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Warum prescht Kirchheim mit der Pferdesteuer vor?

Entscheidung des VGH sollte abgewartet werden / Bagatellsteuern lösen keine Finanzprobleme / Hoher Verwaltungsaufwand und Imageschaden befürchtet

Der BdSt Hessen hält den Alleingang Kirchheims bei der Erhebung der Pferdesteuer für voreilig und falsch. „Die Einführung der Pferdesteuer in Kirchheim war grundsätzlich ein Fehler, der wegen des vor dem Verwaltungsgerichtshof Kassel anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Zulässigkeit der Pferdesteuer obendrein rechtlich auf wackligen Füßen steht. Es wäre sinnvoll, zumindest den Ausgang des Verfahrens abzuwarten und das Eintreiben der Steuer bis dahin auszusetzen“, erklärt Joachim Papendick, Vorsitzender des hessischen Steuerzahlerbunds.

Alle anderen hessischen Kommunen mit Pferdesteuersatzung haben die Forderung bis zum Urteilsspruch zurückgestellt.

„Kirchheim sollte sich hier an Bad Sooden-Allendorf, Schlangenbad und Weißenborn orientieren. Diese Pferdesteuer-Kommunen sind sich der Zweck- und Rechtmäßigkeit der Steuer offensichtlich noch nicht sicher und warten das Ergebnis des Verfahrens in Kassel ab“, so Papendick. Zur Vermeidung eines möglicherweise unnötigen Verwaltungsaufwands bei der Erhebung der Steuer sei dies sinnvoll.

Der BdSt Hessen spricht sich generell gegen Versuche aus, Bagatellsteuern einzuführen. Die Pferdesteuer sei ungeeignet, um den Haushalt zu konsolidieren. Das zu erwartende Steueraufkommen stehe in keinem Verhältnis zum hohen Verwaltungsaufwand, der mit der Registrierung der Pferde und der Erhebung der Steuer verbunden ist. Es bestehe die Möglichkeit, dass durch die Abwanderung von Pferdehaltern und negative Auswirkungen der öffentlichen Diskussion unter dem Strich überhaupt nichts für die Gemeindekasse übrig bleibt. Somit würde der erhoffte Einnahmeeffekt ad absurdum geführt, Kirchheim trüge aber dennoch einen Imageschaden als Pferdesteuer-Stadt davon.

Quelle: BdSt Hessen, Pressemitteilung vom 13.03.2014

Abzug von Kinderbetreuungskosten bei drei unter vier Jahre alten Kindern

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.11.2013 III R 18/13 entschieden, dass zusammenlebende Ehegatten mit drei unter vier Jahre alten Kindern ihre Kinderbetreuungskosten nur nach Maßgabe der im Einkommensteuergesetz (EStG) normierten Vorschriften zum Abzug bringen können. Denn ein weitergehender Abzug ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten.

Der Kläger erzielte u. a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Klägerin ist ausgebildete Ärztin, war jedoch nicht erwerbstätig. Im Streitjahr 2008 hatten die verheirateten Kläger verschiedene Aufwendungen (u. a. Au-pair-Kosten) für die Fremdbetreuung ihrer drei Kleinkinder zu tragen. Mit ihrer Klage begehrten sie, die angefallenen Au-pair-Kosten in voller Höhe und damit auch insoweit zu berücksichtigen, als diese Aufwendungen nach Maßgabe der im EStG normierten Vorschriften nicht abzugsfähig waren.

Der BFH lehnte dies, wie bereits zuvor das Finanzgericht, ab. Er entschied, dass die im Streitjahr für Kinderbetreuungskosten vorgesehenen Abzugsbeschränkungen nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Der BFH hatte zwar in einem anderen Verfahren, in dem Kinderbetreuungskosten für zwei Kleinkinder geltend gemacht wurden, angedeutet, dass der Gesetzgeber bei Ausgestaltung der Abzugstatbestände möglicherweise weitere Zwangsläufigkeitsgründe hätte einbeziehen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 05.07.2012 III R 80/09; Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. beim Bundesverfassungsgericht: 2 BvR 2454/12). Danach könne ein Bedarf an Fremdbetreuung auch dann unabweisbar entstehen, wenn bei Erwerbstätigkeit des einen Elternteils eine größere Zahl minderjähriger Kinder zu betreuen ist. Im Streitfall sah der BFH aber bei drei Kindern im Alter von bis zu drei Jahren eine solche Betreuungssituation als nicht gegeben an. Hinzu kam, dass für das älteste der drei Kinder ein Abzug der Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zulässig war. Im Übrigen verwies er darauf, dass der Gesetzgeber die durch den Betreuungsbedarf in jungen Familien ausgelöste Einbuße an Leistungsfähigkeit nicht nur mit den Regelu

BFH, Pressemitteilung Nr. 21/14 vom 12.03.2014 zum Urteil III R 18/13 vom 14.11.2013

ngen des Steuerrechts, sondern auch durch sozialrechtliche Vorschriften ausgleicht (z. B. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).

DBA vom 13. Februar 2014 zwischen Deutschland und Costa Rica

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Costa Rica gibt es bisher kein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen.

Doppelbesteuerungen stellen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar. Durch das am 13. Februar 2014 in San José unterzeichnete Abkommen sollen zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Costa Rica derartige steuerliche Hindernisse abgebaut werden. Zusätzlich wird insbesondere die Zusammenarbeit der Finanzbehörden durch die Einführung eines erweiterten Informationsaustausches entsprechend dem OECD-Musterabkommen 2005 und einer Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern gefördert.

Das unterzeichnete Abkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d. h. nach Abschluss der Gesetzgebungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Costa Rica sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

Das DBA Costa Rica finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 13.02.2014

Grundsteuerbescheide der Stadt Bad Homburg betreffend der Grundsteuer B für 2012 waren rechtmäßig

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 06.03.2014 festgestellt, dass Grundsteuerbescheide der beklagten Stadt Bad Homburg betreffend die Grundsteuer B für das Jahr 2012 rechtmäßig waren.

Dem Gericht lagen sechs Klagen verschiedener Kläger vor, mit denen diese sich gegen Grundsteuerbescheide betreffend die Erhebung der Grundsteuer B für das Jahr 2012 wehrten. Der Hebesatz für die Berechnung der Grundsteuer war zuvor von der beklagten Stadt von 240 % auf 345 % angehoben worden. Die Kläger führten im Wesentlichen aus, dass die Erhebung der Grundsteuer B im Jahr 2012 rechtswidrig sei, weil sie gegen § 93 der Hessischen Gemeindeordnung verstoße. In dieser Vorschrift wird festgelegt, dass die Gemeinden Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften erheben (Abs. 1), um ihren Finanzierungsbedarf für die ihnen obliegenden Aufgaben zu decken.

In § 93 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung wird bestimmt, dass die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen

  1. soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für Ihre Leistungen,
  2. im Übrigen aus Steuern

zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen.

Die Kläger sind der Auffassung, dass die Kommune nicht eine Erhöhung der Grundsteuer festlegen dürfe, wenn sie nicht andere Einnahmequellen vorrangig nutze; so verfüge die Stadt Bad Homburg weder über eine Straßenausbaubeitragssatzung, die es ihr ermögliche, Ausbaubeiträge einzuziehen, noch erhebe die Kommune Kindergartengebühren.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 06.03.2014 festgestellt, dass sich der einzelne Bürger auf die Vorschrift des § 93 Hessische Gemeindeordnung nicht unmittelbar berufen kann, weil dieser Regelung kein drittschützender Charakter beigemessen werden kann. Deswegen musste auf die Frage, ob zunächst vor der Anhebung der Grundsteuer B auf andere Entgelte für die von der Kommune angebotenen Leistungen zurückgegriffen werden muss, an dieser Stelle nicht eingegangen werden.

Soweit die Gemeinde einerseits keine Straßenausbaubeitragssatzung erlassen hat und darüber hinaus auch auf die Erhebung von Kindergartengebühren verzichtet und andererseits zur Deckung ihres Finanzbedarfs nunmehr auf die Erhöhung der Grundsteuer B abstellt, so mag dies ein Vorgehen sein, dass unter Umständen rechtlich überprüft und beanstandet werden könnte. Dies könnte unter Umständen durch Maßnahmen der Kommunalaufsicht erfolgen. Der einzelne steuerpflichtige Bürger jedenfalls kann keinen Rechtsanspruch aus § 93 der Hessischen Gemeindeordnung dergestalt ableiten, dass die Gemeinde ihren Finanzbedarf zunächst aus Entgelten für Ihre Leistungen abdecken muss und erst im Übrigen auf Steuern zurückgreifen darf. Deshalb waren die Klagen abzuweisen.

Gegen die am 07.03.2014 verkündeten Urteile kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung eingelegt werden, über den dann der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat.

Eine vollständige schriftliche Abfassung der Urteile lag zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor.

Aktenzeichen: 6 K 1210/13.F, 6 K 1230/13. F, 6 K 1475/13.F, 6 K 1480/13.F, 6 K 1481/13.F und 6 K 1482/13.

Quelle: VG Frankfurt a. M., Pressemitteilung vom 07.03.2014 zum Urteil 6 K 1210/13 u. a. vom 06.03.2014

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Mit dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 (Gesetz vom 15. Juli 2013, BGBl. I S. 2397) war zum Ende der 17. Legislaturperiode kurzfristig zunächst die steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern nur für das Einkommensteuerrecht umgesetzt worden. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hatte die Bundesregierung angekündigt, einen etwaigen Bedarf an Folgeänderungen sorgfältig zu prüfen und diesen im Rahmen eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zu Beginn der 18. Legislaturperiode umzusetzen. Der Gesetzentwurf greift die für die 18. Legislaturperiode gemachte Ankündigung des Gesetzgebers auf und setzt den noch verbliebenen Anpassungsbedarf zur steuerlichen Gleichbehandlung von Lebenspartnern, insbesondere in der Abgabenordnung, dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, dem Bewertungsgesetz, dem Bundeskindergeldgesetz, dem Eigenheimzulagegesetz und dem Wohnungsbau-Prämiengesetz um. Auf diese Weise sorgt der Gesetzgeber zügig für eine vollständige Gleichbehandlung von Lebenspartnern in allen steuerlichen Belangen. Schriftliche Stellungnahmen zum Referentenentwurf können bis zum 21. März 2014 per E-Mail an die Adresse IVA2@bmf.bund.de gesandt werden.

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (PDF, 78,4 KB)

Quelle: Bundesministerium der Finanzen Newsletter 13.03.2014

Schnelle Steuererstattung bei früher und elektronischer Abgabe der Erklärung

Neuer Service: Die vorausgefüllte Steuererklärung

„Wer seine Steuererstattung schnell auf dem Konto haben will, muss die
Erklärung früh und elektronisch abgeben“, so Andrea Heck, Präsidentin der
Oberfinanzdirektion Karlsruhe.

Eine frühzeitige Abgabe der Steuererklärung zahlt sich aus. Die Frist zur Abgabe
der Steuererklärung endet zwar erst am 31. Mai. Der Erklärungseingang bei den
Finanzämtern nimmt jedoch von Jahresanfang bis zu diesem Termin immer
mehr zu. Dementsprechend erhöht sich auch die Bearbeitungsdauer. Wie in den
vergangenen Jahren kann mit den ersten Steuerbescheiden für das Jahr 2013
ab Ende März 2014 gerechnet werden.

Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen sind gesetzlich
verpflichtet, die für die Finanzämter in dem abgelaufenen Kalenderjahr wichtigen
Daten zum 28. Februar der Finanzverwaltung elektronisch zur Verfügung zu
stellen. Sobald diese Daten den Finanzämtern vorliegen und die edv-technische
Unterstützung einsatzbereit ist, kann mit der Bearbeitung der Steuererklärungen
begonnen werden. Ungereimtheiten in den abgerufenen Daten können die
Bürgerinnen und Bürger nur unmittelbar mit dem zur Übermittlung der Daten
Verpflichteten aufklären.

„Mit der vorausgefüllten Steuererklärung bieten wir ab diesem Jahr einen
zusätzlichen Service, der den Bürgerinnen und Bürger die Arbeit erleichtert“, so
Heck. Erstmalig ist es möglich, die dem Finanzamt vorliegenden Daten
elektronisch abzurufen und in die Steuererklärung unmittelbar zu übernehmen.
Das mühsame Abtippen der eigenen Lohndaten oder Kranken- und
Rentenversicherungsbeiträge und das damit verbundene Risiko eines
Tippfehlers entfallen. Dieser neue Service kann im ElsterOnline-Portal, in
ElsterFormular, aber auch in vielen kommerziellen Steuererklärungs-
Programmen genutzt werden.
Auch sollte man sich nicht von dem notwendigen Registrierungsprozess
abschrecken lassen. Die Oberfinanzpräsidentin betonte, dass die Themen
Datenschutz und Datensicherheit oberste Priorität haben. Schließlich darf es zu
keinen unberechtigten Datenabrufen kommen. Daher ist zunächst eine
Registrierung im ElsterOnline-Portal mit der persönlichen Identifikationsnummer
notwendig. Die Teilnahme an der „Vorausgefüllten Steuererklärung“ ist dann in
einem zweiten Schritt einmalig zu beantragen. Unter www.elster.de/Belegabruf
können die einzelnen Punkte nachgelesen werden.

