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5-jährige Behaltensfrist nach dem Erbschaftsteuergesetz läuft nach Tod des Erben weiter

5-jährige Behaltensfrist nach dem Erbschaftsteuergesetz läuft nach Tod des Erben weiter

Rechtslage
Sofern Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften vererbt werden, kann der Erbe in den Genuss von Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer kommen. Bei der Bewertung dieses Vermögens kann ein Bewertungsabschlag vorgenommen und ein Freibetrag in Anspruch genommen werden. Diese Begünstigungen erfordern jedoch, dass der Erbe das begünstigte Vermögen 5 Jahre ab dem Erbfall behält und nicht verkauft. Diese Behaltensfrist läuft nach dem Tod des Erben zu Lasten seiner eigenen Erben weiter.

Sachverhalt
Die Erblasserin hatte von ihrer Mutter Anteile an einer GmbH geerbt, die kurze Zeit später im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine Gemeinschaft von Erben, die spätere Klägerin, übergingen. Diese veräußerten die Anteile noch innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des ersten Todesfalls. Weil die gesetzliche 5-jährige Behaltensfrist nicht eingehalten wurde, versagte das beklagte Finanzamt im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung nach der Mutter die Begünstigung für die Anteile (Freibetrag und Bewertungsabschlag). Die Klägerin macht geltend, dass nach dem Gesetzeswortlaut nur „der Erwerber“, hier also die Erblasserin, die Frist beachten müsse. Nach deren Tod sei auch der Zweck der Vorschrift, der in der Missbrauchsverhinderung liege, nicht mehr erfüllt.

Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz fallen rückwirkend weg, soweit der Erwerber den erworbenen Anteil innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb veräußert. Die Steuervergünstigung dient der Fortführung des Betriebs. Die Behaltensfrist soll Missbrauch verhindern. Vor diesem gesetzlichen Regelungszweck ist es unerheblich, ob der Verkauf in der 5-Jahresfrist durch den ersten Erben oder durch dessen Erben erfolgt. Das Vermögen ist jeweils mit der laufenden Frist belastet. Die Revision ist bereits am Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.

Konsequenz
Die Behaltensfrist beginnt mit dem Erbfall und endet mit dem Tag genau 5 Jahre später. Im Falle des zweiten Erbfalls tritt der Erbe in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Zu den Pflichten gehört ebenso die Einhaltung der 5-Jahresfrist.

Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb

Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb

Kernaussage
Kosten der Erbauseinandersetzung sind nach bisheriger Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich steuerlich ohne Bedeutung. Die Kosten sind allerdings dann als Anschaffungsnebenkosten anzusehen und können im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie der Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden in die eigene Verfügungsmacht dienen und damit die Mieteinnahmen aus den übernommenen Immobilien sichern sollen.

Sachverhalt
Die Klägerin und ihr Bruder waren zu gleichen Teilen Miterben des Nachlasses ihrer verstorbenen Eltern. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhielt die Klägerin 2 mit Wohngebäuden bebaute Grundstücke zum Alleineigentum. Ein Gebäude wird von der Klägerin selbst zu 20 % genutzt, im Übrigen sind beide Gebäude vermietet. Sämtliche auf die Gebäude und Gebäudeteile entfallenden Herstellungskosten waren von der Erbengemeinschaft und ihren Rechtsvorgängern mit 2 % jährlich abgeschrieben worden. Die bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft entstandenen Grundbuchkosten, Beratungskosten und andere Aufwendungen im Zusammenhang mit den übernommenen vermieten Immobilien hat die Klägerin als nachträgliche Anschaffungskosten geltend gemacht. Das beklagte Finanzamt erkannte dies nicht an. Das Finanzgericht gab der Klage hiergegen statt.

