Wechsel der Gewinnermittlungsart erklärt

Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart ist in bestimmten Situationen steuerlich notwendig oder sinnvoll. Er führt zu sogenannten „Übergangsgewinnen“ oder -verlusten, die korrekt erfasst und verteilt werden müssen. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die Grundsätze laut R 4.6 EStR und der aktuellen Rechtsprechung.


Was ist ein Wechsel der Gewinnermittlungsart?

Ein Wechsel liegt vor, wenn ein Betrieb:

  • von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG
  • zur Bilanzierung (Betriebsvermögensvergleich) nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG

wechselt – oder umgekehrt.


Was ist ein Übergangsgewinn?

Beim Wechsel entstehen Unterschiede, weil sich das Prinzip der Gewinnermittlung ändert:

  • EÜR: Zufluss-/Abflussprinzip
  • Bilanzierung: Realisationsprinzip mit Forderungen, Rückstellungen, Lagerwerten etc.

Ein „Übergangsgewinn“ ist der Saldo aus allen notwendigen Korrekturen, die vorgenommen werden müssen, um Doppelerfassungen oder Nicht-Erfassungen zu vermeiden.


Verteilung des Übergangsgewinns zur Vermeidung von Härten

Zur Vermeidung steuerlicher Härten kann auf Antrag des Steuerpflichtigen der Übergangsgewinn:

  • auf 2 Jahre (das Jahr des Wechsels + 1 Folgejahr) oder
  • auf 3 Jahre (das Jahr des Wechsels + 2 Folgejahre)

gleichmäßig verteilt werden.

Achtung: Wird der Betrieb vor Ablauf dieser Zeit veräußert oder aufgegeben, sind die noch nicht versteuerten Anteile sofort zu versteuern.


Rechtlicher Rahmen & Grundlagen

  • Rechtsgrundlage: R 4.6 EStR, § 163 AO, BFH-Rechtsprechung
  • Voraussetzung für Verteilung: Antragstellung und Billigkeitsentscheidung durch das Finanzamt
  • Der Antrag auf Verteilung stellt einen eigenständigen Verwaltungsakt dar und ist gesondert zu bescheiden

Sonderfälle & Besonderheiten

  • Kein Anspruch auf Verteilung, wenn der Wechsel im Rahmen einer Einbringung zu Buchwerten erfolgt (BFH 13.09.2001 – IV R 13/01)
  • Beim Wechsel zusammen mit Wirtschaftsjahreswechsel ist der Übergangsgewinn im neuen Wirtschaftsjahr zu erfassen
  • Fehlender Übergangsgewinn kann nach § 129 AO als offenbare Unrichtigkeit berichtigt werden (FG Köln 2006)
  • Bei Übergang zur Bilanzierung müssen bestimmte Vermögenswerte nach speziellen Bewertungsregeln angesetzt werden (z. B. Lager nach § 4 Abs. 3 S. 5 EStG)

Bedeutung für die Gewerbesteuer

Der Übergangsgewinn beeinflusst nicht nur die Einkommensteuer, sondern auch den Gewerbeertrag. Die Verteilung wirkt sich daher auch auf die Gewerbesteuermessbeträge aus.


Praxistipp für Mandanten:

  • Sprechen Sie mit uns vor einem geplanten Wechsel der Gewinnermittlungsart
  • Wir prüfen mit Ihnen, ob und wie eine Verteilung des Übergangsgewinns sinnvoll ist
  • Wir unterstützen bei der Antragstellung und bei der Gestaltung der Buchhaltung und Steuererklärungen

Sie planen einen Wechsel zur Bilanzierung? Wir helfen Ihnen, die steuerlichen Folgen optimal zu gestalten