Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei einer bis zum 31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. November 2023 (Aktenzeichen X R 3/21) befasst sich mit der steuerlichen Abgrenzung zwischen Leibrenten und dauernden Lasten im Kontext einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen, die vor dem 31. Dezember 2007 vereinbart wurde.

Wesentliche Aspekte des Urteils:

  1. Sachverhalt: Der Kläger übernahm einen Optikerbetrieb von seinem Vater und verpflichtete sich, diesem eine monatliche Zahlung als „dauernde Last“ zu leisten. Im Vertrag war eine Anpassung der Zahlungen gemäß § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehen, allerdings mit einem Ausschluss der Anpassung bei Mehrbedarf aufgrund dauernder Pflegebedürftigkeit oder Heimunterbringung.
  2. Streitpunkt: Im Kern ging es um die Frage, ob die Zahlungen an den Vater des Klägers als dauernde Last oder als Leibrente zu behandeln sind, was unterschiedliche steuerliche Konsequenzen hat.
  3. Entscheidung des BFH: Der BFH bestätigte, dass die Zahlungen als Leibrente zu behandeln sind. Für die Qualifizierung als dauernde Last wäre eine substantielle Änderbarkeit der wiederkehrenden Leistungen sowohl zugunsten des Übernehmers als auch des Übergebers erforderlich. Da der Vertrag eine Anpassung bei Mehrbedarf aufgrund dauernder Pflegebedürftigkeit oder Heimunterbringung ausschloss, fehlte es an der erforderlichen Abänderbarkeit zugunsten des Übergebers.
  4. Rechtliche Erwägungen: Der BFH betonte, dass für die Annahme einer dauernden Last der Mehrbedarf wegen (dauernder) Pflegebedürftigkeit wenigstens über einen der drei möglichen Durchführungswege der Pflege abgedeckt sein muss. Da der Vertrag eine solche Anpassung vollständig ausschloss, stand dies einer Einordnung der wiederkehrenden Leistungen als dauernde Last entgegen.
  5. Konsequenzen: Die Zahlungen des Klägers an seinen Vater sind somit nur mit ihrem Ertragsanteil als Sonderausgaben abziehbar, nicht in voller Höhe.
  6. Kostenentscheidung: Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger.

Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung der vertraglichen Gestaltung von Versorgungsleistungen im Kontext der steuerlichen Behandlung von Vermögensübertragungen und hebt die Notwendigkeit hervor, alle Aspekte der Abänderbarkeit solcher Leistungen zu berücksichtigen.