Entscheidung
Der BFH hob das Urteil allerdings auf und wies die Sache an das Finanzgericht zurück. Zwar hat das Finanzgericht im Ergebnis zu Recht die Aufwendungen der Klägerin als Anschaffungsnebenkosten beurteilt, sie aber im Wege der AfA zum Abzug zu Unrecht auch insoweit zugelassen, als sie auf Grund und Boden entfallen. Bei den von der Klägerin aufgewendeten Kosten handelt es sich um Anschaffungsnebenkosten, soweit sie nicht auf die eigengenutzte Wohnung entfallen. Diese Kosten waren Gegenleistung für die Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden in die eigene Verfügungsmacht. Sie dienen damit der Verwirklichung des Tatbestandes der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch die Klägerin und sind damit im Wege der AfA zum Abzug zu lassen. Dies Ergebnis deckt sich mit der Rechtsprechung zum teilentgeltlichen Erwerb.

Konsequenz
Entstehen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Erbanteilen, die zu steuerpflichtigen Einkünften führen, ist stets zu prüfen, ob diese im Rahmen der Einkommensteuer steuermindernd geltend gemacht werden können.

Divergierende Angaben in Steuererklärungen können leichtfertige Steuerverkürzung sein

Divergierende Angaben in Steuererklärungen können leichtfertige Steuerverkürzung sein

Kernaussage
Reicht ein Steuerpflichtiger beim Finanzamt gleichzeitig 2 Steuererklärungen ein, die den Gewinn desselben Jahres betreffen, von denen aber eine den Gewinn nur zur Hälfte wiedergibt, so kann darin eine Ordnungswidrigkeit in Form einer leichtfertigen Steuerverkürzung liegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell entschieden.

Sachverhalt
Ein Arztehepaar hatte den Gewinn seiner Arztpraxis in der Gewinnfeststellungserklärung richtig angegeben und hälftig auf die Eheleute verteilt. In der Einkommensteuererklärung bezifferten sie die entsprechenden Einkünfte des Ehemannes zutreffend mit der Hälfte des Gewinns, die Einkünfte der Ehefrau indes nur mit einem Viertel. Beide Steuererklärungen waren durch einen Steuerberater angefertigt worden; die Eheleute hatten sie unterschrieben und beim Finanzamt eingereicht. Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid zunächst auf der Grundlage der Einkommensteuererklärung. Nachdem der Fehler später aufgefallen war, berücksichtigte das Finanzamt in einem Änderungsbescheid den Gewinnanteil der Ehefrau in voller Höhe. Dagegen wandten die Eheleute ein, dass beim Erlass des Änderungsbescheids die 4-jährige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Das Finanzgericht gab ihnen Recht.

Entscheidung
Der BFH sah das anders: Da die Eheleute eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen hätten, verlängere sich die Festsetzungsfrist auf 5 Jahre. Daher habe das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid noch ändern können. Die Eheleute hätten den Fehler bei Unterzeichnung ihrer Einkommensteuererklärung, spätestens aber nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids bemerken und korrigieren müssen. Ihnen hätte sich nämlich die Frage aufdrängen müssen, weshalb der in der Einkommensteuererklärung ausgewiesene Gewinnanteil der Ehefrau von ihrem Gewinnanteil, der in der Gewinnfeststellungserklärung angegeben war, erheblich abwich.

Konsequenz
Hier war den Eheleuten vorzuwerfen, dass sie die gravierende Abweichung zwischen Steuer- und Gewinnfeststellungserklärung hingenommen und die Steuererklärung gleichwohl unterzeichnet und in den Verkehr gegeben hatten, ohne sich bei ihrem steuerlichen Berater oder beim Finanzamt nach dem Grund der Abweichung zu erkundigen. Damit haben sie die ihnen obliegende Sorgfalt in erheblichem Umfang verletzt und eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen.

