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Erträge der Organgesellschaft aus einer ausländischen Beteiligungsgesellschaft bleiben für Gewerbesteuerzwecke in vollem Umfang außer Ansatz

Mit Urteil vom 14. Mai 2014 (Az. 10 K 1007/13 G) hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster klargestellt, dass Beteiligungserträge aus einer ausländischen Kapitalgesellschaft, die die inländische Organgesellschaft erzielt, den bei der Organmutter zu erfassenden Gewerbeertrag nicht erhöhen.

Die Klägerin ist zu 100 % an einer GmbH beteiligt, die ihrerseits mehr als 70 % der Anteile an einer italienischen Kapitalgesellschaft hält. Zwischen der Klägerin und der GmbH besteht eine gewerbesteuerliche Organschaft. Das Finanzamt behandelte im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages der Klägerin 5 % der Beteiligungserträge, die die GmbH von der italienischen Tochtergesellschaft bezogen hatte, als nicht abziehbare Betriebsausgaben im Sinne von § 8b Abs. 5 KStG. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei diese Vorschrift anwendbar, da die Organschaft nicht zu einer Besserstellung bei der Besteuerung von Dividenden führen dürfe.

Das Gericht folgte dem nicht und gab der Klage statt. Für eine Hinzurechnung von 5 % der Beteiligungserträge fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Obwohl die Organgesellschaft für Zwecke der Gewerbesteuer als Betriebsstätte der Organträgerin gelte, seien ihre Gewerbeerträge getrennt zu ermitteln. Hierfür sei grundsätzlich das körperschaftsteuerliche Einkommen maßgeblich, das bei einer Organgesellschaft Dividendenerträge ausdrücklich nicht einbeziehe (§ 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG). Da die Beteiligung jedoch die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Kürzungsvorschrift für mindestens 15 %-ige Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften (§ 9 Nr. 7 GewStG) erfülle, sei die Dividende in vollem Umfang wieder herauszurechnen. Für eine Behandlung von 5 % des Beteiligungsertrags als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe sei kein Raum, da die Anwendung von § 8b KStG für diesen Fall ausdrücklich ausgeschlossen sei (§ 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG).

Die hierdurch entstehende ungerechtfertigte Begünstigung gegenüber Gesellschaften, die keinem Organkreis angehören, könne auch nicht im Wege einer Analogie beseitigt werden. Das Gesetz enthalte zwar möglicherweise eine ungewollte Lücke. Diese habe der Gesetzgeber im Rahmen von Änderungen der hier betroffenen Vorschriften nicht geschlossen, obwohl ihm die Problematik bekannt gewesen sei. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.06.2014 zum Urteil 10 K 1007/13 vom 14.05.2014 Newsletter 06/2014

Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Wettbewerber unterliegen nicht der Umsatzsteuer

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 3. April 2014 (Az. 5 K 2386/11 U) entschieden, dass Zahlungen, die als Aufwendungsersatz aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern gezahlt werden, nicht steuerbaren Schadensersatz darstellen.

Die Klägerin ist im Bereich des Handels mit Hard- und Software sowie der elektronischen Datenverarbeitung tätig. Durch einen von ihr beauftragten Rechtsanwalt mahnte sie Wettbewerber wegen fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen ab und ließ sich die hierdurch entstandenen Kosten von den Wettbewerbern erstatten. Das Finanzamt unterwarf die Aufwendungsersatzzahlungen der Umsatzsteuer. Die Klägerin habe durch die Abmahnung umsatzsteuerpflichtige Leistungen an ihre Wettbewerber erbracht, weil sie als Geschäftsführerin ohne Auftrag in deren Interesse tätig geworden sei.

Dem schloss sich das Gericht nicht an, sondern gab der Klage statt. Die Zahlungen stellten kein Entgelt für steuerbare Leistungen, sondern echten Schadensersatz dar. Die Klägerin habe ihren Wettbewerbern durch die Abmahnungen keinen verbrauchsfähigen Vorteil verschafft. Zwar werde dem Abmahnungsempfänger durch die Abmahnung die Möglichkeit eingeräumt, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. In erster Linie habe die Klägerin aber das Ziel verfolgt, den Handlungsspielraum ihrer Wettbewerber zu beschneiden und ihnen damit vielmehr einen Nachteil zugefügt. Der der Klägerin nach dem UWG zustehende Aufwendungsersatzanspruch sei lediglich die gesetzliche Folge des Umstands, dass sie tatsächlich Aufwendungen getragen habe, um sich gegen das schädigende Verhalten ihrer Wettbewerber zu wehren.

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster grenzt sich mit dieser Entscheidung vom Bundesfinanzhof ab, der im Urteil vom 16. Januar 2003 (Az. V R 92/01) Aufwendungsersatzansprüche eines Abmahnvereins als umsatzsteuerbares Entgelt angesehen hatte. Anders als die Klägerin im vorliegenden Streitfall erlitten Abmahnvereine durch das wettbewerbswidrige Verhalten eines Marktteilnehmers selbst keinen Schaden. Der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.06.2014 zum Urteil 5 K 2386/11 vom 03.04.2014 Newsletter 06/2014

Erbschaftsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit

Das Finanzamt darf die Erbschaftsteuer im Insolvenzverfahren nicht durch Feststellungsbescheid als Nachlassverbindlichkeit geltend machen. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 30. April 2014 (Az. 3 K 1915/12 Erb) entschieden.

Der Erblasser war von seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin je zur Hälfte beerbt worden. Nachdem die Lebensgefährtin ihren Erbteil auf die Tochter des Erblassers übertragen hatte, wurde das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Finanzamt erließ gegenüber dem Kläger einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO, mit dem es die gegenüber der Tochter bereits bestandskräftig festgesetzte Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit geltend machte. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass der Nachlass nach der Erbauseinandersetzung nicht mehr für Steuerverbindlichkeiten der Erben hafte.

Seine Klage hatte Erfolg. Der Senat führt aus, dass ein Feststellungsbescheid nur in Bezug auf Insolvenzforderungen erlassen werden dürfe. In einem Nachlassinsolvenzverfahren resultierten solche aus Nachlassverbindlichkeiten. Dies seien allerdings nur vom Erblasser herrührende Schulden oder Verbindlichkeiten, die den Erben als solchen treffen. Die Erbschaftsteuer stelle demgegenüber eine Eigenschuld des Erben dar, weil sie der Höhe nach an das persönliche Verwandtschaftsverhältnis des Erben zum Erblasser anknüpfe und das Gesetz ausdrücklich den Erben als Steuerschuldner bestimme. Auch unter dem Gesichtspunkt der Haftung scheide eine Qualifizierung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit aus, da eine Haftung des Nachlasses für die Erbschaftsteuer nur bis zur Erbauseinandersetzung in Betracht komme (§ 20 Abs. 3 ErbStG). Diese sei aber bereits vor Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens erfolgt.

Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig unter dem Aktenzeichen II R 34/14.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.06.2014 zum Urteil 3 K 1915/12 Erb vom 30.04.2014

Steuergestaltung war nur abstrakt bekannt

Berlin: (hib/HLE) Der Bundesregierung war zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Jahressteuergesetzes „lediglich die abstrakte Möglichkeit“ bekannt, dass es bei Leerverkäufen von Aktien um den Dividendenstichtag herum zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen kommen könnte, ohne dass die Steuern gezahlt worden wären. Es seien keine Anzeichen erkennbar gewesen, dass mit derartigen illegalen Gestaltungen zu rechnen gewesen wäre, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/1603) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/1438) zur Schließung von Gesetzeslücken bei sogenannten Cum-Ex-Geschäften, durch die der Staat nach Angaben der Fraktion möglicherweise um mehrere Milliarden Euro geschädigt worden sein könnte. Mit dem OGAW-IV-Umsetzungsgesetz wurde diesen Gestaltungen nach Angaben der Bundesregierung endgültig die abwicklungstechnische Grundlage entschieden.

Auf die Frage der Fraktion nach frühzeitigen Warnungen vor diesen Cum-Ex-Geschäften durch den Bundesverband deutscher Banken heißt es in der Antwort: „Im Schreiben des Bundesverbandes deutscher Banken vom 20. Dezember 2002 war lediglich die abstrakte Möglichkeit beschrieben, dass es aufgrund der bank- und börsentechnischen Abwicklungssysteme bei Leerverkäufen um den Dividendenstichtag zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen kommen könnte, ohne dass insoweit ein Steuereinbehalt vorgenommen wurde. Die Gefahr, dass diese Systemschwäche gezielt ausgenutzt würde oder dass dies zu erwarten sei, wurde nicht beschrieben. Als Lösung wurde die Einführung eines Steuerabzugs im Inland vorgeschlagen. Andere Lösungsmöglichkeiten wurden nicht vorgeschlagen.“ Nach Angaben der Bundesregierung haben „die enorme Komplexität der Fälle und die bewusst von den Modellbetreibern eingesetzten Mittel zur Verschleierung der Leerverkäufe, insbesondere die Zwischenschaltung von im Ausland ansässigen Mittelspersonen … die Entdeckung und Aufklärung der Fälle verzögert“.

In der Antwort ist der Wortlaut des Schreibens des Bundesverbandes Deutscher Banken enthalten.

Quelle: Deutscher Bundestag Finanzen/Antwort – 13.06.2014

Finanzämter helfen Hochwassergeschädigten

Besitzer von Immobilien, die für die Einkunftserzielung genutzt werden, können ihre Kosten für die Beseitigung der Schäden durch das Hochwasser 2013 in voller Höhe als laufende Erhaltungsaufwendungen bei der Einkommensteuer geltend machen. Hilfreich hierbei ist die Angabe eines entsprechenden Hinweises (Stichwort „Hochwasser Juni 2013“) in der Steuererklärung. Die Finanzämter gewähren in diesen Fällen die an sich als Herstellungskosten zu behandelnden Aufwendungen (die über mehrere Jahre abgeschrieben werden müssten) als Erhaltungsaufwendungen.
Die Billigkeitsregelung, die entsprechend für Schäden an beweglichen Anlagegütern in Betrieben gilt, hatten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bereits im Jahre 2013 getroffen. Sie musste aber noch von der EU genehmigt werden. Diese Genehmigung ist jetzt erteilt worden.

Quelle: OFD Niedersachsen, Pressemitteilung vom 13.06.2014

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen

Verlängerung der Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 5. November 2013

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7200 / 07 / 10022 :001 vom 12.06.2014

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Übergangsregelung der Bezugsschreiben (BMF-Schreiben vom 5. November 2013 und vom 16. Dezember 2013 – IV D 2 – S-7200 / 07 / 10022 :001) bis zum 31. Dezember 2014 verlängert und wie folgt gefasst:

„Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn bei Umsätzen, die vor dem 1. Januar 2015 getätigt werden,

  • in den unter Abschnitt I dargestellten Sachverhalten die im Rahmen der Warenlieferung erfolgte Hingabe von Transporthilfsmitteln gegen Pfandgeld als Nebenleistung zur Warenlieferung behandelt wird. In diesen Fällen ist die Rückgewähr des zuvor vereinnahmten Pfandgeldes entsprechend als Minderung des Entgelts für die ursprüngliche Lieferung anzusehen;
  • in den unter Abschnitt II dargestellten Tauschsystemen die abgerechneten Leistungs-störungen von dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger einvernehmlich als entgeltliche steuerbare Palettenlieferungen behandelt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom Leistenden in zutreffender Höhe versteuert wird. § 14c Abs. 1 UStG findet in diesen Fällen keine Anwendung und der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG ist insoweit nicht ausgeschlossen. Der Leistungsort bestimmt sich nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG.“

Quelle: BMF

Nutzung eines betrieblichen Kfz für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten

Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2177 / 13 / 10002 vom 05.06.2014

Durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809, BStBl I S. 802) wurde § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG um Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ergänzt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird unter folgenden Punkten das für die Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen geltende erläutert.

1. Sachlicher Anwendungsbereich
a) Elektrofahrzeug
b) Hybridelektrofahrzeug

2. Pauschale Ermittlung des privaten/pauschalen Nutzungswerts
a) Ermittlung des maßgebenden Listenpreises
b) Begrenzung der pauschalen Wertansätze (sog. Kostendeckelung)

3. Ermittlung des tatsächlichen privaten/individuellen Nutzungswerts

4. Anwendungszeitraum

Durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809, BStBl I S. 802) wurde § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG um Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ergänzt. Im Einvernehmen mit den obersten Fi-nanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

1. Sachlicher Anwendungsbereich

 

a) Elektrofahrzeug 

 

1 Elektrofahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG ist ein Kraftfahr-zeug, das ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben wird, der ganz oder überwie-gend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (z. B. Schwungrad mit Ge-nerator oder Batterie) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (z. B. wasserstoff-betriebene Brennstoffzellebetriebene Brennstoffzellebetriebene Brennstoffzelle

1 Für Brennstoffzellenfahrzeuge werden ergänzende Regelungen aufgenommen, sobald diese allgemein marktgängig sind.

2 vgl. Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L263/1 vom 9.10.2007)

2 Hybridelektrofahrzeug2 ist ein Hybridfahrzeug, das zum Zwecke des mechanischen Antriebs aus folgenden Quellen im Fahrzeug gespeicherte Energie/Leistung bezieht: – einem Betriebskraftstoff; – einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung (z. B. Batterie, Kondensator,  Schwungrad mit Generator). Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG müssen zu-dem extern aufladbar sein.  Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Stand: Juni 2012) weisen danach folgende Codierungen im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung ein Hybridelektrofahrzeug i. d. S. aus: 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031.

 

2. Pauschale Ermittlung des privaten/pauschalen Nutzungswerts

 

a)  Ermittlung des maßgebenden Listenpreises

 

3 Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Entnahmewerts nach § 6 Absatz 1 Num-mer 4 Satz 2 EStG, der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Num-mer 6 EStG oder des geldwerten Vorteils nach § 8 Absatz 2 Satz 2, 3 und 5 EStG ist der in-ländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs zuzüglich der Ko- sten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Für Kraftfahrzeuge im Sinne der Rdnrn. 1 und 2 ist dieser Listenpreis wegen der darin enthaltenen Kosten für das Batterie- system pauschal zu mindern; der pauschale Abschlag ist der Höhe nach begrenzt. Der Minde-rungs- und der Höchstbetrag richten sich nach dem Anschaffungsjahr des Kraftfahrzeugs und können aus nachfolgender Tabelle entnommen werden. Werden Elektro- und Hybridelektro-fahrzeuge i. S. der Rdnrn. 1 und 2 gebraucht erworben, richtet sich der Minderungsbetrag nach dem Jahr der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs. Der kWh-Wert kann dem Feld 22 der Zulassungsbescheinigung entnommen werden.

 

 

 

4 Die Abrundung des Listenpreises auf volle Hundert Euro nach Rdnr. 10 des BMF-Schreibens vom 18. November 2009 (BStBl I S. 1326) und R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 6 LStR ist nach Abzug des Abschlages vorzunehmen. Auf den so ermittelten Wert sind die Prozentsätze nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 3, § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und § 8 Absatz 2 Satz 3 und 5 EStG anzuwenden.

 

Beispiel 1:

Der Steuerpflichtige hat in 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16,3 Ki-lowattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 45.000 €. Die betriebliche Nut-zung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG er-mittelt sich wie folgt:

Der Bruttolistenpreis ist um 8.150 € (16,3 kWh x 500 €) zu mindern. Der für die Ermittlung des Entnahmewerts geminderte und auf volle hundert Euro abgerundete Bruttolistenpreis be-trägt 36.800 €. Die Nutzungsentnahme nach der 1%-Regelung beträgt 368 € pro Monat.

 

Beispiel 2:

Der Steuerpflichtige hat in 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 26 Kilo-wattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 109.150 €. Die betriebliche Nut-zung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG er-mittelt sich wie folgt:

Der Bruttolistenpreis (109.150 €) ist um 10.000 € (26 kWh x 500 € = 13.000 €, begrenzt auf 10.000 € Höchstbetrag) zu mindern und auf volle Hundert Euro abzurunden. Der für die Er-mittlung des Entnahmewerts geminderte Bruttolistenpreis beträgt 99.100 €. Die Nutzungsent-nahme beträgt 991 € pro Monat.

 

5 Eine Minderung der Bemessungsgrundlage ist nur dann vorzunehmen, wenn der Listenpreis die Kosten des Batteriesystems beinhaltet. Wird das Batteriesystem des Elektro- oder Hybrid-elektrofahrzeugs nicht zusammen mit dem Kraftfahrzeug angeschafft, sondern ist für dessen Überlassung ein zusätzliches Entgelt, z. B. in Form von Leasingraten, zu entrichten, kommt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nicht in Betracht. Die für die Überlassung der Bat-terie zusätzlich zu entrichtenden Entgelte sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar.

 

Beispiel 3:

Der Steuerpflichtige hat in 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16 Kilo-wattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 25.640 €. Für die Batterie hat der Steuerpflichtige monatlich zusätzlich eine Mietrate von 79 Euro zu zahlen. Die betriebliche Nutzung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG ermittelt sich wie folgt:

Der Bruttolistenpreis (25.640 €) ist nicht zu mindern und wird – auf volle Hundert Euro abge-rundet – für die Ermittlung des Entnahmewerts zugrunde gelegt. Die Nutzungsentnahme be-trägt 256 € pro Monat.

 

6 Aus Vereinfachungsgründen ist es auch zulässig, die Nutzungsentnahme ausgehend vom Listenpreis für das Kraftfahrzeug mit Batteriesystem zu berechnen, wenn das gleiche Kraft-fahrzeug am Markt jeweils mit oder ohne Batteriesystem angeschafft werden kann.

 

Beispiel 4:

Wie Beispiel 3, das Elektrofahrzeug könnte der Steuerpflichtige auch zusammen mit dem Batteriesystem erwerben. Der Bruttolistenpreis betrüge 31.640 €. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG könnte auch wie folgt ermittelt werden:

Der Bruttolistenpreis (31.640 €) ist um 8.000 € (16 kWh x 500 € = 8.000 €) zu mindern und auf volle Hundert Euro abzurunden. Der für die Ermittlung des Entnahmewerts geminderte Bruttolistenpreis beträgt 23.600 €. Die Nutzungsentnahme beträgt 236 € pro Monat.

 

b)  Begrenzung der pauschalen Wertansätze (sog. Kostendeckelung)

 

7 Nach den Rdnrn. 18 bis 20 des BMF-Schreibens vom 18. November 2009 (BStBl I S. 1326) und Tz. I.8 des BMF-Schreibens vom 28. Mai 1996 (BStBl I S. 654) werden die pauschalen Wertansätze auf die für das genutzte Kraftfahrzeug insgesamt tatsächlich entstandenen Ge-samtkosten begrenzt. Zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs gehören auch die Absetzungen für Abnutzung. Für den Vergleich des pauschal ermittelten Nutzungswerts/geldwerten Vor-teils mit den Gesamtkosten ist die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung um den Abschlag nach Rdnr. 3 zu mindern.

Das Schreiben im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF

Kommission prüft Verrechnungspreisvereinbarungen im Rahmen der Besteuerung von Apple, Starbucks und Fiat Finance and Trade

Die Europäische Kommission hat in drei Fällen eine eingehende Untersuchung wegen staatlicher Beihilfen eingeleitet. Zu prüfen ist, ob Entscheide der Steuerbehörden in Irland, den Niederlanden und Luxemburg über die von den Unternehmen Apple, Starbucks und Fiat Finance and Trade zu entrichtende Körperschaftsteuer mit den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen in Einklang stehen. Die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens gibt sowohl den drei betroffenen Mitgliedstaaten als auch Dritten die Gelegenheit zur Stellungnahme, ohne dem Ergebnis vorzugreifen.

Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia, erklärte: „Angesichts der angespannten Lage der öffentlichen Kassen ist es derzeit besonders wichtig, dass die großen multinationalen Konzerne ihren Steuerbeitrag leisten. Nach den EU-Beihilfevorschriften dürfen die nationalen Behörden keine Maßnahmen ergreifen, die dazu führen würden, dass bestimmte Unternehmen weniger Steuern zahlen als bei einer fairen und nichtdiskriminierenden Anwendung der jeweiligen Steuervorschriften.“

Algirdas Semeta, der für Steuern zuständige EU-Kommissar, erklärte: „Der faire Steuerwettbewerb ist für die Integrität des Binnenmarktes, die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen der EU-Mitgliedstaaten und gleiche Wettbewerbsbedingungen für unsere Unternehmen unerlässlich. Unser Wirtschafts- und Sozialmodell ist darauf angewiesen. Also müssen wir alles in unserer Macht Stehende tun, um den fairen Steuerwettbewerb zu schützen.“

Nachdem Medienberichten zufolge einige Unternehmen durch Steuerentscheide der nationalen Behörden beträchtliche Steuervergünstigungen erhalten haben sollen, prüft die Kommission nun nach den EU-Beihilfevorschriften bestimmte Steuerpraktiken in verschiedenen Mitgliedstaaten. Steuerentscheide als solche sind nicht problematisch: Die Steuerbehörden erläutern darin einzelnen Unternehmen, wie die von ihnen zu entrichtende Körperschaftsteuer berechnet wird oder bestimmte Steuervorschriften angewendet werden. Steuerentscheide können jedoch staatliche Beihilfen im Sinne der EU-Vorschriften beinhalten, wenn ein bestimmtes Unternehmen oder eine bestimmte Unternehmensgruppe selektiv begünstigt wird.

Nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Selektive Steuervergünstigungen können einer staatlichen Beihilfe entsprechen. Die allgemeinen Steuervorschriften der drei betroffenen Mitgliedstaaten stellt die Kommission nicht in Frage.

Steuerentscheide dienen insbesondere zur Bestätigung von Verrechnungspreisvereinbarungen. Verrechnungspreise sind die Preise, die für Transaktionen zwischen verschiedenen Teilen derselben Unternehmensgruppe in Rechnung gestellt werden, insbesondere Preise für Waren oder Dienstleistungen, die eine Tochtergesellschaft eines Konzerns an eine andere Tochtergesellschaft desselben Konzerns liefert bzw. erbringt. Die Verrechnungspreise haben Einfluss darauf, wie der steuerbare Gewinn zwischen den in unterschiedlichen Ländern ansässigen Tochtergesellschaften einer Unternehmensgruppe verteilt ist.

Bestehen die Steuerbehörden bei der Annahme der von einem Unternehmen vorgeschlagenen Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage darauf, dass eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung eine Vergütung zu Marktbedingungen erhält, die normale Wettbewerbsverhältnisse widerspiegeln, ist ausgeschlossen, dass eine staatliche Beihilfe vorliegt. Liegt der Berechnung aber nicht die Vergütung zu Marktbedingungen zugrunde, kann dies darauf hinweisen, dass die Behandlung des betreffenden Unternehmens günstiger ist als die, die normalerweise anderen Steuerpflichtigen bei der Anwendung der Steuervorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zuteil wird. Dies kann eine staatliche Beihilfe darstellen.

Die Kommission wird prüfen, ob die drei mit den nachstehenden Steuerentscheiden validierten Verrechnungspreisvereinbarungen staatliche Beihilfen zugunsten der betreffenden Unternehmen beinhalten:

  • die Einzelentscheide der irischen Steuerbehörden zur Berechnung des steuerbaren Gewinns der irischen Zweigniederlassungen von Apple Sales International und Apple Operations Europe;
  • der Einzelentscheid der niederländischen Steuerbehörden zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage für die Produktionstätigkeit von Starbucks Manufacturing EMEA BV in den Niederlanden;
  • der Einzelentscheid der luxemburgischen Steuerbehörden zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage für die Finanzierungstätigkeit von Fiat Finance and Trade in Luxemburg.

Die Kommission hat die Berechnungen zur Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage in diesen Entscheiden geprüft. Nach einer vorläufigen Analyse hat sie Bedenken, dass der steuerbare Gewinn in den Entscheiden unterschätzt wird, womit die betreffenden Unternehmen begünstigt werden, da ihre Steuerbelastung sinkt. Die Kommission stellt fest, dass die drei Entscheide nur Vereinbarungen über die Steuerbemessungsgrundlage und nicht den anzuwendenden Steuersatz selbst betreffen.

Parallel zu den drei förmlichen Prüfverfahren wird die Kommission ihre umfassenderen Nachforschungen zu Steuerentscheiden fortführen, von denen mehr Mitgliedstaaten betroffen sind.

Anders als die Niederlande und Irland hat Luxemburg der Kommission nur einen Teil der erbetenen Informationen vorgelegt (siehe IP/14/309), darunter den Fiat Finance and Trade betreffenden Entscheid, nicht aber die vollständige Dokumentation, um die die Kommission ersucht hatte. Daher hat die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und ein Aufforderungsschreiben an Luxemburg gerichtet.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 11.06.2014

Verwendung eines mit hälftigem Vorsteuerabzug erworbenen Pkw für private Zwecke

Anwendungsbereich von § 27 Abs. 5 Satz 2 UStG – Auslegung einer Ausnahmevorschrift

BFH, Urteil XI R 29/12 vom 05.03.2014

Leitsatz

Macht ein Unternehmen in Besteuerungszeiträumen ab 2004 aus Eingangsleistungen für die Miete oder den Betrieb eines sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Pkw, der nach dem 31. März 1999 und vor dem 1. Januar 2004 angeschafft wurde, den vollen Vorsteuerabzug geltend, ist die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nicht nach § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG a. F. ausgeschlossen.

Schweigegeld keine außergewöhnliche Belastung

Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 01. April 2014 (5 K 1989/12) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass „Erpressungsgelder“ nicht als außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich geltend gemacht werden können.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2011 machten die Kläger (u. a.) Aufwendungen für ein „Ermittlungsverfahren wegen Erpressung“ in Höhe von rund 14.500 Euro (inkl. Anwaltskosten) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Zur Begründung schilderten sie folgenden Sachverhalt:

Im April 2005 hätten sie im Rahmen eines Auslandsurlaubs einen Teppich gekauft, der auch wenige Monate später geliefert worden sei. Sechs Jahre später habe die ausländische Lieferfirma bei ihnen angerufen und mitgeteilt, dass im Rahmen einer Prüfung durch Zoll- und Finanzbehörde festgestellt worden sei, das sie – die Kläger – bei der Ausreise seinerzeit keine Erklärung beim Zoll abgegeben hätten. Der Zoll werde – so die Auskunft der Lieferfirma – nun den Teppich konfiszieren und ein Strafgeld von 7.000 Euro kassieren, was die Kläger allerdings verhindern könnten, wenn sie das Geld über die „Western Union“ versenden würden. Da man sie – so die Kläger – massiv unter Druck gesetzt habe, hätten sie zwei Überweisungen vorgenommen. Nach Auskunft ihrer Bank sei der eine Betrag schon fünf Minuten nach der Einzahlung abgehoben worden. Im Dezember 2011 hätten sie Strafanzeige erstattet und ihre Rechtsanwältin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt.

Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid für 2011 ab. Auch der dagegen eingelegte Einspruch und die nachfolgende Klage der Kläger blieben erfolglos.

In seinem (inzwischen rechtskräftigen) Urteil vom 01. April 2014 (5 K 1989/12) folgte das FG der Rechtsauffassung des beklagten Finanzamtes, dass die von den Klägern gezahlten „Erpressungsgelder“ nicht als außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 EStG berücksichtigt werden können. Zur Begründung führte das FG aus, Ziel des § 33 EStG sei es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die wegen ihrer Außergewöhnlichkeit nicht pauschal in allgemeinen Entlastungsbeträgen (z. B. dem Grund- oder Kinderfreibetrag, Kindergeld usw.) berücksichtigt werden könnten. Auch Kosten, die einem Steuerpflichtigen als Folge seiner frei getroffenen Entscheidungen zur Lebensgestaltung und Lebensführung erwachsen würden, stellten keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Dementsprechend seien nach ständiger Rechtsprechung des BFH für die Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen nach § 33 EStG zwangsläufig angefallen seien, die Ursachen zu erforschen. Entscheidend sei auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu den Aufwendungen geführt habe. Habe diese ihren Ursprung in der vom Einzelnen gestalteten Lebensführung, komme ein Abzug nicht in Betracht. Es sei insbesondere nicht entscheidend, ob sich der Steuerpflichtige subjektiv zu dieser Handlung verpflichtet gefühlt habe. Komme ein alternatives Handeln in Betracht, das nicht zu Aufwendungen führe, fehle es an der Zwangsläufigkeit, es sei denn, diese anderen Handlungsmöglichkeiten seien dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar.

Für Erpressungsgelder folge daraus, dass zwischen den Fallgruppen zu unterscheiden sei, in denen der Steuerpflichtige durch sein frei gewähltes Verhalten selbst eine wesentliche Ursache für eine Erpressung bereitet habe, und jenen, in denen es an einem solchen Verhalten fehle. Der letztere Fall könne in Betracht kommen, wenn ein Steuerpflichtiger allein aufgrund des Umstandes, dass er wohlhabend sei, zum Opfer einer Erpressung werde, bei der Angehörige oder andere nahe stehende Personen mit dem Tod oder einem anderen empfindlichen Übel bedroht würden. Anders liege der Fall dagegen, wenn sich der Steuerpflichtige strafbar oder sonst sozialwidrig verhalten oder gegen die von ihm selbst oder von ihm nahestehenden Personen für verbindlich anerkannten Verhaltensmaximen verstoßen habe. Ein auf diese Weise vom Steuerpflichtigen selbst und ohne Zwang geschaffener Erpressungsgrund nehme der Zahlung der Erpressungsgelder regelmäßig die Zwangsläufigkeit i. S. des § 33 EStG.

Vor diesem Hintergrund seien die von den Klägern aufgewendeten Beträge nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Denn die Erpressung gründe letztlich darauf, dass die Kläger seinerzeit (2005) die gesetzlich geschuldete Einfuhrumsatzsteuer für den Teppich nicht entrichtet hätten. Auf diesem Steuervergehen basiere letztlich der gegen sie (angeblich) gerichtete Erpressungsversuch im Jahr 2011. Zudem hätten die Kläger auch durch eine umgehende Selbstanzeige bei der zuständigen Zollbehörde und/oder einen rechtzeitigen Strafantrag gegen die Erpresser die Zahlung der „Erpressungsgelder“ ohne Not abwenden können.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 11.06.2014 zum Urteil 5 K 1989/12 vom 01.04.2014 (rkr)