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Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS) nicht als Basisvorsorgeaufwendungen abziehbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15. Mai 2013 X R 18/10 entschieden, dass die Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfeger (VdBS) weder als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) noch nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG abgezogen werden können.

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG können neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den landwirtschaftlichen Alterskassen auch Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Hierdurch ergibt sich ein – wenn auch erst im Veranlagungszeitraum 2025 zu 100 v. H. erreichter – unbeschränkter Sonderausgabenabzug. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG gilt für Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung entsprechendes.

Der BFH hat nunmehr entschieden, dass die Beiträge zur VdBS, nicht zu den Basisversorgungsversorgungsbeiträgen gehören. Die VdBS sei zwar eine berufsständische Versorgungseinrichtung. Ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a scheide dennoch aus, da die Leistungen der VdBS nicht der Basisversorgung, sondern nur der Ergänzung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung dienten. Auch werde keine kapitalgedeckte Altersversorgung aufgebaut. Vielmehr handele es sich bei der VdBS um eine umlagefinanzierte Versorgungseinrichtung.

Die Beiträge zur VdBS sind somit nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar. Im Gegenzug werden aber ausgezahlte Versorgungsleistungen nicht voll, sondern nur mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG, also erheblich geringer besteuert.

BFH, Pressemitteilung Nr. 65/13 vom 25.09.2013 zum Urteil X R 18/10 vom 15.05.2013

 

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 15.5.2013, X R 18/10

Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS) – Verfassungsmäßigkeit der fehlenden Berücksichtigung als Basisvorsorgeaufwendungen

Leitsätze

Die Beiträge zur VdBS können weder als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG noch nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG abgezogen werden.

Tatbestand

1
I. Streitig ist, ob die Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS) in den Streitjahren 2005 bis 2007 nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bzw. b des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre (EStG a.F.) als Sonderausgaben abgezogen werden können.
2
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), selbständiger Schornsteinfegermeister und in den Streitjahren rentenversicherungspflichtig, war seit seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger Pflichtmitglied der VdBS.
3
Die vom Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre neben seinen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenversicherungsbeiträgen) geltend gemachten Zahlungen an die VdBS in Höhe von 7.048 EUR (2005), 7.116 EUR (2006) und 7.184 EUR (2007) wurden vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) lediglich im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG a.F. als beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Die Rentenversicherungsbeiträge wurden als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F. abgezogen.
4
Die Einsprüche, mit denen der Kläger die Anerkennung der Zahlungen an die VdBS als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bzw. b EStG a.F. begehrte, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1990 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab.
5
Der Kläger macht mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend. Die VdBS sei eine berufsständische Versorgungseinrichtung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F. Andernfalls sei die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F. einschlägig. Das gelte unabhängig vom –zu engen– Wortlaut dieser Vorschrift und der Finanzierung der Versorgung im Wesentlichen durch ein Umlageverfahren. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der Zahlungen an die VdBS ergebe sich letztlich aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
6
Der Kläger beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuerfestsetzungen 2005 bis 2007, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2009 für 2005 und der Einspruchsentscheidungen vom 9. Februar 2009 für 2006 und 2007 dahingehend zu ändern, dass die an die VdBS geleisteten Beträge als Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. berücksichtigt werden.

7
Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

8
Es vertritt die Auffassung, die VdBS sei keine berufsständische Versorgungseinrichtung i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F., da sie kein vollständiges Ersatzsystem gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung sei.

Entscheidungsgründe

9
II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).
10
Zu Recht hat das FG entschieden, dass die Beiträge an die VdBS keine Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F. sind. Es handelt sich bei der VdBS zwar um eine „berufsständische Versorgungseinrichtung“ im Sinne dieser Vorschrift, diese erbringt aber keine den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen (dazu unten 1.). Ein Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F. scheidet aus, da von der VdBS keine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge aufgebaut worden ist (dazu unten 2.). Die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar (dazu unten 3.).
11
1. Zu den Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F. gehören neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den landwirtschaftlichen Alterskassen auch Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen.
12
a) Der Begriff der „berufsständischen Versorgungseinrichtungen“ wird in § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) legal definiert. Danach ist eine „berufsständische Versorgungseinrichtung“ eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe.
13
Die VdBS ist eine solche Einrichtung. Sie ist gemäß § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen i.d.F. der Streitjahre (SchfG a.F.) eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Nach § 35 SchfG a.F. ist jeder Bezirksschornsteinfegermeister Mitglied.
14
b) Die Berücksichtigung der Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung setzt nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F. weiter voraus, dass diese Versorgungseinrichtung den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringt. Vergleichbare Leistungen liegen vor, wenn die Versorgungsleistungen nach Art und Funktion vergleichbar sind.
15
aa) Maßstab für die Frage, unter welchen Voraussetzungen vergleichbare Leistungen im Sinne dieser Vorschrift vorliegen, ist dabei die von den gesetzlichen Rentenversicherungen gewährleistete Basisversorgung. Beiträge zu anderen Altersversorgungssystemen sind auf der Grundlage des von der Sachverständigenkommission erarbeiteten Drei-Schichten-Modells (vgl. auch den Abschlussbericht der Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen –Sachverständigenkommission–, Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, Bd. 74, S. 4 f., 13 ff.) nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG abziehbar.
16
bb) Diese Unterscheidung entspricht auch der Konzeption des Gesetzgebers.
17
Während zunächst der Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und von Bündnis 90/Die Grünen (BTDrucks 15/2150, 5) in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Entwurfs des EStG nur die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und den landwirtschaftlichen Alterskassen als Sonderausgaben vorsah, erfolgte auf Vorschlag des Finanzausschusses eine Ausweitung auf die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen (BTDrucks 15/2986, 11). Dies wurde damit begründet, dass die berufsständischen Versorgungseinrichtungen ein auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhendes Ersatzsystem zur gesetzlichen Rentenversicherung darstellten. Voraussetzung sei jedoch ein der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbares Leistungsspektrum (BTDrucks 15/3004, 17).
18
cc) Ausgehend hiervon kann es deshalb für die Berücksichtigung von Beiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nicht ausreichen, dass diese allein der Art nach vergleichbare Leistungen bereitstellt. Eine Gleichstellung der Beiträge zu diesen berufsständischen Versorgungseinrichtungen kann nur vorliegen, wenn diese die Funktion der Basisversorgung in Form eines Ersatzsystems übernehmen.
19
c) Die Basisversorgung wird im Fall der Versorgung der Mitglieder der VdBS durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährleistet; die Leistungen der VdBS dienen nur der Ergänzung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die VdBS ist schon nach der Formulierung des § 34 Abs. 1 SchfG a.F. nur eine Zusatzversorgung.
20
aa) Anders als bei den Versorgungswerken der verkammerten freien Berufe schafft die Mitgliedschaft in der VdBS nicht die Möglichkeit, von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit zu werden. Grundsätzlich unterliegen zwar auch die Mitglieder der freien Berufe der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Sie können aber hiervon befreit werden. Die Voraussetzungen für eine solche Befreiung regelt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Hiernach ist eine solche Befreiung unter den weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 2, Abs. 3 SGB VI nur für die Rentenversicherungspflichtigen möglich, die neben der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auch Mitglieder einer berufsständischen Kammer sind. Einem verkammerten Beruf gehören die Bezirksschornsteinfegermeister indes nicht an.
21
bb) Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI. Bezirksschornsteinfegermeister können selbst dann nicht befreit werden, wenn sie wie andere selbständige Handwerker für mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet haben.
22
d) Unerheblich ist im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F., dass die Gesamtversorgung der Bezirksschornsteinfeger –worauf der Kläger hinweist– eine Altersversorgung nach beamtenversorgungsrechtlichen Gesichtspunkten gewährleisten soll. Die Vorschrift sieht ausdrücklich (nur) eine Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rentenversicherung vor.
23
2. Ein Abzug der Beiträge zur VdBS als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F. scheidet aus, da es bereits an dem Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung fehlt. Eine analoge Anwendung der Vorschrift scheitert am Fehlen einer Regelungslücke.
24
a) Der Wortlaut dieser Vorschrift verlangt ausdrücklich, dass die Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung verwendet werden. Dies trifft auf die VdBS nicht zu, da sie umlagefinanziert ist (vgl. auch § 39 der Satzung der VdBS a.F.). Die fehlende Kapitaldeckung wird auch durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister vom 5. Dezember 2012 (BGBl I 2012, 2467) deutlich, wonach das Zusatzversorgungswerk am 31. Dezember 2012 geschlossen wurde. Die Renten an die Rentenempfänger werden zwar vom Versorgungswerk fortgezahlt und auch die erworbenen Anwartschaften der aktiven Bezirksschornsteinfeger auf Altersruhegeld bleiben erhalten. Finanziert werden können diese Renten jedoch nicht aus dem vorhandenen Vermögen der Versorgungsanstalt. Vielmehr muss der Bund die Leistungen in der Folgezeit übernehmen. Diese Belastung für den Bundeshaushalt wird bereits im Jahr 2016 mit rund 63 Mio. EUR einsetzen (vgl. BRDrucks 453/12, 1 f.). Eine kapitalgedeckte Altersvorsorge kann deshalb in der Vergangenheit nicht aufgebaut worden sein. Unerheblich ist das Vorhandensein eines Reservefonds, da dieser allein der Abfederung von Bestandsschwankungen diente.
25
b) Eine Berücksichtigung der Beiträge zu umlagefinanzierten Versorgungseinrichtungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F. ergibt sich auch nicht aus der Gesetzgebungshistorie. In dem Bericht des Finanzausschusses wird zwar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beiträge für Leistungen, die von den berufsständischen Versorgungseinrichtungen angeboten werden, die nicht mit dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG n.F. berücksichtigt werden können, jedoch nur, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen (BTDrucks 15/3004, 17 linke Spalte). Hierzu gehört, dass „laufende Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung“ entrichtet werden. Von einer Erweiterung auf umlagefinanzierte Versorgungseinrichtungen war nie die Rede.
26
c) Hieraus folgt, dass es an einer für die analoge Anwendung dieser Norm nötigen Regelungslücke im Hinblick auf umlagefinanzierte Systeme fehlt.
27
d) Art und Umfang der Zusatzversorgung der VdBS entsprechen der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gezahlten Zusatzversorgung. Auch diese soll die von der gesetzlichen Rentenversicherung bezogene Grundversorgung aufstocken. Dabei sind die von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Grundversorgungsrenten maßgeblicher Subtrahend bei der Berechnung der Zusatzversorgung (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1990 X R 60/90, BFHE 162, 298, BStBl II 1991, 89, unter 4.a).
28
Wie die Zusatzversorgung der VdBS werden auch die auf (lohn-)versteuerten Beiträgen beruhenden Renten von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG erfasst. Die daraus resultierende Ertragsanteilsbesteuerung wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausdrücklich als verfassungsgemäß angesehen (BVerfG-Urteil vom 6. März 2002  2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, unter C.V.2.; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Juli 2010 X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628).
29
3. Die fehlende Möglichkeit der Berücksichtigung der Beiträge zur VdBS als Basisvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F.) verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die steuerliche Behandlung der Altersvorsorgeaufwendungen und der Alterseinkünfte, so wie sie im Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) ausgestaltet worden ist, bewegt sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und insbesondere dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit (so schon Senatsentscheidung vom 26. November 2008 X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.a).
30
Auch unter dem Gesichtspunkt der Vereinfachung und Pauschalierung konnte der Gesetzgeber bei Schaffung des AltEinkG eine Lösung wählen, die nicht alle Arten von Beiträgen zum Aufbau einer Altersversorgung der nachgelagerten Besteuerung unterwirft. Wie im Fall von Beiträgen zur privaten Rentenversicherung (vgl. insoweit Senatsurteil vom 13. April 2011 X R 54/09, BFHE 233, 487, BStBl II 2011, 910, unter II.2 a aa), ist es im Rahmen einer Zusatzversorgung im Umlageverfahren folgerichtig, wenn entsprechend der nur begrenzten Abziehbarkeit der Beiträge als Sonderausgaben die Besteuerung der Renteneinkünfte nach dem Ertragswertverfahren gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG bei Auszahlung der Versorgungsleistungen vorgenommen wird.
31
Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich auch nicht deswegen verpflichtet, Beiträge an die VdBS gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. zum Abzug zuzulassen, weil die Mitgliedschaft zwangsläufig ist. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der im Jahr 1997 geltenden Regelungen zur Abziehbarkeit von Beiträgen zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen eine verfassungsrechtliche Pflicht, unter dem Gesichtspunkt der „Zwangsläufigkeit“ Ausgaben bis zur Höhe der Pflichtsozialversicherungsbeiträge zum Abzug von der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage zuzulassen, ausdrücklich abgelehnt. Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums gewährleiste dem Steuerpflichtigen lediglich den Schutz des Lebensstandards auf Sozialhilfeniveau, nicht aber auf dem Niveau, das durch die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung erreicht werden könne (zum Ganzen BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter D.II.3.). Folglich kann die Zwangsläufigkeit der Mitgliedschaft verfassungsrechtlich nicht zur Abzugsverpflichtung der Beiträge führen. Gerade die in Rede stehenden Beiträge zur VdBS sind zusätzlich zu den –unstreitig nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F. berücksichtigten– Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen und sichern ein Versorgungsniveau, das noch über den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung liegt.

 

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prozessen sowie die frühzeitige Information der Beschäftigten, einige Zeit in Anspruch nehmen
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einzusteigen, um alle Einstiegserleichterungen vollumfänglich nutzen zu können und Abrech
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bereits Kontakt mit Ihrem zuständigen Finanzamt, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als
zusätzliche Information.

Die Finanzverwaltung

Berücksichtigung der Steueridentifikations-nummer gem. Rz. 12 des BMF-Schreibens vom 30. Januar 2008 (BStBl I S. 320)

Im Einvernehmen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird Rz. 12 des Anwendungsschreibens zur Zinsinformationsverordnung wie folgt gefasst:

„b) Nach dem 1. Januar 2004 begründete Vertragsbeziehungen

Bei vertraglichen Beziehungen oder gesonderten Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2004 eingegangen bzw. getätigt werden, ist zusätzlich zu den vorstehenden Angaben die vom Wohnsitzstaat erteilte Steuer-Identifikationsnummer festzuhalten, sofern der jeweilige Mitgliedstaat eine solche Steuer-Identifikationsnummer vergibt (vgl. Aufstellung der EU- Kommission im Rahmen des europäischen TIN-Portals).

Hat der jeweilige Mitgliedstaat eine Steuer-Identifikationsnummer erteilt, soll diese anhand eines Passes, des vorgelegten amtlichen Personalausweises oder eines anderen beweiskräftigen Dokuments (z. B. lokaler Steuerbescheid, ID-Karte oder Nachweis der Steueridentifikationsnummer lt. Bescheinigungsmuster in der Anlage III/3) festgestellt werden. Im Zweifel sind zur Präzisierung das Geburtsdatum und der Geburtsort festzuhalten.“

Die Liste der EU-ausländischen Steueridentifikationsnummern in Anlage I des Anwendungsschreibens zur Zinsinformationsverordnung vom 30. Januar 2008 ist mit sofortiger Wirkung nicht mehr anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2402-a / 0 :021 vom 20.09.2013

 

DE – Deutschland de – Deutsch
Version 23/02/2012 16:20:00 1/4
STEUER-IDENTIFIKATIONSNUMMERN (TINs)
Länderseite: Deutschland (DE)
1. Struktur der TIN
Format Erläuterung Bemerkung
999999999999 12 Ziffern Alte TIN: Steuernummer (natürliche
Personen,
Personenzusammenschlüsse,
Rechtsträger, juristische Personen und
Unternehmen): siehe unten
99999999999 11 Ziffern Neue TIN: Identifikationsnummer
(IdNr.) (nur natürliche Personen): siehe
unten
2. Beschreibung der TIN
Die von Deutschland vergebenen TINs sind nicht auf amtlichen Identitätsnachweisen angeführt.
Derzeit gibt es in Deutschland zwei Arten von TINs:
• Steuernummer (alte TIN): besteht aus einem Block aus maximal 12 Ziffern (die durch
Schrägstriche unterteilt werden können) und wird natürlichen Personen,
Personenzusammenschlüsse, juristischen Personen und Unternehmen zugewiesen. Diese
TIN kann sich beim Wechsel des Wohnorts einer Person bzw. des Sitzes eines
Unternehmens ändern.
• Identifikationsnummer (neue TIN – kurz: IdNr.): wird natürlichen Personen seit 2008
ausgestellt und besteht aus 11 Ziffern. Diese TIN wird die alte TIN in Zukunft ersetzen. Derzeit
sind jedoch beide Nummern rechtsgültig.
Steuernummer und Identifikationsnummer dienen zur Identifikation von Steuerpflichtigen, bei denen
es sich um natürliche Personen handelt. DE – Deutschland de – Deutsch
Version 23/02/2012 16:20:00 2/4
3. Wo ist die TIN angegeben?
Die TIN geht nicht aus amtlichen Identitätsnachweisen hervor. Sie ist jedoch auf den folgenden
Dokumenten angegeben.
3.1. Steuernummer:
Die alte TIN (Steuernummer) befindet sich z. B. auf der Einkommensteuererklärung natürlicher
Personen.
Steuernummer (TIN)DE – Deutschland de – Deutsch
Version 23/02/2012 16:20:00 3/4
3.2. Identifikationsnummer (IdNr.):
Die neue TIN (Identifikationsnummer, IdNr.) ist beispielsweise auf dem Mitteilungsschreiben über die
Zuteilung der Identifikationsnummer angeführt:
Englische Fassung:
4. Nationale Website(s) zum Thema TIN
Informationen über
TINs:
– Steuernummer:
http://de.wikipedia.org/wiki/Steuernummer (in Deutsch)
– Identifikationsnummer (IdNr.):
http://www.identifikationsmerkmal.de
Online-Prüfung von
TINs:
Nicht verfügbar
5. Nationale Kontaktstelle für TINs
Kontakt: Steuerliches Informationscenter im Bundeszentralamt für Steuern:
allgemein@steuerliches-info-center.de
info@identifikationsmerkmal.de
Steuernummer (TIN)DE – Deutschland de – Deutsch
Version 23/02/2012 16:20:00 4/4
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Registrierung ausländischer Datenübermittler im ElsterOnline-Portal

Mit Ablauf der Übergangsregelung am 31.8.2013 müssen auch ausländische Datenübermittler Anmeldesteuern authentifiziert übermitteln. Hierfür wurde nun eine zentrale Stelle eingerichtet.

Die Registrierung am ElsterOnline-Portal war diesem Personenkreis mangels inländischem Ordnungskriterium bisher nicht möglich. Seit 19.8.2013 hat das Finanzamt Neubrandenburg – RAB ein eigenes Finanzamt (Bundesfinanzamtsnummer 4069) eingerichtet, an das sich ausländische Datenübermittler und inländische Behörden ohne originäres inländisches Ordnungsmerkmal zentral wenden können.

Das Ordnungsmerkmal in Form einer Steuernummer ist mit dem als Anlage beigefügten „Antrag auf Erteilung eines Ordnungskriteriums.pdf“ bei dem Finanzamt Neubrandenburg – RAB schriftlich zu beantragen.

Mit diesem Ordnungskriterium ist die Registrierung am ElsterOnline-Portal für ein Organisationszertifikat wie für einen Inländer möglich.

Hinweis: Das Finanzamt Neubrandenburg – RAB befindet sich im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Daher ist bei der Registrierung im ElsterOnline-Portal als Land „Mecklenburg-Vorpommern“ auszuwählen.

OFD Koblenz, Pressemitteilung v. 10.9.2013

Steuereinnahmen von Bund und Ländern im August 2013

Die Steuereinnahmen (ohne reine Gemeindesteuern) sind im Monat August 2013 im Vergleich zum August 2012 um 2,4 % gesunken. Dieser leichte Aufkommensrückgang ist zum überwiegenden Teil auf zwei Sondereffekte zurückzuführen: auf einen durch Einmaleffekte erhöhten Basiswert bei den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag aufgrund einer besonderen Dividendenausschüttung im Jahr 2012 sowie auf gestiegene Erstattungen für Vorjahre bei der Körperschaftsteuer. Die gemeinschaftlichen Steuern unterschritten das Vorjahresniveau damit insgesamt um circa 0,8 Mrd.  (- 2,4 %). Auch die Bundessteuern (- 2,5 %) und die Ländersteuern (- 2,0 %) hatten leichte Rückgänge aufzuweisen. Beim Bund (- 4,6 %) wirkten zusätzlich auch die im Vergleich zum Vorjahreszeitraum höheren Abführungen an den EU-Haushalt einnahmemindernd. Die Kommission hat in diesem Monat von ihrer Möglichkeit Gebrauch gemacht, die ihr zustehenden Gelder wesentlich stärker auszuschöpfen als noch im gleichen Monat des Vorjahres. Das ist bedingt durch den höheren Mittelabfluss bei den Strukturfondsmitteln, der üblicherweise zum Ende einer auslaufenden Förderperiode (hier: Mehrjähriger Finanzrahmen 2007 bis 2013) auftritt. Die Länder blieben mit ‑ 2,6 % unter dem Ergebnis des Vorjahresmonats.

Betrachtet man den Gesamtzeitraum von Januar bis August 2013, stiegen die kumulierten Steuereinnahmen (ohne reine Gemeindesteuern) dagegen im Vergleich mit dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um 2,6 % beziehungsweise 9,1 Mrd. € an. Sie liegen damit bezogen auf die Erwartungen der Steuerschätzung unverändert im Plan und spiegeln die weiterhin günstige wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland wider. Die Einnahmen des Bundes konnten im Zeitraum Januar bis August 2013 die Einnahmen des Vorjahresniveaus fast erreichen (- 0,1 %). Der leichte Rückgang ist zum größten Teil auf die höheren EU-Abführungen zurückzuführen. Wie hoch die jährlichen Eigenmittelabführungen der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt tatsächlich sind, lässt sich erst am Ende des Haushaltsjahres beziffern. Bei den Ländern wurde das Ergebnis des Vorjahres im Zeitraum Januar bis August 2013 um 2,6 % übertroffen. Zu dieser günstigeren Entwicklung trug auch der erhebliche Anstieg der Einnahmen aus den reinen Ländersteuern wesentlich bei. Der den Gemeinden zufließende Teil der gemeinschaftlichen Steuern verzeichnete ebenfalls einen deutlichen Zuwachs (+ 7,1 %).

Die Kasseneinnahmen der Lohnsteuer lagen im August 2013 um 3,5 % über dem Ergebnis vom August 2012. Die aus dem Aufkommen der Lohnsteuer zu leistenden Zahlungen von Kindergeld (- 0,6 %) blieben unter dem Niveau des Vorjahresvergleichsmonats. In der Bruttobetrachtung (also vor Abzug von Kindergeld und Altersvorsorgezulage) weist die Lohnsteuer einen Anstieg von 3,3 % auf. Nach wie vor begünstigen das hohe Beschäftigungsniveau sowie Tariflohnsteigerungen das Lohnsteueraufkommen. Die gegenüber dem Durchschnitt der abgelaufenen Monate des Jahres 2013 relativ niedrige aktuelle Veränderungsrate im Vorjahresvergleich könnte auf die üblichen Schwankungen im Jahresverlauf zurückgeführt werden. Im Zeitraum Januar bis August 2013 übertrafen die Kasseneinnahmen das Niveau des Vorjahreszeitraums um 6,0 %.

Das Kassenaufkommen der veranlagten Einkommensteuer ging im August 2013 gegenüber dem Vorjahresmonat geringfügig um rund 0,1 Mrd. € zurück. Dies trifft aufgrund des sehr geringen Änderungsvolumens bei den Abzugsbeträgen (Investitionszulage, Eigenheimzulage und Arbeitnehmererstattungen) auch auf die veranlagte Einkommensteuer brutto zu. Sowohl die Vorauszahlungen als auch die Nachzahlungen und die Erstattungen veränderten sich gegenüber dem Vorjahresmonat kaum. Bei den Arbeitnehmererstattungen nach § 46 EStG ergab sich eine leichte Zunahme um 0,5 %. In kumulierter Betrachtung für den Zeitraum Januar bis August 2013 stieg das Kassenaufkommen der veranlagten Einkommensteuer um beachtliche 19,3 %.

Die kassenmäßigen Einnahmen aus der Körperschaftsteuer weisen im Berichtsmonat August 2013 einen Rückgang um 0,9 Mrd. € auf nunmehr – 0,6 Mrd. € auf. Aus der Veranlagung der Vorjahre ergaben sich im Vergleich zum Vorjahresmonat niedrigere nachträgliche Vorauszahlungen. Auch die Nachzahlungen, die im Vorjahreszeitraum noch durch Nachzahlungen für frühere Jahre (insbesondere Betriebsprüfungsfälle) getrieben wurden, fielen im aktuellen Monat geringer als im Vergleichsmonat des Vorjahres aus. Bei den Erstattungen war hingegen eine Zunahme aus der laufenden Veranlagungstätigkeit zu verzeichnen. Das Aufkommensniveau der Körperschaftsteuer ist im Zeitraum Januar bis August 2013 um 1,3 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum leicht gesunken. Größeren Aufschluss über die weitere Entwicklung der Körperschaftsteuer wird allerdings erst der Monat September mit der Kassenwirksamkeit der dritten Rate der Vorauszahlungen bringen.

Die Einnahmen aus den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag brutto lagen  im August durch einen statistischen Sondereffekt niedriger als im August des Vorjahres. Im Vorjahr hatte im August eine besondere Dividendenausschüttung stattgefunden, die bei der Kapitalertragsteuer zu Mehreinnahmen in Höhe von circa 1,0 Mrd. € führte. Durch Anrechnung im Rahmen der Körperschaftsteuer zu einem späteren Zeitpunkt ergab sich insgesamt kein Steuermehraufkommen aus diesem Vorgang. Im aktuellen Vorjahresvergleich ist damit allerdings bei den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag die Basis überhöht. Bei bereinigter Vorjahresbasis ergäbe sich dagegen ein Zuwachs im Bruttoaufkommen um circa 25 %. Auch beim Kassenaufkommen der nicht veranlagten Steuern vom Ertrag war das Aufkommen im Vorjahreszeitraum durch Sonderfälle insgesamt um mehr als 3,2 Mrd. € überzeichnet. Ohne diese Sonderfälle ergibt sich ein Zuwachs des Kassenaufkommens gegenüber dem Vorjahreszeitraum von rund 4 %.

Das Volumen der Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge hat sich nach den deutlich beschleunigten Zuwächsen in den beiden Vormonaten im aktuellen Monat August um 22,1 % verringert. In kumulierter Rechnung (Januar bis August 2013) wurde jedoch noch ein Aufkommenszuwachs von 4,6 % erreicht. Dazu trug auch das Aufkommen aus der EU-Zinsrichtlinie (Quellensteuer) in Höhe von 255 Mio. € bei.

Die Steuern vom Umsatz stiegen im Berichtsmonat August 2013 um 3,4 % gegenüber dem Vorjahresmonat an. Der rückläufige Trend der Einfuhrumsatzsteuer setzte sich nicht weiter fort. Hier wurde ein leichter Zuwachs um 2,4 % gemeldet. Das Aufkommen aus der (Binnen-)Umsatzsteuer stieg in Verbindung mit der positiven Entwicklung des inländischen Konsums um 3,8 %. Somit sind die Einnahmen der Steuern vom Umsatz – nachdem in den ersten vier Monaten des Jahres noch negative Zuwachsraten zu verzeichnen waren – in den vergangenen vier Monaten kontinuierlich angestiegen. Sie lagen im Zeitraum Januar bis August 2013 damit um 1,2 % über dem Niveau des Vorjahreszeitraums. Aufgrund der für das Gesamtjahr erwarteten Zunahme der aufkommensrelevanten Aggregate der Inlandsnachfrage kann auch für den weiteren Jahresverlauf von einer insgesamt positiven Entwicklung bei den Steuern vom Umsatz ausgegangen werden.

Die reinen Bundessteuern verzeichneten im August 2013 im Vorjahresvergleich Mindereinnahmen von 2,5 %. Zum überwiegenden Teil ist dies auf den Rückgang bei der Kernbrennstoffsteuer zurückzuführen. Sie erzielte lediglich ein Aufkommen von 45 000 € (Vorjahresmonat: 120 Mio. €). Hier liegen jedoch bereits Informationen über den Austausch von Kernbrennstoffstäben im Rahmen von Revisionen vor, die voraussichtlich in den Folgemonaten aufkommenswirksam werden. Auch dieEnergiesteuer (- 1,2 %), die Tabaksteuer (- 2,0 %), der Solidaritätszuschlag (- 8,3 %), die Kraftfahrzeugsteuer (- 1,3 %) und die Luftverkehrsteuer (- 3,3 %) hatten in diesem Monat Mindereinnahmen gegenüber dem Vergleichsmonat des Vorjahres zu verzeichnen. Von den großen Bundessteuern konnten im Monat August lediglich die Versicherungsteuer (+ 2,5 %) und die Stromsteuer (+ 9,1 %) das Vorjahresniveau übertreffen. Die Bundessteuern insgesamt erreichten im Zeitraum Januar bis August 2013 einen geringen Aufkommensanstieg von 0,2 %.

Die reinen Ländersteuern unterschritten im Berichtsmonat das Vorjahresniveau um 2,0 %. Die Grunderwerbsteuer konnte ausgehend von einem hohen Vorjahresstand nochmals einen Zuwachs von 14,9 % verzeichnen. Das Aufkommen aus der Erbschaftsteuer ging hingegen von einem ungewöhnlich hohen Vorjahresniveau um 26,6 % zurück. Die hieraus resultierenden Mindereinnahmen konnten auch durch die positive Entwicklung bei der Rennwett- und Lotteriesteuer (+ 6,3 %), der Feuerschutzsteuer (+ 3,5 %) und der Biersteuer (+ 12,6 %) nicht kompensiert werden. Im Zeitraum Januar bis August 2013 verzeichnen die Einnahmen aus den Ländersteuern einen Anstieg von 10,4 %.

Entwicklung der Steuereinnahmen (ohne reine Gemeindesteuern) im laufenden Jahr1
1 Methodik: Kassenmäßige Verbuchung der Einzelsteuer insgesamt und Aufteilung auf die Ebenen entsprechend den gesetzlich festgelegten Anteilen. Aus kassentechnischen Gründen  können die tatsächlich von den einzelnen Gebietskörperschaften im laufenden Monat vereinnahmten Steuerbeträge von den Sollgrößen abweichen.
2 Nach Abzug der Kindergelderstattung durch das Bundeszentralamt für Steuern.
3 Nach Ergänzungszuweisungen; Abweichung zu Tabelle „Einnahmen des Bundes“ ist methodisch bedingt (vergleiche Fn. 1).
4 Ergebnis AK „Steuerschätzungen“ vom Mai 2013.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen.
2013 August Veränderung
ggü. Vorjahr
Januar bis
August
Veränderung
ggü. Vorjahr
Schätzungen für 20134 Veränderung
ggü. Vorjahr
in Mio € in % in Mio € in % in Mio € in %
Gemeinschaftliche Steuern

Lohnsteuer2

12 355 +3,5 101 429 +6,0 157 150 +5,4

veranlagte Einkommensteuer

– 398 X 21 097 +19,3 40 400 +8,4

nicht veranlagte Steuern vom Ertrag

 991  -40,0 13 748  -16,3 15 835  -21,1

Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge (einschl. ehem. Zinsabschlag)

 511  -22,1 6 526 +4,6 8 360 +1,5

Körperschaftsteuer

– 555 X 10 830  -1,3 18 860 +11,4

Steuern vom Umsatz

17 256 +3,4 129 511 +1,2 198 200 +1,8

Gewerbesteuerumlage

 194 +9,4 2 070 +1,6 3 860 +0,8

erhöhte Gewerbesteuerumlage

 77 +27,8 1 729  -0,6 3 279  -0,9
Gemeinschaftliche Steuern insgesamt 30 431  -2,4 286 940 +2,9 445 944 +2,9
Bundessteuern