Grundbuch kann bei Erbfall auch ohne Erbschein berichtigt werden

Grundbuch kann bei Erbfall auch ohne Erbschein berichtigt werden

Kernaussage
Die nach einem Erbfall notwendige Grundbuchberichtigung kann ohne Erbschein erfolgen, wenn sich die Erbfolge aus einer dem Grundbuchamt vorliegenden öffentlichen Testamentsurkunde ergibt. Das Grundbuchamt hat die Testamentsurkunde auszulegen und kann nur bei einem weiterhin klärungsbedürften Sachverhalt auf der Vorlage eines – kostenpflichten – Erbscheins bestehen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm kürzlich entschieden.

Sachverhalt
Die im Jahr 2012 und 2013 verstorbenen Eheleute aus Freckenhorst hatten 1999 einen notariellen Erbvertrag errichtet, in dem sie sich wechselseitig zu „Alleinerben“ und ihre beiden Kinder u. a. zu „Nacherben“ mit hälftigem Anteil eingesetzt hatten. Nach ihrem Tode haben ihre Kinder beim Grundbuchamt beantragt, sie aufgrund des Erbvertrages als Eigentümer im Grundbuch des zum Nachlass gehörenden Grundstücks in Freckenhorst einzutragen. Das Grundbuchamt hat daraufhin den Antragstellern aufgegeben, ihre Erbenstellung durch einen Erbschein nachzuweisen, weil diese aufgrund des nicht widerspruchsfreien Wortlautes mit dem Erbvertrag allein nicht hinreichend belegt sei.

Entscheidung
Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragsteller hatte Erfolg. Nach Ansicht des OLG hat das Grundbuchamt die beantragte Grundbuchberichtigung zu Unrecht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht. Nach der Grundbuchordnung kann ein in einer öffentlichen Urkunde enthaltenes Testament Grundlage einer Grundbuchberichtigung sein. Das gilt auch dann, wenn das Grundbuchamt die sich aus dem Testament ergebende Erbfolge erst im Wege der Auslegung ermitteln kann. Nur bei Zweifeln tatsächlicher Art, wenn weiterer Sachverhalt aufzuklären ist, kann ein Erbschein verlangt werden. Das war hier nicht der Fall.

Konsequenz
Zwar ließ der Wortlaut des Erbvertrages nicht klar erkennen, ob die Kinder nur Schlusserben nach dem letztversterbenden Elternteil sein sollten. Nach dem Wortlaut war es auch denkbar, dass bereits beim Tod des erstversterbenden Elternteils eine Vor- und Nacherbschaft eintreten sollte, nach der der überlebende Ehegatte Vor-erbe und beide Kinder Nacherben werden sollten, ohne dass damit auch die Erbfolge nach dem überlebenden Ehegatten geregelt war. In Bezug auf die beantragte Grundbuchberichtigung musste diese Unklarheit aber nicht weiter aufgeklärt werden. Die Auslegung des Erbvertrags, der die Kinder auch als „unsere Erben“ bezeichnete, führte zu dem Ergebnis, dass auch bei Annahme einer Vor- und Nacherbfolge nach dem erstversterbenden Elternteil zusätzlich eine Schlusserbeneinsetzung der Kinder nach dem letztversterbenden Elternteil gewollt war. Damit stand in jedem Fall fest, dass beide Kinder (in Erbengemeinschaft) Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes geworden waren.

Rückwirkende Verzinsung der ESt-Nachzahlung bei rückwirkendem Wegfall des Investitionsabzugsbetrags

Rückwirkende Verzinsung der ESt-Nachzahlung bei rückwirkendem Wegfall des Investitionsabzugsbetrags

Kernproblem
Im Jahr 2007 wurde die Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag abgelöst und hat seitdem wesentlich an Attraktivität verloren. Entscheidend dafür waren die Folgen, wie der bereits vorab als Betriebsausgabe mit bis zu 40 % zu berücksichtigende Abzug einer geplanten Investition bei Aufgabe der Investitionsabsicht zu behandeln war. Die Altregelung beließ den Steuervorteil im Ursprungsjahr und sah spätestens im übernächsten Veranlagungsjahr die gewinnerhöhende Auflösung der gebildeten Rücklage vor. Zur „Strafe“ wurde der Gewinn um 6 % pro Rücklagenjahr erhöht. Nichtsdestotrotz konnte man hierdurch erhebliche Progressionsvorteile ausschöpfen. Der Investitionsabzugsbetrag sieht dagegen i. d. R. nach 3 Jahren die Korrektur im ursprünglichen Abzugsjahr vor. Zudem soll nach dem Willen der Finanzverwaltung die 15 Monate nach Ablauf des Abzugsjahres beginnende Vollverzinsung der Steuerschuld mit 6 % jährlich eintreten. Diesem Ansinnen hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt für Fälle vor 2013 einen Riegel vorgeschoben.

Sachverhalt
Eine Dachdecker-KG hatte im Jahr 2007 Investitionsabzugsbeträge über 20.400 EUR erhalten. Mit Einreichung der Bilanz 2009 wurde die Aufgabe der Investitionsabsicht erklärt, die zur Änderung des Feststellungsbescheids 2007 unter Rückgängigmachung des Abzugs führte. Die Vollverzinsung der hieraus resultierenden Steuerschulden versuchte die KG zu vermeiden, indem sie die Feststellung begehrte, dass der Änderung ein „rückwirkendes Ereignis“ zu Grunde lag. Ziel des Ganzen: Nach der Abgabenordnung (AO) beginnt der Zinslauf dann erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eingetreten ist. Praktisch bliebe die Rückgängigmachung damit im Regelfall unverzinst. Die KG berief sich dabei auf einen handwerklichen Fehler im Gesetz, denn die allgemeinen Regelungen der AO hätten ihrer Ansicht nach ausdrücklich ausgeschlossen werden müssen. Und das hatte der Gesetzgeber nur für den ebenso schädlichen Fall der Verletzung von Nutzungsvoraussetzungen im Betrieb nach Anschaffung vorgesehen. Das Finanzamt lehnte ab.

Entscheidung
Der BFH gab (wie bereits das Finanzgericht) dem Antrag der KG statt und widersprach der Verwaltungsauffassung. Die Richter unterstellten dem Gesetzgeber, dass sich dieser bewusst gewesen sei, dass die Nichteinhaltung der Nutzungsvoraussetzungen nach Investition und das Ausbleiben der Investition zu einer vergleichbaren Rechtslage führe. Dennoch habe er die rückwirkende Verzinsung für die letztgenannte Alternative nicht ausdrücklich angeordnet. Hierbei könne nicht von einem Versehen ausgegangen werden.

Konsequenz
Das Gesetz wurde inzwischen mit Wirkung für ab 2013 beanspruchte Abzugsbeträge behoben. In älteren Fällen ist darauf zu achten, dass für eine umfangreiche Vollverzinsung die Grundlage fehlt. Dass kann z. B. auch der Fall sein, wenn der Betriebsprüfer für Altjahre erscheint und eine Abzugskorrektur durchführt, weil ein anderes Wirtschaftsgut (als das beabsichtigte) angeschafft wurde.

Abgeltungsteuer: Keine Kapitalertragsteuer bei Genussrechten

Abgeltungsteuer: Keine Kapitalertragsteuer bei Genussrechten

Kernaussage
Genussrechte gewähren dem Inhaber einen Gewinnanteil für die zeitlich befristete Überlassung von Kapital. Für die steuerliche Behandlung von laufenden Erträgen und Veräußerungsgewinnen aus Genussrechten ist die rechtliche Gestaltung hinsichtlich der Beteiligung der Genussrechte am Verlust und/oder Liquidationserlös entscheidend. Liegt lediglich eine Gewinnbeteiligung vor, spricht man von so genannten obligationsähnlichen Genussrechten. Wurden diese vor dem 1.1.2009 erworben, unterliegen die Gewinne aus der Veräußerung auch nach Einführung der Abgeltungsteuer nicht dem Kapitalertragsteuerabzug.

Sachverhalt
Der Kläger unterhielt bei der beigeladenen Bank ein Direkt-Depot, auf das im Jahr 2006 Inhaber-Genussscheine einer AG zum Nominalwert von 5.160 EUR übertragen worden waren. Die Genussscheine nahmen nicht am Liquidationskapital teil und beinhalteten keine gesellschafterähnliche Rechtsstellung. Im Februar 2010 hat die AG die Genussscheine zu einem Kurswert von 9.228 EUR zurückgekauft. Hiervon behielt die Bank Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ein. Beide Beträge wurden in der Kapitalertragsteueranmeldung berücksichtigt. Hiergegen wehrt sich der Kläger. Er ist der Ansicht, dass die Genussscheine vor 2006 erworben wurden und damit den Bestandsschutzregeln zur Einführung der Abgeltungssteuer unterliegen würden. Das Finanzamt und der Bundesfinanzhof (BFH) gaben der Klage statt.

Entscheidung
Fraglich war, ob der Veräußerungsgewinn aus den betreffenden Genussrechten die Voraussetzungen für den Kapitalertragsteuerabzug erfüllt, wenn die Genussscheine vor Einführung der Abgeltungssteuer zum 1.1.2009 erworben worden sind. Der BFH hat klargestellt, dass nach der expliziten Übergangsregelung zur Einführung der Abgeltungssteuer Bestandsschutz besteht und die Veräußerungsgewinne aus vor dem 1.1.2009 erworbenen obligationsähnlichen Genussscheinen auch weiterhin nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. Die mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 verbundene Steuerbarkeit von Veräußerungsgewinnen sollte für solche Kapitalforderungen keine Anwendung finden, die noch vor 2009 erworben wurden und nicht unter die bis Ende 2008 geltende Gesetzesfassung fielen.

Konsequenz
Der BFH lässt unbeantwortet, ob die Entscheidung auch auf Genussscheine auszudehnen ist, die sowohl im Hinblick auf die Verzinsung als auch als auch bezüglich der Kapitalrückzahlung dem Risiko der Verlustbeteiligung ausgesetzt waren.

Arbeitnehmer haftet für fahrlässige Verletzung von Kollegen bei betriebsfremder Arbeit

Arbeitnehmer haftet für fahrlässige Verletzung von Kollegen bei betriebsfremder Arbeit

Kernfrage
Die Regelungen über die gesetzliche Unfallversicherung (verankert im Sozialgesetzbuch 7) sehen für den Bereich der betrieblichen Tätigkeit Haftungsprivilegien vor. Unter anderem haften Arbeitnehmer nur dann untereinander auf Schadensersatz, wenn ein Arbeitnehmer den anderen durch eine „betriebliche Tätigkeit“ vorsätzlich verletzt. Mit anderen Worten, kommt es zu der Verletzung aufgrund nur fahrlässigen Handelns im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit haftet der Kollege nicht. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hatte nunmehr über die Abgrenzung der betrieblichen Tätigkeit im Rahmen dieser Haftungsprivilegierung zu entscheiden.

Sachverhalt
Ein Auszubildender in einer Werkstatt hatte einem anderen Auszubildenden, während beide mit dem Auswuchten von Reifen beschäftigt waren, ohne Grund und Vorwarnung ein Gewicht an den Kopf geworfen, wodurch der Getroffene erhebliche Augenverletzungen davon getragen hatte. Der Geschädigte nahm seinen Kollegen auf Schadensersatz in Anspruch; dieser verteidigte sich mit dem Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Einwand, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben.

Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht gab der Schadensersatzklage statt. Zwar liege nur ein fahrlässiges Handeln vor, weil die (Schwere der) Verletzung nicht beabsichtigt gewesen sei; allerdings könne die Haftungsbegrenzung nur auf vorsätzliches Handeln nicht angewandt werden. Denn das Werfen von Gewichten sei nicht der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen, sondern stelle alleine privates Handeln dar.

Konsequenz
Die Entscheidung überrascht nicht. Das Haftungsprivileg aus den Regelungen über die gesetzliche Unfallversicherung ist eng auszulegen und wird nur dort gewährt, wo berufsübliche Tätigkeiten zu einer Verletzung von Kollegen führen.

Werbendes Unternehmen muss Rechtsform angeben

Werbendes Unternehmen muss Rechtsform angeben

Kernaussage
Unternehmen müssen in ihrer Werbung die Rechtsform ihres Unternehmens angeben. Dies folgt aus der Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners. Anderenfalls ist die Werbung unlauter und unzulässig.

Sachverhalt
Der Beklagte betreibt als Einzelkaufmann einen Handel für Elektro- und Elektronikgeräte. Im Jahr 2011 warb der Beklagte mit einer mehrseitigen Zeitungsbeilage unter der Überschrift „Brandneu von der IFA“. Auf dem Deckblatt befanden sich im Fußzeilenbereich das Logo der Einkaufsgenossenschaft und der Name des Händlers. Der Kläger ist ein Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe e. V., zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben insbesondere die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs zählt. Der Verein ist der Auffassung, dass dem Händlernamen der Rechtsformzusatz e. K. (eingetragener Kaufmann) hätte hinzugefügt werden müssen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte hingegen die Auffassung des Klägers.

Entscheidung
Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) fordert die Pflicht zur Information über die Identität des Unternehmens. Dies beinhaltet auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens, denn der Rechtsformzusatz ist Bestandteil der Firma und des Namens. Die Mitteilung der Identität des Unternehmens ist wesentlich, weil der Verbraucher in die Lage versetzt wird, den Ruf des Unternehmens im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren, aber auch dessen wirtschaftliche Potenz, Bonität und Haftung einzuschätzen. Insbesondere die letztgenannten Umstände können von der Rechtform des Unternehmens abhängen. Unerheblich ist, ob der Werbetreibende ohne Rechtsformzusatz mit anderen tatsächlich existierenden Unternehmen verwechselt werden kann.

Konsequenz
Die Angabe der Rechtsform in der Werbung ist zwingend und dient dem Schutz des Geschäftsverkehrs und des Marktteilnehmers an der Erkennbarkeit der Kaufmannseigenschaft und der Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse. Das Urteil ist daher nicht nur auf Personengesellschaften, sondern auch auf Kapitalgesellschaften und Genossenschaften anwendbar.

Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie kann steuerpflichtiger Gewinn sein

Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie kann steuerpflichtiger Gewinn sein

Kernaussage
Die Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie führt dann, wenn das Objekt von einer Kapitalgesellschaft gehalten wird und die Gesellschafter es unentgeltlich nutzen, zum Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung, die zumindest nach Maßgabe des alten Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Spanien in Deutschland zu besteuern ist.

Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Nutzung einer auf Mallorca belegenen Ferienimmobilie, die von einer spanischen Sociedad Limitada (SL), vergleichbar einer deutschen GmbH, gehalten wurde. Die Gesellschafter des SL lebten in Deutschland und hatten das Recht, die Immobilie während des ganzen Jahres unentgeltlich zu nutzen. Das Finanzamt vertrat den Standpunkt, dass die unentgeltliche Nutzung zu verdeckten Gewinnausschüttungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter führte.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) nahm zunächst einen Typenvergleich der spanischen SL mit deutschen Gesellschaftsformen vor und kam dabei zu dem Ergebnis, dass es sich um eine Kapitalgesellschaft handelte. Bei Kapitalgesellschaften führen verhinderte Vermögensmehrungen nach deutschem Steuerrecht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dividenden führen nach Abkommensrecht in der Regel zu einer Besteuerung im Staat des Anteilseigners. Dies wäre in diesem Falle Deutschland. Maßgeblich ist für eine solche Wertung aber, ob es sich beim Bezug von Ausschüttungen aus einer SL nach spanischem Steuerrecht wirklich im Dividenden im Sinne des Abkommens handelt. Dies muss die Unterinstanz, das Finanzgericht, noch prüfen, weshalb der BFH den Fall zurückverwiesen hat. Das Finanzgericht muss außerdem prüfen, ob die nicht vereinbarten Nutzungsentgelte – soweit keine Dividenden vorliegen – ggf. als sonstige Einkünfte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens (Art. 21) zu behandeln sind. Auch in diesem Fall würde eine Besteuerung in Deutschland erfolgen.

Konsequenz
Ferienimmobilien in Spanien werden in der Praxis häufig unter Einschaltung einer Kapitalgesellschaft erworben, um spanische Wertzuwachs- und Erbschaftssteuern zu ersparen, aber auch aus Gründen der Haftungsbeschränkung sowie der Anonymität. Für Fälle bis zum Veranlagungszeitraum 2012 kann dies die vorstehenden nachteiligen Konsequenzen auslösen. Ab 2013 gilt ein neues Doppelbesteuerungsabkommen, nach dem die Besteuerungsrechte für derartige Gewinnausschüttungen Spanien zugewiesen sind.

Markenrecht: Welcher Zeitpunkt gilt bei Prüfung der Unterscheidungskraft?

Markenrecht: Welcher Zeitpunkt gilt bei Prüfung der Unterscheidungskraft?

Kernaussage
Auch Slogans und Wortfolgen können als Marke Schutz beanspruchen, wenn sie die erforderliche Unterscheidungseignung besitzen, als Herkunftszeichen wahrgenommen werden und nicht als bloße Werbeaussage zu verstehen sind. Vorliegend wurde die Wortfolge „Aus Akten werden Fakten“ während der Dauer des Eintragungsverfahrens (3 Jahre) in der Branche des IT-gestützten Vertragsmanagements zu einer branchenüblichen Aussage. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nunmehr entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass bei der Prüfung der Unterscheidungskraft von Marken allein der Zeitpunkt der Anmeldung maßgeblich ist.

Sachverhalt
Die Anmelderin hat im September 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortfolge „Aus Akten werden Fakten“ als Marke für den Bereich des IT-gestützten Vertragsmanagements beantragt. Das Amt hat die Anmeldung im August 2009 wegen Fehlens der Unterscheidungskraft zurückgewiesen, denn im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung werde die Wortfolge vom angesprochenen Publikum als werbeübliche Anpreisung verstanden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg. Der BGH sah das allerdings anders.

Entscheidung
Nach bisheriger Rechtsprechung ist für die Unterscheidungskraft sowohl im Eintragungs- als auch im Nichtigkeitsverfahren auf das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung des Zeichens als Marke abzustellen. Nach neuerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Gemeinschaftsmarkenverordnung ist dagegen allein der Zeitpunkt der Anmeldung maßgeblich. Der Anmelder muss danach weder im Eintragungsverfahren noch im Nichtigkeitsverfahren eine nach dem Zeitpunkt der Anmeldung eingetretene nachteilige Veränderungen der Marke, wie den Verlust der Unterscheidungskraft oder ihre Umwandlung in eine gebräuchliche Bezeichnung, gegen sich gelten lassen. Der BGH hält im Hinblick auf diese EuGH-Rechtsprechung nicht mehr an seiner bisherigen Beurteilung fest. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft eines Zeichens ist deshalb allein auf den Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen.

Konsequenz
Das Urteil ist zu begrüßen. Es entspricht dem Interesse des Anmelders, durch die Dauer des Eintragungsverfahrens keine Nachteile zu erleiden. Zudem ist dem Allgemeininteresse an der grundsätzlichen einheitlichen Auslegung des Markenrechts und den Regelungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung genüge getan.