Schlagwort-Archive: Anschaffungsnebenkosten

Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb

Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb

Kernaussage
Kosten der Erbauseinandersetzung sind nach bisheriger Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich steuerlich ohne Bedeutung. Die Kosten sind allerdings dann als Anschaffungsnebenkosten anzusehen und können im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie der Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden in die eigene Verfügungsmacht dienen und damit die Mieteinnahmen aus den übernommenen Immobilien sichern sollen.

Sachverhalt
Die Klägerin und ihr Bruder waren zu gleichen Teilen Miterben des Nachlasses ihrer verstorbenen Eltern. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhielt die Klägerin 2 mit Wohngebäuden bebaute Grundstücke zum Alleineigentum. Ein Gebäude wird von der Klägerin selbst zu 20 % genutzt, im Übrigen sind beide Gebäude vermietet. Sämtliche auf die Gebäude und Gebäudeteile entfallenden Herstellungskosten waren von der Erbengemeinschaft und ihren Rechtsvorgängern mit 2 % jährlich abgeschrieben worden. Die bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft entstandenen Grundbuchkosten, Beratungskosten und andere Aufwendungen im Zusammenhang mit den übernommenen vermieten Immobilien hat die Klägerin als nachträgliche Anschaffungskosten geltend gemacht. Das beklagte Finanzamt erkannte dies nicht an. Das Finanzgericht gab der Klage hiergegen statt.

Entscheidung
Der BFH hob das Urteil allerdings auf und wies die Sache an das Finanzgericht zurück. Zwar hat das Finanzgericht im Ergebnis zu Recht die Aufwendungen der Klägerin als Anschaffungsnebenkosten beurteilt, sie aber im Wege der AfA zum Abzug zu Unrecht auch insoweit zugelassen, als sie auf Grund und Boden entfallen. Bei den von der Klägerin aufgewendeten Kosten handelt es sich um Anschaffungsnebenkosten, soweit sie nicht auf die eigengenutzte Wohnung entfallen. Diese Kosten waren Gegenleistung für die Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden in die eigene Verfügungsmacht. Sie dienen damit der Verwirklichung des Tatbestandes der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch die Klägerin und sind damit im Wege der AfA zum Abzug zu lassen. Dies Ergebnis deckt sich mit der Rechtsprechung zum teilentgeltlichen Erwerb.

Konsequenz
Entstehen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Erbanteilen, die zu steuerpflichtigen Einkünften führen, ist stets zu prüfen, ob diese im Rahmen der Einkommensteuer steuermindernd geltend gemacht werden können.

Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb

Kosten für die Auseinandersetzung eines Nachlasses können bei zum Nachlass gehörenden vermieteten Grundstücken zu Anschaffungsnebenkosten führen, die im Rahmen von Absetzungen für Abnutzung (AfA) abziehbar sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 09.07.2013 (Az. IX R 43/11) entschieden.

Die Klägerin und ihr Bruder hatten von ihren Eltern mehrere Grundstücke geerbt. Den Nachlass teilten sie in der Weise auf, dass die Klägerin zwei mit Wohngebäuden bebaute, vermietete Grundstücke als Alleineigentümerin erhielt. Die Kosten hierfür (u. a. Notar- und Grundbuchkosten) machte sie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, da Kosten, die mit einem unentgeltlichen Erwerb (hier: Erbfall) zusammenhingen generell nicht abziehbar seien. Dies entsprach der langjährigen, durch ein Schreiben des Bundesministers der Finanzen geregelten Rechtspraxis. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben.

Der BFH hat die Rechtsauffassung des FG bestätigt und die gegenteilige Rechtsansicht der Finanzverwaltung verworfen. Die Kosten für die Auseinandersetzung des Nachlasses dienten dem Erwerb des Alleineigentums an dem Vermietungsobjekt. Sie seien deshalb wie bei einem teilentgeltlichen Erwerb in voller Höhe als Anschaffungsnebenkosten abziehbar. Dass der unentgeltliche Erwerber im Übrigen die Anschaffungs- und Herstellungskosten seines Rechtsvorgängers fortschreiben muss (vgl. § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV) steht dem nicht entgegen, denn die Vorschrift betrifft nur die Verhältnisse des Rechtsvorgängers und schließt eigene Anschaffungskosten des Rechtsnachfolgers nicht aus.

Die Anschaffungsnebenkosten erhöhen die Bemessungsgrundlage für die AfA. AfA kann nur für abnutzbare Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden; bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur für das Gebäude, nicht aber für den anteiligen Wert des Grundstücks. Der BFH hat die Sache deshalb an das FG zurückverwiesen, damit es die noch fehlenden Feststellungen nachholt.

 

BFH, Pressemitteilung Nr. 62/13 vom 18.09.2013 zum Urteil IX R 43/11 vom 09.07.2013

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 9.7.2013, IX R 43/11

Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb

Leitsätze

1. Erbauseinandersetzungskosten sind als Anschaffungsnebenkosten i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB im Wege der AfA abziehbar, wenn sie der Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden in die eigene Verfügungsmacht und damit der alleinigen Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftserzielung dienen.

 

2. § 11d Abs. 1 EStDV orientiert sich an den Werten des Rechtsvorgängers, erfasst daher nicht die beim Rechtsnachfolger angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Tatbestand

1
I. Streitig ist die steuerrechtliche Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten bei einem (ansonsten) unentgeltlichen Erwerb.
2
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Klägerin und ihr Bruder waren zu gleichen Teilen Miterben des Nachlasses ihrer verstorbenen Eltern. Die Geschwister hatten sich schon vor 2001 über den Nachlass teilweise auseinandergesetzt. Aufgrund notarieller Vereinbarung vom 27. September 2001 setzten sie sich mit Wirkung vom 31. Juli 2001 über den ausschließlich aus Grundstücken bestehenden Restnachlass auseinander: Die Klägerin erhielt danach zwei mit Wohngebäuden bebaute Grundstücke zum Alleineigentum; der Bruder erhielt den restlichen Grundbesitz.
3
Auf dem einen Grundstück befinden sich zwei 1938 und 1955 errichtete Gebäude, die in späteren Jahren jeweils erweitert wurden. Das letztere Gebäude wird zu unstreitig 20 % von den Klägern selbst genutzt, im Übrigen ist es vermietet. Das 1957 errichtete Gebäude auf dem anderen Grundstück ist ebenfalls vermietet. Alle auf die Gebäude und Gebäudeteile entfallenden Herstellungskosten waren von der Erbengemeinschaft und ihren Rechtsvorgängern mit 2 % jährlich abgeschrieben worden.
4
Durch die Erbauseinandersetzung entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 10.357 DM/5.295 EUR (Kosten des Erbauseinandersetzungsvertrages, Kosten der Grundbucheintragung u.a.). Hiervon entfielen –unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse der durch die Erbauseinandersetzung erworbenen Objekte– unstreitig 1.268 DM/648 EUR auf die selbstgenutzte Wohnung und der Rest (9.089 DM/4.647 EUR) auf die vermieteten Objekte.
5
Für die Jahre 2003 bis 2006 (Streitjahre) berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) die Kosten der Erbauseinandersetzung wegen des unentgeltlichen Erwerbs insgesamt nicht. Es ermittelte die Vermietungseinkünfte unter Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß § 11d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) nach den Herstellungskosten der Rechtsvorgänger und nach dem Hundertsatz, der für diese maßgebend sein würde (2 %), aber ohne Einbeziehung der Kosten der Erbauseinandersetzung.
6
Die eingelegten Einsprüche blieben insoweit ohne Erfolg.
7
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. In seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 223 veröffentlichten Urteil führte es zur Begründung aus, das FA habe die durch die Erbauseinandersetzung entstandenen Kosten zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Diese nicht dem Erbvorgang zuzuordnenden Kosten seien vielmehr, soweit sie auf die vermieteten Wohnungen entfielen, also in Höhe von 9.089 DM/4.647 EUR, wie bei einem teilentgeltlichen Erwerb als Anschaffungsnebenkosten im Wege der AfA mit jährlich 182 DM/93 EUR bei den Vermietungseinkünften der Klägerin abzusetzen.
8
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 9 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 4 des Einkommensteuergesetzes –EStG–, § 11d EStDV). Nebenkosten eines voll unentgeltlichen Erwerbs führten weder zu Anschaffungskosten noch zu Werbungskosten (vgl. Bundesminister der Finanzen –BMF–, Schreiben vom 13. Januar 1993, BStBl I 1993, 80, Rz. 13).
9
Das FA beantragt,

unter Aufhebung des FG-Urteils die Klage als unbegründet abzuweisen.

