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EuGH bestätigt arbeitnehmerfreundliche Rechtsauffassung des FG Rheinland-Pfalz

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 12.04.2013 zum Urteil des EuGH C-544/11 vom 28.02.2013

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxembourg zur sog. Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob eine Ungleichbehandlung von Entwicklungshelfern, die bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt sind, und Entwicklungshelfern, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz im europäischen Ausland beschäftigt sind, gegen EU-Recht verstößt. Der EuGH hat dies in seinem Urteil vom 28. Februar 2013 (Az. C-544/11) bejaht.

Dem Verfahren des FG liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger ist dänischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland. Er arbeitet für ein in Dänemark ansässiges Unternehmen, für das er drei Jahre im Ausland zur Durchführung eines Entwicklungshilfeprojekts war. Den dabei erzielten Lohn unterwarf das deutsche Finanzamt der Einkommensteuer. Der Kläger hingegen berief sich (u. a.) auf den Auslandstätigkeitserlass, wonach die Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit, die im Ausland im Rahmen der Entwicklungshilfe für einen inländischen Arbeitgeber ausgeübt werden, einkommensteuerfrei sind. Das FG sah in dieser Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt sind, und Arbeitnehmern, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz im europäischen Ausland beschäftigt sind, einen Verstoß gegen den EG-Vertrag und legte dem EuGH ein sog. „Vorabentscheidungsersuchen“ vor.

Aufgrund dieses Ersuchens hat der EuGH mit Urteil vom 28. Februar 2013 (Az. C-544/11) entschieden, dass eine nationale Regelung eines Mitgliedstaats, wonach Einkünfte einer in diesem Mitgliedstaat wohnhaften und unbeschränkt steuerpflichtigen Person aus einer nichtselbständigen Tätigkeit von der Einkommensteuer befreit sind, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in diesem Mitgliedstaat hat, aber nicht, wenn er seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, gegen Art. 45 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) verstößt.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz

Auslandstätigkeitserlass verstößt gegen EU-Recht

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2013 in der Rs. C-544/11 Petersen, Petersen ./. Finanzamt Ludwigshafen) geurteilt, dass der sog. Auslandstätigkeitserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Oktober 1983 nicht mit den EU-Grundfreiheiten vereinbar ist. Der Auslandstätigkeitserlass sieht vor, dass bei Arbeitnehmern eines inländischen Arbeitgebers von der Besteuerung des Arbeitslohns abgesehen wird, den der Arbeitnehmer aufgrund eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses für eine begünstigte Tätigkeit im Ausland erhält. Voraussetzungen der Steuerfreiheit des Arbeitslohns sind u. a., dass mit dem ausländischen Tätigkeitsstaat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und es sich um eine durch den Auslandstätigkeitserlass begünstigte Tätigkeit für einen inländischen Arbeitgeber handelt.

Im zu entscheidenden Sachverhalt übte eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person in einem Staat, mit dem Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, eine Tätigkeit aus, die generell in den Anwendungsbereich des Auslandstätigkeitserlasses fiel. Entsendender Arbeitgeber war jedoch ein Unternehmen mit Sitz in Dänemark, also einem anderen EU-Mitgliedstaat.

Der EuGH sieht in seinem Urteil die Arbeitnehmerfreizügigkeit gem. Art. 45 AEUV dadurch verletzt, dass die vorbezeichneten Einkünfte aufgrund des Auslandstätigkeitserlasses in Deutschland steuerfrei gewesen wären, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland gehabt hätte, nicht jedoch, wenn er seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat.