Typische Buchungsfehler aus Betriebsprüfungen: Bilanz, Betriebsausgaben und Umsatzsteuer richtig buchen und Nachzahlungen vermeiden.
Buchungsfehler wirken oft unscheinbar. Eine Rechnung wird direkt als Aufwand gebucht, eine Rückstellung pauschal übernommen, ein Bewirtungsbeleg nicht vollständig dokumentiert oder bei einer Bauleistung wird § 13b UStG übersehen. In der laufenden Buchhaltung fällt das häufig nicht auf. In der Betriebsprüfung kann daraus aber ein echtes Problem werden: Der Prüfer korrigiert mehrere Jahre, Steuernachzahlungen entstehen und zusätzlich werden Zinsen, Säumnisfolgen oder Folgefragen zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung relevant.
Dieser Beitrag zeigt typische Fallmuster aus der Betriebsprüfungspraxis. Sie erfahren, welche Buchungsfehler besonders häufig vorkommen, welche steuerlichen Vorschriften dahinterstehen und wie Sie diese Fehler von Anfang an vermeiden.
Warum Buchungsfehler in der Betriebsprüfung so teuer werden können
Betriebsprüfer schauen nicht nur auf einzelne Belege. Sie prüfen, ob Buchungen systematisch richtig behandelt wurden. Wiederholt sich ein Fehler über mehrere Jahre, kann die steuerliche Auswirkung erheblich sein. Das gilt besonders bei Aktivierungen, Rückstellungen, Bewirtungskosten, Geschenken, privater Kfz-Nutzung, Vorsteuerabzug und § 13b UStG.
Die GoBD verlangen eine nachvollziehbare, nachprüfbare und geordnete Buchführung. In der Prüfung muss der Weg vom Beleg über die Buchung bis zur Steuererklärung nachvollziehbar sein. Genau an dieser Schnittstelle entstehen viele Feststellungen.
1. Fehler bei aktiven und passiven Bilanzposten
Fehler 1: Anschaffungsnahe Herstellungskosten werden sofort als Aufwand gebucht
Ein Klassiker: Ein Unternehmen kauft eine Immobilie und bucht Renovierungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsaufwendungen direkt als Reparaturaufwand. In der Betriebsprüfung wird dann festgestellt, dass die Aufwendungen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung angefallen sind und ohne Umsatzsteuer mehr als 15 Prozent der Gebäudeanschaffungskosten betragen. In diesem Fall gehören sie zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten und sind zu aktivieren.
Typische BP-Feststellung: Der Aufwand wird gestrichen, die Kosten werden dem Gebäude zugerechnet und nur über die AfA berücksichtigt.
So vermeiden Sie den Fehler: Führen Sie bei Immobilienkäufen eine separate Drei-Jahres-Liste für alle Instandsetzungs- und Modernisierungskosten. Prüfen Sie laufend, ob die 15-Prozent-Grenze überschritten wird.
Fehler 2: Anschaffungsnebenkosten werden nicht aktiviert
Nicht nur der reine Kaufpreis gehört zu den Anschaffungskosten. Auch Nebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten sind einzubeziehen. Das Handelsrecht nennt ausdrücklich auch Anschaffungsnebenkosten; steuerlich wirkt dies über die Maßgeblichkeit und die Bewertungsvorschriften fort.
Typische Fehler: Grunderwerbsteuer, Notar, Makler, Transport, Montage, Zoll, Fundamentkosten oder Inbetriebnahmekosten werden sofort als Aufwand gebucht.
Folge: Das Anlagevermögen ist zu niedrig, der Aufwand im Anschaffungsjahr zu hoch und die AfA in den Folgejahren falsch.
Steuer-Tipp: Richten Sie in der Buchhaltung eigene Konten für „Anschaffungsnebenkosten in Klärung“ ein. Erst nach Abschluss der Investition sollte entschieden werden, was aktiviert und was sofort abziehbar ist.
Fehler 3: Sonderabschreibung wird fehlerhaft berücksichtigt
Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG ist attraktiv, aber fehleranfällig. Für begünstigte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können unter den gesetzlichen Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten genutzt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Betrieb die maßgebliche Gewinngrenze nicht überschreitet und das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie im Folgejahr vermietet oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird.