10
Die Kläger beantragen sinngemäß,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11
II. Die Revision (des FA) ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zwar im Ergebnis zu Recht die anlässlich der Übertragung der Grundstücke von der Klägerin getragenen Aufwendungen als Anschaffungsnebenkosten beurteilt und, soweit sie auf die Gebäude entfallen, im Wege der AfA zum Abzug zugelassen; es hat aber die AfA zu Unrecht auch gewährt, soweit die Aufwendungen auf den Grund und Boden entfielen.
12
1. Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen sind als Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch sie veranlasst sind. Sie müssen mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit zusammenhängen und zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 7. Februar 2012 IX R 27/10, BFH/NV 2012, 736; vom 18. Dezember 2001 IX R 24/98, BFH/NV 2002, 904, m.w.N.). Unter diesen Voraussetzungen sind Anschaffungskosten (des Vermietungsobjekts) als AfA abzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 EStG; BFH-Urteil vom 26. Januar 2011 IX R 24/10, BFH/NV 2011, 1480). Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG sind bei –wie hier– im Privatvermögen befindlichen und zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten als AfA abzuziehen. Welche Aufwendungen zu den Anschaffungskosten zählen, bestimmt sich für die steuerrechtliche Beurteilung und insbesondere auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs –HGB– (vgl. BFH-Urteile vom 20. Juli 2010 IX R 4/10, BFHE 230, 392, BStBl II 2011, 35; vom 3. August 2005 I R 36/04, BFHE 211, 112, BStBl II 2006, 369).
13
a) Nach § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Anschaffungskosten alle Aufwendungen, die u.a. geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben, ihn also von der fremden in die eigene Verfügungsmacht zu überführen. Dazu gehören nach § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB auch die Nebenkosten des Erwerbs, die alle im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anschaffungsvorgang verbundenen Kosten umfassen (vgl. BFH-Urteile vom 19. April 1977 VIII R 44/74, BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600; vom 20. April 2011 I R 2/10, BFHE 233, 251, BStBl II 2011, 761). Nicht entscheidend ist, ob diese Nebenkosten bereits vor oder im Zeitpunkt des Erwerbs oder erst im Anschluss hieran als Folgekosten des Erwerbsvorgangs entstehen (vgl. BFH-Urteil vom 3. Juli 1997 III R 114/95, BFHE 183, 504, BStBl II 1997, 811; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620).
14
Fallen im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Erwerb Aufwendungen an, werden im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen vertreten. Nach einer Ansicht können solche Kosten weder als sofort abziehbare Werbungskosten noch als Anschaffungsnebenkosten über die AfA berücksichtigt werden (Schmidt/ Wacker, EStG, 32. Aufl., § 16 Rz 76; BMF in BStBl I 1993, 80 Rz 13). Nach anderer Meinung sollen Nebenkosten, wenn sie in Ermangelung von Anschaffungskosten nicht im Wege der AfA abgesetzt werden können, als sofort abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben behandelt werden (Dusowski, Deutsche Steuer-Zeitung 2000, 584; Götz, Deutsches Steuerrecht 2006, 545; Glanegger in Schmidt, EStG, bis 28. Aufl., § 6 Rz 84). Schließlich wird die Ansicht vertreten, auch bei einem unentgeltlichen Erwerb seien Anschaffungsnebenkosten im Wege der AfA abziehbar (Blümich/Brandis, § 7 EStG Rz 258; Grube, Finanz-Rundschau –FR– 2007, 533, 538 f.; Schmidt/Kulosa, EStG, 32. Aufl., § 6 Rz 53, § 7 Rz 67; Lambrecht in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 7 Rz 18; wohl auch Stobbe in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 6 EStG Rz 292; im Ergebnis auch Herrmann in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 6 Rz 136 a.E.).
15
Der erkennende Senat pflichtet der letzteren Auffassung bei. Der BFH hat schon in früheren Entscheidungen solche Nebenkosten bei teilentgeltlichen Erwerben nicht in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Anteil aufgeteilt, sondern in voller Höhe als Anschaffungs(neben)kosten beurteilt (BFH-Urteile vom 20. Dezember 1990 XI R 2/85, BFH/NV 1991, 383; vom 24. April 1991 XI R 5/83, BFHE 164, 352, BStBl II 1991, 793; vom 11. September 1991 XI R 4/90, BFH/NV 1992, 169), weil sie der Überführung eines bebauten Grundstücks von der fremden in die eigene Verfügungsmacht dienten. Dem entspricht es, sie auch bei unentgeltlichem Erwerb als Anschaffungsnebenkosten (§ 255 (1) Satz 2 HGB) gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG steuerrechtlich zu berücksichtigen.
16
b) Die Überlegungen der Revision unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben in BStBl I 1993, 80 (Rz. 13) greifen nicht durch.
17
So geht das FA irrtümlich davon aus, es hätten sich nur die zuzurechnenden Einkünfte geändert, es fehle also an der Erwerbsbezogenheit der Aufwendungen. Vielmehr erzielten die Klägerin und ihr Bruder als Miterben gemeinschaftlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, solange ihre Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt war (vgl. BFH-Beschluss vom 28. November 2012 IX B 103/12, BFH/NV 2013, 565). Mit der Erbauseinandersetzung wurde die Klägerin alleinige Eigentümerin und Trägerin der Rechte und Pflichten und verwirklichte hinsichtlich der ihr von der Erbengemeinschaft übertragenen Objekte (Rechtsträgerwechsel) allein den Tatbestand der Erzielung von Vermietungseinkünften (vgl. BFH-Beschluss vom 5. August 2004 IX B 60/04, BFH/NV 2004, 1649). Abgesehen davon, dass es auf die Erforderlichkeit von Aufwendungen nicht ankommt (vgl. Blümich/Thürmer, a.a.O., § 9 Rz 122; von Beckerath in Kirchhof, a.a.O., § 9 Rz 22; Schmidt/ Loschelder, EStG, 32. Aufl., § 9 Rz 20), dienten die aufgewendeten Nebenkosten nunmehr allein den von der Klägerin mit den erhaltenen Grundstücken verwirklichten Einkünftetatbestände (vgl. Grube, FR 2007, 533, 539).
18
Entgegen der Ansicht des FA schließt ein vorausgehender unentgeltlicher Erwerb (nachfolgende) Anschaffungsnebenkosten nicht aus. Kosten der Erbauseinandersetzung fallen an, um das Alleineigentum am Grundstück zu erlangen. Sie hängen deshalb mit dem Anschaffungsvorgang zusammen und bilden Anschaffungsnebenkosten i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB. Dem stehen die zu § 10e EStG ergangenen BFH-Urteile vom 8. Juni 1994 X R 51/91 (BFHE 175, 76, BStBl II 1994, 779) und vom 29. Juli 1998 X R 54/95 (BFHE 186, 400, BStBl II 1999, 128) nicht entgegen, wie das FG in seinem Urteil (zu I.4. seiner Entscheidungsgründe, S. 12 unten) unter Hinweis auf den Subventions- bzw. Lenkungscharakter der Norm zutreffend ausgeführt hat.
19
c) Auch kann aus § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Nach dieser Vorschrift (dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 736, unter II.1.b, m.w.N.) bemessen sich bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern (des Privatvermögens) die AfA –soweit hier von Bedeutung– nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Rechtsvorgängers. Eigene Anschaffungskosten des Rechtsnachfolgers regelt die Norm nicht. § 11d Abs. 1 EStDV orientiert sich an den Werten des Rechtsvorgängers, erfasst also nicht die in der Person des Rechtsnachfolgers entstandenen Anschaffungsnebenkosten. Daher erhöhen solche Nebenkosten eines unentgeltlichen Erwerbs (wie Notar- und Eintragungskosten) nicht die „AfA-Bemessungsgrundlage i.S.d. § 11d Abs. 1 EStDV“ (so unter Bezug auf BMF in BStBl I 1993, 80, Rz. 13: Stuhrmann in Bordewin/Brandt, § 7 EStG Rz 79; a.A. Waldhoff, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7 Rz B 211 a.E.). Vielmehr begründet oder erhöht sich die insoweit eigenständige Bemessungsgrundlage (hier § 7 Abs. 1, Abs. 4 EStG) für das erworbene Objekt (gl.A. Blümich/ Brandis, a.a.O., § 7 Rz 258; Grube, FR 2007, 533, 538 f.; Schmidt/Kulosa, EStG, 32. Aufl., § 6 Rz 53, § 7 Rz 67; Lambrecht in Kirchhof, a.a.O., § 7 Rz 18; HHR/Stobbe, § 6 EStG Rz 292).
20
2. Nach diesen Maßstäben ist das FG-Urteil aufzuheben. Die Sache ist aber nicht spruchreif. Zwar hat das FG im Ergebnis zu Recht die Aufwendungen der Klägerin als Anschaffungsnebenkosten beurteilt, sie aber im Wege der AfA zum Abzug zu Unrecht auch insoweit zugelassen, als sie auf den Grund und Boden entfallen. Zur erforderlichen Aufteilung fehlen Feststellungen.
21
a) Bei den von der Klägerin aufgewendeten (Notar- und Eintragungs-)Kosten handelt es sich, soweit sie nicht auf die eigengenutzte Wohnung entfallen, nach zutreffender Ansicht des FG um Anschaffungskosten in Gestalt von Anschaffungsnebenkosten i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB. Denn diese Kosten waren nach dessen bindenden tatsächlichen Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) Gegenleistung für die Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden (Erbengesamthandsgemeinschaft) in die eigene Verfügungsmacht (der Klägerin); sie dienten damit der mit Auslauf der Erbengemeinschaft beginnenden alleinigen Verwirklichung des Tatbestands der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch die Klägerin. In Fortführung der Rechtsprechung zum teilentgeltlichen Erwerb (s. oben II.1.a, letzter Absatz) sind daher solche Kosten –auch bei einem ansonsten unentgeltlichen Erwerb im Rahmen einer Erbauseinandersetzung– als Anschaffungskosten des Rechtsnachfolgers im Wege der AfA –neben der AfA gemäß § 11d Abs. 1 EStDV nach den Werten des Rechtsvorgängers– aufgrund eigenständiger Rechtsgrundlage gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG zum Abzug zuzulassen, soweit sie auf die Gebäude entfallen.
22
b) Zu Unrecht hat das FG die AfA aber insoweit gewährt, als die angefallenen Nebenkosten auf den Grund und Boden entfallen. Die erforderlichen Feststellungen hat das FG unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse der Gebäude zum Grund und Boden nachzuholen (vgl. BFH-Urteile vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183; vom 27. Juli 2004 IX R 54/02, BFHE 210, 233, BStBl II 2006, 9). Nach Aktenlage sind bislang keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf einen zu vernachlässigenden untergeordneten Wert des Grund und Bodens schließen lassen.

Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG ist sofort abziehbarer Aufwand

Das FG Münster hat entschieden, dass die wegen Änderung des Gesellschafterbestands nach § 1 Abs. 2a GrEStG entstandene Grunderwerbsteuer keine Anschaffungsnebenkosten der betroffenen Grundstücke, sondern sofort abziehbaren Aufwand darstellt.

Die Klägerin erwarb sämtliche Kommanditanteile an einer KG und hielt diese in ihrem Betriebsvermögen. Aufgrund der Änderung des Gesellschafterbestands entstand hinsichtlich der Grundstücke der KG
Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG. Nachdem die KG aufgelöst worden war, wurde die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin zur Zahlung der Grunderwerbsteuer herangezogen. Das Finanzamt behandelte die Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten der Grundstücke, während die Klägerin einen sofortigen Abzug als Betriebsausgaben begehrte.

Das Gericht gab der Klägerin Recht. Eine Behandlung als Anschaffungsnebenkosten scheitere bereits daran, dass kein Zusammenhang mit der Anschaffung von Grundstücken bestehe. Ein Erwerbsvorgang habe
tatsächlich nicht stattgefunden, sondern werde lediglich für Zwecke der Grunderwerbsteuer fingiert. Zivilrechtlich und handelsbilanziell habe sich die Zuordnung der Grundstücke nicht geändert. Sie hätten sich sowohl vor als auch nach dem Anteilsübergang im Vermögen der KG befunden. Ein abweichendes Ergebnis ergebe sich auch nicht aus dem Transparenzprinzip. Danach seien dem Erwerber eines Anteils an einer
Personengesellschaft für ertragsteuerliche Zwecke zwar ideelle Anteile an den einzelnen Wirtschaftsgütern zuzurechnen. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass Aufwendungen der Gesellschaft als Anschaffungsnebenkosten auf Ebene der Gesellschafter behandelt würden. Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen.

FG Münster, Pressemitteilung v. 15.3.2013

-> Grunderwerbsteuer berechnen

 

Finanzgericht Münster, 2 K 2838/10 G,F

Datum:
14.02.2013
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Anerkenntnisurteil
Aktenzeichen:
2 K 2838/10 G,F
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
Tenor:

Der Gewinnfeststellungsbescheid für 2003 vom 20.08.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.06.2010 wird dahingehend geändert, dass der Gewinnanteil der Klägerin von bisher … EUR auf  … EUR herabgesetzt wird.

Der Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2003 vom 25.05.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.06.2010 wird dahingehend geändert, dass der Gewerbsteuermessbetrag für 2003 auf … EUR festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen

1Tatbestand:2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kommanditbeteiligung nach § 1 Abs. 2a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) angefallene Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe sofort abzugsfähig oder als Anschaffungsnebenkosten aktivierungspflichtig ist.3Die Klägerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Mit Unternehmenskaufvertrag vom 19.12.2002 erwarb sie mit Wirkung zum 01.01.2003 von Herrn T    H    dessen Kommanditanteile (100 v.H.) an der T    Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG (nachfolgend: T    KG). Gegenstand des Unternehmens der T    KG waren die Verwaltung von Immobilien sowie die Vermietung von Immobilien und Maschinen. Komplementärin der T    KG war die weder am Gesellschaftsvermögen noch am Kapital beteiligte T    Vermögensverwaltungs- und Geschäftsführungs GmbH, die mit Wirkung zum 31.12.2007 aus der T    KG ausgeschieden ist. Die T    KG ist daraufhin aufgelöst worden und die Firma erloschen. Infolgedessen ist das Vermögen der T    KG der Klägerin als einziger Kommanditistin angewachsen und diese Gesamtrechtsnachfolgerin der T    KG geworden.

4Im Kalenderjahr 2008 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung I    eine Betriebsprüfung für die Jahre 2003 bis 2006 bei der ehemaligen T    KG durch. Der Prüfer gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass der Anteilserwerb durch die Klägerin im Kalenderjahr 2003 die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a GrEStG erfüllt habe (s. Tz. 2.3 des Betriebsprüfungsberichts vom 05.11.2008). Der Beklagte folgte dieser Feststellung und erließ unter dem 08.10.2009 einen Grunderwerbsteuerbescheid über … EUR. Dieser Bescheid erging an die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der T    KG. Sowohl die Grunderwerbsteuerpflicht der T    KG gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG i.V.m. § 13 Nr. 6 GrEStG als auch die Höhe der festgesetzten Grunderwerbsteuer ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

5Der Betriebsprüfer vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Grunderwerbsteuer nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe bei der T    KG, sondern als Anschaffungsnebenkosten der im Gesamthandsvermögen der T    KG befindlichen Grundstücke und Gebäude zu beurteilen sei und erhöhte dementsprechend das Abschreibungsvolumen der einzelnen Gebäude und Grundstücke der T    KG. Wegen Einzelheiten wird auf Tz. 2.3 des Betriebsprüfungsberichts vom 05.11.2008 sowie auf die Anlage 1 zu diesem Bericht verwiesen.

6Der Beklagte folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ für 2003 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie über den Gewerbesteuermessbetrag. Diese Änderungsbescheide gab er an die ehemalige Komplementärin der T    KG als deren Empfangsbevollmächtigte bekannt. Auf den Einspruch der Klägerin hob der Beklagte beide Änderungsbescheide auf und erließ unter dem 20.08.2009 inhaltlich gleichlautende Bescheide an die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der T    KG. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin erneut Einspruch ein. Der Beklagte wies die Einsprüche der Klägerin mit Einspruchsentscheidungen vom 30.06.2009 insoweit als unbegründet zurück, als er die gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG entstandene Grunderwerbsteuer weiterhin als Anschaffungsnebenkosten ansah. Seine Entscheidung begründete er damit, dass die in Rede stehende Grunderwerbsteuer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anteilserwerb durch die Klägerin stehe und damit notwendigerweise als Anschaffungsnebenkosten zu beurteilen sei (Hinweis auf die Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 20.08.2007 – S 2171 – Deutsches Steuerrecht (DStR) 2007, 1679). Die Klägerin habe mit Vertrag vom 19.12.2002 sämtliche Kommanditanteile an der T    KG erworben. Der Anteil an einer Personengesellschaft verkörpere im ertragsteuerlichen Sinne die Summe aller Anteile an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern der Personengesellschaft (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.02.1991  GrS 7/89, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1991, 691). Erwerbe daher eine Person gleichzeitig sämtliche Anteile an einer Personengesellschaft, sei dieser Vorgang als Anschaffung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens zu beurteilen (BFH-Urteil vom 08.09.2005  IV R 52/03, BStBl II 2006, 128). Dass Schuldnerin der Grunderwerbsteuer nicht die Klägerin selbst als Erwerberin der Kommanditanteile, sondern die T    KG sei, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn auch beim Erwerb eines Betriebsgrundstücks durch eine Personengesellschaft sei diese Schuldnerin der Grunderwerbsteuer, die dann als Anschaffungsnebenkosten zusammen mit den Anschaffungskosten für das Grundstück anteilig auf die einzelnen Gesellschafter entfalle.

7Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, die in Rede stehende Grunderwerbsteuer mindere als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe den Gewinn der T    KG. Sie begründet dies damit, dass es beim Wechsel des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft an einem tatsächlichen Erwerbsvorgang für das Grundstück fehle. Dieser werde im Rahmen des § 1 Abs. 2a GrEStG für Zwecke der Grunderwerbsteuerpflicht lediglich fingiert. Mangels eines tatsächlichen Eigentumsübergangs sei daher auch die T    KG als grundbesitzende Personengesellschaft gemäß § 13 Nr. 6 GrEStG Schuldnerin der Grunderwerbsteuer gewesen und nicht sie selbst als Erwerberin der Kommanditbeteiligung. Hingegen fehle es im Ertragssteuerrecht an einer den Grundstückserwerb fingierenden entsprechenden Vorschrift. In bilanzrechtlicher Hinsicht könne diese Steuer bei der T    KG nur dann aktiviert werden, wenn es sich um Anschaffungsnebenkosten der im Gesamthandsvermögen der T    KG befindlichen Immobilien handele. Diese lägen gemäß § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) nur dann vor, wenn es sich um Aufwendungen handele, die geleistet würden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Da die Grundstücke aber bereits vor der Veräußerung der Kommanditanteile durch Herrn T   H    im uneingeschränkten Eigentum der T    KG gestanden hätten, sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. Insbesondere habe die T    KG durch die Zahlung der Grunderwerbsteuer nicht erneut Eigentum an den bereits seit vielen Jahren in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken erwerben können.

8Auch eine Bilanzierung dieses Aufwandes in Form einer Ergänzungsbilanz für die Klägerin komme nicht in Betracht. Denn da sie nicht Schuldnerin der Grunderwerbsteuer gewesen sei, habe sie keine eigenen Aufwendungen gehabt.

9Ihre Auffassung sieht die Klägerin bestätigt durch die Entscheidung des BFH vom 20.04.2011 (Az.: I R 2/10, BStBl II 2011, 761), wonach dieser die Auffassung vertreten habe, dass die in Folge einer Sacheinlage von Gesellschafteranteilen durch Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG entstandene Grunderwerbsteuer nicht zu den Anschaffungskosten für die neu erworbenen Geschäftsanteile an der grundstückshaltenden Gesellschaft gehöre, sondern es sich um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben handele. Der BFH habe seine Entscheidung damit begründet, dass es für die grunderwerbsteuerliche Fiktion eines Grundbesitzerwerbs bei der Anteilsvereinigung keine ertragsteuerliche Entsprechung gebe. Dementsprechend fehle es an einem finalen Zusammenhang zwischen dem Anteilserwerb und der anfallenden Grunderwerbsteuer. Dieser finale Zweckzusammenhang sei nach Ansicht des BFH für eine Aktivierung der Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten auf die Beteiligung notwendig. Dieser Gedanke treffe aber erst Recht auf den im Streitfall zugrunde liegenden Fall der Veränderung des Gesellschafterbestandes bei einer Personengesellschaft zu. Denn in diesem Fall habe noch nicht einmal ein dem § 1 Abs. 3 GrEStG entsprechender Anschaffungsvorgang in Form einer Sacheinlage stattgefunden.

10Soweit der Beklagte die Auffassung vertrete, dass ein neu in die Gesellschaft eintretender Gesellschafter (ideelle) Anteile an allen einzelnen Wirtschaftsgütern der Personengesellschaft erwerbe, sei dies zwar grundsätzlich zutreffend. Allerdings müsse im Streitfall zwischen dem Beteiligungserwerb an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft und einer gewerblich geprägten Personengesellschaft unterschieden werden (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 26.04.2012 (Az.: IV R 44/09, DStR 2012, 1497). Bei einer vermögensverwaltenden Gesellschaft würden die einzelnen Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO den Gesellschaftern zugerechnet. Bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft wie der T    KG sei dagegen das Subjekt der Gewinnerzielung und der Gewinnermittlung die Personengesellschaft selbst. In den Fällen des § 15 Abs. 1 und Abs. 3 EStG werde demzufolge die Anwendung und Betrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, auf welche sich die Finanzverwaltung im Streitfall stütze, verdrängt durch die einheitliche Betrachtungsweise aus Sicht der Personengesellschaft. Danach haben nicht die Gesellschafter der Personengesellschaft, sondern die Personengesellschaft selbst die Grunderwerbsteuer getragen. Da die T    KG als Personengesellschaft jedoch schon vor dem Gesellschafterwechsel uneingeschränkte Eigentümerin der Betriebsimmobilien gewesen sei, sei die durch sie gezahlte Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe und nicht als nachträglicher Anschaffungskostenaufwand anzusehen.

11Die Klägerin beantragt sinngemäß,

12den Gewinnfeststellungsbescheid 2003 vom 20.08.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.06.2010 dahingehend zu ändern, dass ihr Gewinnanteil von … EUR auf … EUR gemindert wird

13und den Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2003 vom 25.10.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.06.2010 dahingehend zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag 2003 auf … EUR festgesetzt wird.

14Der Beklagte beantragt,

15              die Klage abzuweisen,

16              hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

17Er vertritt unter Hinweis auf die Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder weiterhin die Auffassung, dass die gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG entstandene Grunderwerbsteuer nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe zu beurteilen sei, sondern es sich um unmittelbare Folgekosten des Wechsels der Beteiligung an der Personengesellschaft handele und diese damit grundsätzlich als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sei. Für die Behandlung als Anschaffungsnebenkosten spreche vor allem, dass ein neu eintretender Gesellschafter Anteile an allen Wirtschaftsgütern der Personengesellschaft erwerbe.

18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringen der Beteiligten wird auf die Finanzamtsakten und die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Mit Schriftsätzen vom 16.01.2013 bzw. 17.01.2013 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

19Entscheidungsgründe:

20Die Klage, über die das Gericht gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist begründet.

21Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), soweit der Beklagte die im Zusammenhang mit dem Anteilskauf angefallene Grunderwerbsteuer in Höhe von … EUR nicht als sofortabzugsfähige Betriebsausgabe bei der T    KG berücksichtigt hat. Die gegen die T    KG festgesetzte Grunderwerbsteuer rechnet entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten der im Vermögen der T    KG befindlichen Grundstücke.

22Nach der Definition des § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Anschaffungskosten Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Dazu gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB). Mangels einer abweichenden Definition im Körperschaftsteuer- und Einkommensteuergesetz ist dieser handelsrechtliche Begriff auch der steuerbilanziellen Beurteilung zugrunde zu legen (BFH-Urteil vom 03.08.2005 I R 36/04, BStBl II 2006, 369 m.w.N.).

23Der Begriff der Anschaffungskosten ist wegen der Einbeziehung von Nebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten grundsätzlich umfassend. Er enthält – unter Ausschluss der Gemeinkosten – alle mit dem Anschaffungsvorgang verbundenen Kosten (BFH-Urteil vom 20.04.2011  I R 2/10, a.a.O.), somit neben der Entrichtung des Kaufpreises alle sonstigen Aufwendungen des Erwerbers, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung stehen, insbesondere zwangsläufig im Gefolge der Anschaffung anfallen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 06.07.1989 IV R 27/87, BStBl II 1990, 126). Nicht entscheidend ist, ob diese Kosten bereits im Zeitpunkt des Erwerbs oder erst im Anschluss daran als Folgekosten des Erwerbsvorgangs entstehen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12.06.1978  GrS 1/77, BStBl II 1978, 620).

24Anschaffungskosten können demnach nur solche Kosten sein, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Beschaffung des Wirtschaftsgutes tatsächlich zuzuordnen sind (BFH-Urteil vom 17.10.2001  I R 32/00, BStBl II 2002, 349). Hierzu ist ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend, sondern die Aufwendungen müssen gerade zum Zweck des Erwerbs des Wirtschaftsgutes getätigt worden sein (finaler Begriff der Anschaffungskosten, vgl. auch BFH-Urteil vom 20.04.2011  I R 2/10, BStBl II 2011, 761).

25Dementsprechend hat der BFH in seiner Entscheidung vom 20.04.2011 (Az.: I R 2/10, a.a.O.) die im Fall der sogenannten Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG entstehende Grunderwerbsteuer nicht als Anschaffungsnebenkosten auf die hinzuerworbenen Anteile sondern als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe angesehen. Hierzu hat er ausgeführt, dass es in ertragsteuerlicher Hinsicht an einem über die reine Kausalität zwischen Anteilserwerb und Grunderwerbsteueranfall hinausgehenden inhaltlichen Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Anschaffungsvorgang fehle. Die Grunderwerbsteuer werde in diesem Fall nicht entrichtet, um die Beteiligung zu erwerben, sondern sei die Folge einer grunderwerbsteuerlichen Fiktion, für die es keine ertragsteuerliche Entsprechung gebe. Die grunderwerbsteuerliche Fiktion der Anteilsvereinigung in   § 1 Abs. 3 GrEStG fingiere einen zivilrechtlich nicht vorhandenen grundstücksbezogenen Erwerbsvorgang, denn die Grundstücke befänden sich nach dem Anteilserwerb unverändert im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der eingebrachten Kapitalgesellschaften und seien nicht bei dem Anteilserwerber zu bilanzieren. Die Verfügungsmacht über die Grundstücke sei weder rechtlich noch wirtschaftlich Gegenstand der Anteilserwerbe. Anknüpfungspunkt für die Entstehung der Grunderwerbsteuer sei nicht der Anteilserwerb als solcher, sondern eine spezifisch grunderwerbsteuerliche Fiktion auf die nicht vom Anteilserwerber unmittelbar angeschafften und nicht bei ihm zu bilanzierenden Grundstücke. Folglich handele es sich um Aufwand, der aus ertragsteuerlicher Sicht nicht spezifisch und final den hinzuerworbenen Anteilen zugeordnet werden könne.

26Ob nach diesen Maßgaben die Grunderwerbsteuer, die aufgrund einer Veränderung im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 2a GrEStG entstanden ist, als Anschaffungsnebenkosten oder als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe der grundbesitzhaltenden Personengesellschaft anzusehen ist, ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden worden und wird sowohl im Schrifttum als auch von der Verwaltung unterschiedlich beurteilt.

27In der Literatur wird diese Frage nach ganz überwiegender Meinung dahingehend beantwortet, dass es sich bei der nach § 1 Abs. 2a GrEStG angefallenen Grunderwerbsteuer um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben handele. Als Argument wird angeführt, dass es sich bei dem Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG wie auch im Fall des § 1 Abs. 3 GrEStG um eine grunderwerbsteuerliche Fiktion eines Grundstückerwerbs handele, der zivilrechtlich und handelsbilanziell nicht nachvollzogen werde (Behrens, DStR 2008, 338; Lohmann/von Goldacker/Gick, Betriebs-Berater (BB) 2007, 295; Lohmann/von Goldacker/Zeitz BB 2009, 477; Fuhrmann, Kölner Steuerdialog 2009, 16337 Henerichs/Stadje, Finanz-Rundschau 2011, 890; Bührer, Steuer- und Bilanzpraxis 2011, 825; Gadek/Mörwald, Der Betrieb (DB) 2012, 2010).

28In der OFD-Verfügung des Rheinlandes vom 23.01.2012 (Az.:  S 2174 – St 141, DB 2012, 486) wird in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden in Bund und Ländern die Auffassung vertreten, in Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG lägen Anschaffungsnebenkosten auf die erworbene Personengesellschaftbeteiligung vor. Zur Begründung führt die Verwaltung das von der Rechtsprechung entwickelte Transparenzprinzip an, wonach ein neu in die Gesellschaft eintretender Gesellschafter Anteile an allen einzelnen Wirtschaftsgütern erwerbe. Eine Ausnahme gelte nur für den Fall, dass bei einem mittelbaren Gesellschafterwechsel keine „ununterbrochene Mitunternehmerkette“ bis hinunter zur grundbesitzhaltenden und die Steuer schuldenden Personengesellschaft bestehe, sondern eine Kapitalgesellschaft zwischengeschaltet sei. In dieser Konstellation führe die Beachtung des Transparenzprinzips dazu, dass „ausnahmsweise“ keine Anschaffungsnebenkosten vorlägen, sondern sofort abziehbare Aufwendungen.

29Der erkennende Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an, wonach die nach § 1 Abs. 2a GrEStG durch Anteilserwerb an einer Personengesellschaft entstandene Grunderwerbsteuer als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe zu behandeln ist. Zwar unterscheidet sich dieser Fall insoweit von der gesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 3 GrEStG, als die Grunderwerbsteuer nicht vom Erwerber der Beteiligung, sondern von der grundbesitzhaltenden Personengesellschaft selbst geschuldet wird (vgl. § 13 Nr. 6 GrEStG). Dieser Unterschied führt nach Ansicht des Senats aber nicht zu einer abweichenden Beurteilung des vorliegenden Falls. Denn auch im Fall des § 1 Abs. 2a GrEStG wird für grunderwerbsteuerliche Zwecke ein fiktiver Grundstückserwerb angenommen. Danach fällt die Grunderwerbsteuer an, wenn sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft zu mindestens 95 v.H. verändert. Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht wird somit der Übergang des Grundbesitzes der „alten“ Personengesellschaft auf eine gedachte „neue“ Personengesellschaft unterstellt. Zivilrechtlich als auch handelsbilanziell hat sich an der Zuordnung der Grundstücke aber nichts geändert. Das Grundstück findet sich auch nach der Änderung des Gesellschafterbestandes unverändert im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der grundbesitzenden Personengesellschaft und ist auch weiterhin bei dieser zu bilanzieren. Dem folgend  kann es sich bei der Grunderwerbsteuer nicht um aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten der grundbesitzhaltenden Personengesellschaft handeln, denn diese setzen lt. der gesetzlichen Definition des § 255 Abs. 1 S. 1 HGB einen Grundstückserwerb voraus, der auf Seiten der grundbesitzenden Personengesellschaft gerade nicht vorliegt. Ebenfalls können diese Aufwendungen nicht der Erwerberin zugeordnet werden, da sie nicht Schuldnerin der Grunderwerbsteuer geworden ist. Denn eine Aktivierung der Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten der Erwerberin in der Ergänzungsbilanz setzt eine tatsächliche Belastung der Gesellschafterin mit diesen Aufwendungen voraus, wie sie hier nicht vorliegt.

30Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Verwaltung zitierten Transparenzprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass für Zwecke der Einkünfteermittlung die Personengesellschaft nach der ständigen Rechtsprechung des BFH als partielles Steuerrechtssubjekt anzusehen ist (BFH-Beschluss vom 25.02.1991  GrS 7/89, a.a.O.; Beschluss vom 03.07.1995  GrS 1/93, BStBl II 1995, 617;  BFH-Urteil vom 26.11.1996  VIII R 42/94, BStBl II 1998, 328). Aufwendungen der Gesellschaft sind deshalb auf der Ebene der Gesellschaft, Aufwendungen der Gesellschafter auf der Ebene der Gesellschafter, gegebenenfalls über Sonder- oder Ergänzungsbilanzen, zu erfassen. In ertragsteuerlicher Hinsicht hat dieses Transparenzprinzip insoweit Auswirkungen, als bei einem Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft steuerlich nicht eine Beteiligung erworben wird, sondern ein (ideeller) Anteil an allen einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens, somit also auch ein Anteil am Grundbesitz der Personengesellschaft. Allerdings lässt sich aus diesem Einkommenzurechnungsprinzip nach Ansicht des Senats nicht ableiten, dass Betriebsausgaben einer zivilrechtlich als unmittelbare Rechtsträgerin des Gesellschaftsvermögens anzusehenden Personengesellschaft ihren Gesellschaftern als anteilige Anschaffungsnebenkosten des zugrunde liegenden Grundstücksanteils zuzuordnen sind. Denn dieses hätte zur Folge, dass die Steuerbilanz und die Handelsbilanz, in der das von der Rechtsprechung für steuerliche Zwecke entwickelte Transparenzprinzip keine Anwendung findet, auseinanderfallen würden. Denn handelsrechtlich wird davon ausgegangen, dass lediglich die Anschaffung einer Beteiligung und nicht die eines Grundstücks gegeben ist. Im Ergebnis würde daher das Transparenzprinzip eine weitere Durchbrechung der abschließend geregelten Durchbrechungstatbestände des Einkommensteuerrechts (§§ 4 bis 6 EStG) der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz darstellen (vgl. insoweit auch Henerichs/Stadje, a.a.O).

31Als weiteres gewichtiges Argument zugunsten der Literaturmeinung spricht der Umstand, dass die Auffassung der Finanzverwaltung mit den vom BFH im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 GrEStG entwickelten Grundsätzen im Widerspruch steht, wonach die rechtliche Einordnung von Aufwendungen als Anschaffungskosten einen über die reine Kausalität hinausgehenden finalen Zusammenhang zwischen Aufwendung und Anschaffung voraussetzt. Denn auch im Streitfall handelt es sich – wie bei dem vom BFH zu entscheidenden Streitfall – in grunderwerbsteuerrechtlicher Hinsicht um einen fiktiven Erwerbsvorgang, der zivilrechtlich als auch handelsrechtlich keine Entsprechung findet. Da auslösendes Moment für die Entstehung der Steuer eine ausschließlich grunderwerbsteuerrechtliche Fiktion im Hinblick auf ein von der Gesellschaft tatsächlich nicht (neu) angeschafftes Wirtschaftsgut ist, kann der Grunderwerbsteueraufwand aus ertragsteuerlicher Sicht nicht spezifisch und final der aufgrund des Transparenzprinzips unterstellten Anschaffung von Anteilen an allen einzelnen Wirtschaftsgütern der Gesellschaft zugeordnet werden. So wie der BFH auch bei § 1 Abs. 3 GrEStG einen reinen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Beteiligung und der Entstehung der Grunderwerbsteuer gesehen hat, fehlt es nach Ansicht des Senats auch im Fall  des § 1 Abs. 2a GrEStG an einem über die reine Kausalität hinausgehenden inhaltlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Anschaffungsvorgang.

32Unter Berücksichtigung der Grunderwerbsteuer als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe  beläuft  sich der laufende  Gewinnanteil der Klägerin  für  das Streitjahr 2003 auf … EUR. Dabei hat der Senat den für die Klägerin laut Gewinnfeststellungsbescheid 2003 vom 20.08.2009 festgestellten Gewinnanteil in Höhe von … EUR zunächst um die im Rahmen der Betriebsprüfung ermittelte Mehr-AfA lt. Anlage 1 des Bp-Berichts (… EUR) und den bisher  lt. Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigten Aufwand für Gewerbsteuer (… EUR) erhöht. Dieser Betrag war dann um die als sofort abzugsfähige Grunderwerbsteuer in Höhe von … EUR und den Ausgleichsposten lt. Anlage 1 des Bp-Berichts in Höhe von … EUR zu mindern, so dass sich für das Kalenderjahr 2003 ein Gewinnanteil der Klägerin von nunmehr … EUR ergibt.

33Der Gewerbesteuermessbetrag für 2003 beträgt … EUR. Bei seiner Berechnung hat der Senat den Gewerbeertrag lt. Bescheid vom 25.10.2010 in Höhe von … EUR zugrunde gelegt und diesen Betrag entsprechend den o. Ausführungen um die jeweiligen Korrekturbeträge erhöht bzw. gemindert. Der sich danach ergebende auf volle 100 EUR abgerundete Gewerbeertrag von … EUR war um den Freibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG von … EUR zu kürzen, so dass der verbleibende Betrag … EUR beträgt.

34Da ausschließlich der Gewinnanteil der Klägerin streitig ist, war eine Beiladung der früheren Komplementärin der T    KG, deren Gewinnanteil unverändert geblieben ist, gemäß § 60 Abs. 3 FGO nicht erforderlich.

35Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Dem Beklagten waren die Kosten des Verfahrens in voller Höhe aufzuerlegen, da die Klägerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

36Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung.

37Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

Due-Diligence-Kosten sind Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung

Due-Diligence-Kosten sind Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung

Kernproblem

Der Erwerb von Unternehmensbeteiligungen wird in der Praxis vielfach von so genannten Due-Diligence-Prüfungen begleitet. Ziel dieser Prüfungen ist es, dem potentiellen Investor durch eine Analyse der Stärken und Schwächen des zum Verkauf stehenden Unternehmens sowie der Aufdeckung möglicher Risiken des Kaufs entscheidungsrelevante Informationen an die Hand zu geben. Da die Kosten einer Due-Diligence mitunter erheblich sind, ist die Frage, ob diese zu aktivieren sind oder als sofort abziehbare Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, nicht unbedeutend.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine deutsche Aktiengesellschaft, beabsichtigte, ausländische Unternehmensanteile zu erwerben. Zu diesem Zweck gab sie gutachterliche Beratungsleistungen (Due-Diligence-Leistungen) in Auftrag; die hierfür entstandenen Aufwendungen erfasste sie als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Das beklagte Finanzamt beurteilte die Kosten hingegen als aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten auf die (später) erworbenen Unternehmensbeteiligungen. Im Einspruchsverfahren vertrat die Klägerin den Standpunkt, dass Aufwendungen, die vor dem tatsächlichen Erwerb eines Vermögensgegenstandes angefallen sind, bereits begrifflich keine Anschaffungsnebenkosten sein können.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Ansicht des Klägers nicht. Der Rechtsprechung des BFH folgend ist für die Abgrenzung von direkt abziehbaren Betriebsausgaben und aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten darauf abzustellen, ob die Aufwendungen vor oder nach Fassung des grundsätzlichen Erwerbsentschlusses angefallen sind. Bei einer Due-Diligence, so das Gericht, ist davon auszugehen, dass eine grundsätzliche Erwerbsentscheidung bereits gefallen ist. Kein Zielunternehmen würde einem Interessenten einen derartig weitgehenden Zugriff auf unternehmensinterne Daten gestatten, wenn nicht bereits das gemeinsame Ziel des Kaufs/Verkaufs vereinbart wäre. Auch würde der Interessent die aufwändigen Gutachten nicht in Auftrag geben, wenn er nicht grundsätzlich zum Erwerb der Zielgesellschaft entschlossen sei.

Konsequenz

Das Finanzgericht stützt sich in der Urteilsbegründung auf BFH-Urteile, die allesamt zu Überschusseinkünften ergangen sind. Es verkennt dabei nicht, dass die Auffassungen der Fachliteratur zur Frage der steuerlichen Behandlung von Due-Diligence-Kosten unterschiedlicher nicht sein könnten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Gericht die Revision beim BFH zugelassen.