Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart ist in bestimmten Situationen steuerlich notwendig oder sinnvoll. Er führt zu sogenannten „Übergangsgewinnen“ oder -verlusten, die korrekt erfasst und verteilt werden müssen. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die Grundsätze laut R 4.6 EStR und der aktuellen Rechtsprechung.
✅ Was ist ein Wechsel der Gewinnermittlungsart?
Ein Wechsel liegt vor, wenn ein Betrieb:
- von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG
- zur Bilanzierung (Betriebsvermögensvergleich) nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG
wechselt – oder umgekehrt.
✅ Was ist ein Übergangsgewinn?
Beim Wechsel entstehen Unterschiede, weil sich das Prinzip der Gewinnermittlung ändert:
- EÜR: Zufluss-/Abflussprinzip
- Bilanzierung: Realisationsprinzip mit Forderungen, Rückstellungen, Lagerwerten etc.
Ein „Übergangsgewinn“ ist der Saldo aus allen notwendigen Korrekturen, die vorgenommen werden müssen, um Doppelerfassungen oder Nicht-Erfassungen zu vermeiden.
✅ Verteilung des Übergangsgewinns zur Vermeidung von Härten
Zur Vermeidung steuerlicher Härten kann auf Antrag des Steuerpflichtigen der Übergangsgewinn:
- auf 2 Jahre (das Jahr des Wechsels + 1 Folgejahr) oder
- auf 3 Jahre (das Jahr des Wechsels + 2 Folgejahre)
gleichmäßig verteilt werden.
Achtung: Wird der Betrieb vor Ablauf dieser Zeit veräußert oder aufgegeben, sind die noch nicht versteuerten Anteile sofort zu versteuern.
✅ Rechtlicher Rahmen & Grundlagen
- Rechtsgrundlage: R 4.6 EStR, § 163 AO, BFH-Rechtsprechung
- Voraussetzung für Verteilung: Antragstellung und Billigkeitsentscheidung durch das Finanzamt
- Der Antrag auf Verteilung stellt einen eigenständigen Verwaltungsakt dar und ist gesondert zu bescheiden
✅ Sonderfälle & Besonderheiten
- Kein Anspruch auf Verteilung, wenn der Wechsel im Rahmen einer Einbringung zu Buchwerten erfolgt (BFH 13.09.2001 – IV R 13/01)
- Beim Wechsel zusammen mit Wirtschaftsjahreswechsel ist der Übergangsgewinn im neuen Wirtschaftsjahr zu erfassen
- Fehlender Übergangsgewinn kann nach § 129 AO als offenbare Unrichtigkeit berichtigt werden (FG Köln 2006)
- Bei Übergang zur Bilanzierung müssen bestimmte Vermögenswerte nach speziellen Bewertungsregeln angesetzt werden (z. B. Lager nach § 4 Abs. 3 S. 5 EStG)
✅ Bedeutung für die Gewerbesteuer
Der Übergangsgewinn beeinflusst nicht nur die Einkommensteuer, sondern auch den Gewerbeertrag. Die Verteilung wirkt sich daher auch auf die Gewerbesteuermessbeträge aus.
✅ Praxistipp für Mandanten:
- Sprechen Sie mit uns vor einem geplanten Wechsel der Gewinnermittlungsart
- Wir prüfen mit Ihnen, ob und wie eine Verteilung des Übergangsgewinns sinnvoll ist
- Wir unterstützen bei der Antragstellung und bei der Gestaltung der Buchhaltung und Steuererklärungen
Sie planen einen Wechsel zur Bilanzierung? Wir helfen Ihnen, die steuerlichen Folgen optimal zu gestalten