Ärztliche Schweigepflicht schützt nicht vor Umsatzsteuernachzahlungen

Ärztliche Schweigepflicht schützt nicht vor Umsatzsteuernachzahlungen

Kernaussage
Steuerpflichtige sind gesetzlich verpflichtet, an der Aufklärung steuerlich relevanter Sachverhalte mitzuwirken. Wie sieht es aber hiermit aus, wenn der Steuerpflichtige sich auf seine strafbewehrte, hier ärztliche, Schweigepflicht beruft?

Sachverhalt
Der Kläger erbrachte Leistungen im Bereich der plastischen Chirurgie, die er ausschließlich steuerfrei abrechnete. Im Rahmen einer Betriebsprüfung sollte geprüft werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger auch steuerpflichtige Leistungen erbrachte, sofern es sich um Schönheitsoperationen handelte, bei denen kein therapeutisches Ziel im Vordergrund stand. Der Aufforderung, der Betriebsprüfung Rechnungen vorzulegen, kam der Kläger nicht bzw. nur in sehr begrenztem Umfang nach und verwies insofern auf seine ärztliche Schweigepflicht. Das Finanzamt setzte daraufhin Umsatzsteuer in Höhe von ca. 260.000 EUR fest. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Er brachte vor, dass er Operationen abgelehnt hätte, wenn diese kein therapeutisches Ziel verfolgten. Nachweise diesbezüglich blieb er aber weiterhin schuldig, so dass der Einspruch abgelehnt wurde.

Entscheidung
Mit der Klage des Arztes befasste sich das Finanzgericht Köln. Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen nicht begünstigten Schönheitsoperationen und begünstigten Behandlungen schließt sich das FG der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) an. Demnach kommt eine Befreiung nicht in Betracht, wenn der Hauptzweck der Behandlung nicht der Gesundheit dient, gleichwohl die Behandlung aber zur Gesundheit des Betroffenen beiträgt. Bestehen Zweifel an der medizinischen Indikation, trifft den Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Kommt er dieser unter Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht nicht nach, fehlt es an einem Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung.

Konsequenz
Unabhängig davon, ob der Kläger seine Mitwirkung unter Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht zurecht verweigern konnte, führt ein solches Verhalten bei Zweifeln über den Inhalt der Behandlung zur Versagung der Steuerbefreiung. Zwecks Nachweis der medizinischen Indikation kann daher von Ärzten verlangt werden, dass sie entweder das Einverständnis ihrer Patienten zur Offenlegung der Unterlagen einholen oder diese in geeigneter Form anonymisiert zur Verfügung stellen.