Im internationalen Warenhandel ist Timing alles – nicht nur für die Logistik, sondern auch für die Umsatzsteuer. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 9. April 2026 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) im Bereich der Einfuhrlieferungen präzisiert.
Es geht um die Frage: Wann sind Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Ware aus einem Drittland kommt, aber im Inland noch nicht offiziell „eingeführt“ wurde?
Der Kern der Regelung: Steuerfreiheit vor dem Zoll
Gemäß § 4 Nr. 4b UStG sind Lieferungen, die einer Einfuhr vorangehen, von der Umsatzsteuer befreit. Das klingt kompliziert, ist aber eine wichtige Vereinfachung für den Handel.
Wann greift die Befreiung?
Die Befreiung kommt zum Tragen, wenn Waren aus einem Drittland (z. B. China, USA oder Großbritannien) in die EU gelangen, aber am Ort der Lieferung noch nicht in den „zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr“ überführt wurden.
Das ist typischerweise der Fall, wenn sich die Ware noch in einem besonderen Zollverfahren befindet (z. B. Zolllager, Versandverfahren oder vorübergehende Verwahrung). In diesem Stadium „schwebt“ die Ware steuerlich gesehen noch. Würde man hier bereits Umsatzsteuer auf jede Zwischenlieferung erheben, wäre der bürokratische Aufwand enorm.
Die wichtigsten Klarstellungen des BMF
Das neue Schreiben ersetzt eine über 20 Jahre alte Verwaltungsanweisung (von 2004) und passt die Regeln an den aktuellen Unionszollkodex (UZK) an.
- Definition der Einfuhr: Eine Einfuhr im Sinne des Umsatzsteuergesetzes liegt erst vor, wenn die Ware tatsächlich in den freien Verkehr überführt wird. Alle Verkäufe, die davor stattfinden (während die Ware noch unter Zollüberwachung steht), sind nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei.
- Kettenlieferungen: Die Befreiung gilt nicht nur für die unmittelbar der Einfuhr vorangehende Lieferung, sondern auch für alle vorangegangenen Lieferungen in der Kette, sofern die Ware das Zollverfahren noch nicht verlassen hat.
- Anwendung auf „offene Fälle“: Die neuen Regelungen sind auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Für Importeure, Großhändler und Logistikdienstleister bietet dieses Schreiben Rechtssicherheit, birgt aber auch Prüfungsaufwand:
- Nachweis der Steuerfreiheit: Wer eine Lieferung nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei belässt, muss nachweisen können, dass sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Lieferung tatsächlich noch in einem besonderen Zollverfahren befand.
- Rechnungstellung: Prüfen Sie Ihre Rechnungsabläufe bei Waren, die „ab Zolllager“ oder während des Transports verkauft werden. Hier darf keine deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen der Befreiung vorliegen.
- Übergangsregelung: Das BMF gewährt eine Nichtbeanstandungsregelung für Umsätze, die vor dem 9. April 2026 ausgeführt wurden. Wenn Sie diese bisher anders behandelt haben, wird das Finanzamt dies nicht beanstanden.
Fazit: Bürokratieabbau durch klare Zollbezüge
Die Neufassung der Verwaltungsvorschrift ist ein wichtiger Schritt, um das Umsatzsteuerrecht mit dem modernen Zollrecht zu synchronisieren. Sie verhindert eine Doppelbesteuerung mit Einfuhrumsatzsteuer und normaler Umsatzsteuer auf derselben Handelsstufe.
Handeln Sie mit Waren aus Drittstaaten oder nutzen Sie Zolllager für Ihre Logistik? Wir prüfen für Sie, ob Ihre Lieferketten optimal auf die neuen Vorgaben des BMF abgestimmt sind und unterstützen Sie bei der korrekten Dokumentation Ihrer steuerfreien Umsätze. Sprechen Sie uns an!
Quelle: BMF-Schreiben vom 09.04.2026 – III C 3 – S 7157-a/00005/001/052.