Typische BP-Feststellungen:
- Die Gewinngrenze wurde überschritten.
- Das Wirtschaftsgut wurde privat oder gemischt genutzt.
- Die Sonderabschreibung wurde auf nicht begünstigte Wirtschaftsgüter angewendet.
- Der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung wurden nicht sauber abgestimmt.
So vermeiden Sie den Fehler: Dokumentieren Sie bei jedem § 7g-Fall Anschaffungsdatum, Nutzung, betriebliche Nutzungsquote, Gewinngrenze und AfA-Berechnung in einer separaten Investitionsakte.
Fehler 4: Pauschale Gewährleistungsrückstellung ohne belastbare Grundlage
Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Das gilt auch für Gewährleistungsrisiken, wenn am Bilanzstichtag eine Verpflichtung dem Grunde nach besteht und eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist.
Typischer Buchungsfehler: Es wird pauschal jedes Jahr ein Prozentsatz vom Umsatz als Gewährleistungsrückstellung gebucht, ohne eigene Erfahrungswerte, Schadensstatistik oder Einzelfälle zu dokumentieren.
BP-Risiko: Der Prüfer verlangt eine Herleitung. Fehlt diese, wird die Rückstellung ganz oder teilweise aufgelöst.
Praxislösung: Führen Sie eine Gewährleistungsstatistik mit Umsätzen, Reklamationen, Nacharbeitskosten, Garantiefällen und Erfahrungswerten der Vorjahre. Pauschalen sind nur dann belastbar, wenn sie nachvollziehbar begründet sind.
Fehler 5: Urlaubsrückstellung falsch ermittelt
Offene Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern können zum Bilanzstichtag eine Rückstellung auslösen. Häufig wird aber nur der Bruttolohn angesetzt oder mit falschen Arbeitstagen gerechnet.
Typische Fehler:
- Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung werden vergessen.
- Urlaubsgeld oder lohnabhängige Nebenkosten werden nicht einbezogen.
- Es wird durch Kalendertage statt durch reguläre Arbeitstage geteilt.
- Gehaltssteigerungen des Folgejahres werden unzutreffend berücksichtigt.
Die BFH-Rechtsprechung stellt für die Bewertung grundsätzlich darauf ab, welcher Aufwand am Bilanzstichtag für die Erfüllung der rückständigen Urlaubsverpflichtung erforderlich wäre; einzubeziehen sind insbesondere Bruttoarbeitsentgelt und lohnabhängige Nebenkosten.
2. Fehler bei Aufwendungen und Erträgen
Fehler 6: Bewirtungskosten werden nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet
Geschäftliche Bewirtungskosten sind nur zu 70 Prozent abziehbar, wenn sie angemessen und betrieblich veranlasst sind und die gesetzlichen Nachweise vorliegen. Erforderlich sind Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern, Anlass und Höhe der Aufwendungen. Bei Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb muss die Rechnung beigefügt werden.
Typische BP-Feststellung: Der Beleg liegt vor, aber Anlass oder Teilnehmer fehlen. Oder der Eigenbeleg wurde erst im Nachhinein pauschal ergänzt.
Achtung: Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Fehlt diese besondere Aufzeichnung, kann der Betriebsausgabenabzug zusätzlich gefährdet sein.
Praxis-Tipp: Bewirtungsbelege sollten noch am selben Tag digital ergänzt werden: Teilnehmer, konkreter Anlass, geschäftlicher Bezug und unterschriebene Freigabe.
Fehler 7: Geschenke werden falsch gebucht
Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmens sind, unterliegen strengen Regeln. Der Betriebsausgabenabzug ist nur möglich, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der einem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 50 Euro nicht überschreiten.
Typische Fehler:
- Die 50-Euro-Grenze wird pro Geschenk statt pro Empfänger und Jahr geprüft.
- Verpackungs- oder Versandkosten werden nicht sauber zugeordnet.
- Geschenke werden nicht getrennt aufgezeichnet.
- Vorsteuer wird trotz ertragsteuerlichem Abzugsverbot gezogen.
BP-Folge: Betriebsausgabenabzug und Vorsteuerabzug können korrigiert werden. § 15 Abs. 1a UStG schließt Vorsteuerbeträge aus, soweit sie auf Aufwendungen entfallen, für die bestimmte einkommensteuerliche Abzugsverbote gelten.
