Die neue Grundsteuer ist seit 2025 in Kraft, doch die Arbeit für Immobilieneigentümer hört nicht auf. Das Bayerische Landesamt für Steuern erinnert in einer aktuellen Mitteilung daran, dass Änderungen am Grundbesitz, die im Laufe des Jahres 2025 eingetreten sind, meldepflichtig sind.
Besonders wichtig: Die Frist hierfür wurde einmalig bis zum 30. April 2026 verlängert. Wer diese Frist versäumt, riskiert fehlerhafte Bescheide oder unnötige Rückfragen der Finanzverwaltung.
Was genau muss gemeldet werden?
Das Finanzamt muss über alle baulichen oder nutzungsbedingten Änderungen informiert werden, die den Wert oder die Einstufung Ihres Grundstücks beeinflussen könnten.
Typische Beispiele für eine Meldepflicht:
- Bauliche Veränderungen: Sie haben angebaut, Wohnraum erweitert oder ein Nebengebäude (z. B. eine Scheune) abgerissen.
- Flächenänderungen: Die Grundstücksfläche hat sich durch Zukauf oder Teilverkauf verändert.
- Nutzungsänderungen: Ein bisher als Wohnung genutzter Bereich wird nun als Gewerbe- oder Praxisraum genutzt (oder umgekehrt).
- Sonderstatus: Ihr Gebäude wurde erstmals unter Denkmalschutz gestellt.
Wichtig: Das Finanzamt wird nicht automatisch informiert, nur weil Sie eine Baugenehmigung beantragt oder einen Notarvertrag unterschrieben haben. Die aktive Meldepflicht liegt bei Ihnen als Eigentümer!
Gibt es Ausnahmen?
Ja. Wenn Sie das gesamte Grundstück verkauft, verschenkt oder vererbt haben, müssen Sie in der Regel keine separate Änderungsanzeige abgeben. Hier erhält das Finanzamt die Informationen über die Grunderwerbsteuerstellen oder die Standesämter. Die Anzeige ist nur für Änderungen am Objekt selbst (Substanz oder Nutzung) zwingend.
Fristen und Formulare
Normalerweise endet die Anzeigefrist am 31. März des Folgejahres. Für das Jahr 2025 gewährt die bayerische Finanzverwaltung jedoch einen Puffer:
- Stichtag: 30. April 2026.
- Formular: In Bayern nutzen Sie hierfür den Vordruck BayGrSt 5 (Grundsteueränderungsanzeige).
- Weg: Elektronisch über ELSTER oder in Papierform.
Was passiert nach der Meldung?
Sobald Sie die Änderungen eingereicht haben, setzt sich eine Kettenreaktion in Gang:
- Das Finanzamt prüft die Angaben und erlässt neue Bescheide über die Äquivalenzbeträge und den Grundsteuermessbetrag.
- Die Kommune erhält diese Daten und erstellt daraufhin einen aktualisierten Grundsteuerbescheid mit dem jeweils geltenden Hebesatz.
Unser Rat: Handeln Sie rechtzeitig
Fehlerhafte Angaben in der Grundsteuererklärung können langfristig zu einer zu hohen Steuerbelastung führen. Umgekehrt können nicht gemeldete wertsteigernde Änderungen später als Steuerverkürzung ausgelegt werden.
Haben Sie im Jahr 2025 bauliche Veränderungen an Ihrer Immobilie vorgenommen oder die Nutzung geändert? Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung der Änderungsanzeige und prüfen, ob die daraufhin ergehenden Bescheide korrekt sind. Kontaktieren Sie uns vor Ablauf der Frist am 30. April!
Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern (BayLfSt), Pressemitteilung vom 10.04.2026.