Energiesteuer

3 255  -1,2 20 708 +0,1 39 500 +0,5

Tabaksteuer

1 263  -2,0 8 209  -1,9 13 950  -1,4

Branntweinsteuer inkl.Alkopopsteuer

 157  -2,4 1 378  -1,9 2 100  -1,0

Versicherungsteuer

1 166 +2,5 9 214 +3,6 11 350 +1,9

Stromsteuer

 558 +9,1 4 877 +4,4 7 000 +0,4

Kraftfahrzeugsteuer

 662  -1,3 6 025 +0,4 8 500 +0,7

Luftverkehrsteuer

 91  -3,3  596  -0,8  960 +1,2

Kernbrennstoffsteuer

 0 X  566  -49,6 1 400  -11,2

Solidaritätszuschlag

 785  -8,3 9 019 +3,7 14 000 +2,8

übrige Bundessteuern

 113  -4,3  973  -3,5 1 522 +0,0
Bundessteuern insgesamt 8 050  -2,5 61 565 +0,2 100 282 +0,5
Ländersteuern            

Erbschaftsteuer

 395  -26,6 3 028 +3,1 4 235  -1,6

Grunderwerbsteuer

 766 +14,9 5 594 +15,2 8 260 +11,8

Rennwett- und Lotteriesteuer

 122 +6,3 1 108 +18,2 1 560 +9,0

Biersteuer

 72 +12,6  447  -3,7  665  -4,5

Sonstige Ländersteuern

 19 +2,0  290 +2,9  382 +0,7
Ländersteuern insgesamt 1 375  -2,0 10 467 +10,4 15 102 +6,3
EU-Eigenmittel            

Zölle

 397  -4,3 2 715  -6,7 4 500 +0,8

Mehrwertsteuer-Eigenmittel

 170 +5,9 1 709 +19,3 2 150 +6,0

BNE-Eigenmittel

1 713 +22,9 17 696 +26,5 23 960 +20,9
EU-Eigenmittel insgesamt 2 281 +15,8 22 119 +20,7 30 610 +16,3
Bund3 18 741  -4,6 160 680  -0,1 258 709 +0,9
Länder3 17 032  -2,6 157 140 +2,6 241 917 +2,4
EU 2 281 +15,8 22 119 +20,7 30 610 +16,3
Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer 2 199 +1,9 21 747 +7,1 34 592 +5,4
Steueraufkommen insgesamt (ohne Gemeindesteuern) 40 253  -2,4 361 686 +2,6 565 828 +2,5

Vordruckmuster für den Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7279 / 13 / 10002 vom 19.09.2013

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Wird Erdgas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer nach dem 31. August 2013 geliefert, ist der Leistungsempfänger nur Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Erdgas liefert, d. h. – in richtlinienkonformer Auslegung – Wiederverkäufer im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG ist (§ 13b Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG i. d. F. von Art. 10 Nr. 6 Buchst. a und b i. V. m. Art. 31 Abs. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften [Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG] vom 26. Juni 2013 [BGBl. I S. 1809]). Wird Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer nach dem 31. August 2013 geliefert, ist der Leistungsempfänger nur Steuerschuldner, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG sind (§ 13b Abs. 5 Satz 4 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG i. d. F. von Art. 10 Nr. 6 Buchst. a und b i. V. m. Art. 31 Abs. 5 AmtshilfeRLUmsG vom 26. Juni 2013 [a. a. O.]). Zum Begriff des Wiederverkäufers von Erdgas oder Elektrizität im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG vgl. Abschnitt 3g.1 Abs. 2 und 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer Wiederverkäufer von Erdgas oder Elektrizität ist, wenn er einen im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültigen Nachweis des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts im Original oder in Kopie vorlegt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster

USt 1 TH – Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität –

eingeführt.

(2) Verwendet bei der Lieferung von Erdgas der Leistungsempfänger einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TH, ist er Steuerschuldner, auch wenn er im Zeitpunkt der Lieferung tatsächlich kein Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g UStG ist; dies gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TH verwendet hat und der Vertragspartner hiervon Kenntnis hatte. Bei der Lieferung von Elektrizität gilt dies entsprechend für die Verwendung eines Nachweises nach dem Vordruckmuster USt 1 TH durch den leistenden Unternehmer und/oder den Leistungsempfänger.

(3) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen. Die Zeilenabstände des Vordruckmusters sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung des Vordrucks ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.

Das Vordruckmuster finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF

Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) durch das AmtshilfeRLUmsG

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7279 / 12 / 10002 vom 19.09.2013

Durch Artikel 10 Nr. 6 Buchstabe a und b i. V. m. Artikel 31 Abs. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wird der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Gas oder Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG) auf Lieferungen von Gas oder Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ergänzt. Die Regelung beruht auf Artikel 199a Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e MwStSystRL in der Fassung von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen (ABl. EU Nr. L 201 vom 26. Juli 2013 S. 4). Voraussetzung nach der nationalen Umsetzung ist, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst derartige Leistungen erbringt bzw. – bei Lieferungen von Elektrizität – der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind. Die Regelung ist nach Artikel 31 Abs. 5 AmtshilfeRLUmsG zum 1. September 2013 in Kraft getreten.

Durch Artikel 10 Nr. 6 Buchstabe c AmtshilfeRLUmsG wurde in § 13b Abs. 6 Nr. 2 UStG
das Wort „Taxi“ durch die Wörter „Fahrzeug im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“
ersetzt. Personenbeförderungen mit einem vorgenannten Fahrzeug (insbesondere Taxi und
Kraftomnibus), die von einem im Ausland ansässigen Unternehmer im Inland durchgeführt
werden, unterliegen damit nicht (mehr) der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Die Regelung tritt nach Artikel 31 Abs. 6 AmtshilfeRLUmsG am 1. Oktober 2013 in Kraft.
Durch Artikel 10 Nr. 6 Buchstabe d AmtshilfeRLUmsG wurde der im Ausland ansässige Unternehmer in § 13b Abs. 7 Satz 1 und 2 UStG neu definiert. Die neue Definition ist nach Artikel 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG zum 30. Juni 2013 in Kraft getreten.
Aufgrund dieser Änderungen werden die Abschnitte 3g.1, 13b.1, 13b.3, 13b.8, 13b.10,
13b.11, 13b.18, 18.10, 18.11 und 18.17 UStAE entsprechend angepasst und es wird der neue
Abschnitt 13b.3a UStAE zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen
von Gas oder Elektrizität eingefügt.
I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der
zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 16. September 2013 – IV D 3 – S 7141/13/10001
(2013/0828720), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe „13b.3. Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger“ wird die
Angabe „13b.3a. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte“ angefügt.
2. Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach der Abkürzung „EEG = Gesetz über den Vorrang erneuerbarer Energien“ wird folgender neuer Begriff aufgenommen:
„EEX = European Energy Exchange“
3. In Abschnitt 3g.1 Abs. 6 Satz 6 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:
„die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unter den Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe a und Abs. 5 Satz 1 UStG ist zu beachten (vgl. Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a und
Abschnitt 13b.3a Abs. 1).“
4. In Abschnitt 13b.1 Abs. 2 wird Nummer 7 wie folgt gefasst:

7. Lieferungen
a) der in § 3g Abs. 1 Satz 1 UStG genannten Gegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers
unter den Bedingungen des § 3g UStG (vgl. Abschnitt 3g.1) und
b) von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität, die nicht unter Buchstabe a fallen.“
5. In Abschnitt 13b.3 Abs. 12 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 13b Abs. 5 Satz 6 UStG)“.
6. Nach Abschnitt 13b.3 wird folgender Abschnitt 13b.3a angefügt:
„13b.3a. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
(1) 1
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a in
Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG gilt für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität sowie von Wärme und Kälte über ein Wärme- oder Kältenetz durch einen im
Ausland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer unter den Bedingungen des § 3g
UStG. 2
Zu den Bedingungen nach § 3g UStG vgl. Abschnitt 3g.1 Abs. 1 bis 3.
(2) 1
Bei Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer
ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit
Abs. 5 Satz 3 UStG, wenn er Unternehmer ist, der selbst Erdgas über das Erdgasnetz liefert. 2
Als Unternehmer, die selbst Erdgas über das Erdgasnetz liefern, sind – in richtlinienkonformer Anwendung
der nationalen Regelung – die Unternehmer anzusehen, die Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des
§ 3g Abs. 1 UStG sind. 3
Bei Lieferungen von Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung
mit Abs. 5 Satz 4 UStG, wenn er und der liefernde Unternehmer Wiederverkäufer von Elektrizität im
Sinne des § 3g Abs. 1 UStG sind. 4
Betreiber von dezentralen Stromgewinnungsanlagen (z.B. Photovoltaik- bzw. Windkraftanlagen, Biogas-Blockheizkraftwerke) sind keine Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG. 5
Zum Begriff des Wiederverkäufers von Erdgas oder Elektrizität im Sinne
des § 3g Abs. 1 UStG vgl. Abschnitt 3g.1 Abs. 2 und 3. 6
Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer
Wiederverkäufer von Erdgas oder Elektrizität ist, wenn er einen im Zeitpunkt der Ausführung des
Umsatzes gültigen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TH im Original oder in Kopie vorlegt;
hinsichtlich dieses Musters wird auf das BMF-Schreiben vom 19. 9. 2013, BStBl I S. xxxx,
sen. 7
Verwendet bei der Lieferung von Erdgas der Leistungsempfänger einen Nachweis nach dem
Vordruckmuster USt 1 TH, ist er Steuerschuldner, auch wenn er im Zeitpunkt der Lieferung tatsächlich kein Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g UStG ist; dies gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TH verwendet hat und der
Vertragspartner hiervon Kenntnis hatte. 8
Bei der Lieferung von Elektrizität gilt dies entsprechend für
die Verwendung eines Nachweises nach dem Vordruckmuster USt 1 TH durch den leistenden Unternehmer und/oder den Leistungsempfänger.
(3) 1
Erfüllt bei einem Organschaftsverhältnis nur ein Teil des Organkreises (z.B. der Organträger
oder eine Organgesellschaft) die Voraussetzung als Wiederverkäufer nach § 3g Abs. 1 UStG, ist für
Zwecke der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe b und Abs. 5 Satz 3 und 4 UStG nur dieser Teil des Organkreises als Wiederverkäufer anzusehen.
2
Absatz 2 und Abschnitt 3g.1 Abs. 2 und 3 sind insoweit nur auf den jeweiligen Unternehmensteil anzuwenden.
(4) 1
Erfüllen der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des
§ 13b Abs. 5 Satz 3 und 4 UStG, ist der Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner, wenn die
Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird (§ 13b Abs. 5 Satz 6
UStG). 2
Ausgenommen hiervon sind die Lieferungen von Erdgas und Elektrizität, die ausschließlich an
den hoheitlichen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden, auch
wenn diese im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art als Wiederverkäufer von Erdgas bzw. Elektrizität im Sinne von § 3g Abs. 1 UStG unternehmerisch tätig sind. 3
Absatz 2 ist auf den jeweiligen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden,
der Wiederverkäufer von Erdgas bzw. Elektrizität im Sinne von § 3g Abs. 1 UStG ist.
(5) Lieferungen von Elektrizität sind auch:
1. Die Lieferung von Elektrizität aus dezentralen Stromgewinnungsanlagen durch Verteilernetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber zum Zweck der Vermarktung an der Strombörse EEX.

2. 1
Die Energiebeschaffung zur Deckung von Netzverlusten.
2
Hierbei handelt es sich um physische Beschaffungsgeschäfte durch Netzbetreiber zur Deckung des Bedarfes an Netzverlustenergie.
3. 1
Der horizontale Belastungsausgleich der Übertragungsnetzbetreiber (nur Anteil physischer Ausgleich). 2
Hierbei handelt es sich um den physikalischen Ausgleich der Elektrizitätsmengen zwischen
den einzelnen Regelzonen im Übertragungsnetz untereinander.
4. Die Regelenergielieferung (positiver Preis), das ist der Energiefluss zum Ausgleich des Bedarfs an
Regelenergie und damit eine physische Elektrizitätslieferung.
(6) Keine Lieferungen von Elektrizität sind:
1. 1
Der Bilanzkreis- und Regelzonenausgleich sowie die Bilanzkreisabrechnung. 2
Dabei handelt es sich
um die Verteilung der Kosten des Regelenergieeinsatzes beim Übertragungsnetzbetreiber auf alle
Bilanzkreisverantwortlichen (z.B. Händler, Lieferanten) im Rahmen der
nung. 3
Leistungserbringer dieser sonstigen Leistung ist stets der Übertragungsnetzbetreiber, wobei
sich im Rahmen der Verteilung auf die einzelnen Bilanzkreise infolge der energetischen Über- und
Unterdeckungen der Bilanzkreise positive bzw. negative (finanzielle) Abrechnungsergebnisse ergeben (vgl. auch Abschnitt 1.7 Abs. 1 Satz 1).
2. Die Netznutzung in Form der Bereitstellung und Vorhaltung des Netzes bzw. des Netzzugangs
durch den Netzbetreiber (Verteilernetzbetreiber bzw. Übertragungsnetzbetreiber) gegenüber seinen Netzkunden.
3. 1
Die Regelleistung (primär, sekundär, Minutenreserve – Anteil Leistungsvorhaltung).
2
Hierbei
handelt es sich um eine sonstige Leistung, die in der Bereitschaft zur Bereitstellung von Regelleistungskapazität zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität des elektrischen Systems (Stromnetz)
besteht.
4. 1
Die Regelenergielieferung (negativer Preis), bei der ein Energieversorger seine am Markt nicht
mehr zu einem positiven Kaufpreis veräußerbare überschüssige Elektrizität in Verbindung mit einer Zuzahlung abgibt, um sich eigene Aufwendungen für das Zurückfahren der eigenen Produktionsanlagen zu ersparen. 2
Hier liegt keine Lieferung von Elektrizität vor,sondern eine sonstige Leistung des Abnehmers(vgl. auch Abschnitt 1.7 Abs. 1 Satz 3).“
7. In Abschnitt 13b.8 wird die Angabe „§ 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1, Nr. 7, Nr. 8 Satz 1, Nr. 9
und Nr. 10 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz und Sätze 2 und 3 UStG“
durch die Angabe „§ 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1, Nr. 5 Buchstabe b, Nr. 7, Nr. 8 Satz 1,
Nr. 9 und Nr. 10 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz und Sätze 2 bis 5
UStG“ ersetzt.
8. In Abschnitt 13b.10 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

2
Dies gilt auch, wenn die Personenbeförderung mit einem Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
UStG (insbesondere Taxi und Kraftomnibus) durchgeführt worden ist (§ 13b Abs. 6 Nr. 2 UStG).“
9. Abschnitt 13b.11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1
Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 7 UStG ist ein Unternehmer,
der im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG), auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat (§ 13b Abs. 7 Satz 1 erster Halbsatz UStG); dies gilt auch, wenn
der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat
(§ 13b Abs. 7 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG).
2
Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in den Gebieten der anderen EU-Mitgliedstaaten, die nach dem Unionsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt,
seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat (§ 13b Abs. 7 Satz 2 erster Halbsatz
UStG); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort in den Gebieten der anderen EU-Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

die nach dem Unionsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, aber seinen Sitz, den Ort der
Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Drittlandsgebiet hat (§ 13b Abs. 7 Satz 2 zweiter
Halbsatz UStG).
3
Hat der Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte (vgl. Abschnitt 3a.1 Abs. 3) und
führt er einen Umsatz nach § 13b Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 5 Buchstabe a UStG aus, gilt er
hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn die
Betriebsstätte an dem Umsatz nicht beteiligt ist (§ 13b Abs. 7 Satz 3 UStG). 4
Dies ist regelmäßig dann
der Fall, wenn der Unternehmer hierfür nicht die technische und personelle Ausstattung dieser Betriebsstätte nutzt. 5
Nicht als Nutzung der technischen und personellen Ausstattung der Betriebsstätte gelten
unterstützende Arbeiten durch die Betriebsstätte wie Buchhaltung, Rechnungsausstellung oder Einziehung von Forderungen. 6
Stellt der leistende Unternehmer die Rechnung über den von ihm erbrachten
Umsatz aber unter Angabe der der Betriebsstätte erteilten USt-IdNr. aus, gilt die Betriebsstätte als an
dem Umsatz beteiligt, so dass der Unternehmer als im Inland ansässig anzusehen ist (vgl. Artikel 53 der
MwStVO). 7
Hat der Unternehmer seinen Sitz im Inland und wird ein im Inland steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz vom Ausland aus, z.B. von einer Betriebsstätte, erbracht, ist der Unternehmer als im
Inland ansässig zu betrachten, selbst wenn der Sitz des Unternehmens an diesem Umsatz nicht beteiligt
war (vgl. Artikel 54 der MwStVO).“
b) In Absatz 3 Sätze 1 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 13b Abs. 7 Satz 4 UStG“ durch
die Angabe „§ 13b Abs. 7 Satz 5 UStG“ ersetzt.
10. In Abschnitt 13b.18 wird folgender Satz 7 angefügt:

7
Zum Übergang auf die Anwendung der Erweiterung des § 13b UStG ab 1. 9. 2013 auf Lieferungen
von Gas über das Erdgasnetz oder Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer vgl.
BMF-Schreiben vom 19. 9. 2013, BStBl I S. xxxx.“
11. In Abschnitt 18.10 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 13b Abs. 5 Satz 1 und 3 UStG“
durch die Angabe „§ 13b Abs. 5 Satz 1 und 6 UStG“ ersetzt.
12. In Abschnitt 18.11 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 13b Abs. 5 Satz 1 und 6 UStG)“.
13. In Abschnitt 18.17 Abs. 2 wird die Angabe „§ 13b Abs. 5 Satz 1 oder 3 UStG“ durch die
Angabe „§ 13b Abs. 5 Satz 1 oder 6 UStG“ ersetzt.
Die Regelungen nach Nummer 1 bis 7 und 10 bis 13 sind auf Umsätze anzuwenden, die nach
dem 31. August 2013 ausgeführt werden. Die Regelungen nach Nummer 8 sind auf Umsätze
anzuwenden, die nach dem 30. September 2013 ausgeführt werden. Die Regelungen nach
Nummer 9 sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 29.Juni 2013 ausgeführt werden.
II. Anwendungsregelungen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gilt beim Übergang auf die Anwendung der Erweiterung des § 13b UStG ab
1. September 2013 auf Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Elektrizität durch einen
im Inland ansässigen Unternehmer Folgendes:
§ 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b i.V.m. Abs. 5 Sätze 3 und 4 UStG ist auf Umsätze und Teilleistungen anzuwenden, die nach dem 31. August 2013 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1

UStG), sowie insbesondere in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor
dem 1. September 2013 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des
Entgelts oder des Teilentgelts ausgeführt wird (§ 13b Abs. 4 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 UStG).
1. Anwendung
1.1 Schlussrechnung über nach dem 31. August 2013 erbrachte Leistungen bei Abschlagszahlungen vor dem 1. September 2013
Bei nach dem 31. August 2013 ausgeführten Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und
Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmerim Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe b UStG ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn – bei Lieferungen von
Gas über das Erdgasnetz – er Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG ist
bzw. – bei Lieferungen von Elektrizität -, wenn der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind. Entsprechend hat
der leistende Unternehmer eine Rechnung auszustellen, in der das (Netto-)Entgelt anzugeben
ist sowie der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG).
Dies ist unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts
vor dem 1. September 2013 vereinnahmt hat oder nicht.
Hat der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 1. September 2013
vereinnahmt und hierfür auch eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erstellt, hat er
die Rechnung(en) über diese Zahlungen im Voranmeldungszeitraum der tatsächlichen Ausführung der Leistung zu berichtigen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG, § 14c Abs. 1 Sätze 1 und 2
UStG). In der Schlussrechnung sind die gezahlten Abschlagszahlungen nur dann mit ihrem
Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer) anzurechnen, wenn die Umsatzsteuer bis zum
Zeitpunkt der Erteilung der Schlussrechnung nicht an den Leistungsempfänger zurückerstattet
wurde.
Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn bei der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers nur die Teile des Entgelts zugrunde gelegt werden, die der leistende
Unternehmer nach dem 31. August 2013 vereinnahmt hat. Voraussetzung hierfür ist, dass das
vor dem 1. September 2013 vereinnahmte Entgelt oder die vereinnahmten Teile des Entgelts
vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert (= in einer Voranmeldung oder
in einer Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr angemeldet) wurden. In derartigen Fällen ist keine Berichtigung der über geleistete Abschlagszahlungen erteilten Rechnungen
durchzuführen.
1.2 Berichtigung einer vor dem 1. September 2013 erstellten Rechnung über Anzahlungen, wenn die Zahlung erst nach dem 31. August 2013 erfolgt
Wurden für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Elektrizität durch einen im Inland
ansässigen Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG Abschlagszah-