Fehler 8: Private Kfz-Nutzung wird fehlerhaft berechnet
Die private Nutzung eines betrieblichen Kfz wird häufig über die 1-Prozent-Regelung oder ein Fahrtenbuch ermittelt. Fehler entstehen vor allem bei gemischt genutzten Fahrzeugen, mehreren Nutzungsberechtigten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Elektrofahrzeugen.
Bei einem betrieblichen Fahrzeug, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist die private Nutzung grundsätzlich monatlich mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises anzusetzen. Für bestimmte Elektrofahrzeuge gelten ertragsteuerliche Begünstigungen; bei Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 ist bei reinen Elektrofahrzeugen unter weiteren Voraussetzungen nur ein Viertel des Listenpreises anzusetzen, wenn der Bruttolistenpreis nicht mehr als 100.000 Euro beträgt.
Typische Fehler:
- Es wird der Kaufpreis statt der Bruttolistenpreis angesetzt.
- Fahrten Wohnung–Betriebsstätte werden vergessen.
- Das Fahrtenbuch ist nicht zeitnah oder nicht geschlossen geführt.
- Elektro-Begünstigungen werden ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich verwechselt.
Wichtig: Für umsatzsteuerliche Zwecke gelten die einkommensteuerlichen Sonderregelungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge nicht automatisch in gleicher Weise. Die private Nutzung muss umsatzsteuerlich eigenständig geprüft werden.
Fehler 9: Nicht abzugsfähige Aufwendungen werden als Betriebsausgaben geltend gemacht
In der Praxis landen häufig Kosten in der Buchhaltung, die steuerlich ganz oder teilweise nicht abzugsfähig sind. Dazu gehören private Lebensführungskosten, unangemessene Repräsentationsaufwendungen, nicht ordnungsgemäß dokumentierte Geschenke oder bestimmte gemischte Aufwendungen.
Typische BP-Feststellung: Das Finanzamt erkennt zwar die Zahlung an, verneint aber den steuerlichen Betriebsausgabenabzug. Besonders kritisch sind private Anteile, Gesellschafteraufwand, Familienkosten, Luxusaufwand und nicht ausreichend dokumentierte Repräsentationskosten.
So vermeiden Sie den Fehler: Führen Sie für sensible Aufwendungen eigene Prüfkonten, zum Beispiel „Repräsentation zu prüfen“, „Geschenke Empfängerprüfung“, „Kfz privat“ oder „nicht abzugsfähige Betriebsausgaben“.
Fehler 10: Periodenzuordnung wird missachtet
Aufwendungen und Erträge sind im Jahresabschluss unabhängig vom Zahlungszeitpunkt dem richtigen Geschäftsjahr zuzuordnen. Das Periodenprinzip ist ein handelsrechtlicher Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung.
Typische Fehler:
- Dezember-Leistungen werden erst im Folgejahr gebucht.
- Jahresboni, Rückvergütungen oder Provisionen werden nicht abgegrenzt.
- Versicherungen, Wartungsverträge und Softwarelizenzen werden nicht zeitanteilig abgegrenzt.
- Schlussrechnungen werden erst bei Zahlung berücksichtigt.
BP-Folge: Gewinne verschieben sich zwischen Jahren. Das kann Steuermehrbelastungen, Zinsen und Folgekorrekturen auslösen.
Steuer-Tipp: Prüfen Sie zum Jahresabschluss konsequent offene Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Anzahlungen, Dauerverträge, Boni und Rückvergütungen.
3. Fehler bei der Umsatzsteuer
Fehler 11: Begünstigungen bei Elektromobilität falsch angewandt
Elektromobilität führt in der Buchhaltung häufig zu Fehleinschätzungen. Ertragsteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer folgen nicht immer denselben Regeln.
Typische Fehler:
- Die 0,25-Prozent- oder 0,5-Prozent-Begünstigung wird auf die Umsatzsteuer übertragen.
- Stromkostenersatz an Arbeitnehmer wird ohne lohnsteuerliche Prüfung gebucht.
- Wallboxen, Ladestrom und Fahrzeugnutzung werden nicht getrennt dokumentiert.
- Unternehmerische und private Nutzung werden nicht abgegrenzt.
