Aus laufenden Gewinnen einer Personengesellschaft resultierende Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit

Mit Urteil vom 28. November 2013 (Az. 1 K 159/12) hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts erkannt, dass die Einkommensteuer, die aus laufenden Gewinnen einer Personengesellschaft resultiert, an der der Insolvenzschuldner beteiligt ist, Masseverbindlichkeit i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO ist, wenn die Beteiligung zur Insolvenzmasse gehört.

Der Insolvenzschuldner war schon zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einer GbR beteiligt gewesen, die aus etwa 70 Gesellschaftern bestand und deren Unternehmensgegenstand in der Erbringung von Pflegeleistungen bestand. Die Gewinnanteile der Gesellschafter wurden auf der Grundlage der jeweils erzielten Umsätze abzüglich der durch diese verursachten Kostenanteile ermittelt. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens behielt der Insolvenzschuldner diese Tätigkeit mit Kenntnis des Insolvenzverwalters, der Kläger im vorliegenden Verfahren war, bei; der Kläger zog den seiner Meinung nach pfändbaren Teil des Gewinnanteils des Insolvenzschuldners zur Masse. Das beklagte Finanzamt behandelte die aus den Gewinnanteilen resultierende Einkommensteuer, die die zur Masse gelangten Beträge überstieg, als Masseverbindlichkeiten. Dagegen wehrte sich der Kläger.

Der 1. Senat hat die Sichtweise des Finanzamts bestätigt und die Klage abgewiesen. Es entspreche einhelliger Ansicht, dass die Einkommensteuer, die aus laufenden Gewinnen einer Personengesellschaft resultiere, an der der Insolvenzschuldner beteiligt sei, zur Insolvenzmasse gehöre, sofern die Beteiligung sich in der Insolvenzmasse befinde. In diesem Fall werde die Steuerforderung „in anderer Weise“ i. S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO im Zusammenhang mit der Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse begründet. Da die Beteiligung vorliegend zur Insolvenzmasse gehört habe, seien die entsprechenden Verwaltungs- und Verfügungsrechte nach der Insolvenzeröffnung vom Kläger als Insolvenzverwalter ausgeübt worden, die Beteiligung habe also zum Verwaltungs- und Verfügungsbereich des Insolvenzverwalters gehört. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger die Beteiligung aus der Insolvenzmasse freigegeben habe. Vielmehr habe der Kläger die seiner Meinung nach pfändbaren Beträge zur Masse gezogen und sogar versucht, entsprechende Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Daran zeige sich, dass der Kläger selbst stets davon ausgegangen sei, dass die Beteiligung zur Insolvenzmasse gehört habe.

Die Steuerfestsetzungen zu Lasten der Masse seien der Höhe nach nicht auf den tatsächlich zur Masse gelangten Betrag begrenzt. Da die Einkommensteuer aus insolvenzrechtlichen Gründen insgesamt als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren sei, komme es nicht darauf an, in welchem Umfang entsprechende Erlöse tatsächlich zu Masse gelangt seien. Der Kläger könne mit dem Einwand, er müsse Erträge versteuern, die er nicht erlangt habe, nicht gehört werden. Denn grundsätzlich hätten die Erträge aus der Beteiligung dem Kläger in voller Höhe zugestanden. Zwar hätte er dem A gem. § 850i ZPO einen gewissen Teil für dessen Lebensführung belassen müssen. Der Kläger habe es aber vorliegend selbst in der Hand gehabt, höhere Beträge zur Masse zu ziehen. Stattdessen habe er jedoch insbesondere auch die rechnerisch auf die Erträge entfallende Einkommensteuer dem A überlassen und dabei nicht überprüft, ob A die Gelder auch zweckentsprechend einsetzte.

Der BFH hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen X R 26/14 geführt.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2014 zum Urteil 1 K 159/12 vom 28.11.2013 (nrkr – BFH-Az.: X R 26/14)