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Besteuerung der digitalen Wirtschaft: Hochrangige Expertengruppe legt Abschlussbericht vor

Die Europäische Kommission hat am 28.05.2014 den Abschlussbericht der hochrangigen Expertengruppe zum Thema „Besteuerung der digitalen Wirtschaft“ erhalten. Diese unabhängige Gruppe sollte Schlüsselfragen im Zusammenhang mit der Besteuerung der digitalen Wirtschaft in der EU untersuchen und ihre Vorstellungen dazu präsentieren, wie auf verschiedene Herausforderungen und Chancen in diesem Bereich am besten reagiert werden kann. Der Vorsitzende der Gruppe, der ehemalige portugiesische Finanzminister Vítor Gaspar, stellte den Bericht heute Nachmittag Kommissionspräsident Barroso und Kommissionsmitglied Semeta vor. Der Bericht wurde von der Gruppe, der noch sechs weitere Fachleute aus der ganzen EU aus unterschiedlichen, für die digitale Wirtschaft relevanten Bereichen angehörten, innerhalb von fünf Monaten erstellt (MEMO/13/1042).
Kommissionspräsident Barroso erklärte: „Da sich in der Krise die Aufmerksamkeit auf die öffentlichen Finanzen richtet, ist das Thema Steuergerechtigkeit sowohl für die Regierungen als auch für die Bürgerinnen und Bürger in den Vordergrund gerückt. Ein starker, sich rasch entwickelnder digitaler Sektor ist für unsere Wirtschaft positiv, wir müssen aber auch darüber nachdenken, wie wir unsere Steuersysteme am besten an die Online-Welt anpassen können. Ich begrüße den Bericht von Vítor Gaspar und der Expertengruppe, den die Kommission nunmehr aufmerksam prüfen wird, und aus dem sie zu gegebener Zeit Schlussfolgerungen zieht.“

Vítor Gaspar erklärte: „Die Digitalisierung eröffnet sowohl Unternehmen als auch Bürgerinnen und Bürgern vielversprechende Möglichkeiten. Für die Steuersysteme und Steuerverwaltungen – die sich an die neuen Gegebenheiten anpassen müssen – ist sie aber auch mit neuen Herausforderungen und Möglichkeiten verbunden. Für mich war es sehr anregend, in der Gruppe mit motivierten Fachleuten zusammenzuarbeiten. Ich bin davon überzeugt, dass unser Bericht die internationale Debatte über Steuerpolitik voranbringt.“

Algirdas Semeta, für Steuern zuständiges Mitglied der Kommission, erklärte: „Ein einheitliches Konzept der EU zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und ein unternehmensfreundlicheres Steuerumfeld für die digitale, aber auch die herkömmliche Wirtschaft sind für uns seit einigen Jahren übergeordnete Ziele. Die hochrangige Gruppe bestätigt, dass wir unsere Energie und unsere Bemühungen in der Steuerpolitik der EU hierauf konzentrieren müssen. Ich danke Vítor Gaspar und den übrigen Mitgliedern der Gruppe ganz herzlich für ihre sorgfältige Arbeit. Ihr Bericht enthält wertvolle Anregungen für die Festlegung unseres kurz- und längerfristigeren Konzepts bezüglich der Besteuerung in der digitalen Wirtschaft.“

Neelie Kroes, für die digitale Agenda zuständiges Mitglied der Kommission, fügte hinzu: „Es geht hier nicht länger nur um einen ‚digitalen Sektor‘, sondern um die gesamte Wirtschaft, die gewissermaßen digitalisiert wird. Es geht darum, die Voraussetzungen für Wachstum und Arbeitsplätze zu schaffen. Ich begrüße auch, dass die Gruppe die digitale Wirtschaft aus steuerlicher Sicht nicht nur als Herausforderung sieht, sondern auch als Lösung für Vereinfachung, Transparenz und Innovation im Steuerbereich.“

In dem von unabhängigen Experten erstellten Bericht werden Steuerfragen behandelt, die die digitale Wirtschaft im weitesten Sinn betreffen, etwa indirekte Steuern (Mehrwertsteuer) und direkte Steuern (Unternehmensbesteuerung), sowie Fragen allgemeiner Art, um festzustellen, wie durch die Steuerpolitik die Chancen, die die digitale Wirtschaft bietet, optimiert werden können.

Die wichtigsten Ergebnisse des Berichts lauten:

  • Die digitale Wirtschaft bedarf keiner gesonderten Steuerregelung. Die derzeitigen Bestimmungen sind gegebenenfalls anzupassen, um der Digitalisierung unserer Wirtschaft gerecht zu werden.
  • Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten werden durch die Digitalisierung vereinfacht. Die Beseitigung von Hemmnissen im Binnenmarkt, auch von Steuerhemmnissen, und die Schaffung eines unternehmensfreundlicheren Umfelds durch neutrale, vereinfachte und koordinierte Steuervorschriften sind daher wichtiger als je zuvor.
  • Die bevorstehende Umstellung auf eine auf dem Bestimmungslandprinzip beruhende MwSt-Regelung für digitale Dienstleistungen sowie die Vereinfachung, die die kleine einzige Anlaufstelle für die Unternehmen bedeutet, werden begrüßt (siehe IP/13/1004). Im Bericht wird empfohlen, diese Regelungen künftig auf alle Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (von Unternehmen an Verbraucher) auszudehnen.
  • Um Neutralität zu gewährleisten und für die Unternehmen in der EU gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen, empfiehlt die Gruppe, die MwSt-Befreiung von Kleinsendungen aus Nicht-EU-Ländern abzuschaffen. Unterstützend sollten eine einzige Anlaufstelle und eine beschleunigte Zollabfertigung vorgesehen werden.
  • Im Bereich der Unternehmensbesteuerung ist das so genannte BEPS-Projekt von G20 und OECD zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung von grundlegender Bedeutung für die weltweite Bekämpfung von Steuervermeidung und aggressiver Steuerplanung. In dem Bericht wird nachdrücklich empfohlen, dass die Mitgliedstaaten eine gemeinsame Haltung einnehmen, um ein für die gesamte EU vorteilhaftes Ergebnis zu erzielen.
  • Die Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs, die Überarbeitung der Verrechnungspreisvorschriften und die Überprüfung der Konzepte zur Definition und Anwendung der steuerlichen Präsenz sind für die EU vorrangige Bereiche des BEPS-Projekts.
  • Die Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB, siehe IP/11/319) bietet der EU die Gelegenheit, sich mit neuen internationalen Standards (etwa Gewinnaufteilungsmethoden) zu befassen und in der EU weitere Vereinfachungen zu erreichen.
  • Langfristig könnten auch grundlegendere Reformen des Steuersystems geprüft werden, etwa eine auf dem Bestimmungslandprinzip basierende Körperschaftsteuer.

Die Kommission wird den Bericht prüfen und zu gegebener Zeit ein politisches Konzept beschließen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.05.2014

DStV nimmt Stellung zum Entwurf des BMF-Schreibens zur Anwendung des § 8c KStG

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Entwurf eines BMF-Schreibens zur „Anwendung des § 8c KStG unter Berücksichtigung der Konzernklausel in der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes und der Stille-Reserven-Klausel in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 veröffentlicht. Zu den beiden Klauseln äußerte sich die Finanzverwaltung erstmalig und gab den Verbänden die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Kritisch sieht der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV), dass die Finanzverwaltung mit dieser Verwaltungsanweisung nicht die vollständige BFH-Rechtsprechung zum Verlustabzugsverbot bei einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb umsetzt. Die Finanzverwaltung spricht sich für eine Saldierung von entstandenen Gewinnen bis zum Stichtag des schädlichen Beteiligungserwerbes mit Verlusten, die nach diesem Stichtag entstanden sind, aus. Dies ist dem BFH-Urteil jedoch so nicht zu entnehmen. Insofern fordert der DStV (Stellungnahme S 07/14) eine Korrektur im endgültigen BMF-Schreiben.

Kritisiert wird u. a., dass die Ermittlung des bis zum unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb erzielten Ergebnisses nach wirtschaftlichen Kriterien erfolgen soll. Dies soll vornehmlich durch die Aufstellung eines Zwischenabschlusses auf den Stichtag des schädlichen Beteiligungserwerbs erfolgen und stellt für die Steuerpflichtigen eine Verschärfung der bisherigen Sichtweise der Verwaltung dar. Das bisher gültige BMF-Schreiben sieht hier grundsätzlich noch eine zeitanteilige Aufteilung vor. Gegenüber der zeitanteiligen Aufteilung führt die Aufteilung nach wirtschaftlichen Kriterien zu erheblichen Mehrkosten. Aus diesem Grund plädiert der DStV dafür, dass die zeitanteilige Aufrechnung weiterhin genutzt werden darf.

www.dstv.de

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 27.05.2014

Steuern bei verkauften Lebensversicherungen

Berlin: (hib/HLE) Nach einem Verkauf von Lebensversicherungen sollen die Auszahlungen bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr steuerfrei sein. Diese und andere Änderungen des Einkommensteuerrechts sowie weiterer Steuergesetze sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (18/1529) vor.

Die Bundesregierung begründet die Rechtsänderung damit, dass Kapital- und Rentenversicherungen der Absicherung wirtschaftlicher Risiken dienen, die aus der Ungewissheit und Unberechenbarkeit des menschlichen Lebens erwachsen würden. Bisher sei die ausbezahlte Versicherungssumme bei Eintritt des versicherten Risikos (Todesfall) nicht steuerpflichtig. Steuerpflichtig sei die Versicherungsleistung im Erlebnisfall. Durch den Verkauf einer Lebensversicherung verliere die Versicherung jedoch den Zweck der Risikovorsorge bei Eintritt des Versicherungsfalls. „Denn für den Erwerber einer gebrauchten Lebensversicherung ist die Absicherung des versicherten Risikos nicht von Bedeutung“, heißt es. Es gebe inzwischen regelrechte Anlagemodelle bei gekauften Lebensversicherungen. „Diese Anlagemodelle zeigen, dass beim entgeltlichen Erwerb gebrauchter Versicherungen die Grundlage für den steuerfreien Bezug der Versicherungssumme entfällt, da für den Erwerber ausschließlich die Renditeerwartungen aus der Kapitalanlage relevant sind.“

Klargestellt werden soll durch den Gesetzentwurf auch, dass bei der Veräußerung von Dividendenansprüchen vor dem Dividendenstichtag keine Steuerfreiheit besteht. Die Auffassung, dass in solchen Fällen Steuerfreiheit bestehe, sei oft vertreten worden, beruhe aber „auf einem nicht zutreffenden Verständnis der geltenden Rechtslage“, heißt es in dem Entwurf. Daher erfolge jetzt eine Klarstellung. Änderungen erfolgen auch im Bereich von Fremdwährungsgeschäften.

Klargestellt wird im Einkommensteuerrecht sowie im Gewerbesteuerrecht ebenfalls, dass in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der deutsche Küste der erweiterte Inlandsbegriff gilt. Bisher nahm dieser erweiterte Inlandsbegriff nur Bezug auf den Festlandsockel. Die Änderung betrifft die Energieerzeugung durch Offshore-Windenergieanlagen. Dazu heißt es im Entwurf „Diese Art der Tätigkeit wird regelmäßig nicht auf dem Meeresgrund beziehungswiese im Meeresuntergrund, sondern oberhalb der Wasseroberfläche ausgeübt (wobei die entsprechenden Anlagen regelmäßig auf dem Meeresgrund verankert sind). Folglich könnte fraglich sein, ob derartige Tätigkeiten vom erweiterten Inlandsbegriff erfasst werden.“ Durch die Änderung soll auch klargestellt werden, dass Tätigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone, die der Errichtung der Energieerzeugungsanlagen dienen, im Inland ausgeübt werden.

Eine weitere Änderung betrifft Unterhaltszahlungen, deren steuerlicher Abzug seit vielen Jahren als verwaltungsaufwändig sowie fehler- und missbrauchsanfällig gilt. Künftig müssen die steuerlichen Identifikationsnummern der unterhaltenen Personen angegeben werden, damit deren Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann.

Nach dem Vorschlag der Bundesregierung sollen Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation von der Gewerbesteuerpflicht befreit werden. Sie würden damit stationären Einrichtungen gleichgestellt.

Quelle: Deutscher Bundestag, Finanzen/Gesetzentwurf – 28.05.2014

Umfang der Bindungswirkung eines geänderten Grundlagenbescheids

Leitsatz

Enthält ein geänderter Grundlagenbescheid zugleich eine Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung und ist er damit nach § 164 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO wie eine erstmalige Feststellung zu werten, dann ist sein Regelungsinhalt nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO in vollem Umfang und ohne Bindung an in der Vergangenheit bereits erfolgte Übernahmen aus vorangegangenen Feststellungsbescheiden in den Folgebescheid zu übernehmen.

BFH, Urteil IX R 38/13 vom 21.01.2014

LStÄR 2015 – BFH-Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen bislang unberücksichtigt

Mitte April hat das BMF den Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 (LStÄR 2015) veröffentlicht. Neben verschiedenen materiell-rechtlichen Änderungen u. a. im Bereich des Arbeitslohns und der Bewertung von Sachbezügen, sind aufgrund der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts 2014 auch diverse redaktionelle Streichungen beabsichtigt. Eine Anpassung fehlt jedoch gänzlich: die Einarbeitung der aktuellen BFH-Rechtsprechung im Bereich der Betriebsveranstaltungen.

DStV fordert Anhebung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen auf 160 Euro
In seiner Stellungnahme S 06/14 zum Entwurf der LStÄR 2015 begrüßt der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) die Anhebung der Freigrenzen für Sachzuwendungen auf 60 Euro sowie den hierdurch erzielten Gleichklang mit den Neuregelungen zur Mahlzeitengestellung infolge der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts. Da Sachgeschenke künftig jedoch auch bis zu einem Gesamtwert von 60 Euro in die Freigrenze für Betriebsveranstaltungen einzubeziehen sind, wenn diese zu diesem Anlass an die Arbeitnehmer abgegeben werden, regt der DStV an, konsequenterweise auch die Freigrenze für Betriebsveranstaltungen anzupassen. Bei einer durchschnittlichen jährlichen Inflation von 2 % ist nach Auffassung des DStV eine Erhöhung der Freigrenze auf 160 Euro realistisch und angemessen.

Die Neubemessung der Grenze hatte der BFH bereits in seiner Entscheidung vom 12.12.2012 (Az. VI R 79/10) empfohlen. Darüber hinaus hat das oberste Gericht im Jahre 2013 entschieden, dass Kosten für die Ausgestaltung der Veranstaltung sowie auf Begleitpersonen entfallende Kostenanteile nicht in die Prüfung der derzeitigen 110-Euro-Grenze einfließen.

Der DStV empfiehlt, die aktuelle BFH-Rechtsprechung – nebst Neubemessung der Freigrenze – in jedem Fall noch in das vorliegende Entwurfsschreiben aufzunehmen. Darüber hinaus greift der DStV in seiner Stellungnahme zu den LStÄR 2015 u. a. folgende weitere Punkte auf:

Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung
Der DStV regt an, eine Definition der „beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit“ im Richtlinientext zu belassen und im Zusammenhang mit Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung anhand von Beispielen zu konkretisieren.

Reisekosten
Hinsichtlich der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise empfiehlt der DStV eine ergänzende Klarstellung zur Behandlung der Kosten für die Hin- und Rückreise bei einem vorangehenden bzw. nachfolgenden Privataufenthalt aufzunehmen.

www.dstv.de

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.,  Mitteilung vom 27.05.2014

Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen: Neues vom BMF

Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen: Neues vom BMF

Einführung
Die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen hat für erhebliche Aufregung gesorgt. Insbesondere Subunternehmer fürchten nun um ihre Existenz, sollte die Finanzverwaltung ihnen für die Vergangenheit keinen Vertrauensschutz gewähren. Wie angekündigt, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun erneut zu dieser Problematik Stellung bezogen.

Neue Verwaltungsanweisung
Das BMF weist zunächst auf Folgendes hin: Der Leistungsempfänger kann den Nachweis, dass er Steuerschuldner ist, durch eine schriftliche Bestätigung erbringen, in der er darauf hinweist, dass er die bezogene Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet. Die Bestätigung kann im Werkvertrag oder separat unter Benennung des konkreten Bauvorhabens erfolgen. Organträger sind dann Steuerschuldner für Bauleistungen, die an ein Unternehmen des Organkreises erbracht werden, wenn der Organträger selbst oder eine Organgesellschaft die Bauleistung bezieht, um hiermit selbst eine Bauleistung zu erbringen. Bauleistungen, die für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers (z. B. der privaten Immobilie) erbracht werden, sind grundsätzlich nicht mehr von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft betroffen. Zuletzt erläutert das BMF die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung. Demnach können folgende Bauvorhaben, die vor dem 15.2.2014 begonnen wurden, noch nach der alten Rechtslage abgerechnet werden: Bei Fertigstellung vor dem 15.2.2014 und bei Fertigstellung ab dem 15.2.2014, sofern Anzahlungen zuvor nach der alten Rechtslage geleistet wurden. Das BMF gibt hierzu erläuternde Beispiele.

Konsequenzen
Leider gibt das BMF noch immer keine Antwort auf die für die Praxis entscheidende Frage: Gibt es Vertrauensschutz für die Subunternehmer oder nicht. Im Gegenteil, durch die Neufassung der Übergangsregelung wird es noch mehr Subunternehmern ermöglicht, noch nach der überholten Rechtsauffassung abzurechnen. Dies mag gut gemeint sein, wird den Subunternehmern aber dann gegebenenfalls zum Verhängnis, wenn ihnen kein Vertrauensschutz gewährt wird. Gerade Subunternehmer sollten daher derzeit auf jeden Fall steuerlichen Rat einholen, bevor sie Bauvorhaben abrechnen. Außerdem ist die Frage zu klären, ob die Rechnungen für abgeschlossene und schon abgerechnete Bauvorhaben korrigiert werden sollten.

Begünstigtes Betriebsvermögen und Pflichtteilsverbindlichkeiten

Begünstigtes Betriebsvermögen und Pflichtteilsverbindlichkeiten

Rechtslage
Nachlassverbindlichkeiten sind im Rahmen der Erbschaftsteuer (zunächst) abzugsfähig. Gehört zum Nachlass aber steuerbefreites Vermögen (z. B. Betriebsvermögen) und stehen die Verbindlichkeiten mit dem erbschaftsteuerbefreiten Vermögen im Zusammenhang, dann sind diese Verbindlichkeiten nur in dem Verhältnis abzugsfähig, das dem Verhältnis von erbschaftsteuerfreiem Vermögen zum Gesamtnachlass entspricht. Vor diesem Hintergrund hatte das Finanzgericht Münster über die volle oder lediglich anteilige Abzugsfähigkeit von Pflichtteilsansprüchen zu entscheiden.

Sachverhalt
Ein Erblasser hatte seine Kinder lediglich zu Nacherben eingesetzt. Daher machten die Kinder gegenüber dem Vorerben ihre Pflichtteilsansprüche geltend. Da zum Nachlass steuerbefreites Betriebsvermögen gehörte, berücksichtigte das Finanzamt die in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemachten Pflichtteilsansprüche anteilig. Hiergegen wandte sich der Vorerbe mit der Begründung, dass die Pflichtteilsansprüche zwar aus dem gesamten Nachlass zu berechnen seien, aber nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betriebsvermögen stünden.

Entscheidung
Das Finanzgericht Münster gab dem Finanzamt Recht, ließ aber die Revision zum Bundesfinanzhof zu. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Verbindlichkeiten und erbschaftsteuerbefreitem Vermögen bestehe dann, wenn die Entstehung der Verbindlichkeit ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruhe, die das privilegierte Vermögen betreffen. Diese unmittelbare Verknüpfung liege hier vor, da die wirtschaftliche Belastung des begünstigten Vermögens daraus resultiert, dass die Höhe der Verbindlichkeit nach dem begünstigten Vermögen bemessen wurde. Die Verknüpfung der Pflichtteilsverbindlichkeit mit der Erbschaft in ihrer Gesamtheit folge aus dem Charakter des Pflichtteilsrechts.

Konsequenz
Die Entscheidung hätte, wenn der Bundesfinanzhof sie bestätigt, weitreichende Folgen. Denn aus der Begründung folgt, dass der Pflichtteilsanspruch mit jedem einzelnen Nachlassbestandteil verknüpft ist. Soweit im Rahmen der Erbschaftsteuer Privilegien für einzelne Nachlassbestandteile gewährt werden, wäre die Verbindlichkeit aus einem Pflichtteilsanspruch also immer zu kürzen.

Erbschaftsteuer: Zum Billigkeitserlass

Erbschaftsteuer: Zum Billigkeitserlass

Kernaussage
Die Ablehnung einer abweichenden Steuerfestsetzung aus sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen ist obgleich des im Erbschaftsteuerrecht geltenden Stichtagsprinzips nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Erbschaftsteuer auf eine durch Vermächtnis zugewendeten Leibrente entfällt, die wegen Insolvenz des verpflichteten Erben nicht mehr gezahlt wird.

Sachverhalt
Die Klägerin war Vermächtnisnehmerin nach ihrem verstorbenen Lebensgefährten. Erben und Vermächtnisverpflichtete waren dessen Sohn und Tochter. Das Vermächtnis bestand aus einer Einmalzahlung, zahlbar in 5 gleichen Jahresraten und aus einer monatlichen Leibrente. Das Finanzamt (FA) setzte Erbschaftsteuer fest für Sachwerte und für die Rente in Form der beantragten Jahresversteuerung. Aufgrund einer Überschuldung der Vermächtnisverpflichteten erfolgen keine Rentenzahlungen mehr. Daher beantragte die Klägerin, ihr die entsprechende Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Das FA lehnte den Antrag ab. Hiergegen klagt die Klägerin vor dem Finanzgericht (FG).

Entscheidung
Vor dem FG hatte die Klägerin ebenfalls keinen Erfolg. Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt in Betracht, wenn die Einziehung der Steuer zwar dem Gesetz entspricht, aber infolge eines Gesetzesüberhangs den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderläuft, dass sie unbillig erscheint. Dies setzt voraus, dass der Gesetzgeber die mit der Einziehung der Steuer verbundene Härte nicht bewusst in Kauf genommen hat. Danach kommt ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht in Betracht, da andernfalls das im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht geltende und vom Gesetzgeber bewusst eingeführte Stichtagsprinzip unterlaufen würde. Das Stichtagsprinzip führt dazu, dass erst nach dem Stichtag eintretende Entwicklungen, die den Umfang bzw. den Wert des empfangenen Vermögens betreffen, für die Steuerfestsetzung nicht zu berücksichtigen sind. Daher kann die nachträgliche Entreicherung der Vermächtnisverpflichteten hier nicht berücksichtigt werden.

Konsequenz
Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Dort stellt sich folgende Frage: Ist die festgesetzte Erbschaftsteuer für ein Vermächtnis, für das die Jahresversteuerung nach § 23 Abs. 1 ErbStG gewählt wurde nach Vermögensverfall des Vermächtnisverpflichteten wegen sachlicher oder persönlicher Billigkeitsgründe zu erlassen?

Die vorausgefüllte Steuererklärung

Die vorausgefüllte Steuererklärung

Begriff
Die vorausgefüllte Steuererklärung ist ein kostenloses elektronisches Serviceangebot der Steuerverwaltung. Es soll die Erstellung der Einkommensteuererklärung dadurch erleichtern, dass die zu der Person bei der Steuerverwaltung gespeicherten Informationen angezeigt werden. Fehlerhafte Angaben können damit bereits im Vorfeld durch eine Kontaktaufnahme beim Datenübermittler (z. B. Arbeitgeber, Krankenversicherung) bereinigt werden.

Was wird gespeichert? 
Folgende Informationen werden zunächst zur Verfügung gestellt: Vom Arbeitgeber bescheinigte Lohnsteuerdaten, Bescheinigungen über den Bezug von Rentenleistungen, Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen sowie Vorsorgeaufwendungen (z. B. Rürup- oder Riester-Verträge). Die Daten sollen jeweils ab dem 28.2. zur Verfügung stehen (erstmals für 2012) und werden 4 Jahre zum Datenabruf angeboten und nach Zeitablauf wieder gelöscht. Da die Steuerverwaltung keine Kenntnis über die Anzahl und Vollständigkeit der an sie zu übermittelnden Daten hat (z. B. Lohnsteuerbescheinigungen von mehreren Arbeitgebern zu einem Steuerfall), bleibt es auch bei Nutzung der vorausgefüllten Steuererklärung Aufgabe des Steuerpflichtigen bzw. seines Steuerberaters, die Daten der Steuererklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechende Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen. Die Einführung der vorausgefüllten Steuererklärung wird daher nicht den Bedarf an steuerlicher Beratung verringern.

Anmeldung und Authentifizierung
Um die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten abrufen zu können, muss sich der Steuerpflichtige im ElsterOnlinePortal anmelden und authentifizieren. Darüber hinaus kann er auch Dritte (z. B. seinen Steuerberater) bevollmächtigen, für ihn seine Daten einzusehen und bei Erstellung der Steuererklärung zu verwenden. Zusätzlich ist für Steuerberater bei deren Kammern eine Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung eingerichtet worden (Vollmachtsdatenbank). Mit einem amtlich vorgeschrieben Vollmachtsformular erteilt der Mandant die Einwilligung zum Abruf seiner bei der Finanzverwaltung gespeicherten Steuerdaten. Nachdem die Vollmachtsdaten von den Beratern an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, erhalten die entsprechenden Mandanten ein Informationsschreiben, in dem ihnen mitgeteilt wird, dass die jeweilige Kanzlei die Bevollmächtigung zum Datenabruf gegenüber der Steuerverwaltung angezeigt hat und sie der Erteilung der Berechtigung bis zu der datierten Frist widersprechen können.

Aussicht
Die Möglichkeit der Dateneinsicht erfordert Geduld, denn bei Nutzung der Vollmachtsdatenbank wird der Berater frühestens nach 36 Tagen freigeschaltet. Die Daten können als Ausfüllhilfe im Steuerformular verwendet werden. Der Name verspricht zurzeit mehr, als er hält.