Ertragsteuerlich enthält § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG besondere Bewertungsregeln für Elektro- und Hybridfahrzeuge. Umsatzsteuerlich ist dagegen gesondert zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine unternehmensfremde Nutzung oder eine Leistung an Arbeitnehmer vorliegt.
Fehler 12: Vorsteuern werden unzutreffend gebucht
Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die Leistung von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen ausgeführt wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Bei Anzahlungen ist der Vorsteuerabzug erst möglich, wenn Rechnung und Zahlung vorliegen.
Typische Fehler:
- Vorsteuer wird aus Rechnungen mit falscher Leistungsbeschreibung gezogen.
- Vorsteuer wird gebucht, obwohl die Leistung privat oder gemischt veranlasst ist.
- Vorsteuer wird bei steuerfreien Ausgangsumsätzen nicht gekürzt.
- Vorsteuer aus Geschenken oder nicht abzugsfähigen Aufwendungen wird übersehen.
- Vorsteuer wird bei § 13b-Fällen doppelt oder gar nicht erfasst.
Praxislösung: Jede Eingangsrechnung sollte drei Prüfungen durchlaufen: formelle Rechnungspflichtangaben, unternehmerische Veranlassung und umsatzsteuerliche Verwendung.
Fehler 13: Hansefit & Co. werden falsch gewürdigt
Firmenfitness-Angebote wie Hansefit, EGYM Wellpass oder vergleichbare Modelle werden oft als „betriebliche Gesundheitsförderung“ gebucht. Das ist nicht automatisch richtig. Je nach Vertragsmodell kann ein Sachbezug, Barlohn, steuerfreie Gesundheitsförderung, Eigenanteil des Arbeitnehmers oder eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliegen.
Sachbezüge bleiben lohnsteuerlich nur dann außer Ansatz, wenn die Vorteile nach Anrechnung eines Arbeitnehmerentgelts insgesamt 50 Euro im Monat nicht übersteigen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gutscheine und Geldkarten zählen nur unter den Voraussetzungen des § 8 EStG als Sachbezug.
Typische Fehler:
- Der gesamte Arbeitgeberbeitrag wird pauschal als steuerfrei behandelt.
- Die 50-Euro-Freigrenze wird mit anderen Sachbezügen nicht zusammengerechnet.
- Arbeitnehmerzuzahlungen werden nicht korrekt berücksichtigt.
- Umsatzsteuerliche Leistungsbeziehungen werden nicht geprüft.
Steuer-Tipp: Prüfen Sie Firmenfitness immer anhand des konkreten Vertrags: Wer ist Leistungsempfänger? Wer zahlt an wen? Gibt es eine individuelle Nutzungsmöglichkeit? Wird der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt?
Fehler 14: Nachträglich vereinnahmte Entgelte werden nicht korrigiert
Wird ein Entgelt uneinbringlich, kann eine Umsatzsteuerberichtigung nach § 17 UStG in Betracht kommen. Wird das Entgelt später doch vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen.
Typische BP-Feststellung: Forderungen wurden ausgebucht oder wertberichtigt, später eingehende Zahlungen aber umsatzsteuerlich nicht nacherfasst.
Beispiel: Eine Forderung aus 2023 wird wegen Insolvenz des Kunden wertberichtigt. 2025 fließt doch noch eine Quote. Die Zahlung wird nur als sonstiger Ertrag gebucht, die Umsatzsteuerkorrektur wird vergessen.
Praxislösung: Verknüpfen Sie Forderungsausbuchungen, Zahlungseingänge auf Alt-Forderungen und Umsatzsteuerberichtigungen technisch miteinander. Besonders wichtig ist ein eigenes Konto für Zahlungseingänge auf bereits ausgebuchte Forderungen.
Fehler 15: Bauabzugsteuer und § 13b UStG werden missachtet
Bei Bauleistungen treffen häufig zwei Themen aufeinander: Bauabzugsteuer nach §§ 48 ff. EStG und Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG. Beide Regelungen sind voneinander zu unterscheiden, werden in der Praxis aber oft gemeinsam übersehen.
Bei Bauleistungen an Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts muss der Leistungsempfänger grundsätzlich 15 Prozent der Gegenleistung für Rechnung des Leistenden einbehalten und abführen, sofern keine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorliegt oder eine gesetzliche Bagatellgrenze greift. Die Grenze beträgt grundsätzlich 5.000 Euro, bei ausschließlich steuerfreien Vermietungsumsätzen nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG 15.000 Euro.
