Auswirkungen der Lohnsteuerklassen auch bei Lohnersatzleistungen!

Ehepartner stellen sich immer wieder die Frage, welche Lohnsteuerklassenkombination ist für uns am besten? Hier treten steuerliche Folgen – aber auch erhebliche Folgen hinsichtlich von Sozialleistungen auf. 
Für Ehepartner gibt es die Möglichkeiten der folgenden Kombinationen, wobei der Ehemann immer zuerst genannt ist: III/V, IV/IV sowie V/III. Bei einem Bruttoentgelt von € 3.500,– fallen bei der Lohnsteuerklasse III Lohnsteuern von € 350,66 bei IV 618,56 und bei V € 975,58 (Quelle: Stollfuß Tabellen Lohnsteuer 2011) an. Daneben werden noch der Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer als auch die Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Allgemein gilt die Faustformel: Verdient ein Ehepartner doppelt soviel wie der Andere, führt die Lohnsteuerklassenwahl III (für den Besserverdienenden) und V (für den Partner) zu dem niedrigsten Lohnsteuerabzug. Man sollte aber gerade bei der Lohnsteuerklassenkombination III/V bedenken, dass diese Kombination in der Praxis bei der in diesen Fällen obligatorischen Einkommensteuerveranlagung oft zu Nachzahlungen führt. Anders herum werden bei der Einkommensteuerveranlagung zuviel bezahlte Lohnsteuerbeträge des Jahres durch das Finanzamt zurückgezahlt.
Aber worauf hat die Lohnsteuerklasse weitere Auswirkungen? Nach dem Nettoeinkommen richten sich nämlich auch bestimmte Lohnersatzleitungen, wie z. B. Arbeitslosengeld I, Mutterschutzgeld, Krankengeld und Elterngeld. Das Arbeitslosengeld beträgt 60 % (mit anrechenbarem Kind 67 %) des letzten Nettoentgeltes. Bei einem Bruttoeinkommen von € 3.500,– erhält ein Arbeitsloser zum Beispiel monatlich ca. € 430,– weniger Arbeitslosengeld bei der Lohnsteuerklasse V im Vergleich zur Lohnsteuerklasse III. Ändert ein Arbeitsloser während der Arbeitslosigkeit seine Lohnsteuerklasse von III auf V, damit der Ehegatte mehr Nettoentgelt erzielt, mindert sich zeitgleich das Arbeitslosengeld. Ein „Zurückwechseln“ der Lohnsteuerklasse korrigiert diesen Umstand nicht! Ferner wird ein Wechsel der Lohnsteuerklasse kurz vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit aus rein leistungsrechltichen Aspekten nicht akzeptiert. Beim Elterngeld ist dies anders: Die zuletzt gültige Lohnsteuerklasse ist immer die maßgebliche Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes.  Auch bei einer so unscheinbaren Entscheidung wie der Lohnsteuerklassenwahl kann Ihnen Ihr Steuerberater ein wertvoller Berater sein und Ihnen bei der richtigen Entscheidung auch noch finanzielle Vorteile bringen.

Quelle: Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V.