Quelle: OFD Karlsruhe PM

Finanzämter verabschieden sich von der Kraftfahrzeugsteuer

Ab dem 4. April 2014 wird die Kraftfahrzeugsteuer von den
Hauptzollämtern verwaltet und eingezogen

Seit Mitte Februar 2014 übernimmt der Bund stufenweise die Verwaltung der
Kraftfahrzeugsteuer von den Ländern. Stichtag für die Übernahme der
Verwaltung in Baden-Württemberg ist der 4. April 2014.

Bis zum 4. April 2014 stehen den Fahrzeughaltern – neben den örtlichen
Zulassungsstellen – wie gewohnt die Finanzämter als Ansprechpartner für die
Kraftfahrzeugsteuer zur Verfügung. Danach übernehmen die Hauptzollämter
diese Aufgabe. Das in Zukunft zuständige Hauptzollamt kann über das
Internetangebot der Zollverwaltung unter www.zoll.de ermittelt werden. Für die
An-, Um- und Abmeldung eines Kraftfahrzeugs und für den Halterwechsel
bleiben nach wie vor die Zulassungsstellen der Landratsämter zuständig.
Die von den Finanzämtern erteilten Kraftfahrzeugsteuerbescheide behalten
weiterhin ihre Gültigkeit. Der Lastschrifteinzug wird automatisch umgestellt.
Insoweit ist von den Fahrzeughaltern nichts zu veranlassen. Wer allerdings am
Lastschriftverfahren nicht teilnimmt und seine Kraftfahrzeugsteuer zum
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt selbst überweist, muss ab dem 4. April 2014 an
die Bundeskasse zahlen.

Die Übernahme der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer betrifft in Baden-

Württemberg über 8 Millionen angemeldete Fahrzeuge mit einem
Kraftfahrzeugsteueraufkommen von jährlich ca. 1,2 Milliarden Euro. Jedes Jahr
müssen dafür ca. 2,7 Millionen An-, Um- und Abmeldungen in
Kraftfahrzeugsteuerbescheiden berücksichtigt und verarbeitet werden. Die
Bediensteten der Zollverwaltung wurden im Laufe des vergangenen Jahres für
diese Tätigkeit ausgebildet und im Rahmen von Hospitationen in den
Finanzämtern in die neuen Aufgaben eingewiesen.
Bereits seit dem 1. Juli 2009 steht die Ertrags- und Verwaltungshoheit für die
Kraftfahrzeugsteuer dem Bund zu. Die Finanzämter als Landesfinanzbehörden
verwalten seither die Kraftfahrzeugsteuer im Auftrag des Bundes.

Quelle: OFD Karlsruhe PM 04.03.2014

Die vorausgefüllte Steuererklärung

Gut informiert – richtig platziert

Steuererklärungen papierlos, schnell und möglichst einfach an das Finanzamt senden – das sind die vorrangigen Ziele des Verfahrens ELSTER. Mit der Einführung der vorausgefüllten Steuererklärung konnte nun ein weiterer Meilenstein des erfolgreichen eGovernment-Projektes erreicht werden. Seit Jahresbeginn wird den Bürgerinnen und Bürgern eine kostenlose Ausfüllhilfe zur Verfügung gestellt, mit der die elektronische Abgabe der Einkommensteuererklärung vereinfacht wird.

Mit der vorausgefüllten Steuererklärung kann man die der Steuerverwaltung von Arbeitgebern oder Versicherungen zu seiner Person übermittelten Daten abrufen. Neben Name, Adresse und Religionszugehörigkeit werden auch  die Lohnsteuerdaten, Bescheinigungen über den Bezug von Rentenleistungen und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zum Abruf bereitgestellt. So verringert sich das mühsame Suchen der Belege. Zudem werden Eingabefehler vermieden, da die abgerufenen Daten einfach in die Einkommensteuererklärung übernommen werden können.

Einmalige Registrierung und Anmeldung zum Belegabruf

Voraussetzung hierfür ist die einmalige Registrierung am ElsterOnline-Portal mit der persönlichen Identifikationsnummer sowie die Anmeldung zum Belegabruf. Natürlich kann auch eine andere Person, beispielsweise der Lebenspartner, ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, bevollmächtigt werden, die Belege abzurufen und bei Erstellung der Einkommensteuererklärung zu verwenden. Die Belege können angezeigt werden, sobald sie der Steuerverwaltung übermittelt wurden. Aufgrund der gesetzlichen Fristen haben z. B. Arbeitgeber und Versicherungen für die Übermittlung der Belege zur Einkommensteuererklärung 2013 Zeit bis zum 28. Februar 2014. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.elster.de/Belegabruf.

OFD Karlsruhe Pressemitteilung vom 6. März 2014

Die wichtigsten Änderungen für Ihre Steuererklärung 2013

Was Sie bei Ihrer Steuererklärung 2013 beachten müssen

„Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern gibt es im Veranlagungsjahr
2013 einige wichtige Änderungen“, so Andrea Heck, die Präsidentin der
Oberfinanzdirektion Karlsruhe. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
können zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung
wählen. Der Splittingtarif gilt nur für die Zusammenveranlagung. Er ist in der
Regel günstiger als der Grundtarif bei der Einzelveranlagung. Die
Einzelveranlagung ersetzt die bisherige getrennte Veranlagung. Bei der
Einzelveranlagung kann jeder Ehegatte die Kosten absetzen, die er selbst
getragen hat (sog. Kostentragungsprinzip). Einigen sich beide Ehegatten bzw.
Lebenspartner, dann können sie die Kosten vom Kostentragungsprinzip
abweichend hälftig aufteilen.

Die besondere Veranlagung im Jahr der Heirat gibt es nicht mehr. Die Wahl der
Veranlagungsart ist ab 2013 nach dem Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist
gegen den Einkommensteuerbescheid grundsätzlich verbindlich.

Der Grundfreibetrag wird von 8.004 Euro auf 8.130 Euro jährlich erhöht. „Wer
weniger verdient bzw. einnimmt, muss keine Einkommensteuer zahlen“, so Heck.
Korrespondierend hierzu wird der Höchstbetrag für absetzbare
Unterhaltszahlungen ebenfalls auf 8.130 Euro angehoben.

„Auch ehrenamtlich Tätige werden für ihr Engagement mit höheren Freibeträgen
vom Gesetzgeber verstärkt gefördert“, so Andrea Heck. Der Freibetrag bei der
sogenannten Übungsleiterpauschale (z. B. für die nebenberufliche Tätigkeit als
Trainer oder Betreuer) ist im Jahr 2013 von 2.100 Euro auf 2.400 Euro und die
„Ehrenamtspauschale“ (z. B. für Vereinsvorstände und ehrenamtliche Helfer) von
500 Euro auf 720 Euro angehoben worden.

Wer 2013 aus beruflichen Gründen umziehen musste, kann sich auch hier über
eine höhere steuerliche Entlastung freuen. Der Pauschbetrag für sonstige
Umzugsauslagen steigt auf 687 Euro, bei Ehegatten und Lebenspartnern auf
1.374 Euro. Für Umzüge ab August 2013 erhöht sich der Pauschbetrag
nochmals auf 695 Euro. Bei Ehegatten und Lebenspartnern verdoppelt sich
dieser Betrag. Er kann in der Einkommensteuererklärung ohne Einzelnachweis
der Aufwendungen angesetzt werden. Für jede weitere mitziehende Person
(z. B. Kinder) beträgt der Pauschbetrag 303 Euro, ab August 306 Euro.
„Aufgrund einer Gesetzesänderung entfällt ab 2013 regelmäßig die
Abzugsmöglichkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung“, so die
Oberfinanzpräsidentin. Auch die Kosten für einen Scheidungsprozess, die
bislang unter weiteren Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden
konnten, können jetzt nicht mehr abgezogen werden.

Die Erreichung der Klimaziele der Bundesregierung hat auch zu steuerlichen
Änderungen geführt. „Die Mehrkosten, die ein Elektro-Fahrzeug oder ein extern
aufladbares Hybrid-Fahrzeug in der Anschaffung verursacht, werden durch einen
pauschalen Abschlag von der steuerlichen Bemessungsgrundlage kompensiert.
Der Abschlag orientiert sich an der Leistung des Akkus, mit dem das Fahrzeug
ausgestattet ist und ist im Jahr 2013 auf maximal 10.000 Euro begrenzt. Damit
wird die Elektromobilität gefördert und ein Beitrag zur Erreichung der Klimaziele
geleistet“, berichtet die Oberfinanzpräsidentin.

Die Anlage EÜR ist von Personen abzugeben, die Einkünfte aus freiberuflicher
oder gewerblicher Tätigkeit erzielen und keine Bilanzen erstellen. Einen
Gewerbebetrieb im steuerlichen Sinne haben z. B. auch Grundstückseigentümer,
die eine Photovoltaikanlage auf dem Hausdach haben und für den erzeugten
Strom Einspeisevergütungen erhalten. In diesem Vordruck wird der steuerliche
Gewinn durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ermittelt. Hier
gibt es ab dem Jahr 2013 neue Abfragefelder, in denen die Steuerpflichtigen
z. B. Aufwendungen für die Miete von beweglichen Wirtschaftsgütern (ohne
Kraftfahrzeuge), Versicherungsbeiträge oder Werbekosten als Betriebsausgaben
gesondert auszuweisen haben. „Dadurch wird die bisher schon bestehende
Sammelangabe der übrigen unbeschränkt abzugsfähigen Betriebsausgaben
betragsmäßig verkleinert. Deshalb wird die Aussagekraft der Gewinnermittlung
erhöht und die Finanzämter haben weniger Grund für Rückfragen bei den
Steuerpflichtigen“, so Frau Heck.

Die Anlage EÜR ist grundsätzlich in elektronischer Form abzugeben. Einfach und
schnell geht das mit „ElsterFormular“, dem Steuerprogramm der
Finanzverwaltung (www.elster.de) oder (nach Registrierung) mit „ElsterOnline“,
dem elektronischen Finanzamt (www.elsteronline.de).

Quelle: OFD Karlsruhe, Pressemitteilung v. 5.4.2014

Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer – neues Verfahren ab dem 01. Januar 2015

Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge wird ab dem 1. Januar 2015 automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt. Mitglieder dieser Religionsgemeinschaften müssen ab diesem Zeitpunkt nichts weiter veranlassen, um ihren kirchensteuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer nachzukommen.

Bisher gab es zwei Möglichkeiten die Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer abzuführen, erläutert Dr. Roland Jüptner, Präsident des Bayerischen Landesamtes für Steuern. Es konnte einerseits ein Antrag bei der Bank gestellt werden, so dass dort die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer einbehalten und abgeführt wurde. Sollte dieser Antrag nicht gestellt worden sein, war es andererseits möglich die Kirchensteuer separat oder in Verbindung mit der Einkommensteuererklärung bei seinem Finanzamt zu erklären.

Mit dem neuen Verfahren wird die Kirchensteuererhebung für den Bereich der Kapitalerträge modernisiert und gleichzeitig vereinfacht. Zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer sind die Kirchensteuer-Abzugsverpflichteten (z. B. Banken, Versicherungen) gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für alle Kunden die Religionszugehörigkeit abzufragen. Die Abfrage wird erstmalig im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2014 durchgeführt.

Sofern die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge nicht von den Kirchensteuer-Abzugsverpflichteten erhoben werden soll, ist es möglich der Übermittlung der Kirchensteuerabzugsmerkmale zu widersprechen (Sperrvermerk), so Jüptner. Die Sperrvermerkserklärung muss auf einem amtlichen Vordruck beim BZSt eingereicht werden. Der Vordruck steht auf der Internetseite des BZSt (www.formulare-bfinv.de) unter dem Stichwort `Kirchensteuer´ bereit. Zudem ist der Vordruck auf Anfrage bei jedem Finanzamt erhältlich. Die Sperrvermerkserklärung muss spätestens am 30. Juni des jeweiligen Jahres beim BZSt eingehen. Um also bereits für die erstmalige Abfrage eine Sperrwirkung zu erreichen, muss die Sperrvermerkserklärung spätestens am 30. Juni 2014 bei BZSt eingegangen sein.

In den Fällen, in denen eine Sperrvermerkserklärung abgegeben wurde, werden daraufhin die Kirchensteuer-Abzugsverpflichteten keine Kirchensteuer einbehalten und abführen. Insoweit verpflichtet der Sperrvermerk den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung.

Weitere Informationen sowie der amtliche Vordruck „Erklärung zum Sperrvermerk“ sind auf der Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Steuern (www.lfst.bayern.de) unterFormulare>Weitere Themen A bis Z > Kirchensteuer erhältlich.

Quelle: BayLfSt, Pressemitteilung vom 04.03.2014