6 %-Rechnungszins bei Pensionsrückstellungen: Einsprüche zur Verfassungsfrage werden zurückgewiesen

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben am 18. März 2026 eine Allgemeinverfügung erlassen: Einsprüche und Änderungsanträge, mit denen die Verfassungswidrigkeit des 6-prozentigen Rechnungszinsfußes nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG geltend gemacht wird, werden zurückgewiesen. Grundlage sind zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die die Verfassungsmäßigkeit der Regelung bestätigen.

Hintergrund: Der 6-prozentige Rechnungszinsfuß und die Verfassungsdiskussion

Nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG ist bei der steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen ein Rechnungszinsfuß von 6 % anzuwenden. Dieser Zinssatz ist seit Jahrzehnten gesetzlich fixiert und wurde trotz des langanhaltenden Niedrigzinsumfelds nicht angepasst. Ein hoher Rechnungszins führt zu einem niedrigeren Barwert der Pensionsverpflichtungen und damit zu einer niedrigeren steuerlich ansetzbaren Rückstellung – was die steuerliche Belastung erhöht.

Zahlreiche Unternehmen haben deshalb Einsprüche eingelegt und geltend gemacht, der 6-prozentige Rechnungszins sei in einem Zinsumfeld weit unterhalb dieses Werts verfassungswidrig – insbesondere mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz und das Gebot einer realitätsgerechten Bewertung.

Die verfassungsrechtliche Grundlage der Allgemeinverfügung

28. Juli 2023 – BVerfG 2 BvL 22/17

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit des 6-prozentigen Rechnungszinsfußes nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG bestätigt. Die Verfassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen.

21. Februar 2025 – BVerfG 1 BvR 2267/23

Ein weiterer BVerfG-Beschluss bestätigt die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Rechnungszinsfußes.

18. März 2026 – Allgemeinverfügung

Auf Basis dieser Entscheidungen erlassen die obersten Finanzbehörden der Länder die Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 2b und § 172 Abs. 3 AO: Massenweise Zurückweisung aller anhängigen Einsprüche und Änderungsanträge.

Anwendungsbereich der Allgemeinverfügung

Erfasste Verfahren (jeweils am 18.03.2026 anhängig und zulässig)

Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer

Einsprüche gegen Festsetzungen der Körperschaftsteuer

Einsprüche gegen gesonderte Verlustfeststellungen nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG

Einsprüche gegen Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags

Einsprüche gegen gesonderte (und einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen

Einsprüche gegen ablehnende Änderungsbescheide zu den vorgenannten Festsetzungen

Änderungsanträge außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens, die auf dieselbe Verfassungsfrage gestützt sind

Alle erfassten Verfahren werden zurückgewiesen

Die Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 2b AO ermöglicht es der Finanzverwaltung, gleichartige Einsprüche durch eine einheitliche Verfügung statt durch Einzelbescheide zurückzuweisen. Die betroffenen Steuerpflichtigen erhalten keine individuellen Einspruchsentscheidungen – die Allgemeinverfügung selbst ist der Rechtsbehelf, gegen den Klage erhoben werden kann.

Was die BVerfG-Entscheidungen inhaltlich bedeuten

BVerfG: 6 % verfassungskonform

Das Bundesverfassungsgericht hat in beiden Entscheidungen (2 BvL 22/17 und 1 BvR 2267/23) die Verfassungsmäßigkeit des 6-prozentigen Rechnungszinsfußes nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG bestätigt. Der Gesetzgeber hat demnach einen weiten Gestaltungsspielraum bei der typisierenden Festlegung eines steuerlichen Zinssatzes. Das anhaltend niedrige Zinsniveau der vergangenen Jahre allein zwingt den Gesetzgeber nicht zur Anpassung des Zinssatzes – soweit die Regelung im Übrigen verfassungsrechtlich tragfähig bleibt.

Abgrenzung zum Vollverzinsungsurteil (§ 233a AO)

Das BVerfG hatte im Jahr 2021 (1 BvR 2237/14) den Nachzahlungszins nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab 2014 für verfassungswidrig erklärt, woraufhin der Gesetzgeber den Zinssatz auf 1,8 % p. a. abgesenkt hat. Der Rechnungszinsfuß nach § 6a EStG folgt einer anderen Logik: Er dient der Bewertung langfristiger Pensionsverpflichtungen und nicht der Verzinsung steuerlicher Nachzahlungen. Das BVerfG hat diese unterschiedliche Behandlung ausdrücklich gebilligt.

Bedeutung für die Praxis

Laufende Einspruchsverfahren: Bestandskraft droht

Mit der Allgemeinverfügung werden alle am 18. März 2026 anhängigen Einsprüche zu dieser Frage zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidung ist damit die Allgemeinverfügung selbst. Betroffene Unternehmen haben nun die Möglichkeit, Klage beim Finanzgericht zu erheben – allerdings mit sehr begrenzten Erfolgsaussichten, da das BVerfG die Rechtslage in zwei Entscheidungen als verfassungskonform bestätigt hat.

Strategische Überlegung: Klage oder Rücknahme?

Angesichts der klaren BVerfG-Rechtsprechung erscheint eine Klage gegen die Allgemeinverfügung in den meisten Fällen wenig aussichtsreich. In der Beratung sollte geprüft werden, ob eine Klageerhebung noch sachlich begründbar ist – etwa wenn besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, die in den BVerfG-Entscheidungen nicht erfasst waren – oder ob die Akzeptanz der Zurückweisung die kostengünstigere Alternative ist.

Neue Einsprüche: Kein Erfolg zu erwarten

Für Veranlagungsjahre, für die noch keine Einsprüche eingelegt wurden, empfiehlt sich angesichts der BVerfG-Entscheidungen keine Einlegung mehr mit dem alleinigen Ziel, die Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes anzugreifen. Die Finanzverwaltung wird solche Einsprüche künftig ebenfalls zurückweisen.

Wichtig: Die Allgemeinverfügung ist selbst ein Verwaltungsakt, gegen den Klage beim zuständigen Finanzgericht erhoben werden kann. Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe. Die Allgemeinverfügung mit Rechtsbehelfsbelehrung ist auf der BMF-Homepage abrufbar.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Verfügung FM3-S 0625-1/15 vom 18.03.2026 · Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder · Grundlage: BVerfG 2 BvL 22/17 (28.07.2023) und BVerfG 1 BvR 2267/23 (21.02.2025)

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Verfügung FM3-S 0625-1/15 vom 18.03.2026 · Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18.03.2026