Anwendungsbereich von § 27 Abs. 5 Satz 2 UStG – Auslegung einer Ausnahmevorschrift
BFH, Urteil XI R 29/12 vom 05.03.2014
Leitsatz
Macht ein Unternehmen in Besteuerungszeiträumen ab 2004 aus Eingangsleistungen für die Miete oder den Betrieb eines sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Pkw, der nach dem 31. März 1999 und vor dem 1. Januar 2004 angeschafft wurde, den vollen Vorsteuerabzug geltend, ist die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nicht nach § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG a. F. ausgeschlossen.