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Steuerberater

Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen wegen eines Sanierungsgewinns – Rechtlicher Hinweis nach § 76 Abs. 2 FGO

BFH, Urteil X R 39/10 vom 12.12.2013

Leitsatz

  1. Bei einem Einzelunternehmer kann die Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit nicht auf die Wirtschaftslage des Unternehmens beschränkt werden. Vielmehr ist auch die private Leistungsfähigkeit des Unternehmers einschließlich seines Privatvermögens zu beleuchten, da eine Krise im privaten Bereich eine Unternehmenskrise verstärken kann. Dies bedeutet, dass der Einzelunternehmer vorhandenes Privatvermögen zur Lösung der Unternehmenskrise einsetzen muss.
  2. Ein rechtlicher Hinweis, den das FG in der mündlichen Verhandlung erteilt, stellt einen wesentlichen Vorgang der Verhandlung dar und ist deshalb protokollierungspflichtig (§ 94 FGO i. V. m. § 160 Abs. 2 ZPO).

 

Von einem Hotelier ausgeführte Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur Übernachtungsleistung

Anwendbarkeit der Margenbesteuerung bei der Erbringung von Reiseleistungen

BFH, Urteil V R 25/11 vom 20.03.2014

Leitsatz

  1. Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG über die Margenbesteuerung bei der Erbringung von Reiseleistungen ist nach der Rechtsprechung des EuGH unabhängig von der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers anzuwenden.
  2. Demgegenüber setzt § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG voraus, dass die vom Unternehmer erbrachten Reiseleistungen nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers erbracht werden. Für Reiseleistungen an andere Unternehmer (sog. Kettengeschäft) ist § 25 UStG daher nicht anwendbar. Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG kommt in diesem Fall nur zur Anwendung, wenn sich der Steuerpflichtige auf diese Regelung beruft.
  3. Dienstleistungen eines Hotelunternehmers, wie z. B. Verpflegungsleistungen, die gewöhnlich mit Reisen verbunden sind, nur einen im Vergleich zu den Umsätzen, die die Unterbringung betreffen, geringen Teil des pauschalen Entgelts ausmachen und zudem zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers gehören, stellen für die Kundschaft lediglich das Mittel dar, um die Hauptdienstleistung des Hoteliers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
  4. Sie sind deshalb Nebenleistungen zu den von § 4 Nr. 12 UStG umfassten und deshalb gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG am Belegenheitsort des Hotels ausgeführten Übernachtungsleistungen.

Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen – Sachlicher Anwendungsbereich von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG – Supervisionsleistungen

BFH, Urteil V R 3/13 vom 20.03.2014

Leitsatz

 

  1. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG erfasst auch die Aus- und Fortbildung, so dass es nicht darauf ankommt, ob sich der Privatlehrer an Schüler oder Hochschüler wendet oder ob es sich um einen in einen Lehr- oder Studienplan eingebetteten Unterricht handelt (Änderung der Rechtsprechung).
  2. Supervisionen können als Unterrichtseinheiten, die von Privatlehrern erteilt werden und die sich auf Schul- und Hochschulunterricht beziehen, nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei sein.

Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistung – Aufwendungen für einen Hausanschluss als steuerbegünstigte Handwerkerleistung

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 20. März 2014 (VI R 55/12) entschieden, dass auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt sein können.

Im Streitfall beauftragten die Kläger ein Unternehmen mit der Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Straßenfront entlang des von ihnen bewohnten Grundstücks. Ausweislich der Rechnung vom 2. Juni 2008 entstanden ihnen hierfür Kosten in Höhe von 142,80 Euro. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie diesen Betrag als Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt gewährte die beantragte Steuerermäßigung für die Kosten der Schneebeseitigung jedoch nicht. Denn die Dienstleistung sei außerhalb der Grundstücksgrenzen und damit nicht innerhalb des Haushalts durchgeführt worden. Soweit Dienstleistungen (z. B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst) auf öffentlichem Gelände durchgeführt würden, seien sie nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG begünstigt.

Auf die Revision der Kläger hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und der Klage stattgegeben. Denn der Begriff „im Haushalt“ sei nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen. Daher würden die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a EStG nicht ausnahmslos – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es genüge, wenn die Dienstleistung für den Haushalt (zum Nutzen des Haushalts) erbracht werde. Es müsse sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon sei insbesondere auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh)Wegen verpflichtet sei. In einem solchen Fall seien Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in vollem Umfang und nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände entfallen, nach § 35a EStG begünstigt.

Nach einem weiteren Urteil des VI. Senats vom 20. März 2014 (VI R 56/12) gilt entsprechendes bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (nicht aber bei einem Neubau), die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Im entschiedenen Fall war der Haushalt des Steuerpflichtigen nachträglich an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen worden. Bei Hausanschlüssen handele es sich zwar auch insoweit als die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks des Anschlussnehmers verlaufe um Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens. Gleichwohl sei der Hausanschluss insgesamt und damit auch, soweit er im öffentlichen Straßenraum verlaufe, zum Haushalt zu zählen und damit als Handwerkerleistung nach § 35a EStG begünstigt.

BFH, Pressemitteilung Nr. 41/14 vom 11.06.2014 zu den Urteilen VI R 55/12 (LEXinform 0929431) und VI R 56/12 (LEXinform 0929462) vom 20.03.2014

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12

Aufwendungen für einen Hausanschluss als steuerbegünstigte Handwerkerleistung

Leitsätze

1. Auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, kann als Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt sein (entgegen BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 IV C 4-S 2296-b/07/0003:004, 2014/0023765, BStBl I 2014, 75).

 

2. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.

Tatbestand

1
I. Streitig ist, ob und in welchem Umfang auch die auf das öffentliche Straßenland vor dem Grundstück entfallenden Aufwendungen für den Anschluss eines Grundstücks an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung durch den zuständigen Zweckverband als Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum Streitjahr geltend Fassung (EStG) zu berücksichtigen sind.
2
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, erwarben mit Kaufvertrag vom Dezember 2001 das Grundstück X in Y-Dorf und errichteten darauf in 2002 ein Einfamilienhaus, das sie seit der Fertigstellung für eigene Wohnzwecke nutzten. Zunächst wurde das Objekt durch einen Brunnen mit Trinkwasser versorgt. Das Abwasser wurde über eine Grube entsorgt.
3
Ab 2005 schloss der zuständige Zweckverband das Grundstück an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und der Abwasserentsorgung an. Für die Herstellung der Hausanschlüsse setzte der Zweckverband gegenüber den Klägern mit Bescheiden vom Juni 2007 Kostenersatzbeträge in Höhe von 910,21 EUR und 651,99 EUR fest, die die Kläger am 31. Juli 2007 durch Überweisung von ihrem Bankkonto beglichen. Darüber hinaus sind den Klägern Kosten für die Installation eines Wasserzählers in Höhe von 58,75 EUR entstanden, die ebenfalls durch Überweisung getilgt wurden.
4
Diese Aufwendungen machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2007) erfolglos als Handwerkerleistungen i.S. des § 35a EStG geltend. Auch der Einspruch der Kläger blieb ohne Erfolg.
5
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 2208 veröffentlichten Gründen statt.
6
Mit der Revision rügt der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) die Verletzung materiellen Rechts.
7
Es beantragt,

das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 15. August 2012  7 K 7310/10 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8
Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9
II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Das FG hat zu Recht entschieden, dass den Klägern für die streitigen Kosten für den Haus(wasser)anschluss (Trink- und Abwasser) die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG zu gewähren ist.
10
1. Nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, um 20 %, höchstens um 600 EUR. Nach § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG gilt die Ermäßigung nur für Arbeitskosten.
11
a) Handwerkerleistungen sind einfache wie qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt (vgl. Senatsurteil vom 6. Mai 2010 VI R 4/09, BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909). Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z.B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern. Hierzu gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten (BTDrucks 16/643, 10, und BTDrucks 16/753, 11), aber auch die Reparatur, Wartung und Austausch von Gas- und Wasserinstallationen (Barein in Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 35a Rz 25).
12
b) Nach allgemeiner Meinung ist nicht erforderlich, dass der Leistungserbringer in die Handwerksrolle eingetragen ist (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 15. Februar 2010 IV C 4-S 2296-b/07/0003, 2010/0014334, BStBl I 2010, 140, Tz. 21, ersetzt durch BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 IV C 4-S 2296-b/07/0003:004, 2014/0023765, BStBl I 2014, 75, Tz. 23). Auch Kleinunternehmer i.S. des § 19 des Umsatzsteuergesetzes (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, Tz. 21, ersetzt durch BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75, Tz. 23) oder die öffentliche Hand können steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen (Apitz in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 35a EStG Rz 21; vgl. Eversloh in Lademann, EStG, § 35a EStG Rz 86; Wüllenkemper, EFG 2013, 52; BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140 <Schornsteinfeger>). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise ein Zweckverband) mit dem Verlegen der Hausanschlussleitungen (= die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers, vgl. § 10 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser –AVBWasserV– vom 20. Juni 1980, BGBl I 1980, 750) gegen Kostenerstattung im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art unternehmerisch tätig geworden ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. Oktober 2008 V R 61/03, BFHE 222, 176, BStBl II 2009, 321; BMF-Schreiben vom 7. April 2009 IV B 8-S 7100/07/10024, 2009/0215132, BStBl I 2009, 531). Auf welcher Rechtsgrundlage die öffentliche Hand die Kosten (Heranziehungsbescheid, öffentlich-rechtlicher Vertrag) für den Hausanschluss erhebt, ist insoweit ebenso unerheblich wie der Umstand, ob diese Leistung „eigenhändig“ oder durch einen von ihr beauftragten bauausführenden Dritten erbracht wird. Denn auch insoweit nimmt der Steuerpflichtige eine, wenn auch durch eine juristische Person vermittelte, Handwerkerleistung in Anspruch.
13
c) Die Handwerkerleistung muss ferner „in“ einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Hieraus wird geschlossen, dass nur handwerkliche Tätigkeiten, die in der privaten Wohnung bzw. dem Haus nebst Zubehörräumen und Garten geleistet werden, nicht aber solche, die „für“ den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt sind (BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, Tz. 15, ersetzt durch BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75, Tz. 15; FG München vom 24. Oktober 2011  7 K 2544/09, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2012, 1118).
14
Dieses enge Verständnis der Vorschrift greift nach Auffassung des erkennenden Senats jedoch zu kurz. Denn der Begriff „im Haushalt“ ist räumlich-funktional auszulegen (vgl. Kratzsch in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 35a Rz 77; Eversloh in Lademann, EStG, § 35a EStG Rz 92; Wüllenkemper, EFG 2013, 52; Bode, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 35a Rz D 7, E 7; Schmidt/Krüger, EStG, 32. Aufl., § 35a Rz 4).
15
Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos –unabhängig von den Eigentumsverhältnissen– durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt (Senatsurteil vom 20. März 2014 VI R 55/12, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, Tz. 15, ersetzt durch BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75, Tz. 15). Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (Schmidt/Krüger, EStG, 32. Aufl., § 35a Rz 4; vgl. auch Köhler in Bordewin/Brandt, EStG, § 35a Rz 300 f.). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.
16
Zwar handelt es sich bei Hausanschlüssen (auch insoweit als die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks des Anschlussnehmers verläuft) um Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV; Urteile des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2008 III ZR 307/05, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht –NJW-RR– 2008, 771, und vom 1. Februar 2007 III ZR 289/06, NJW-RR 2007, 823). Gleichwohl ist der Hausanschluss insgesamt und damit auch, soweit er im öffentlichen Straßenraum verläuft, zum Haushalt i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG zu zählen (entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, Tz. 12, 15, ersetzt durch BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75, Tz. 9, 15). Denn über diesen wird der auf dem Grundstück gelegene Haushalt des Steuerpflichtigen über das öffentliche Versorgungsnetz mit den für eine Haushaltsführung notwendigen Leistungen der Daseinsfürsorge versorgt. Ein Hausanschluss stellt sich damit als notwendige Voraussetzung eines Haushalts dar.
17
Entsprechende Handwerkerleistungen sind folglich nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände entfallen, sondern in vollem Umfang nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt (Schmidt/Krüger, EStG, 32. Aufl., § 35a Rz 4; Bode, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 35a Rz D 7, E 7; Kratzsch in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 35a Rz 71 f., 77; Eversloh in Lademann, EStG, § 35a EStG Rz 92; Wüllenkemper, EFG 2013, 52; a.A. Fischer in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 35a Rz 7; Durst in Korn, § 35a EStG Rz 41; Heß/Görn, Deutsches Steuerrecht 2007, 1804 <1805>).
18
d) Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG stehen dieser Auslegung der Vorschrift nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2014 VI R 55/12, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, Tz. 15, ersetzt durch BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75, Tz. 15).
19
2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG die streitigen Aufwendungen der Kläger für den Wasserhausanschluss zu Recht in Höhe der geschätzten Arbeitskosten als Handwerkerleistungen für eine Modernisierungsmaßnahme beurteilt, die den Klägern die begehrte Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG vermitteln. Die vom FA erhobenen Einwendungen gegen die Schätzung der Arbeitskosten greifen nicht durch. Die Erkenntnis des FG, dass die mit der Herstellung des Hausanschlusses verbundenen Tiefbauarbeiten höhere Arbeitskosten als Materialkosten nach sich gezogen hätten, diese Materialkosten jedoch nicht von gänzlich untergeordneter Bedeutung seien und die daraufhin vorgenommene Aufteilung der Gesamtkosten (60 % Arbeitskosten) begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Denn Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich. Damit war die Revision des FA zurückzuweisen.

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (V R 1/10) seine bisherige Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 22. August 2013 – V R 19/09) bestätigt, wonach sich bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel richtet. Darüber hinausgehend hat er entschieden, dass die Vorsteuerbeträge jedoch nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen sind, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen.
In der Sache ging es – erneut – um die Höhe des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen zur Herstellung eines Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze erzielt werden. Da der Vorsteuerabzug nur für steuerpflichtige Ausgangsumsätze möglich ist, war eine Aufteilung der Vorsteuern erforderlich. Die Klägerin nahm die Aufteilung nach dem sog. Umsatzschlüssel vor, während die Finanzverwaltung die Vorsteuern nach dem ungünstigeren Flächenschlüssel aufteilte.

Der BFH hob das der Klage stattgebende Urteil des Finanzgerichts (FG) auf und verwies die Sache an das FG zurück. Da der Flächenschlüssel in der Regel eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes ermöglicht, schließt er sowohl den gesamtunternehmensbezogenen wie auch den objektbezogenen Umsatzschlüssel aus. Der Flächenschlüssel findet aber dann keine Anwendung, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten (Höhe der Räume, Dicke der Wände, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist. In solchen Fällen ist die Vorsteueraufteilung anhand des objektbezogenen Umsatzschlüssels vorzunehmen. Ob derartige Unterschiede in der Ausstattung vorliegen, ist vom FG im zweiten Rechtsgang zu prüfen.

BFH, Pressemitteilung Nr. 42/14 vom 11.06.2014 zum Urteil V R 1/10 vom 07.05.2014

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 7.5.2014, V R 1/10

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Leitsätze

1. Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes richtet sich die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel.

 

2. Vorsteuerbeträge sind aber dann nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen.

Tatbestand

1
I. Streitig ist, ob die Vorsteuern auf Eingangsleistungen zur Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes im Streitjahr (2004) nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze aufgeteilt werden konnten.
2
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie errichtete von 2002 bis 2004 ein gemischt genutztes Gebäude. Das Erdgeschoss vermietete sie plangemäß umsatzsteuerpflichtig an Betreiber eines Coffeeshops, Kioskes und Döner-Imbisses, das Obergeschoss umsatzsteuerfrei an private Mieter. Die auf die Herstellungskosten entfallenden und nicht direkt zuzuordnenden Vorsteuerbeträge des Streitjahres teilte sie –ebenso wie in den Vorjahren– nach einem sog. Umsatzschlüssel auf. Im Streitjahr betrugen die Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten (Baukosten des Gebäudes) insgesamt 82.075,79 EUR.
3
Nach Eingang der Umsatzsteuer-Voranmeldungen I-IV/2004 führte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch, deren Feststellungen er folgte. Das FA kürzte dementsprechend die Vorsteuerbeträge auf 49.939 EUR. Deren Höhe ermittelte es, indem es Vorsteuerbeträge in Höhe von 29.212 EUR direkt dem Erdgeschoss zurechnete. Die verbliebenen Vorsteuerbeträge von 39.256,79 EUR teilte es nach Abzug der direkt dem Obergeschoss zugeordneten, nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge entsprechend dem steuerpflichtig vermieteten Flächenanteil von 52,8 % auf.
4
Das FA erließ am 14. September 2005 einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid IV/2004, in dem die Änderungen zusammengefasst berücksichtigt wurden. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 17. November 2005 als unbegründet zurück.
5
Nach Klageerhebung und Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2004 erging am 23. Oktober 2006 ein –die Prüfungsfeststellungen berücksichtigender– Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2004 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO). Dieser Bescheid wurde vom FA –aus den Streitfall nicht betreffenden Gründen– am 12. April 2007 erneut geändert und nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens.
6
Die Klägerin beantragte mit ihrer Klage zunächst einen um 7.852 EUR höheren Vorsteuerabzug aus der Herstellung des gemischt genutzten Gebäudes. Auf den Hinweis des Finanzgerichts (FG) auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit der Herstellung eines Gebäudes einheitlich und insgesamt aufzuteilen sind, erweiterte die Klägerin ihren Klageantrag, indem sie nunmehr um 9.813 EUR höhere Vorsteuerbeträge begehrte. Diese ergeben sich bei Anwendung des Umsatzschlüssels auf die gesamten Vorsteuern (82.075,79 EUR x 72,8 % = 59.751,18 EUR) abzüglich der bereits im angegriffenen Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr berücksichtigten 49.939 EUR. Zur Begründung ihrer Klage berief sie sich auf den Anwendungsvorrang des in der Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) vorgesehenen Umsatzschlüssels und machte geltend, § 15 Abs. 4 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (UStG) sei wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig.
7
Das FG gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 604 veröffentlichten Urteil statt. Die Klägerin sei zur Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel berechtigt. Die Anwendung des Umsatzschlüssels sei zwar nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2003 ab 1. Januar 2004 ausgeschlossen, diese Norm stehe aber nicht mit dem Unionsrecht in Einklang, sodass sich die Klägerin unmittelbar auf die Regelungen der Richtlinie 77/388/EWG berufen könne.
8
Mit der Revision macht das FA Verletzung materiellen Rechts geltend. Aufgrund der Neuregelung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG sei die Aufteilung der streitbefangenen Vorsteuerbeträge nach dem sog. Umsatzschlüssel ab dem 1. Januar 2004 ausgeschlossen.
9
Das FA beantragt,

das Urteil des FG vom 8. Dezember 2009  15 K 5079/05 U aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10
Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11
Zur Begründung verweist sie auf das ihrer Ansicht nach zutreffende Urteil des FG. Die Richtlinie entfalte unmittelbare Wirkung. Entgegenstehendes nationales Recht sei wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht mehr anzuwenden.
12
Die Anwendung eines Flächenschlüssels führe nicht zu einem präziseren Ergebnis, da die Ausstattung der unterschiedlich genutzten Geschosse erheblich voneinander abweiche. Die Ausrichtung auf gewerbliche Mieter im Erdgeschoss habe erhebliche Investitionen in Brandschutz, Hygiene und Lüftung erfordert.
13
Mit Zustimmung der Beteiligten hatte der Senat durch Beschluss vom 8. Dezember 2010 ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache BLC Baumarkt (C-511/10, Umsatzsteuer-Rundschau –UR– 2012, 968) angeordnet, die am 8. November 2012 erging.

Entscheidungsgründe

14
II. Die Revision des FA ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).
15
Das Urteil ist aufzuheben, weil die Vorentscheidung § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2003 nicht angewandt und die Vorsteuern, um die es hier geht, stattdessen unmittelbar nach Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG zugeordnet hat. Die Sache ist nicht spruchreif, weil Feststellungen des FG dazu fehlen, ob die Anwendung des Flächenschlüssels im Streitfall zu einer präziseren Bestimmung des Pro-rata-Satzes führt.
16
1. Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann der Unternehmer die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG regelt schließlich für die ab dem 1. Januar 2004 bezogenen Eingangsleistungen, dass eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nur zulässig ist, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.
17
2. Das Unionsrecht gibt für die Vorsteueraufteilung gemäß Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG (seit 1. Januar 2007: Art. 173 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 –MwStSystRL–) vor: Soweit Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen sowohl für Umsätze verwendet werden, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Art. 17 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG besteht, als auch für Umsätze, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, darf nur der Teil der Mehrwertsteuer abgezogen werden, der auf den Betrag der erstgenannten Umsätze „entfällt“. Dieser Pro-rata-Satz wird nach Art. 19 der Richtlinie 77/388/EWG (Art. 173 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 174 MwStSystRL) für die Gesamtheit der vom Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze festgelegt.
18
Jedoch können die Mitgliedstaaten nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG (Art. 173 Abs. 2 MwStSystRL) (…)
„c) dem Steuerpflichtigen gestatten oder ihn verpflichten, den Abzug je nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenstände oder Dienstleistungen vorzunehmen“.
19
3. Das UStG enthält in § 15 Abs. 4 Satz 1 als Zuordnungselement die „wirtschaftliche Zurechnung“. Der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge ist nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist (§ 15 Abs. 4 Satz 1 UStG). Der unbestimmte Rechtsbegriff „wirtschaftliche Zurechnung“ ist nach den Vorgaben des Unionsrechts auszulegen (BFH-Urteile vom 5. September 2013 XI R 4/10, BFHE 243, 60, BStBl II 2014, 95; vom 17. August 2001 V R 1/01, BFHE 196, 345, BStBl II 2002, 833, unter II.1.a, sowie vom 18. November 2004 V R 16/03, BFHE 208, 461, BStBl II 2005, 503, unter II.3.a).
20
a) Wenn das Gesetz den Teil der nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge den Umsätzen wirtschaftlich zurechnet, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, so sagt es nichts darüber aus, in welcher Weise dies geschehen soll. Bereits nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG sind die Vorsteuerbeträge deshalb nicht zwingend gegenstands- oder bereichsbezogen aufzuteilen; die Vorschrift lässt vielmehr auch einen auf die gesamten Umsätze des Unternehmens bezogenen Aufteilungsschlüssel zu.
21
Dem so verstandenen Zuordnungselement widerspricht es nicht, wenn frühere Fassungen des § 15 Abs. 4 UStG (z.B. § 15 Abs. 4 UStG 1980 i.d.F. bis zur Aufhebung des Abs. 5 durch Art. 7 Nr. 4 des Wohnungsbauförderungsgesetzes, BGBl I 1989, 2408) die Zurechnung möglicherweise eher –verwendungsabhängig– auf den Gegenstand bezogen. Denn diese Vorschriften standen in einem gegenüber der aktuellen Rechtslage andersgearteten normativen Kontext. Demgegenüber ergibt sich aus § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG, dass das Gesetz mit „wirtschaftlicher Zurechnung“ alle dort genannten Zuordnungsmethoden umfasst, also sowohl die Aufteilung nach den (beiden) Umsatzschlüsseln wie auch z.B. einen Flächenschlüssel als „andere wirtschaftliche Zurechnung“.
22
Soweit der V. Senat bislang ein gegenstandsbezogenes Verständnis des § 15 Abs. 4 UStG vertreten und auf die Nutzung des jeweiligen Gegenstandes (Gebäudes) abgestellt hat (z.B. BFH-Urteile vom 10. Dezember 2009 V R 13/08, BFH/NV 2010, 960; in BFHE 196, 345, BStBl II 2002, 833, und vom 12. März 1998 V R 50/97, BFHE 185, 530, BStBl II 1998, 525; Wagner in Sölch/ Ringleb, Umsatzsteuer, § 15 Rz 684, m.w.N.), hält er daran nicht mehr fest, sodass auch die Vorsteueraufteilung nach den Gesamtumsätzen des Unternehmens gemäß Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG als Methode wirtschaftlicher Zurechnung i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG anzusehen ist.
23
Der Senat weicht damit nicht von der Rechtsprechung des XI. Senats im Urteil vom 13. August 2008 XI R 53/07 (BFH/NV 2009, 228) ab. Dieses Urteil betrifft die Abzugsfähigkeit von Vorsteuern aus der Errichtung eines Treppenhauses und der Installation einer Fahrstuhlanlage. Die dafür bezogenen Eingangsleistungen betrafen ausschließlich den für steuerfreie Ausgangsumsätze verwendeten Wohnteil des neu errichteten Gebäudes. Der XI. Senat entschied unter Hinweis auf die Rechtsprechung des V. Senats, dass der Kläger den nach einem objektbezogenen Umsatzschlüssel ermittelten Vorsteuerabzug für die Fahrstuhlanlage und das Treppenhaus beanspruchen könne. Die dafür angefallenen Aufwendungen gehörten zu den Herstellungskosten eines Gegenstandes (Gebäudes), der für Zwecke besteuerter Umsätze verwendet werde. Das Urteil enthält jedoch keine Ausführungen zur Zulässigkeit eines Vorsteuerabzugs nach den Gesamtumsätzen des Unternehmens, obwohl dieses Unternehmen unstrittig aus mehreren Mietobjekten bestand (Objekt „B“ und Objekt „A-Straße“).
24
b) Da das Unionsrecht in Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 und Art. 19 der Richtlinie 77/388/EWG (Art. 173 Abs. 1, Art. 174 MwStSystRL) den gesamtunternehmensbezogenen Umsatzschlüssel als Regel-Aufteilungsmaßstab vorschreibt, geht der Senat bei richtlinienkonformer Auslegung davon aus, dass es sich bei dem Gesamtumsatzschlüssel um eine sachgerechte Aufteilungsmethode i.S. von § 15 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 UStG handelt (BFH-Urteil in BFHE 208, 461, BStBl II 2005, 503, unter II.3.a).
25
Nach den Ausführungen des Senats im Vorlagebeschluss vom 22. Juli 2010 V R 19/09 (BFHE 231, 280, BFH/NV 2010, 2367, unter IV.2.b) ist die Bestimmung des Pro-rata-Satzes nach dem Gesamtumsatz des Unternehmers in einer Fallkonstellation wie der des Streitfalls indes unpräzise, da sie außer Betracht lässt, für welchen Bereich des Unternehmens die Eingangsleistungen bezogen wurden. Obwohl diese Unzulänglichkeiten bekannt waren, als Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG (Art. 173 MwStSystRL) geschaffen wurde, ist der Umsatzschlüssel nicht verworfen, sondern den Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Ungleichmäßigkeiten gestattet worden, spezielle Pro-rata-Sätze zu regeln (vgl. dazu Birkenfeld in Umsatzsteuer-Berater 2001, 309 ff., unter V.1.).
26
c) Eine von dem Gesamtumsatzschlüssel abweichende Vorsteueraufteilung ermöglicht das Unionsrecht in den bereichs- und gegenstandsbezogenen Fällen des Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG (entspricht Art. 173 Abs. 2 MwStSystRL). Diese Regelungen sollen „für ganz bestimmte Fälle gelten“, da sie „unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darauf abzielen, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs zu präziseren Ergebnissen zu gelangen“ (EuGH-Urteil BLC Baumarkt in UR 2012, 968, Rdnr. 18; so auch EuGH-Urteil vom 18. Dezember 2008 C-488/07, Royal Bank of Scotland, Slg. 2008, I-10409, Rdnr. 23).
27
d) Der nationale Gesetzgeber hat in § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG zwar von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht (vgl. Regierungsentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2003, BTDrucks 15/1562, S. 51 „zu Buchstabe d“), ist aber über den Ermächtigungsrahmen hinausgegangen, indem er die Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nur dann für zulässig erklärt, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.
28
Der Senat hat daher in seinem Urteil vom 22. August 2013 V R 19/09 (BFHE 243, 8, BFH/NV 2014, 278, unter II.2.) entschieden, dass § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG insoweit nicht den Erfordernissen des Unionsrechts entspricht. An dieser Begründung hält der Senat indes nicht mehr in vollem Umfang fest, sondern ergänzt sie um folgende Erwägungen: Wie die Auslegung des § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG zeigt (siehe oben unter II.3.a), weicht das Gesetz nicht in allen Fällen von dem auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezogenen Pro-rata-Satz nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (Art. 173 Abs. 1, Art. 174 MwStSystRL) ab. Es lässt in § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG eine derartige Aufteilung implizit zu, beschränkt sie aber in § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG auf Fälle, in denen keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Was „möglich“ ist, muss indes richtlinienkonform ausgelegt werden.
29
4. Ist nach dem EuGH-Urteil BLC Baumarkt in UR 2012, 968 (Leitsatz sowie Rdnrn. 18 und 24) die Ermittlung des Pro-rata-Satzes für den Abzug von Vorsteuern vorrangig nach einem –von den Umsatzmethoden abweichenden– Aufteilungsschlüssel zulässig, wenn sich dieser Aufteilungsschlüssel auf einen „bestimmten Umsatz“ bezieht und die herangezogene Methode eine „präzisere Bestimmung“ des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs als die Bestimmung anhand der Umsatzmethode gewährleistet, so gilt danach für die richtlinienkonforme Auslegung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG: Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere —präzisere— wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Soweit der Senat mit Urteil in BFHE 243, 8, BFH/NV 2014, 278 (Leitsatz 1) die Vorschriften des § 15 Abs. 4 UStG weitergehend teleologisch reduziert hat, indem sie nur Vorsteuerbeträge erfassen, die zugleich nach § 15a UStG berichtigungspflichtig sind, hält er daran nicht fest.
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a) Nach Auffassung des EuGH (im Urteil BLC Baumarkt in UR 2012, 968, Leitsatz sowie unter Rdnr. 19) können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz „wie der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes“ vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezogenen Umsatzschlüssel nach Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (Art. 174 MwStSystRL) vorschreiben. Der Streitfall betrifft die Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes und fällt damit ersichtlich in den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG.
31
b) Der Flächenschlüssel als andere wirtschaftliche Zurechnung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG beruht auf Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG und ist objektbezogen. Als solcher ermöglicht dieser Aufteilungsschlüssel   in der Regel   eine „präzisere“ Bestimmung des Pro-rata-Satzes als die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach den Gesamtumsätzen des Unternehmens (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 174 MwStSystRL). Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen im Urteil in BFHE 243, 8, BFH/NV 2014, 278 (Rz 41). Der Flächenschlüssel schließt deshalb gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG als im Regelfall präzisere mögliche Zurechnung die Umsatzschlüssel aus, und zwar sowohl den gesamtunternehmensbezogenen wie auch den objektbezogenen.
32
c) Die Vorsteuerbeträge sind aber nicht nach dem Verhältnis der Flächen aufteilbar, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten, die verschiedenen Zwecken dienen (z.B. wegen der Höhe der Räume, der Dicke der Wände und Decken oder in Bezug auf die Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist (vgl. BFH-Urteil vom 12. März 1992 V R 70/87, BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755; vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 21. Mai 1987 V S 11/85, BFH/NV 1987, 536, unter II.2.; BFH-Urteil vom 20. Juli 1988 X R 8/80, BFHE 154, 255, BStBl II 1988, 1012, Abschn. 208 Abs. 2 Satz 9 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 und Abschn. 15.17. Abs. 7 Satz 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses –UStAE–). In solchen Fällen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Eingangsbezüge gleichmäßig auf die Fläche verteilen, sodass der Flächenschlüssel sich nicht als genauere Aufteilung erweist. Da das Gebäude als der herzustellende oder der hergestellte Gegenstand endgültiges Zuordnungsobjekt ist, müssen in die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG sämtliche der Herstellung des Gebäudes dienenden Aufwendungen einbezogen werden (BFH-Urteile vom 28. September 2006 V R 43/03, BFHE 215, 335, BStBl II 2007, 417, Leitsatz 3, sowie vom 22. November 2007 V R 43/06, BFHE 219, 450, BStBl II 2008, 770; Abschn. 15.17. Abs. 5 UStAE).
33
d) Ist keine präzisere wirtschaftliche Zurechnung durch den Flächenschlüssel möglich, gilt der Umsatzschlüssel. § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG regelt nicht ausdrücklich, ob sich das dort bestimmte Verhältnis –wie der Pro-rata-Satz nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (entspricht Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Art. 174 MwStSystRL)– an dem Gesamtbetrag der Umsätze des Unternehmens oder an den Umsätzen des einzelnen Objekts orientiert. Um den Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs „möglichst präzise“ zu berechnen (EuGH-Urteil BLC Baumarkt in UR 2012, 968, Rdnr. 23), gilt die Methode, die eine genauere Aufteilung ermöglicht. Die Vorsteuerbeträge sind dann anhand des objektbezogenen Umsatzschlüssels aufzuteilen, wenn sie den Gegenstand selbst –wie hier das Gebäude– betreffen und die objektbezogene gegenüber einer gesamtumsatzbezogenen Aufteilung genauer ist, weil ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu den Ausgangsumsätzen durch Verwendung (Nutzung) dieses Gebäudes besteht (z.B. durch Vermietung) und es nicht um seine Verwendung für Umsätze des gesamten Unternehmens (wie z.B. bei einem Verwaltungsgebäude, vgl. dazu Abschn. 15.17. Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UStAE) geht. Im letzteren Fall gehören die Aufwendungen zur Herstellung des Gebäudes zu den allgemeinen Aufwendungen des Unternehmers und hängen direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen. Dies rechtfertigt es auch, Vorsteuerbeträge nach dem allgemeinen Umsatzschlüssel gesamtumsatzbezogen aufzuteilen (BFH-Urteil vom 24. April 2013 XI R 25/10, BFHE 241, 451, BStBl II 2014, 346, Rz 27, 28; so jetzt auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. April 2014, BStBl I 2014, 802; Abschn. 15.16. Abs. 2a UStAE).
34
5. Das Urteil des FG widerspricht diesen Maßstäben und ist deshalb aufzuheben. Die Vorsteuerbeträge, um die es hier geht, sind gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG aufzuteilen. Mangels Spruchreife ist die Sache an das FG zurückzuverweisen.
35
a) Das FG ist bei seiner Entscheidung rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes wegen Richtlinienwidrigkeit nicht anwendbar ist und sich der Unternehmer daher auf die für ihn günstigere Anwendung des Umsatzschlüssels nach Art. 17 Abs. 5 i.V.m. Art. 19 der Richtlinie 77/388/EWG berufen kann. Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG sind die Vorsteuerbeträge nur dann nach Umsatzschlüssel zu verteilen, wenn keine andere präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das FG nicht geprüft.
36
b) Die Sache ist nicht spruchreif und deshalb zum Nachholen der erforderlichen Feststellungen an das FG zurückzuverweisen. Nach den Feststellungen des FG hat das FA den Vorsteuerabzug dahingehend korrigiert, dass es die insgesamt angefallenen Vorsteuerbeträge von 82.075,79 EUR um direkt dem Erd- und Obergeschoss zugeordnete Vorsteuerbeträge vermindert und nur die verbliebenen 39.256,79 EUR nach dem steuerpflichtig vermieteten Flächenanteil von –unstrittig– 52,8 % aufgeteilt hat. Wie das FG zu Recht entschieden hat, sind in die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG jedoch sämtliche der Herstellung des Gebäudes dienenden Aufwendungen einzubeziehen. Ob die Vorsteuerbeträge insgesamt nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen sind und deshalb statt der im angegriffenen Umsatzsteuerbescheid 2004 bereits berücksichtigten 49.939 EUR nach der Vorentscheidung weitere Vorsteuerbeträge von 9.813 EUR abzuziehen sind, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Umsatzschlüssels vorliegen. Ob dies der Fall ist, hat das FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nicht geprüft. Hierfür könnten jedoch die im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Anhang 4 bis 10) getroffenen Feststellungen zur erheblich voneinander abweichenden Höhe der Baukosten für die beiden Geschosse sprechen. Das FG wird dem in einer neuen Verhandlung und Entscheidung nachzugehen haben.

Investitionsabzugsbetrag bei Nutzung des Wirtschaftsguts sowohl in einem landwirtschaftlichen als auch in einem gewerblichen Betrieb des Steuerpflichtigen

BFH, Urteil X R 46/11 vom 19.03.2014

Leitsatz
Die Nutzungsvoraussetzung des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG ist auch dann erfüllt, wenn der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut sowohl in seinem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb als auch in den landwirtschaftlichen Betrieben Dritter einsetzt, selbst wenn der Einsatz in den fremden Betrieben dazu führt, dass diese Tätigkeit ertragsteuerrechtlich zu einem Gewerbebetrieb (Lohnunternehmen) verselbständigt und das Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen dieses Gewerbebetriebs zugeordnet wird.
In derartigen Fällen setzt die Gewährung des Investitionsabzugsbetrags allerdings voraus, dass das Größenmerkmal des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG in Bezug auf denjenigen Betrieb, in dem die Investition vorgenommen werden soll, auch dann noch erfüllt ist, wenn die Größe desjenigen Betriebs, in dem das Wirtschaftsgut ebenfalls genutzt werden soll, in die Betrachtung einbezogen wird.

Trennung der Entgelte bei Veräußerung von Print- und E-Paper-Abonnements einer Zeitung bzw. von gedrucktem Buch und E-Book zu einem Gesamtverkaufspreis

Aufgrund von Schreiben verschiedener Verbände nimmt das BMF unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur umsatzsteuerlichen Behandlung wie folgt Stellung:

1. Einheitlichkeit der Leistung
Wird neben der Abgabe einer gedruckten Zeitung bzw. eines gedruckten Buchs auch gleichzeitig der elektronische Zugang zum E-Paper bzw. zum E-Book eingeräumt, ist zu prüfen, ob von einer einheitlichen Leistung oder aber von mehreren getrennt zu beurteilenden selbständigen Leistungen auszugehen ist. Es ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer dem Abnehmer mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Dabei ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 1 UStAE).

In der Regel ist jede Lieferung und jede sonstige Leistung als eigene selbständige Leistung zu betrachten. Deshalb können zusammengehörige Vorgänge nicht bereits als einheitliche Leistung angesehen werden, weil sie einem einheitlichen wirtschaftlichen Ziel dienen. Wenn mehrere, untereinander gleich zu wertende Faktoren zur Erreichung dieses Ziels beitragen und aus diesem Grund zusammengehören, ist die Annahme einer einheitlichen Leistung nur gerechtfertigt, wenn die einzelnen Faktoren so ineinandergreifen, dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten. Dass die einzelnen Leistungen ggf. auf einem einheitlichen Vertrag beruhen und für sie evtl. ein Gesamtentgelt entrichtet wird, reicht ebenfalls noch nicht aus, um sie umsatzsteuerrechtlich als eine Einheit zu betrachten. Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistungen. Die dem Leistungsempfänger aufgezwungene Koppelung mehrerer Leistungen allein führt nicht zu einer einheitlichen Leistung (vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 2 UStAE).

Die Möglichkeit der Nutzung eines E-Papers bzw. eines E-Books stellt keine Nebenleistung zur Hauptleistung „Lieferung einer gedruckten Zeitung“ bzw. „Lieferung eines gedruckten Buchs“ dar. Vielmehr stellt die Bereitstellung von E-Papers bzw. E-Books für den Leistungsempfänger einen eigenständigen Zweck dar und wird weder in Abrundung noch in Ergänzung der Lieferung der Zeitung bzw. des Buchs erbracht. Durch das zusätzlich zur Verfügung gestellte E-Paper bzw. das E-Book wird es z. B. Familienangehörigen ermöglicht, unabhängig von räumlichen Gegebenheiten jederzeit auf das elektronisch zur Verfügung gestellte Medium zuzugreifen.

Im Ergebnis handelt es sich bei der Einräumung eines zusätzlichen Zugangs zum E-Paper bzw. zum E-Book neben der Abgabe der gedruckten Zeitung bzw. des gedruckten Buchs um eine eigenständige, gesondert zu würdigende Leistung in Form einer sonstigen Leistung i. S. v. § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG, die auf elektronischem Weg erbracht wird.

2. Bemessungsgrundlage, Steuersatz
Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen. Die Steuer beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG für jeden Umsatz grundsätzlich 19 % der Bemessungsgrundlage. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 49 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für Lieferungen von Büchern, Zeitungen und anderen Erzeugnissen des grafischen Gewerbes unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen. Damit unterliegt die Abgabe einer gedruckten Zeitung bzw. eines gedruckten Buchs grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz, die Einräumung des Zugangs zum E-Paper bzw. zum E-Book hingegen dem allgemeinen Steuersatz.

2.1 Bemessungsgrundlage bei Einräumung des Zugangs gegen gesondertes Entgelt
Hat der Leistungsempfänger für die zusätzliche Einräumung des Zugangs zum E-Paper bzw. zum E-Book ein gesondertes Entgelt zu entrichten, ist dieses die Bemessungsgrundlage für die insoweit an den Leistungsempfänger erbrachte sonstige Leistung. Eine Aufteilung des bei Gesamtwürdigung aller erbrachten Leistungen eingeräumten Rabatts für den Zugang zum E-Paper bzw. zum E-Book ist nicht vorzunehmen. Maßgeblich ist vielmehr das zwischen den Vertragsparteien insoweit vereinbarte Entgelt.

2.2 Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Einräumung des Zugangs im Rahmen eines Gesamtverkaufspreises
Wird der Zugang zum E-Paper bzw. E-Book ohne ein gesondert berechnetes Entgelt eingeräumt, ist der Gesamtverkaufspreis nach Maßgabe von Abschnitt 10.1 Abs. 11 UStAE aufzuteilen. Danach ist grundsätzlich das Verhältnis der Einzelverkaufspreise maßgebend; andere gleich einfache Methoden sind jedoch zulässig, soweit sie zu sachgerechten Ergebnissen führen. Hierbei ist zu beachten, dass durch das BMF-Schreiben vom 28. November 2013, BStBl I S. 1594, eine bis zum 1. Juli 2014 befristete Nichtbeanstandungsregelung eingeräumt wurde.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7200 / 13 / 10005 vom 02.06.2014

InvStG in der Fassung des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes – Auslegungsfragen

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 13 / 10007 :002 vom 04.06.2014

Zu dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) – AIFM-StAnpG – wurde eine Reihe von Auslegungsfragen an das BMF herangetragen.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zu folgenden Punkten Stellung:

1. Zu § 1 Abs. 1 InvStG – Behandlung von Anteilklassen

2. Zu § 1 Abs. 1b InvStG – Anlagebestimmungen

2.1 Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 2 InvStG

2.2 Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 3 InvStG

2.3 Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 4 InvStG – Grundsatz der Risikomischung

2.4 Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 5 InvStG – Zulässige Vermögensgegenstände

2.5 § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 6 InvStG – Beteiligungen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften

2.6 § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 7 InvStG – 10 %-Grenze bei Master-Feeder-Konstruktionen und bei Beteiligungen an börsennotierten Kapitalgesellschaften

3. Zu § 1 Abs. 1d InvStG – Passive Grenzverletzungen aufgrund des Statuswechsels eines Zielfonds

4. Zu § 3 Abs. 1a InvStG – Abgrenzungspflicht beim Bondstripping

5. Zu § 3 Abs. 3 Nr. 3 InvStG – Werbungskostenaufteilung

6. Zu § 3a InvStG – Ausschüttungsreihenfolge

7. § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 6 Satz 3 InvStG und § 22 Abs. 2 InvStG – Bestandsschutz

8. Qualifikation von Anteilen an einer Komplementär-GmbH als zulässige Vermögensgegenstände im Sinne des § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 5 Buchst. g und Nr. 7 InvStG

Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 23. April 2014 – IV C 1 – S-1980-1 / 13 / 10007 :002.

 

zu dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) – AIFM-StAnpG – wurde eine Reihe von Auslegungsfragen an mich herangetragen.

 

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich dazu wie folgt Stellung:

 

 

1. Zu § 1 Absatz 1 InvStG – Behandlung von Anteilklassen

 

Ich bin gefragt worden, ob bei Anteilklassen – für die separate Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 InvStG zu ermitteln sind – für Zwecke der Anwendung des § 1 Absatz 1b und des § 22 Absatz 2 InvStG auf die Ebene des gesamten Fonds abzustellen sei, da Anteilklassen generell lediglich unterschiedliche Rechte an einem Vermögen, nicht jedoch separate Vermö-gensmassen verbriefen würden.

 

Antwort:

Bei Anteilklassen ist für Zwecke der Anwendung des § 1 Absatz 1b und des § 22 Absatz 2 InvStG generell auf die Ebene des gesamten Investmentfonds abzustellen. Dies gilt unabhän-gig davon, ob für die Anteilklassen separate Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 InvStG zu ermitteln sind.

 

 

2. Zu § 1 Absatz 1b InvStG – Anlagebestimmungen

 

2.1 Zu § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 InvStG

 

Ich bin gefragt worden, ob § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 Satz 1 InvStG bei Investment-fonds, die die Anteilscheinrückgabe ausgesetzt haben bzw. die sich in Abwicklung befinden, als erfüllt gelte.

 

Antwort:

Nach § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 Satz 1 InvStG wird vorausgesetzt, dass den Anlegern mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe oder Kündigung der Anteile eingeräumt wird. Die Finanzverwaltung wird das Fehlen dieser Voraussetzung nicht beanstanden, wenn die Aussetzung der Rücknahme- oder Kündigungsmöglichkeit auf einem außergewöhnlichen Umstand im Sinne des § 98 Absatz 2 KAGB beruht und die Aussetzung nicht mehr als 36 Monate andauert. Das Gleiche gilt während einer auf höchstens 60 Monate begrenzten Abwicklungsphase eines Investmentfonds. Sieht das Aufsichtsrecht längere Fristen vor, wer-den diese im Einzelfall und auf Nachweis auch für steuerliche Zwecke berücksichtigt.

 

 

2.2 Zu § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 InvStG

 

Ich bin gefragt worden, ob

• unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Anleger eine Verwaltung für gemein-schaftliche Rechnung vorliegt, wenn die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger begren-zen; vgl. § 1 Satz 2 KAGB.

• ein Offener Immobilienfonds, der in die nach § 230 ff. KAGB zulässigen Vermögens-gegenstände investiert und beabsichtigt, regelmäßig Mieterträge aus direkt und indi-rekt gehaltenen Immobilien – auch in Form von Dividenden und Zinsen – zu erzielen sowie einen Wertzuwachs der Immobilien anstrebt, § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 Satz 1 InvStG erfüllt.

 

 

Antwort:

• Unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Anleger liegt eine Verwaltung für gemeinschaftliche Rechnung vor, wenn die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger begren-zen.

• Nach § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 Satz 1 InvStG muss der objektive Geschäfts-zweck eines Investmentfonds auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel beschränkt sein. Ein Offener Immobilienfonds, der in die nach § 230 ff. KAGB zulässigen Ver-mögensgegenstände investiert mit der Absicht, regelmäßig Mieterträge aus direkt und indirekt gehaltenen Immobilien zu erzielen, Erträge auch in Form von Dividenden und Zinsen zu erzielen sowie einen Wertzuwachs der Immobilien anstrebt, erfüllt § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 Satz 1 InvStG.

 

 

 

2.3 Zu § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 4 InvStG – Grundsatz der Risikomischung

 

Ich bin gefragt worden, ob

• bei OGAWs stets davon ausgegangen werden könne, dass der Grundsatz der Risiko-mischung erfüllt sei.

• bei Auflage, während des Bestehens oder der Liquidation eines AIF der Grundsatz der Risikomischung als gewahrt gelte, sofern bei Auflage eines Fonds beabsichtigt sei, den Grundsatz der Risikomischung bei Offenen Immobilienfonds innerhalb der Frist des § 244 KAGB bzw. bei anderen Investmentfonds innerhalb von sechs Monaten nach Auflage einzuhalten. Die Liquiditätsbeschaffung und -bündelung solle hierbei für Verschmelzungen, Liquidationen oder Anteilsrückgaben unschädlich sein.

• ein „nicht nur unerheblicher Umfang“ im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 4 Satz 3 InvStG gegeben sei, wenn mindestens 10 % des Vermögens in anderen risiko-diversifizierten Vermögen investiert seien.

 

 

Antwort: 

• Bei OGAWs wird die Finanzverwaltung in der Regel davon ausgehen, dass der Grundsatz der Risikomischung erfüllt ist.

• Bei der Prüfung der Anlagebestimmungen wird es die Finanzverwaltung grundsätzlich nicht beanstanden, wenn in der Anfangsphase und in der Liquidationsphase eines AIF die Risikomischung nicht eingehalten wird.   Zudem wird die Finanzverwaltung es im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 4 InvStG als ausreichend betrachten, wenn bei Immobilienfonds innerhalb der vierjäh-rigen Frist des § 244 KAGB und bei anderen Investmentfonds innerhalb von sechs Monaten nach der Auflage der Grundsatz der Risikomischung eingehalten wird.  Sollte die Risikomischung nicht innerhalb dieser Zeiträume erreicht sein, kann in Aus-nahmefällen auch eine substantiiert dargelegte Absicht zur Einhaltung des Grund-satzes der Risikomischung als ausreichend erachtet werden, wenn die Investmentge-sellschaft nachweist, dass sie aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen an der Ein-haltung des Grundsatzes der Risikomischung gehindert war.

 

 

• Die Finanzverwaltung wird davon ausgehen, dass ein „nicht nur unerheblicher Umfang“ im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 4 Satz 3 InvStG jedenfalls dann vorliegt, wenn

– bei weniger als vier Vermögensgegenständen oder

– bei Nichterfüllung der quantitativen Risikomischung (d. h. dem deutlichen Überwiegen des Wertes eines Vermögensgegenstandes innerhalb des Fonds-vermögens, der keinen Anteil am Vermögen eines anderen Vermögens dar-stellt)

 

das Vermögen eines Investmentfonds wenigstens zu 50 % in einem oder mehreren anderen risikodiversifizierten Vermögen investiert ist.

 

 

2.4 Zu § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 InvStG – Zulässige Vermögensgegenstände

 

Ich bin gefragt worden, ob

• Wertpapiere im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a InvStG bei OGAWs und – unbeschadet des § 284 Absatz 2 KAGB – bei AIFs die nach § 193 KAGB erwerbbaren Wertpapiere seien und damit auch Anteile an Investitionsge-sellschaften, die die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und b der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen würden, als Wertpapiere im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a InvStG erworben werden könnten, weil nach § 1 Absatz 2 Satz 1 InvStG grundsätzlich die aufsichtsrechtlichen Begriffsbestimmungen maßgeblich seien und es an einem eigenständigen steuerlichen Wertpapierbegriff man-gele.

• Anteile an Investitionsgesellschaften auch im Rahmen des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe f oder j InvStG erwerbbar seien, sofern es sich um Immobilien-Gesellschaften bzw. Anteile an Kapitalgesellschaften handele.

• bei Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften (außer für Immobilien-Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe f InvStG) für Zwecke des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 InvStG eine Durchschau auf die in der Personengesellschaft befindlichen Vermögensgegenstände erfolge.

• unabhängig von der Bestandsschutzregelung für Unternehmensbeteiligungen gemäß § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 Satz 3 InvStG Anteile an gewerblichen oder gewerb-lich geprägten Personengesellschaften (außer für Immobilien-Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe f InvStG) im Rahmen der 10%-igen „Schmutzgrenze“ gehalten werden dürften.

• für eine Immobilien-Gesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe f InvStG neben der Definition in § 1 Absatz 19 Nummer 22 KAGB auch die Anforderungen nach § 235 KAGB gelten, insbesondere im Falle einer mittelbaren Investition in eine andere Immobilien-Gesellschaft.

 

 

Antwort:

 

Nach Auffassung der Finanzverwaltung

• können im Rahmen des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 InvStG die in § 193 KAGB oder dem inhaltsgleichen Artikel 2 der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordi-nierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen genannten Wertpapiere erworben werden. Dies schließt Anteile an Investitionsgesellschaften ein, die die Voraussetzungen an ein Wertpapier im Sinne der genannten Vorschriften erfüllen.

• sind Anteile an Investitionsgesellschaften auch im Rahmen des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe f oder j InvStG erwerbbar, sofern es sich um Immobilien-Gesellschaften oder Anteile an Kapitalgesellschaften handelt.

• erfolgt bei Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften (außer für Immobilien-Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe f InvStG) für Zwecke des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 InvStG eine Durchschau auf die in der Personengesellschaft befindlichen Vermögensgegenstände. Nach Nummer 5 nicht zulässige Vermögensgegenstände der Personengesellschaft werden dem OGAW oder dem AIF anteilig zugerechnet und insoweit als nicht zulässige Vermögensgegenstände des OGAW oder des AIF betrachtet.

 

 

• sind nach § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 InvStG in Höhe von höchstens 10 % des gesamten Wertes des Investmentvermögens Beteiligungen an gewerblichen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften erwerbbar, da diese nicht unter die nach § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 InvStG zulässigen Vermögensgegenstände fallen. Diese 10 % werden auf die Grenze von 20 % in § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 InvStG angerechnet.  Die Grenze von 20 % in § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 InvStG gilt absolut bezogen auf den gesamten Wert des Investmentfonds. Eine Kumulation dergestalt, dass neben den 20 % noch 10 % Anteile an gewerblichen oder gewerblich geprägten Personenge-sellschaften (außer für Immobilien-Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe f InvStG) gehalten werden, ist nicht zulässig.

• gelten für eine Immobilien-Gesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe f InvStG neben der Definition in § 1 Absatz 19 Nummer 22 KAGB auch die Anforderungen nach § 235 KAGB.

 

 

 

2.5 § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 InvStG – Beteiligungen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften

 

Ich bin gefragt worden, ob die in § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 Satz 1 InvStG genannte Grenze von 20 % für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nicht Anwendung findet auf Anteile oder Aktien an inländischen und ausländischen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe h InvStG und des § 22 Absatz 2 InvStG.

 

Anteile oder Aktien an inländischen und ausländischen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe h InvStG könnten aus gesellschaftsrechtlicher Sicht Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sein. So würden insbesondere im Ausland viele Investmentfonds in der Rechtsform einer S.A. (luxemburgische SICAV) oder einer Plc. (z. B. in Irland) aufgelegt. Anteile und Aktien an solchen Fonds des gesellschaftsrechtlichen Typs könnten deshalb u. U. auf den ersten Blick als „Beteiligungen an Kapitalgesellschaften“ im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 Satz 1 InvStG angesehen werden.

 

Dachfonds und Feeder-Fonds von Master-Feeder-Strukturen investierten derzeit in Zielfonds unabhängig davon, ob diese dem gesellschaftsrechtlichen Fondstyp oder dem Vertrags-/ Trustee-Fondstyp angehören. Für Dachfonds sei es weiterhin wichtig, in ein möglichst breites Spektrum von Zielfonds investieren zu können, unabhängig davon, welchem der vorgenann-ten Fondstypen sie angehören. Feeder-Fonds investierten derzeit regelmäßig in Masterfonds, die – insbesondere aufgrund einer globalen Vertriebsausrichtung – sehr oft als Fonds der Gesellschaftsform aufgelegt würden.

 

Antwort:

Die 20%-Grenze des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 Satz 1 InvStG für nicht notierte Beteili-gungen an Kapitalgesellschaften ist die Fortentwicklung der ehemaligen 20%-Grenze im Investmentgesetz für Anlagen in Unternehmensbeteiligungen. Da Anteile an Personenunter-nehmen nun grundsätzlich nicht mehr zu dem Kreis der zulässigen Anlagegegenstände im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 InvStG gehören, sondern nur noch Beteiligungen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, wurde die bisherige 20%-Grenze für Unterneh-mensbeteiligungen durch das AIFM-StAnpG sprachlich angepasst.

 

Wenn ein OGAW oder AIF die Voraussetzungen an einen Investmentfonds erfüllt, kommt es nicht darauf an, ob der Investmentfonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wird. Anteile an Investmentfonds fallen unabhängig von ihrer Rechtsform unter die zulässi-gen Anlagegegenstände im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe h InvStG.

 

 

2.6 § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 7 InvStG – 10%-Grenze bei Master-Feeder-Konstruktio-nen und bei Beteiligungen an börsennotierten Kapitalgesellschaften

 

Ich bin gefragt worden, ob die in § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 7 Satz 1 InvStG genannte Grenze nicht anzuwenden sei, wenn ein Feeder-Fonds an einem Master-Fonds, der als Kapi-talgesellschaft ausgestaltet ist, entsprechend § 174 Absatz 1 KAGB zu mehr als 85 % beteiligt ist.

 

Weiterhin wurde zu § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 7 InvStG die Frage aufgeworfen, ob die Beteiligungsgrenze von 10 % (vorbehaltlich der in der Vorschrift genannten Ausnahmen) für jegliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gelte oder ob diese nur für Beteiligungen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften gelte.

 

Antwort: 

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist das Halten der Anteile oder Aktien nach § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe h InvStG grundsätzlich in unbegrenzter Höhe zuläs-sig, sofern es sich bei dem Master-Fonds um einen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 InvStG handelt. Wenn es sich bei dem Master-Fonds nicht um einen Invest-mentfonds handelt, ist die Beteiligungsgrenze des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 7 Satz 1 InvStG einzuhalten.

 

Die 10%-Grenze ist sowohl auf Beteiligungen an börsennotierten als auch an nicht börsenno-tierten Kapitalgesellschaften anzuwenden. Der Wortlaut des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 7 Satz 1 InvStG ist eindeutig.

 

3. Zu § 1 Absatz 1d InvStG – Passive Grenzverletzungen aufgrund des Statuswechsels eines Zielfonds

 

Ich bin gefragt worden, ob der Wechsel des Steuerstatus eines Zielfonds zu einer Investitions-gesellschaft als passive Grenzverletzung anzusehen sei und ob dies zu einem wesentlichen Verstoß im Sinne des § 1 Absatz 1d InvStG auf Ebene des Dachfonds führe.

 

Antwort:

Führt der Wechsel des Steuerstatus eines Zielfonds zu einer Investitionsgesellschaft dazu, dass diese Beteiligung keinen zulässigen Vermögensgegenstand mehr darstellt, ist dies beim Dachfonds als passive Grenzverletzung zu werten, die nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht sofort zu einem wesentlichen Verstoß im Sinne des § 1 Absatz 1d InvStG auf Ebene des Dachfonds führt. Der Dachfonds muss jedoch, sobald er Kenntnis von dem Wechsel des Steuerstatus eines Zielfonds zu einer Investitionsgesellschaft erhält, so schnell ihm das mög-lich und zumutbar ist, die Vorgaben des § 1 Absatz 1b InvStG wieder erfüllen.

 

 

4. Zu § 3 Absatz 1a InvStG – Abgrenzungspflicht beim Bondstripping

 

Ich bin gefragt worden, ob die Pflicht zur Abgrenzung der Erträge des Stammrechts nach § 3 Absatz 1a Satz 5 InvStG nur den Investmentfonds treffe, der Mantel und Bogen trennt, und ob die Erträge der – im Rahmen des Strippings entstandenen – isolierten Zinsscheine abzugrenzen seien.

 

Antwort:

Die Regelungen in § 3 Absatz 1a InvStG richten sich grundsätzlich an den Inhaber einer Schuldverschreibung, der einen Zinsschein oder eine Zinsforderung von dem Stammrecht abtrennt, nicht jedoch an einen Erwerber eines abgetrennten Zinsscheins oder einer abgetrenn-ten Zinsforderung. Gleichwohl ist in Konstellationen, in denen die Trennung des Mantels und des Bogens zwar nicht durch den Investmentfonds selbst erfolgt, sondern zum Beispiel im Zusammenwirken eines Dritten mit dem Fonds durch den Dritten, die Trennung gegebenen-falls dem Investmentfonds zuzurechnen.

 

 

5. Zu § 3 Absatz 3 Nummer 3 InvStG – Werbungskostenaufteilung

 

Ich bin gefragt worden, ob es unschädlich sei, wenn die für die Aufteilung der Werbungskosten heranzuziehenden positiven Salden von Einnahmen des vorangegangenen Geschäftsjahres spätestens nach Ablauf von vier Monaten im neuen Geschäftsjahr angewendet würden und davor übergangsweise der im Vorjahr angewendete Aufteilungsschlüssel fortgeführt würde.

 

Das Schreiben im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF

Finanzminister Schneider möchte kommunale Mandatsträger entlasten

Finanzminister Peter-Jürgen Schneider kündigte am 10.06.2014 eine Initiative an, die bisher steuerpflichtige private Nutzung von Tablet-PCs und anderen mobilen Endgeräten für Abgeordnete von Kommunen und Landkreisen steuerfrei stellen zu wollen. „Durch eine Veränderung der bestehenden bundesgesetzlichen Regelung zeigen wir, dass wir die steuerlichen Sorgen kommunaler Mandatsträger in diesem Punkt ernst nehmen“, so Schneider.
Viele Landkreise, Städte und Kommunen stellen ihren Ratsmitgliedern und Kreistagsabgeordneten für die Mandatstätigkeit Tablet-PCs bzw. vergleichbare Geräte zur Verfügung. Neben elektronischen Recherchemöglichkeiten im Rahmen der Mandatsausübung oder dem Verfassen von Stellungnahmen und Anträgen könnten Mandatsträgern so auch umfangreiche Sitzungsunterlagen papierlos übermittelt werden. Die Mandatsausübung werde so auf der einen Seite erleichtert, auf der anderen Seite können Kommunen Kosten für Papier und Druck einsparen.

Dürfen die mobilen Geräte daneben zu Hause auch privat genutzt werden, ist nach geltendem Recht in der Steuererklärung ein zu versteuernder geldwerter Vorteil anzusetzen. Für Arbeitnehmer ist die private Nutzung von durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Geräte hingegen steuerfrei.

„Niedersachsen wird für das kommende Steuergesetzgebungsverfahren im zweiten Halbjahr 2014 einen Bundesratsantrag vorbereiten, in dem die Steuerbefreiung für die private Nutzungsmöglichkeit von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten durch kommunale Mandatsträger wie bei Arbeitnehmern gefordert wird“, bestätigte Schneider.

Die steuerliche Gleichbehandlung unterstütze die digitale Umstellung der Kommunalverwaltung und vermindere den bürokratischen Aufwand der Mandatsträger, der durch die oftmals schwierige Abgrenzung zwischen Nutzung im Rahmen des kommunalen Mandates und der privaten Nutzung entstehe.

„Letztlich wäre die Gesetzesänderung so auch ein Beitrag zur Steuervereinfachung“, so Schneider.

Quelle: FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 10.06.2014