Daneben kann bei bestimmten Bauleistungen die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG auf den Leistungsempfänger übergehen. Dann schuldet nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.
Typische Fehler:
- Es wird keine Freistellungsbescheinigung geprüft.
- Die Rechnung wird mit Umsatzsteuer gebucht, obwohl § 13b UStG greift.
- § 13b-Umsatzsteuer und Vorsteuer werden nicht spiegelbildlich gebucht.
- Bauabzugsteuer und § 13b UStG werden verwechselt.
- Subunternehmerrechnungen werden ohne steuerliche Prüfung bezahlt.
Achtung: Die Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer ersetzt keine Prüfung des § 13b UStG. Umgekehrt befreit ein § 13b-Fall nicht automatisch von der Prüfung der Bauabzugsteuer.
Steuer-Tipp: So machen Sie Ihre Buchhaltung prüfungssicherer
Die meisten Buchungsfehler entstehen nicht durch Unwissen, sondern durch fehlende Prüfprozesse. Besonders wirksam sind feste Kontrollen bei Belegen, die steuerlich sensibel sind.
Empfehlenswert sind:
- separate Prüfkonten für Bewirtung, Geschenke, Kfz, Bauleistungen und Rückstellungen,
- Checklisten für Anlagevermögen und Aktivierungspflichten,
- monatliche Vorsteuerprüfung,
- feste Freigabeprozesse für Geschenke und Repräsentationskosten,
- Jahresabschlussliste für Abgrenzungen, Rückstellungen und offene Rechnungen,
- Dokumentation von Sonderfällen direkt am Beleg,
- regelmäßige Abstimmung zwischen Buchhaltung, Steuerberatung und Geschäftsführung.
Achtung: Häufiger Fehler bei digitalen Buchhaltungsprozessen
Digitale Buchhaltung schützt nicht automatisch vor falschen Buchungen. OCR, Buchungsregeln und Automatisierungen erkennen oft den Lieferanten und den Betrag, aber nicht den steuerlichen Hintergrund. Eine Restaurantrechnung kann Bewirtung, Reisekosten oder private Veranlassung sein. Eine Baurechnung kann normale Eingangsrechnung, § 13b-Fall und Bauabzugsteuerfall zugleich sein. Ein Fitnessvertrag kann Betriebsausgabe, Arbeitslohn und umsatzsteuerliches Leistungsthema sein.
Automatisierung sollte daher nicht die steuerliche Prüfung ersetzen, sondern gezielt Prüfhinweise auslösen.
Checkliste: 15 Fragen vor der nächsten Betriebsprüfung
- Wurden Immobilienaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung auf anschaffungsnahe Herstellungskosten geprüft?
- Sind Anschaffungsnebenkosten aktiviert worden?
- Sind Sonderabschreibungen nach § 7g EStG dokumentiert?
- Sind Gewährleistungsrückstellungen durch Erfahrungswerte belegt?
- Sind Urlaubsrückstellungen nachvollziehbar berechnet?
- Sind Bewirtungsbelege vollständig und zeitnah ergänzt?
- Werden Geschenke je Empfänger und Jahr überwacht?
- Ist die private Kfz-Nutzung vollständig erfasst?
- Werden nicht abzugsfähige Aufwendungen getrennt gebucht?
- Stimmen Aufwendungen und Erträge mit dem richtigen Geschäftsjahr überein?
- Werden Elektrofahrzeuge ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich getrennt geprüft?
- Wird der Vorsteuerabzug nur bei ordnungsgemäßer Rechnung und unternehmerischer Verwendung vorgenommen?
- Werden Firmenfitness-Modelle lohnsteuerlich und umsatzsteuerlich geprüft?
- Werden Zahlungseingänge auf ausgebuchte Forderungen umsatzsteuerlich überwacht?
- Werden Bauabzugsteuer und § 13b UStG bei jeder Baurechnung geprüft?
