Ausgangssituation
Bereits das Bürokratieentlastungsgesetz vom 28.7.2015 (BGBl 2015 I S. 1400) hatte die Gewinn- und Umsatzgrenzen für die Buchführungspflicht angehoben: von 50.000 € auf 60.000 € für Gewinne und von 500.000 € auf 600.000 € für Umsätze, gültig für Wirtschafts-/Kalenderjahre ab dem 1.1.2016.
Neue Grenzen ab 2024
Gemäß § 141 AO in der neuen Fassung des Wachstumschancengesetzes vom 27.3.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) wurden diese Grenzen weiter angehoben:
- Die Gewinngrenze steigt von 60.000 € auf 80.000 €.
- Die Umsatzgrenze erhöht sich von 600.000 € auf 800.000 €.
Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte, die diese Grenzen überschreiten, sind nun verpflichtet, Bücher zu führen und einen Jahresabschluss zu erstellen.
Diese Neuregelungen zielen darauf ab, kleinere Unternehmen von bürokratischen Lasten zu befreien und die wirtschaftliche Dynamik mittelständischer Unternehmen zu fördern. Hier finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen und deren Anwendungshinweise.
Anwendungsregelungen
Die Änderungen treten rückwirkend zum 28.3.2024 in Kraft und gelten für Umsätze und Gewinne ab dem Kalenderjahr 2024 bzw. für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen. Für das Jahr 2023 gelten noch die alten Grenzen. Eine Besonderheit bietet die Übergangsregelung: Auch wenn die alten Grenzen in 2023 überschritten, aber die neuen Grenzen nicht erreicht wurden, dürfen die Finanzämter keine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht mehr versenden. Diese Regelung stellt sicher, dass Unternehmer nicht rückwirkend für das Jahr 2023 zur Buchführung verpflichtet werden, wenn sie die neuen, höheren Grenzen nicht überschritten haben.
Beispiel zur Veranschaulichung
Ein Unternehmer erzielt im Jahr 2021 einen Gewinn von 65.000 € und im Jahr 2023 von 75.000 €. Obwohl er die alte Grenze von 60.000 € überschreitet, bleibt er unter der neuen Grenze von 80.000 €. Daher darf keine neue Mitteilung zur Buchführungspflicht für das Jahr 2023 ausgestellt werden, selbst wenn die Erklärungen erst 2024 eingereicht werden.
Verfahrensrechtliche Hinweise
Für den Zeitraum vom 1.1.2023 bis zum 27.3.2024 kann in Fällen, in denen bereits eine Mitteilung zur Buchführungspflicht bestandskräftig geworden ist, ein Antrag auf Aufhebung gestellt werden, wenn die neuen Grenzen nicht überschritten wurden. Dies steht im Ermessen des Finanzamts, aber es wäre oft ermessensfehlerhaft, die Aufhebung abzulehnen, da kein gleichartiger Verwaltungsakt mehr ergehen würde.
Diese neuen Regelungen bieten eine bedeutende Entlastung für kleinere Unternehmen, indem sie den Verwaltungsaufwand reduzieren und Flexibilität im finanziellen Management ermöglichen. Gleichzeitig erfordern sie eine genaue Beachtung der Übergangsregeln und eventuelle Anpassungen in der Buchführungspraxis.