Aufteilungsmaßstab für die Vorsteuer aus der Insolvenzverwalter-Vergütung
Ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts klärt, welcher Aufteilungsmaßstab für die Vorsteuer aus der Insolvenzverwalter-Vergütung gilt, wenn der unternehmerische und der nichtunternehmerische Bereich betroffen sind.
Der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Einzelunternehmerin machte die von ihm im Rahmen seiner Vergütung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von 2.713,84 EUR in voller Höhe als Vorsteuer geltend. Er hatte mit dem Ziel der Masseanreicherung gegenüber dem Finanzamt Steuerzahlungen von 14.668,74 EUR nebst Zinsen von 909,57 EUR angefochten. Der Betrag von 14.668,74 EUR teilte sich wie folgt auf:
Das Finanzamt und der Insolvenzverwalter schlossen daraufhin eine Anfechtungsvereinbarung dahingehend, dass das Finanzamt einen Betrag von 12.000,00 EUR an den Insolvenzverwalter zurückbezahlt, die dieser als „Einkommensteuer“ zur Insolvenztabelle anmeldete. Insgesamt erzielte der Insolvenzverwalter Erlöse (aus Anfechtungen und der Verwertung der Insolvenzmasse) von 38.121,77 EUR. Da die Einkommensteuer privat veranlasst sei, kürzte das Finanzamt die Vorsteuer um 31,47 % auf 1.859,80 EUR.
Die Insolvenzgläubiger (inkl. Finanzamt) hatten insgesamt 267.775,57 EUR zur Insolvenztabelle angemeldet. Daneben kam es zur Pfändung von Arbeitseinkommen in Höhe von 360,59 EUR.
Entscheidung
Das Finanzgericht gewährte den Vorsteuerabzug zwar nicht in voller Höhe; erhöhte die Vorsteuer aber auf 2.487,23 EUR. Dabei gab das Finanzgericht dem Finanzamt insoweit (inhaltlich) Recht, dass die Einkommensteuer – auch soweit sie auf gewerbliche Einkünfte entfällt – privat veranlasst sei. Das Gericht schloss sich aber nicht der Aufteilung der Vorsteuern im Verhältnis der Erlöse des Insolvenzverwalters an. Vielmehr sei eine „Gesamtbetrachtung“ des Insolvenzverfahrens erforderlich. Zunächst teilte es den vereinbarten Anfechtungsbetrag von 12.000,00 EUR im Verhältnis der Ausgangsbeträge (12.223,91 EUR bzw. 2.444,83 EUR zu 14.668,74 EUR) auf, was zu folgenden Beträgen führte:
Damit ergab sich bezogen auf die Vorsteuer von insgesamt 2.713,84 EUR folgende Aufteilung: