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Steuerberater

Divergierende Angaben in Steuererklärungen können leichtfertige Steuerverkürzung sein

Divergierende Angaben in Steuererklärungen können leichtfertige Steuerverkürzung sein

Kernaussage
Reicht ein Steuerpflichtiger beim Finanzamt gleichzeitig 2 Steuererklärungen ein, die den Gewinn desselben Jahres betreffen, von denen aber eine den Gewinn nur zur Hälfte wiedergibt, so kann darin eine Ordnungswidrigkeit in Form einer leichtfertigen Steuerverkürzung liegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell entschieden.

Sachverhalt
Ein Arztehepaar hatte den Gewinn seiner Arztpraxis in der Gewinnfeststellungserklärung richtig angegeben und hälftig auf die Eheleute verteilt. In der Einkommensteuererklärung bezifferten sie die entsprechenden Einkünfte des Ehemannes zutreffend mit der Hälfte des Gewinns, die Einkünfte der Ehefrau indes nur mit einem Viertel. Beide Steuererklärungen waren durch einen Steuerberater angefertigt worden; die Eheleute hatten sie unterschrieben und beim Finanzamt eingereicht. Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid zunächst auf der Grundlage der Einkommensteuererklärung. Nachdem der Fehler später aufgefallen war, berücksichtigte das Finanzamt in einem Änderungsbescheid den Gewinnanteil der Ehefrau in voller Höhe. Dagegen wandten die Eheleute ein, dass beim Erlass des Änderungsbescheids die 4-jährige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Das Finanzgericht gab ihnen Recht.

Entscheidung
Der BFH sah das anders: Da die Eheleute eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen hätten, verlängere sich die Festsetzungsfrist auf 5 Jahre. Daher habe das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid noch ändern können. Die Eheleute hätten den Fehler bei Unterzeichnung ihrer Einkommensteuererklärung, spätestens aber nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids bemerken und korrigieren müssen. Ihnen hätte sich nämlich die Frage aufdrängen müssen, weshalb der in der Einkommensteuererklärung ausgewiesene Gewinnanteil der Ehefrau von ihrem Gewinnanteil, der in der Gewinnfeststellungserklärung angegeben war, erheblich abwich.

Konsequenz
Hier war den Eheleuten vorzuwerfen, dass sie die gravierende Abweichung zwischen Steuer- und Gewinnfeststellungserklärung hingenommen und die Steuererklärung gleichwohl unterzeichnet und in den Verkehr gegeben hatten, ohne sich bei ihrem steuerlichen Berater oder beim Finanzamt nach dem Grund der Abweichung zu erkundigen. Damit haben sie die ihnen obliegende Sorgfalt in erheblichem Umfang verletzt und eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen.

Grundbuch kann bei Erbfall auch ohne Erbschein berichtigt werden

Grundbuch kann bei Erbfall auch ohne Erbschein berichtigt werden

Kernaussage
Die nach einem Erbfall notwendige Grundbuchberichtigung kann ohne Erbschein erfolgen, wenn sich die Erbfolge aus einer dem Grundbuchamt vorliegenden öffentlichen Testamentsurkunde ergibt. Das Grundbuchamt hat die Testamentsurkunde auszulegen und kann nur bei einem weiterhin klärungsbedürften Sachverhalt auf der Vorlage eines – kostenpflichten – Erbscheins bestehen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm kürzlich entschieden.

Sachverhalt
Die im Jahr 2012 und 2013 verstorbenen Eheleute aus Freckenhorst hatten 1999 einen notariellen Erbvertrag errichtet, in dem sie sich wechselseitig zu „Alleinerben“ und ihre beiden Kinder u. a. zu „Nacherben“ mit hälftigem Anteil eingesetzt hatten. Nach ihrem Tode haben ihre Kinder beim Grundbuchamt beantragt, sie aufgrund des Erbvertrages als Eigentümer im Grundbuch des zum Nachlass gehörenden Grundstücks in Freckenhorst einzutragen. Das Grundbuchamt hat daraufhin den Antragstellern aufgegeben, ihre Erbenstellung durch einen Erbschein nachzuweisen, weil diese aufgrund des nicht widerspruchsfreien Wortlautes mit dem Erbvertrag allein nicht hinreichend belegt sei.

Entscheidung
Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragsteller hatte Erfolg. Nach Ansicht des OLG hat das Grundbuchamt die beantragte Grundbuchberichtigung zu Unrecht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht. Nach der Grundbuchordnung kann ein in einer öffentlichen Urkunde enthaltenes Testament Grundlage einer Grundbuchberichtigung sein. Das gilt auch dann, wenn das Grundbuchamt die sich aus dem Testament ergebende Erbfolge erst im Wege der Auslegung ermitteln kann. Nur bei Zweifeln tatsächlicher Art, wenn weiterer Sachverhalt aufzuklären ist, kann ein Erbschein verlangt werden. Das war hier nicht der Fall.

Konsequenz
Zwar ließ der Wortlaut des Erbvertrages nicht klar erkennen, ob die Kinder nur Schlusserben nach dem letztversterbenden Elternteil sein sollten. Nach dem Wortlaut war es auch denkbar, dass bereits beim Tod des erstversterbenden Elternteils eine Vor- und Nacherbschaft eintreten sollte, nach der der überlebende Ehegatte Vor-erbe und beide Kinder Nacherben werden sollten, ohne dass damit auch die Erbfolge nach dem überlebenden Ehegatten geregelt war. In Bezug auf die beantragte Grundbuchberichtigung musste diese Unklarheit aber nicht weiter aufgeklärt werden. Die Auslegung des Erbvertrags, der die Kinder auch als „unsere Erben“ bezeichnete, führte zu dem Ergebnis, dass auch bei Annahme einer Vor- und Nacherbfolge nach dem erstversterbenden Elternteil zusätzlich eine Schlusserbeneinsetzung der Kinder nach dem letztversterbenden Elternteil gewollt war. Damit stand in jedem Fall fest, dass beide Kinder (in Erbengemeinschaft) Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes geworden waren.

Rückwirkende Verzinsung der ESt-Nachzahlung bei rückwirkendem Wegfall des Investitionsabzugsbetrags

Rückwirkende Verzinsung der ESt-Nachzahlung bei rückwirkendem Wegfall des Investitionsabzugsbetrags

Kernproblem
Im Jahr 2007 wurde die Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag abgelöst und hat seitdem wesentlich an Attraktivität verloren. Entscheidend dafür waren die Folgen, wie der bereits vorab als Betriebsausgabe mit bis zu 40 % zu berücksichtigende Abzug einer geplanten Investition bei Aufgabe der Investitionsabsicht zu behandeln war. Die Altregelung beließ den Steuervorteil im Ursprungsjahr und sah spätestens im übernächsten Veranlagungsjahr die gewinnerhöhende Auflösung der gebildeten Rücklage vor. Zur „Strafe“ wurde der Gewinn um 6 % pro Rücklagenjahr erhöht. Nichtsdestotrotz konnte man hierdurch erhebliche Progressionsvorteile ausschöpfen. Der Investitionsabzugsbetrag sieht dagegen i. d. R. nach 3 Jahren die Korrektur im ursprünglichen Abzugsjahr vor. Zudem soll nach dem Willen der Finanzverwaltung die 15 Monate nach Ablauf des Abzugsjahres beginnende Vollverzinsung der Steuerschuld mit 6 % jährlich eintreten. Diesem Ansinnen hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt für Fälle vor 2013 einen Riegel vorgeschoben.

Sachverhalt
Eine Dachdecker-KG hatte im Jahr 2007 Investitionsabzugsbeträge über 20.400 EUR erhalten. Mit Einreichung der Bilanz 2009 wurde die Aufgabe der Investitionsabsicht erklärt, die zur Änderung des Feststellungsbescheids 2007 unter Rückgängigmachung des Abzugs führte. Die Vollverzinsung der hieraus resultierenden Steuerschulden versuchte die KG zu vermeiden, indem sie die Feststellung begehrte, dass der Änderung ein „rückwirkendes Ereignis“ zu Grunde lag. Ziel des Ganzen: Nach der Abgabenordnung (AO) beginnt der Zinslauf dann erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eingetreten ist. Praktisch bliebe die Rückgängigmachung damit im Regelfall unverzinst. Die KG berief sich dabei auf einen handwerklichen Fehler im Gesetz, denn die allgemeinen Regelungen der AO hätten ihrer Ansicht nach ausdrücklich ausgeschlossen werden müssen. Und das hatte der Gesetzgeber nur für den ebenso schädlichen Fall der Verletzung von Nutzungsvoraussetzungen im Betrieb nach Anschaffung vorgesehen. Das Finanzamt lehnte ab.

Entscheidung
Der BFH gab (wie bereits das Finanzgericht) dem Antrag der KG statt und widersprach der Verwaltungsauffassung. Die Richter unterstellten dem Gesetzgeber, dass sich dieser bewusst gewesen sei, dass die Nichteinhaltung der Nutzungsvoraussetzungen nach Investition und das Ausbleiben der Investition zu einer vergleichbaren Rechtslage führe. Dennoch habe er die rückwirkende Verzinsung für die letztgenannte Alternative nicht ausdrücklich angeordnet. Hierbei könne nicht von einem Versehen ausgegangen werden.

Konsequenz
Das Gesetz wurde inzwischen mit Wirkung für ab 2013 beanspruchte Abzugsbeträge behoben. In älteren Fällen ist darauf zu achten, dass für eine umfangreiche Vollverzinsung die Grundlage fehlt. Dass kann z. B. auch der Fall sein, wenn der Betriebsprüfer für Altjahre erscheint und eine Abzugskorrektur durchführt, weil ein anderes Wirtschaftsgut (als das beabsichtigte) angeschafft wurde.

Abgeltungsteuer: Keine Kapitalertragsteuer bei Genussrechten

Abgeltungsteuer: Keine Kapitalertragsteuer bei Genussrechten

Kernaussage
Genussrechte gewähren dem Inhaber einen Gewinnanteil für die zeitlich befristete Überlassung von Kapital. Für die steuerliche Behandlung von laufenden Erträgen und Veräußerungsgewinnen aus Genussrechten ist die rechtliche Gestaltung hinsichtlich der Beteiligung der Genussrechte am Verlust und/oder Liquidationserlös entscheidend. Liegt lediglich eine Gewinnbeteiligung vor, spricht man von so genannten obligationsähnlichen Genussrechten. Wurden diese vor dem 1.1.2009 erworben, unterliegen die Gewinne aus der Veräußerung auch nach Einführung der Abgeltungsteuer nicht dem Kapitalertragsteuerabzug.

Sachverhalt
Der Kläger unterhielt bei der beigeladenen Bank ein Direkt-Depot, auf das im Jahr 2006 Inhaber-Genussscheine einer AG zum Nominalwert von 5.160 EUR übertragen worden waren. Die Genussscheine nahmen nicht am Liquidationskapital teil und beinhalteten keine gesellschafterähnliche Rechtsstellung. Im Februar 2010 hat die AG die Genussscheine zu einem Kurswert von 9.228 EUR zurückgekauft. Hiervon behielt die Bank Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ein. Beide Beträge wurden in der Kapitalertragsteueranmeldung berücksichtigt. Hiergegen wehrt sich der Kläger. Er ist der Ansicht, dass die Genussscheine vor 2006 erworben wurden und damit den Bestandsschutzregeln zur Einführung der Abgeltungssteuer unterliegen würden. Das Finanzamt und der Bundesfinanzhof (BFH) gaben der Klage statt.