Fazit: Gute Buchhaltung beginnt vor der Betriebsprüfung
Typische Buchungsfehler sind vermeidbar. Entscheidend ist, steuerlich sensible Sachverhalte nicht erst beim Jahresabschluss oder in der Betriebsprüfung zu prüfen. Wer Belege früh richtig einordnet, Sonderfälle dokumentiert und klare Buchungsprozesse schafft, reduziert Nachzahlungsrisiken erheblich.
Gerade bei Aktivierungen, Rückstellungen, Bewirtung, Geschenken, Kfz-Nutzung, Vorsteuer, Firmenfitness und Bauleistungen lohnt sich ein genauer Blick. Denn hier findet die Betriebsprüfung besonders häufig Fehler, die sich über mehrere Jahre wiederholen.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
FAQ
Welche Buchungsfehler führen besonders häufig zu Betriebsprüfungsfeststellungen?
Häufig betroffen sind Aktivierungen, anschaffungsnahe Herstellungskosten, Rückstellungen, Bewirtungskosten, Geschenke, private Kfz-Nutzung, Vorsteuerabzug, Firmenfitness, Periodenabgrenzung, Bauabzugsteuer und § 13b UStG.
Wann müssen Renovierungskosten nach Immobilienkauf aktiviert werden?
Werden innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung eines Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt und übersteigen die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 Prozent der Gebäudeanschaffungskosten, liegen grundsätzlich anschaffungsnahe Herstellungskosten vor.
Sind Bewirtungskosten vollständig abzugsfähig?
Nein. Geschäftliche Bewirtungskosten sind nur zu 70 Prozent abziehbar, wenn sie angemessen, betrieblich veranlasst und ordnungsgemäß nachgewiesen sind.
Wie hoch ist die Grenze für Geschenke an Geschäftsfreunde?
Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmens sind, sind grundsätzlich nur abziehbar, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Empfänger im Wirtschaftsjahr insgesamt 50 Euro nicht übersteigen.
Reicht eine Rechnung immer für den Vorsteuerabzug?
Nein. Der Vorsteuerabzug setzt unter anderem voraus, dass die Leistung für das Unternehmen bezogen wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Bei gemischter oder privater Verwendung kann der Vorsteuerabzug ganz oder teilweise ausgeschlossen sein.
Was ist der Unterschied zwischen Bauabzugsteuer und § 13b UStG?
Die Bauabzugsteuer betrifft einen ertragsteuerlichen Steuerabzug von grundsätzlich 15 Prozent bei Bauleistungen. § 13b UStG betrifft dagegen die umsatzsteuerliche Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Beide Regelungen müssen getrennt geprüft werden.
Linkvorschläge
- Betriebsprüfung vorbereiten: Checkliste für Unternehmen
- Bewirtungskosten und Geschenke richtig buchen
- Umsatzsteuer und Vorsteuer: typische Fehler in der Buchhaltung
Quellenverzeichnis
- § 6 EStG, insbesondere anschaffungsnahe Herstellungskosten und private Kfz-Nutzung, Rechtsstand 28.08.2026.
- § 7g EStG, Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung, Rechtsstand 28.08.2026.
- § 4 Abs. 5 und Abs. 7 EStG, Bewirtung, Geschenke und besondere Aufzeichnungspflichten, Rechtsstand 28.08.2026.
- § 8 EStG, Sachbezüge und 50-Euro-Freigrenze, Rechtsstand 28.08.2026.
- § 15 UStG, Vorsteuerabzug und Vorsteuerausschlüsse, Rechtsstand 28.08.2026.
- § 17 UStG, Änderung der Bemessungsgrundlage, Rechtsstand 28.08.2026.
- § 13b UStG, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, Rechtsstand 28.08.2026.
- §§ 48, 48b EStG, Bauabzugsteuer und Freistellungsbescheinigung, Rechtsstand 28.08.2026.
- § 249 HGB, Rückstellungen, Rechtsstand 28.08.2026.
- § 252 HGB, Periodenabgrenzung und allgemeine Bewertungsgrundsätze, Rechtsstand 28.08.2026.
- § 255 HGB, Anschaffungs- und Herstellungskosten, Rechtsstand 28.08.2026.
- BMF, GoBD, Fassung mit Änderungen vom 11.03.2024 und Folgeänderungen, Rechtsstand 28.08.2026.
- BMF-Schreiben vom 19.11.2025 zur steuerlichen Anerkennung von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben.