Das BMF hat mit koordiniertem Ländererlass vom 20. März 2026 die jährliche Positivliste der weiterhin gültigen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse aktualisiert. Nur die in der Positivliste aufgeführten Verwaltungsvorschriften gelten für nach dem 31. Dezember 2024 verwirklichte Steuertatbestände. Alle übrigen werden – mit deklaratorischer Wirkung – aufgehoben.
Was die Positivliste ist und warum sie jährlich erscheint
BMF-Schreiben und gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder sind Verwaltungsvorschriften, die die einheitliche Rechtsanwendung im Steuerrecht sichern. Sie sind für die Finanzverwaltung verbindlich, entfalten aber keine unmittelbare Bindungswirkung für die Gerichte. Da im Laufe der Zeit viele Schreiben durch neue Verwaltungsvorschriften, Gesetzesänderungen oder Rechtsprechung überholt wurden, ohne formal aufgehoben worden zu sein, bereinigt das BMF alljährlich durch ein Konsolidierungsschreiben den Stand der geltenden Verwaltungsanweisungen.
Das aktuelle BMF-Schreiben vom 20. März 2026 legt fest, welche der bis zum 19. März 2026 ergangenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse für Steuertatbestände ab dem 1. Januar 2025 weiterhin anzuwenden sind.
Das Grundprinzip: Positivliste statt Negativliste
In der Positivliste (Anlage 1)
Weiterhin anwendbar für nach dem 31.12.2024 verwirklichte Steuertatbestände. Explizit gelistete BMF-Schreiben gelten fort.
Nicht in der Positivliste
Für nach dem 31.12.2024 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für Alttatbestände (vor 1.1.2025) bleibt die Anwendbarkeit unberührt, soweit nicht durch neuere Schreiben überholt.
Die drei Anlagen im Überblick
Anlage 1Gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder – Stand 19.03.2026. Nur diese Schreiben gelten für neue Steuertatbestände.
Anlage 2Nachrichtliche Liste der Schreiben, die in der Positivliste vom 14. März 2025 noch enthalten waren, jetzt aber herausgefallen sind – d. h. neu aufgehobene BMF-Schreiben gegenüber dem Vorjahr.
Wichtige Klarstellungen des BMF
Aufhebung hat deklaratorischen Charakter
Die Nichtaufnahme in die Positivliste bedeutet keine inhaltliche Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. Soweit ein BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfaltet – etwa weil es durch spätere Schreiben überholt, durch Gesetzesänderungen gegenstandslos oder durch Rechtsprechung widerlegt wurde –, hat die Aufhebung lediglich klarstellenden, deklaratorischen Charakter. Es handelt sich um eine Bereinigung der Weisungslage, nicht um eine inhaltliche Kehrtwende.
Alttatbestände: Aufgehobene Schreiben bleiben anwendbar
Für Steuertatbestände, die vor dem 1. Januar 2025 verwirklicht wurden, bleiben die nicht mehr in der Positivliste geführten BMF-Schreiben grundsätzlich weiterhin anwendbar – es sei denn, sie sind bereits durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt. Bei der Bearbeitung von Altjahren ist daher stets zu prüfen, welche Verwaltungsvorschriften im betreffenden Veranlagungszeitraum galten.
Koordinierter Ländererlass: Einheitliche Anwendung bundesweit
Das BMF-Schreiben ergeht als koordinierter Ländererlass – d. h. es wird gleichzeitig mit entsprechenden gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlicht. Damit gilt die Positivliste nicht nur für Bundessteuern, sondern bundesweit einheitlich auch für Landes- und Auftragsverwaltungssteuern.
Bedeutung für die Praxis
Praxishinweis: Regelmäßige Positivlisten-Prüfung
Für die Beratungspraxis gilt: Wer sich auf ein BMF-Schreiben oder einen gleich lautenden Ländererlass beruft, sollte zunächst prüfen, ob dieses in der aktuellen Positivliste enthalten ist. Schreiben, die nicht mehr gelistet sind, gelten für neue Steuertatbestände nicht mehr – auch wenn sie inhaltlich nicht ausdrücklich widerrufen wurden. Die Positivliste (Anlage 1) ist auf der BMF-Homepage abrufbar.
Altjahre und laufende Betriebsprüfungen
Bei der Bearbeitung von Altjahren – insbesondere in Betriebsprüfungen für Veranlagungszeiträume vor 2025 – ist zu beachten, dass aufgehobene BMF-Schreiben weiterhin anwendbar bleiben, soweit sie im Prüfungszeitraum galten und nicht durch neuere Schreiben überholt sind. Die Anlage 2 gibt einen Überblick darüber, welche Schreiben gegenüber dem Vorjahr neu herausgefallen sind.
Achtung bei Gestaltungsberatung
In der Gestaltungsberatung kann es vorkommen, dass Mandanten sich auf eine günstige Verwaltungsauffassung aus einem älteren BMF-Schreiben berufen möchten, das in der aktuellen Positivliste nicht mehr geführt wird. Da die Aufhebung deklaratorisch ist und keine inhaltliche Kehrtwende bedeutet, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Finanzverwaltung an der Rechtsauffassung aus dem aufgehobenen Schreiben festhalten wird – oder ob sie das Schreiben aus gutem Grund nicht mehr gelistet hat, weil sich ihre Auffassung geändert hat.
Das BMF-Schreiben wird im BStBl Teil I veröffentlicht. Positivliste (Anlage 1) und Negativliste der herausgefallenen Schreiben (Anlage 2) sind auf der Homepage des BMF abrufbar. Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder werden unter demselben Datum veröffentlicht.
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 2 – O 2000/00079/006/001 vom 20.03.2026 · Vorjahresschreiben: BMF vom 14.03.2025 (BStBl I S. 755)