Entscheidung
Fraglich war, ob der Veräußerungsgewinn aus den betreffenden Genussrechten die Voraussetzungen für den Kapitalertragsteuerabzug erfüllt, wenn die Genussscheine vor Einführung der Abgeltungssteuer zum 1.1.2009 erworben worden sind. Der BFH hat klargestellt, dass nach der expliziten Übergangsregelung zur Einführung der Abgeltungssteuer Bestandsschutz besteht und die Veräußerungsgewinne aus vor dem 1.1.2009 erworbenen obligationsähnlichen Genussscheinen auch weiterhin nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. Die mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 verbundene Steuerbarkeit von Veräußerungsgewinnen sollte für solche Kapitalforderungen keine Anwendung finden, die noch vor 2009 erworben wurden und nicht unter die bis Ende 2008 geltende Gesetzesfassung fielen.

Konsequenz
Der BFH lässt unbeantwortet, ob die Entscheidung auch auf Genussscheine auszudehnen ist, die sowohl im Hinblick auf die Verzinsung als auch als auch bezüglich der Kapitalrückzahlung dem Risiko der Verlustbeteiligung ausgesetzt waren.

Arbeitnehmer haftet für fahrlässige Verletzung von Kollegen bei betriebsfremder Arbeit

Arbeitnehmer haftet für fahrlässige Verletzung von Kollegen bei betriebsfremder Arbeit

Kernfrage
Die Regelungen über die gesetzliche Unfallversicherung (verankert im Sozialgesetzbuch 7) sehen für den Bereich der betrieblichen Tätigkeit Haftungsprivilegien vor. Unter anderem haften Arbeitnehmer nur dann untereinander auf Schadensersatz, wenn ein Arbeitnehmer den anderen durch eine „betriebliche Tätigkeit“ vorsätzlich verletzt. Mit anderen Worten, kommt es zu der Verletzung aufgrund nur fahrlässigen Handelns im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit haftet der Kollege nicht. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hatte nunmehr über die Abgrenzung der betrieblichen Tätigkeit im Rahmen dieser Haftungsprivilegierung zu entscheiden.

Sachverhalt
Ein Auszubildender in einer Werkstatt hatte einem anderen Auszubildenden, während beide mit dem Auswuchten von Reifen beschäftigt waren, ohne Grund und Vorwarnung ein Gewicht an den Kopf geworfen, wodurch der Getroffene erhebliche Augenverletzungen davon getragen hatte. Der Geschädigte nahm seinen Kollegen auf Schadensersatz in Anspruch; dieser verteidigte sich mit dem Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Einwand, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben.

Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht gab der Schadensersatzklage statt. Zwar liege nur ein fahrlässiges Handeln vor, weil die (Schwere der) Verletzung nicht beabsichtigt gewesen sei; allerdings könne die Haftungsbegrenzung nur auf vorsätzliches Handeln nicht angewandt werden. Denn das Werfen von Gewichten sei nicht der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen, sondern stelle alleine privates Handeln dar.

Konsequenz
Die Entscheidung überrascht nicht. Das Haftungsprivileg aus den Regelungen über die gesetzliche Unfallversicherung ist eng auszulegen und wird nur dort gewährt, wo berufsübliche Tätigkeiten zu einer Verletzung von Kollegen führen.

Werbendes Unternehmen muss Rechtsform angeben

Werbendes Unternehmen muss Rechtsform angeben

Kernaussage
Unternehmen müssen in ihrer Werbung die Rechtsform ihres Unternehmens angeben. Dies folgt aus der Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners. Anderenfalls ist die Werbung unlauter und unzulässig.

Sachverhalt
Der Beklagte betreibt als Einzelkaufmann einen Handel für Elektro- und Elektronikgeräte. Im Jahr 2011 warb der Beklagte mit einer mehrseitigen Zeitungsbeilage unter der Überschrift „Brandneu von der IFA“. Auf dem Deckblatt befanden sich im Fußzeilenbereich das Logo der Einkaufsgenossenschaft und der Name des Händlers. Der Kläger ist ein Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe e. V., zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben insbesondere die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs zählt. Der Verein ist der Auffassung, dass dem Händlernamen der Rechtsformzusatz e. K. (eingetragener Kaufmann) hätte hinzugefügt werden müssen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte hingegen die Auffassung des Klägers.

Entscheidung
Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) fordert die Pflicht zur Information über die Identität des Unternehmens. Dies beinhaltet auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens, denn der Rechtsformzusatz ist Bestandteil der Firma und des Namens. Die Mitteilung der Identität des Unternehmens ist wesentlich, weil der Verbraucher in die Lage versetzt wird, den Ruf des Unternehmens im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren, aber auch dessen wirtschaftliche Potenz, Bonität und Haftung einzuschätzen. Insbesondere die letztgenannten Umstände können von der Rechtform des Unternehmens abhängen. Unerheblich ist, ob der Werbetreibende ohne Rechtsformzusatz mit anderen tatsächlich existierenden Unternehmen verwechselt werden kann.

Konsequenz
Die Angabe der Rechtsform in der Werbung ist zwingend und dient dem Schutz des Geschäftsverkehrs und des Marktteilnehmers an der Erkennbarkeit der Kaufmannseigenschaft und der Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse. Das Urteil ist daher nicht nur auf Personengesellschaften, sondern auch auf Kapitalgesellschaften und Genossenschaften anwendbar.

Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie kann steuerpflichtiger Gewinn sein

Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie kann steuerpflichtiger Gewinn sein

Kernaussage
Die Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie führt dann, wenn das Objekt von einer Kapitalgesellschaft gehalten wird und die Gesellschafter es unentgeltlich nutzen, zum Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung, die zumindest nach Maßgabe des alten Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Spanien in Deutschland zu besteuern ist.

Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Nutzung einer auf Mallorca belegenen Ferienimmobilie, die von einer spanischen Sociedad Limitada (SL), vergleichbar einer deutschen GmbH, gehalten wurde. Die Gesellschafter des SL lebten in Deutschland und hatten das Recht, die Immobilie während des ganzen Jahres unentgeltlich zu nutzen. Das Finanzamt vertrat den Standpunkt, dass die unentgeltliche Nutzung zu verdeckten Gewinnausschüttungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter führte.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) nahm zunächst einen Typenvergleich der spanischen SL mit deutschen Gesellschaftsformen vor und kam dabei zu dem Ergebnis, dass es sich um eine Kapitalgesellschaft handelte. Bei Kapitalgesellschaften führen verhinderte Vermögensmehrungen nach deutschem Steuerrecht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dividenden führen nach Abkommensrecht in der Regel zu einer Besteuerung im Staat des Anteilseigners. Dies wäre in diesem Falle Deutschland. Maßgeblich ist für eine solche Wertung aber, ob es sich beim Bezug von Ausschüttungen aus einer SL nach spanischem Steuerrecht wirklich im Dividenden im Sinne des Abkommens handelt. Dies muss die Unterinstanz, das Finanzgericht, noch prüfen, weshalb der BFH den Fall zurückverwiesen hat. Das Finanzgericht muss außerdem prüfen, ob die nicht vereinbarten Nutzungsentgelte – soweit keine Dividenden vorliegen – ggf. als sonstige Einkünfte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens (Art. 21) zu behandeln sind. Auch in diesem Fall würde eine Besteuerung in Deutschland erfolgen.

Konsequenz
Ferienimmobilien in Spanien werden in der Praxis häufig unter Einschaltung einer Kapitalgesellschaft erworben, um spanische Wertzuwachs- und Erbschaftssteuern zu ersparen, aber auch aus Gründen der Haftungsbeschränkung sowie der Anonymität. Für Fälle bis zum Veranlagungszeitraum 2012 kann dies die vorstehenden nachteiligen Konsequenzen auslösen. Ab 2013 gilt ein neues Doppelbesteuerungsabkommen, nach dem die Besteuerungsrechte für derartige Gewinnausschüttungen Spanien zugewiesen sind.

Markenrecht: Welcher Zeitpunkt gilt bei Prüfung der Unterscheidungskraft?

Markenrecht: Welcher Zeitpunkt gilt bei Prüfung der Unterscheidungskraft?

Kernaussage
Auch Slogans und Wortfolgen können als Marke Schutz beanspruchen, wenn sie die erforderliche Unterscheidungseignung besitzen, als Herkunftszeichen wahrgenommen werden und nicht als bloße Werbeaussage zu verstehen sind. Vorliegend wurde die Wortfolge „Aus Akten werden Fakten“ während der Dauer des Eintragungsverfahrens (3 Jahre) in der Branche des IT-gestützten Vertragsmanagements zu einer branchenüblichen Aussage. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nunmehr entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass bei der Prüfung der Unterscheidungskraft von Marken allein der Zeitpunkt der Anmeldung maßgeblich ist.

Sachverhalt
Die Anmelderin hat im September 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortfolge „Aus Akten werden Fakten“ als Marke für den Bereich des IT-gestützten Vertragsmanagements beantragt. Das Amt hat die Anmeldung im August 2009 wegen Fehlens der Unterscheidungskraft zurückgewiesen, denn im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung werde die Wortfolge vom angesprochenen Publikum als werbeübliche Anpreisung verstanden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg. Der BGH sah das allerdings anders.

Entscheidung
Nach bisheriger Rechtsprechung ist für die Unterscheidungskraft sowohl im Eintragungs- als auch im Nichtigkeitsverfahren auf das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung des Zeichens als Marke abzustellen. Nach neuerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Gemeinschaftsmarkenverordnung ist dagegen allein der Zeitpunkt der Anmeldung maßgeblich. Der Anmelder muss danach weder im Eintragungsverfahren noch im Nichtigkeitsverfahren eine nach dem Zeitpunkt der Anmeldung eingetretene nachteilige Veränderungen der Marke, wie den Verlust der Unterscheidungskraft oder ihre Umwandlung in eine gebräuchliche Bezeichnung, gegen sich gelten lassen. Der BGH hält im Hinblick auf diese EuGH-Rechtsprechung nicht mehr an seiner bisherigen Beurteilung fest. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft eines Zeichens ist deshalb allein auf den Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen.

Konsequenz
Das Urteil ist zu begrüßen. Es entspricht dem Interesse des Anmelders, durch die Dauer des Eintragungsverfahrens keine Nachteile zu erleiden. Zudem ist dem Allgemeininteresse an der grundsätzlichen einheitlichen Auslegung des Markenrechts und den Regelungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung genüge getan.

Scheidung trotz fehlenden Willens aufgrund von Demenz

Scheidung trotz fehlenden Willens aufgrund von Demenz

Kernaussage

Sachverhalt
Der an einer Demenz vom Typ Alzheimer erkrankte, über 60 Jahre alte Antragsteller heiratete die ca. 20 Jahre jüngere Antragsgegnerin im Frühjahr 2011. Ende des Jahres kam es nach rund 8-monatigem ehelichen Zusammenleben zur Trennung der Eheleute. Die in der Folgezeit für den Antragsteller bestellte Betreuerin reichte im Jahre 2012 einen Scheidungsantrag ein, dem die Antragsgegnerin mit der Begründung, dass der Antragsteller an der Ehe festhalten wolle, entgegentrat.

Entscheidung
Das OLG Hamm hat die vom Familiengericht ausgesprochene Scheidung bestätigt. Die Richter waren vom Scheitern der Ehe überzeugt. Die Scheidung sei von dem durch seine Betreuerin vertretenen Antragsteller wirksam beantragt, der Antrag durch das zuständige Betreuungsgericht genehmigt worden. Aus Sicht des Antragstellers sei die Ehe zerrüttet, eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten. Nachdem die Eheleute länger als ein Jahr getrennt lebten, lägen die gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen vor, auch wenn die Antragsgegnerin an der Ehe festhalten wolle. Dass sich der Antragsteller mit einer Trennungs- und Scheidungsabsicht von der Antragsgegnerin getrennt habe, habe die vom Familiengericht durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Bei einer im Frühjahr 2012 im Rahmen seines Betreuungsverfahren durchgeführten richterlichen Anhörung habe der Antragsteller seinen Willen zur Trennung und Scheidung klar geäußert und zu diesem Zeitpunkt trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch wirksam äußern können. Zu diesem Zeitpunkt sei die Erkrankung zwar schon so weit fortgeschritten, dass der Antragsteller die Bedeutung der Ehe und die einer Scheidung nicht mehr habe erfassen können. Das verbiete jedoch nicht die Scheidung, nachdem sich der Antragsteller aufgrund des Fortschritts seiner Erkrankung bereits in einem Zustand äußerster Eheferne befinde und sein zuvor gefasster Scheidungswille sicher feststellbar sei.

Konsequenz
Der Scheidung stand hier nicht entgegen, dass der Erkrankte zum Schluss der mündlichen Verhandlung im familiengerichtlichen Verfahren aufgrund der fortgeschrittenen Erkrankung keinen Scheidungswillen mehr fassen konnte.

Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen = Arbeitslohn?

Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen = Arbeitslohn?

Kernaussage
In 2 neuen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zu der Frage fortentwickelt, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bei Arbeitnehmern zu einem steuerbaren Lohnzufluss führt.

Sachverhalt
Im ersten Streitfall hatte der Arbeitgeber anlässlich eines Firmenjubiläums seine Arbeitnehmer zu einer Veranstaltung in ein Fußballstadion eingeladen. Die Kosten hierfür betrafen vor allem Künstler, Eventveranstalter, Stadionmiete und Catering. Das Finanzamt (FA) hatte bei der Ermittlung der Freigrenze sämtliche Kosten berücksichtigt. Die Freigrenze war danach überschritten. Das Finanzgericht (FG) war dem gefolgt.

Entscheidung
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Zwar habe das FG die Freigrenze zu Recht mit 110 Euro bemessen. Die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung hätten jedoch nicht berücksichtigt werden dürfen. Bleibe allein die Stadionmiete unberücksichtigt, sei die Freigrenze nicht überschritten. In einem weiteren Urteil desselben Tages hat der BFH entschieden, dass die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (z. B. auch Familienangehörige) zu verteilen sind. Der danach auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten wird, so der BFH ebenfalls entgegen seiner früheren Auffassung, den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze auch nicht als eigener Vorteil zugerechnet. In diesem Fall hatten nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Familienangehörige und sonstige Begleitpersonen der Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung teilgenommen. Die Kosten der Veranstaltung beliefen sich nach den Feststellungen des FA auf ca. 68 EUR pro Teilnehmer. Da das FA die auf einen Familienangehörigen entfallenden Kosten dem Arbeitnehmer zurechnete, ergab sich in einzelnen Fällen eine Überschreitung der Freigrenze. Der BFH hat der dagegen gerichteten Klage insgesamt stattgegeben.

Konsequenz
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung erst bei Überschreiten einer Freigrenze (von 110 EUR/Person) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren. Der Wert der den Arbeitnehmern zugewandten Leistungen kann anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber dafür seinerseits aufgewendet hat. Diese Kosten sind grundsätzlich zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen. Eine weitere Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist in diesen Fällen, dass die Teilnehmer durch die Leistungen objektiv bereichert sind. Dies hat der BFH nun durch das aktuelle Urteil entschieden und seine bisher gegenteilige Rechtsprechung geändert. Zu einer objektiven Bereicherung führen dabei nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen (z. B. Mieten und Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters) bereichern die Teilnehmer hingegen nicht und bleiben deshalb bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten unberücksichtigt.