lungen oder Anzahlungen vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt
worden ist, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt
oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4, § 13b Abs. 4
Satz 2 UStG). Entscheidend für die Steuerentstehung ist nicht, wann die Rechnung erstellt
worden ist, sondern der Zeitpunkt der Vereinnahmung des entsprechenden Entgelts oder des
Teilentgelts. Vereinnahmt der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teilentgelt für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmerim Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG nach dem 31. August 2013, ist
hierfür der Leistungsempfänger Steuerschuldner (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b i.V.m.
Abs. 5 Sätze 3 und 4 UStG). Ist die hierfür vom leistenden Unternehmer erstellte Rechnung
vor dem 1. September 2013 erstellt worden und wurde die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, ist die Rechnung entsprechend zu berichtigen.
1.3 Abrechnungen nach dem 31. August 2013 über Leistungen, die vor dem
1. September 2013 erbracht worden sind
Für steuerpflichtige Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Elektrizität durch einen im
Inland ansässigen Unternehmerim Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG, die vor
dem 1. September 2013 erbracht worden sind, ist der leistende Unternehmer nach § 13a
Abs. 1 Nr. 1 UStG Steuerschuldner. § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b i. V. m. Abs. 5 UStG ist
nicht anzuwenden. Der leistende Unternehmer muss entsprechend eine Rechnung ausstellen,
die die in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG vorgeschriebenen Angaben enthält. Hierzu gehört auch die
Angabe des anzuwendenden Steuersatzes sowie des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrags (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG).
1.4 Berichtigung nach dem 31. August 2013 einer vor dem 1. September 2013 erstellten
und bezahlten Rechnung über Anzahlungen
Hat der leistende Unternehmer für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Elektrizität
durch einen im Inland ansässigen Unternehmerim Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b
UStG einen Teil des Entgelts vor dem 1. September 2013 vereinnahmt und wurde die Leistung oder die Teilleistung danach ausgeführt, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG). Steuerschuldner ist der leistende Unternehmer.
Stellt sich nach dem 31. August 2013 heraus, dass die in Rechnung gestellte und vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Anzahlung in der Höhe unrichtig war, ist die ursprüngliche
Rechnung zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 UStG), sofern der überzahlte Betrag zurückgezahlt
wurde und insoweit die Grundlage für die Versteuerung der Anzahlung entfallen ist.

Hinsichtlich einer berichtigten Anzahlung wird der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner nach § 13b Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 UStG, soweit ein weiteres Teilentgelt nach
dem 31. August 2013 vom leistenden Unternehmer vereinnahmt wird.
Beispiel 1:
Unternehmer A und Unternehmer B handeln mit Erdgasim Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe b UStG und geben monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Sie vereinbaren,
dass A an B Erdgas für insgesamt 500 000 € liefern soll. A stellt am 2. August 2013 eine Abschlagsrechnung über 100 000 € zuzüglich 19 000 € Umsatzsteuer aus. Die Rechnung wird
von B noch im August 2013 bezahlt. Im Oktober 2013 stellt sich heraus, dass der Anzahlung
falsche Voraussetzungen zugrunde gelegt wurden. Danach hätte nur eine Anzahlung mit einem Entgelt von 40 000 € in Rechnung gestellt werden dürfen. Der überzahlte Betrag wird B
zurückerstattet. Die Lieferung des Erdgases wird im November 2013 ausgeführt.
A hat seine Rechnung dergestalt zu korrigieren, dass nur noch ein Entgelt in Höhe von
40 000 € zuzüglich 7 600 € Umsatzsteuer auszuweisen ist. Die Änderungen gegenüber der
ursprünglichen Rechnung hat er in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Oktober 2013 entsprechend zu berücksichtigen. B hat den in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für August 2013
geltend gemachten Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Oktober 2013
entsprechend zu mindern.
Beispiel 2:
Sachverhalt wie in Beispiel 1, jedoch hätte eine Anzahlung mit einem Entgelt von 110 000 €
in Rechnung gestellt werden müssen. B zahlt den Mehrbetrag im November 2013.
A hat seine Rechnung dergestalt zu korrigieren, dass sie ein Entgelt in Höhe von 110 000 €
enthält. Hinsichtlich der vor dem 1. September 2013 geleisteten Anzahlung bleibt es bei der
Steuerschuld des A, so dass insoweit weiterhin eine Umsatzsteuer von 19 000 € auszuweisen
ist. Die ursprüngliche Besteuerung (A erklärt den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für August 2013, B hat den Vorsteuerabzug in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für
August 2013 geltend gemacht) bleibt unverändert. Für die (Rest-)Anzahlung, die im November 2013 geleistet wird, ist in der Rechnung nur das (Netto-)Entgelt von 10 000 € anzugeben
sowie der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. B muss das (Netto-)
Entgelt von 10 000 € sowie die Steuer hierauf von 1 900 € in seiner UmsatzsteuerVoranmeldung für November 2013 anmelden und kann gleichzeitig diese Steuer als Vorsteuer
abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).

2. Übergangsregelung für Lieferungen von Elektrizität und Erdgas
Bei Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer
an einen Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG und für Lieferungen
von Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer in den Fällen, in denen der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG sind, die nach dem 31. August 2013
und vor dem 1.Januar 2014 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim
Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch
von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG
ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in
zutreffender Höhe versteuert wird.
Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach
dem 31. August 2013 und vor dem 1.Januar 2014 vereinnahmt wird und die Leistung erst
nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird. Nummer 1 gilt entsprechend.

 

Betrugsbekämpfung: Neue Studie belegt Milliardenverluste durch MwSt-Lücke

Laut einer neuen Studie über die Mehrwertsteuerlücke in den Mitgliedstaaten liegen die auf Verstöße oder Nichteinziehung zurückzuführenden Verluste bei den Mehrwertsteuereinnahmen im Jahr 2011 bei schätzungsweise 193 Mrd. Euro (1,5 % des BIP). Die Studie wurde von der Kommission als Teil ihrer Arbeiten zur Reform des MwSt-Systems in Europa sowie im Rahmen ihrer umfassenden Kampagne gegen Steuerhinterziehung finanziert. Die Studie enthält detaillierte Angaben über die Differenz zwischen der geschuldeten Mehrwertsteuer und dem tatsächlich in 26 Mitgliedstaaten zwischen 2000-2011 eingezogenen Betrag. Zudem werden die wichtigsten Faktoren, die zum Entstehen der MwSt-Lücke beitragen, zusammen mit einem Überblick über die Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die MwSt-Einnahmen aufgezeigt.

Algirdas Semeta, der für Steuern zuständige EU-Kommissar, erklärte: „Der Betrag an MwSt-Einnahmen, der durch das Netz rutscht, ist nicht tragbar, insbesondere angesichts des Beitrags, den solche Beträge zur Stärkung der öffentlichen Finanzen leisten könnten. Von den heute veröffentlichten Ergebnissen der Studie gehen jedoch auch positive Signale aus. Unsere ehrgeizige Reform des MwSt-Systems, die Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und unsere Empfehlungen für nationale Steuerreformen gehen alle in die richtige Richtung. Wir kennen das Problem, wir haben Lösungen dafür ermittelt und nun ist es an der Zeit, dass die Mitgliedstaaten handeln. Die heutigen Zahlen werden in den kommenden Jahren als Grundlage für die Bewertung ihrer Fortschritte bei der Verbesserung der Einhaltung der MwSt-Vorschriften dienen.“

Die MwSt-Lücke ist die Differenz zwischen den erwarteten MwSt-Einnahmen und den tatsächlich von den nationalen Behörden eingezogenen Mehrwertsteuerbeträgen. Obwohl die Nichteinhaltung von Steuervorschriften sicherlich ein wichtiger Faktor für diese Einnahmenausfälle ist, kann die MwSt-Lücke nicht nur auf Betrug zurückgeführt werden. Weitere Gründe für nicht entrichtete Mehrwertsteuerbeträge können u. a. Insolvenzen, statistische Fehler, Zahlungsverzug und legale Steuervermeidung sein. Um die MwSt-Lücke wirksam zu schließen, muss ein breit gefächerter Ansatz verfolgt werden.

In erster Linie sind ein härteres Vorgehen gegen Steuerhinterziehung und eine strengere Durchsetzung auf nationaler Ebene von wesentlicher Bedeutung. Im Rahmen der im Dezember 2011 begonnenen MwSt-Reform wurden bereits wichtige Instrumente zur Gewährleistung eines besseren Schutzes gegen MwSt-Betrug geschaffen (siehe IP/11/1508). So können die Mitgliedstaaten z. B. durch den im Juli 2013 angenommenen Schnellreaktionsmechanismus viel schneller und wirksamer auf unvermittelt auftretende Arten von schwerwiegendem Mehrwertsteuerbetrug reagieren (siehe IP/12/868).

Zudem gilt, je einfacher das System, desto einfacher ist es für die Steuerpflichtigen, die Vorschriften einzuhalten. Daher hat die Kommission all ihre Bemühungen darauf ausgerichtet, das MwSt-System für Unternehmen in ganz Europa einfacher zu gestalten. So sind zum Beispiel seit Anfang des Jahres neue Maßnahmen zur Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung und gesonderte Bestimmungen für kleine Unternehmen in Kraft (siehe IP/12/377), und ein EU-weites Standardformular für die MwSt-Erklärung soll in den kommenden Wochen vorgeschlagen werden. Ab dem 1. Januar 2015 wird es eine einzige Anlaufstelle (One Stop Shop) für elektronische Dienstleistungen und Telekommunikationsunternehmen geben, die zur besseren Einhaltung der MwSt-Vorschriften beitragen soll, indem die MwSt-Verfahren für diese Unternehmen erheblich vereinfacht werden und es ihnen ermöglicht wird, eine einzige MwSt-Erklärung für ihre Tätigkeiten in der gesamten EU einzureichen (siehe IP/12/17).

Schließlich müssen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Steuersysteme dahingehend reformieren, dass die Einhaltung der MwSt-Vorschriften erleichtert, von Steuerhinterziehung und -umgehung abgeschreckt und die Effizienz der Steuererhebung verbessert wird. Die Kommission hat diesbezüglich in den länderspezifischen Empfehlungen (siehe SPEECH/13/480) eine klare Leitlinie vorgegeben. Aus dem heute veröffentlichten Bericht geht auch hervor, dass komplizierte Steuersysteme mit unterschiedlichen Steuersätzen zur Nichteinhaltung der Vorschriften beitragen können. Daher sollte der wiederholten Aufforderung der Kommission an die Mitgliedstaaten, die nationalen Steuerbemessungsgrundlagen zu erweitern und Steuerbefreiungen und -ermäßigungen einzuschränken, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Dies würde nicht nur zur Vereinfachung der Steuersysteme beitragen, sondern den Mitgliedstaaten ermöglichen, Erhöhungen der MwSt-Normalsätze zu vermeiden.

Den vollständigen Bericht finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission

EU-weiter Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten begrüßt

Der Bundesrat begrüßt die Pläne der EU, Steuerhinterziehung durch verbesserten Informationsaustausch künftig effektiver zu bekämpfen. Ein umfassender Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten sei das wirksamste Mittel gegen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung. Die Länder fordern die Bundesregierung auf, die noch offenen Fragen der praktischen Umsetzung zu klären und sie hierbei frühzeitig in die Diskussion einzubeziehen.

Die EU-Kommission schlägt vor, den automatischen Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen in der EU zu erweitern und den Anwendungsbereich der bisherigen Regelungen auszudehnen. Nach dem Vorschlag würden künftig Dividenden, Veräußerungsgewinne sowie alle anderen Arten von Finanzeinkünften und Kontoguthaben in die Liste der Einkunftsarten aufgenommen, über die innerhalb der EU automatisch Informationen auszutauschen sind. Die EU erhielte hierdurch weltweit das umfassendste System eines automatischen Informationsaustauschs.

Den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung finden Sie auf der Homepage des Bundesrats.

Quelle: Bundesrat

Beschluss
Bundesrat Drucksache 512/13 (Beschluss)
20.09.13
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen
Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung
COM(2013) 348 final
Der Bundesrat hat in seiner 914. Sitzung am 20. September 2013 gemäß §§ 3 und 5
EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat begrüßt nachdrücklich den Vorschlag für eine Richtlinie des
Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung
zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung
und die damit verbundene Ausweitung des automatischen Informationsaustauschs. Ein umfassender automatischer Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten ist das wirksamste Mittel gegen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung.
2. Er unterstützt die Auffassung der Kommission, dass eine EU-Initiative der
effektivste Weg ist, um ein EU-weit einheitliches Konzept des automatischen
Informationsaustauschs zu gewährleisten und diesen als internationalen
Standard zu etablieren.
3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung dazu auf, die noch offenen Fragen
der Ausgestaltung und praktischen Umsetzung zu klären und die Länder frühzeitig in die Diskussion einzubeziehen. Insbesondere müssen die erforderliche
Ausstattung mit Personal- und Sachmitteln für die kurzfristige automationstechnische Umsetzung und zur Vermeidung von Doppelstandards auch die
Kompatibilität mit den FATCA-Regelungen zum automatischen Informationsaustausch mit den USA sichergestellt werden.

Drucksache 512/13 (Beschluss) – 2 –
4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, inwieweit die geplante
Streichung des bislang in Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie enthaltenen Verweises auf einen Mindestbetrag, unterhalb dessen ein Mitgliedstaat keine Informationen von anderen Mitgliedstaaten zu erhalten wünscht, zu einer Aushöhlung des Anwendungsbereichs der Richtlinie führen könnte.
5. Er behält sich vor, zu einem späteren Zeitpunkt detailliert zu Fragen der
praktischen Umsetzung Stellung zu nehmen.
Vorlagenbezogene Vertreterbenennung
6. Der Bundesrat benennt für die Beratungen der Vorlage in den Gremien des
Rates gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG i. V. m. Abschnitt I der Bund-LänderVereinbarung

BdSt-Musterverfahren gegen Doppelbesteuerung bei Renten

Mündliche Verhandlung beim BFH angesetzt

BdSt, Pressemitteilung vom 20.09.213

Ob und wie Kapitalabfindungen aus einem berufsständischen Versorgungswerk der Einkommensteuer unterliegen, wird am 23. Oktober 2013 beim Bundesfinanzhof verhandelt. Der Bund der Steuerzahler unterstützt das mit Spannung erwartete Verfahren als Musterverfahren. Das Verfahren dürfte nicht nur Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater und andere Berufsgruppen interessieren, die Zahlungen aus einem Versorgungswerk erhalten, sondern auch andere Rentenbezieher.

Im Rahmen des Verfahrens soll auch geklärt werden, ob durch die sog. nachgelagerte Besteuerung eine Doppelbesteuerung vorliegt. Der Kläger hatte die Beiträge zum Versorgungswerk nämlich zum Teil aus bereits versteuerten Einnahmen geleistet. Daher ist das Verfahren für viele Steuerzahler von hoher Wichtigkeit. Auch der Bundesfinanzhof selbst misst dem Verfahren eine besondere Bedeutung zu.

Im Fall hatte der Kläger im Jahr 2009 eine Kapitalabfindung aus dem Versorgungswerk der Apotheker erhalten. Umstritten ist, ob eine solche Zahlung der Besteuerung unterliegt und ob ggf. die sog. Fünftel-Regelung zur Anwendung kommt. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte die Klage abgewiesen, jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen X R 3/12 anhängig.
Quelle: BdSt

23.10.2013 11:00 X R 3/12 Im Streitjahr 2009 bezogene einmalige Kapitalabfindung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung für Beiträge vor 2005 als nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu versteuernde sonstige Einkünfte; Auslegung des Merkmals „andere Leistungen“; Verfassungsmäßigkeit eines fehlenden Bestandsschutzes zur Steuerfreiheit von Altverträgen; hilfsweise Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung bzw. tarifbegünstigte Besteuerung nach § 34 EStG?

Vorinstanz: FG Düsseldorf – 15 K 1556/11 E – EFG 2012, 1062

 Zahlungen im Rahmen einer Kapitalabfindung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als steuerbare sonstige Einkünfte i. S von § 22 EStG

 Leitsatz

  1. 1.            Eine im Jahr 2009 ausgezahlte Teilkapitalabfindung eines berufsständischen Versorgungswerks für Beitragsleistungen bis zum 31.12.2004 ist als „andere Leistung” i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG i.d.F. des AlteinkG anzusehen, die mit einem Anteil von 58 v. H. der nachgelagerten Besteuerung zu unterwerfen ist.
  2. 2.            „Andere Leistungen” i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG müssen nicht wiederkehrend sein.
  3. 3.            Die unechte Rückwirkung des AlteinkG auf vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossene Verträge ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  4. 4.            Eine unzulässige Doppelbesteuerung liegt erst vor, wenn die Rentenversicherungsbeiträge aus versteuertem Einkommen die steuerfreien Renteneinkünfte übersteigen.
  5. 5.            Eine Tarifbegünstigung der Teilkapitalabfindung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG kommt nicht in Betracht.

 Gesetze

EStG § 22 Nr. 1 Satz 1
EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa
EStG § 24 Nr. 1
EStG § 34 Abs. 1
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4
EStG a.F. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2
AO § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
AO § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
GG Art. 20 Abs. 3

 Instanzenzug

BFH 21.03.2012 – X R 3/12

Verfahrensstand:  Diese Entscheidung ist vorläufig nicht rechtskräftig

 Tatbestand

Streitig ist, ob Zahlungen im Rahmen einer Kapitalabfindung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als steuerbare sonstige Einkünfte i. S von § 22 des Einkommensteuergesetzes -EStG- zu erfassen sind.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der am ”…” Februar 1949 geborene Kläger ist von Beruf „B-Beruf”. Von dem Versorgungswerk der „B” erhielt er im März 2009 eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 350.642,34 EUR. Außerdem bezog er im Zeitraum März bis Dezember 2009 ein vorgezogenes Altersruhegeld in Höhe von 2.420,10 EUR.

Im Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 4. März 2011 erfasste der Beklagte 58 v. H. der Kapitalabfindung, d.s. 203.372,- EUR, als steuerpflichtige Einkünfte. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung.

Zur Begründung führten sie aus, die Kapitalabfindung sei nicht steuerpflichtig. Es handele sich weder um eine Leibrente i. S von § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG noch um eine andere Leistung i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG , weil die Kapitalabfindung eine Einmalzahlung und keinen wiederkehrenden Bezug darstelle. Ein Jahresbetrag einer Rente i. S. der Vorschriften liege ebenfalls nicht vor. Darüber hinaus stelle die Besteuerung der Kapitalabfindung eine unzulässige echte Rückwirkung dar. Denn vor dem 1. Januar 2005 zugeflossene Kapitalabfindungen aus berufsständischen Versorgungswerken seien unter den Voraussetzungen von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. analog zu Leistungen aus Kapitallebensversicherungen als steuerfrei behandelt worden. Der Grundsatz der Steuergerechtigkeit werde daher verletzt, wenn eine Kapitalzahlung, die im Jahr 2004 vollständig steuerfrei gewesen sei, nach dem Jahr 2004 unter Anwendung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit einem jährlich ansteigenden steuerpflichtigen Anteil erfasst werde. Da vorliegend sämtliche Beiträge zur Finanzierung der Kapitalzahlung aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 stammten, sei die Kapitalzahlung steuerlich genauso zu behandeln wie ein Altvertrag einer Kapitallebensversicherung.

Die Behandlung der Kapitalabfindung als steuerpflichtig verstoße außerdem zum Teil gegen das Verbot der Doppelbesteuerung. Denn der Kläger habe im Zeitraum 1981 bis 2004 Beiträge in Höhe von insgesamt 194.899,64 EUR in das Versorgungswerk entrichtet; durch die Kapitalabfindung ergebe sich ein Ertrag in Höhe von 155.742,70 EUR (= 350.642,34 EUR abzgl. 194.899,64 EUR). Bei Zugrundelegung eines steuerpflichtigen Anteils in Höhe von 203.372 EUR unterliege mithin ein Betrag von 47.629,30 EUR (= 203.372 EUR abzgl. 155.742,70 EUR) einer Doppelbesteuerung. Nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 6. März 2002, 2 BvL 17/99 sei die Besteuerung insoweit rechtswidrig.

Der Beklagte lehnte die beantragte Aussetzung der Vollziehung ab. Er führte aus, nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG unterlägen auch solche Kapitalabfindungen der nachgelagerten Besteuerung, bei denen die erworbenen Anwartschaften auf Beiträgen beruhten, die vor dem 1. Januar 2005 erbracht worden seien. Anders als bei einer Kapitallebensversicherung liege im Streitfall lediglich eine Teil-Kapitalisierung vor, da nur die bis zum 31. Dezember 2004 aufgelaufenen Versorgungsanwartschaften abgegolten worden seien. Eine Restverrentung (aufgebaut durch die Beiträge nach dem 31. Dezember 2004) erfolge weiterhin und sei jährlich zu versteuern. Die von den Klägern geltend gemachte echte Rückwirkung bestehe nicht; es sei vielmehr der Fall einer unechten Rückwirkung gegeben. Der Gesetzgeber habe im Rahmen der gebotenen Güterabwägung entschieden, dass das allgemeine Interesse an einer gesetzlichen Neuregelung vorrangig gegenüber dem Vertrauensschutz in die Weitergeltung des bisherigen Rechtszustandes sei. Schließlich seien auch die vorgebrachten Erwägungen zur Doppelbesteuerung nicht überzeugend. Nach altem Recht seien Beitragsbestandteile an das Versorgungswerk der „B” durch den „alten” Sonderausgabenabzug über die Höchstbetragsrechnung steuerfrei gestellt worden. Demnach dürften die Beitragsbestandteile nunmehr auch versteuert werden.

Im sodann geführten gerichtlichen Aussetzungsverfahren (Az. 15 V 1557/11 A (E)) haben die Kläger ihr Vorbringen wie folgt ergänzt: Die Kapitalabfindung werde als Einmalzahlung nicht vom Tatbestand des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst a Doppelbuchst. aa EStG erfasst. Aus diesem Grund teile die Kapitalabfindung auch nicht dasselbe steuerliche Schicksal wie eine Leibrente, selbst wenn die Abfindungszahlung aus demselben Versorgungsverhältnis stamme. Darüber hinaus sei es für deren steuerliche Bewertung ohne Bedeutung, dass der Kläger auch nach dem 31. Dezember 2004 Rentenversicherungsbeiträge erbringe, da diese unter die Neuregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG mit der Folge der Abziehbarkeit als Altersvorsorgeaufwendungen fielen. Als hiervon unabhängig sei jedoch der Umstand zu sehen, dass die an den Kläger gezahlte Kapitalabfindung ausschließlich aus Beiträgen stamme, die bis einschließlich 31. Dezember 2004 geleistet worden seien. Die Kapitalabfindung sei mithin aus Gründen des Bestandsschutzes in derselben Weise zu behandeln, wie eine vor dem 1. Januar 2005 erbrachte Leistung. Die Regelungen des Alterseinkünftegesetzes -AlteinkG- seien auch nicht auf Kapitalabfindungen ausgerichtet gewesen. Der regelmäßig hohe zusammengeballte Betrag einer Kapitalzahlung führe bei Anwendung dieser Regelungen zu einer unzumutbaren steuerlichen Belastung.

Der Senat hat die beantragte Vollziehungsaussetzung mit Beschluss vom 25. Juli 2011 abgelehnt. Die Teilkapitalleistung stelle eine „andere Leistung” i. S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst a Doppelbuchst. aa EStG dar. Ein Bestandsschutz sei nach der ausdrücklichen Regelung des AlteinKG nicht zu gewähren, zumal eine lediglich unechte Rückwirkung vorliege. Auch ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung liege nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Im Laufe des vorliegenden Klageverfahrens – mit Einspruchsentscheidung vom 4. August 2011 – hat der Beklagte sodann den Einspruch der Kläger als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kläger haben daraufhin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt ergänzt: Einmalzahlungen – wie die vorliegend streitige Kapitalabfindung – seien nach dem Gesetzeswortlaut nicht von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst a Doppelbuchst. aa EStG erfasst; der Gesetzgeber habe mit der normierten Regelung nicht etwa sein Rechtsverständnis dahin erweitert, dass (erstmals) auch andere als laufende Bezüge unter den Begriff der „wiederkehrenden” Bezüge zu fassen seien, zumal er auch ansonsten zwischen laufenden Rentenzahlungen und Einmalzahlungen differenziere. Eine über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Auslegung zu Ungunsten der Kläger sei unzulässig. Dass der Gesetzgeber keinen ausdrücklichen Bestandsschutz für Leistungen aus berufsständischen Versorgungswerken vorgesehen habe, sei verfassungsrechtlich bedenklich. Kapitalabfindung und monatliche Rentenzahlungen beruhten nicht auf einem einheitlichen Rentenstammrecht. Vielmehr sei – entgegen der gesetzlichen Regelung – zu unterscheiden zwischen der Kapitalabfindung (basierend auf vor 2005 entrichteten Beiträgen) und einer neuen Rentenanwartschaft (basierend auf ab 2005 entrichteten Beiträgen). Hilfsweise seien zur Vermeidung einer Zweifachbesteuerung die aus versteuertem Einkommen in das Versorgungswerk eingezahlten Beiträge (durchschnittlich 64 %; 123.664 EUR) von der Kapitalauszahlung (350.642 EUR) in Abzug zu bringen; als Bemessungsgrundlage i. R. § 22 EStG verbleibe ein Betrag von 226.978 EUR. Dieser Betrag sei dann nach der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG tarifermäßigt zu besteuern. Wenn denn die Leistung als eine Art Basisversorgung betrachtet werde, dann handele es sich um einen Zufluss für mehrere Jahre. Dass eine Rentenzahlung ermäßigt besteuert werden könne, vertrete selbst die Finanzverwaltung, und zwar für den Fall der Direktzusage lt. BMF-Schreiben vom 31. März 2010 ; eine Ungleichbehandlung mit ähnlichen Leistungen aus Renten- oder Pensionsfonds bzw. der vorliegenden Fallgestaltung sei nicht berechtigt.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 4. März 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. August 2011 zu ändern und die Einnahmen i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG um die Kapitalauszahlung aus dem Versorgungswerk der „B” von 350.642,34 EUR zu mindern, da der Wortlaut der Vorschrift den Ansatz entsprechender Kapitalauszahlungen nicht zulässt,

hilfsweise die Kapitalauszahlung zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nur in Höhe von 226.978 EUR x 58 % = 131.647 EUR als sonstige Einkünfte i. S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG anzusetzen und gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern,

die Revision zuzulassen, sofern dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird,

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren führt der Beklagte ergänzend aus, entsprechend den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 13. September 2010 falle die streitige Kapitalzahlung, in der Rentenbezugsmitteilung der „B” als „Rentenleistung” bezeichnet, auch als Einmalbetrag unter die gesetzliche Regelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ; der Gesetzeswortlaut „andere Leistungen” stehe dem nicht entgegen. Das gelte auch, soweit die hierfür erworbenen Anwartschaften auf Beiträgen vor dem 1. Januar 2005 beruhten. Dem Rechtsschutzbedürfnis der Kläger sei – hierzu wie auch hinsichtlich der geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken – durch den Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 der Abgabenordnung -AO- betr. die Rentenbesteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG hinreichend Rechnung getragen. Der von den Kläger für die Leistungen aus dem Versorgungswerk gezogene Vergleich zu der Umwandlung eines Kapitallebensversicherungsvertrages sei schon deshalb unrichtig, weil die hier streitigen Leistungen denjenigen aus einer gesetzlichen Rentenversicherung ähnlich seien. Eine unzulässige doppelte Besteuerung könne ebenso wenig bejaht werden, zumal die steuerfreien Rentenzahlungen des Streitjahres 2009 (42 % von 350.642 EUR = 147.269,64 EUR) bereits mit dem ausgezahlten Teilkapital die aus versteuertem Einkommen erbrachten Beitragsleistungen (123.664 EUR) überstiegen. Eine Tarifermäßigung nach § 34 EStG komme nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 EStG nicht erfüllt seien.

Die Kläger haben zu der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses mit Schriftsatz vom 11. Januar 2012 erwidert, der in den Bescheid aufgenommene Vorläufigkeitsvermerk decke ihr Begehren nicht ab. Der Vermerk betreffe die Besteuerung von „Leibrenten”, nicht aber diejenige „anderer Leistungen” lt. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG , um die es vorliegend gehe. Zudem betreffe ihr Begehren nicht die Verfassungswidrigkeit der Norm, sondern deren Auslegung; hierzu seien indes derzeit keine Verfahren vor dem BVerfG oder BFH anhängig. Soweit ihr Hilfsantrag auf die Vermeidung einer Doppelbesteuerung gerichtet sei, gehe es – anders als in der anhängigen Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1066/10 – nicht nur um den Aspekt der Nominalwertbetrachtung, sondern auch um die Frage, ob eine Zweifachbesteuerung bereits dann vermieden werde, wenn die unbelasteten Rentenzuflüsse mindestens den aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträgen entsprächen, oder ob steuerfreie Rentenzufluss mindestens so hoch wie der aus versteuertem Einkommen geleistete Rentenbeitrag sei. Auch die Frage der Tarifermäßigung nach § 34 EStG sei offen. Beides sei nicht Gegenstand der anhängigen – ohnehin nur Leibrenten i. e. Sinne als laufende Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung betreffenden – höchstrichterlichen Verfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Steuerakten Bezug genommen.

 Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist zulässig; insbesondere fehlt den Klägern nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis – wie auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bejaht hat. Der dem angefochtenen Bescheid beigefügte Vorläufigkeitsvermerk betrifft „gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO die Verfassungsmäßigkeit der Norm hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchs. a Doppelbuchst. aa EStG ”. Damit erscheint bereits zweifelhaft, ob der Vermerk auch die Besteuerung der hier streitbefangenen „anderen Leistungen” lt. 2. Alt. der genannten Vorschrift betrifft und nicht etwa allein die steuerliche Behandlung der (dort einzig ausdrücklich genannten) „Leibrenten” lt. 1. Alt. der Norm. Ungeachtet dessen ist das Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen einen nach § 165 Abs. 1 Nr. 2, 3 AO für vorläufig erklärten Steuerbescheid dann gegeben, wenn zwar ein Verfahren beim BVerfG anhängig ist, sich das Klageverfahren indes durch den Verfassungsstreit nicht sicher erledigen wird (BFH-Beschluss vom 30. November 2007 III B 26/07 , BFH/NV 2008, 731 ; Seer in Tipke/Kruse, AO und FGO , § 165 AO Tz. 18 und VerfRS Tz. 12). Das ist hier der Fall. Die anhängige Verfassungsbeschwerde gegen das o. a. Urteil des BFH vom 4. Februar 2010 wegen „Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrenten” (2 BvR 1066/10) betrifft die Besteuerung von „Leibrenten” bzw. „Altersrenten” – also die 1. Alt. der Vorschrift, während es hier um die 2. Alt. der „anderen Leistungen” geht. Zudem wird sich das Klagebegehren nur bei Bejahung der Verfassungswidrigkeit durch das BVerfG erledigen; bei Verneinung gilt es weitere Fragen zu klären, die nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind (etwa zur Auslegung des Gesetzeswortlauts oder zu den Fragen der Zweifachbesteuerung und der Tarifermäßigung).

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-; der Beklagte hat die Kapitalabfindung an den Kläger sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach der zutreffenden Besteuerung unterworfen.

Gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG sind „sonstige Einkünfte” „Einkünfte aus wiederkehrenden Leistungen”. Nach § 22 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG gehören zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften auch Leibrenten und „andere Leistungen”, die u.a. aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen erbracht werden, soweit sie der Besteuerung unterliegen. Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente. Dieser bestimmt sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Vomhundertsatz (entsprechend der sich aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ergebenden Tabelle). Danach ist bei einem Rentenbeginn ab 2009 wie im Streitfall ein Besteuerungsanteil von 58 v. H. anzusetzen.

Nach diesen Grundsätzen ist die Besteuerung der Teilkapitalleistung in Höhe von 350.642,34 EUR mit einem Anteil von 58 v. H. rechtmäßig.

Die Teilkapitalleistung ist als „andere Leistung” der berufsständischen Versorgungseinrichtungen i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG anzusehen.

Der Begriff der anderen Leistungen ist durch das AlteinkG vom 5. Juli 2004 (BStBl I 2004, 554) in Nr. 1 Satz 3 eingefügt worden. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers sollten von diesem Tatbestandsmerkmal auch Teilkapitalisierungen erfasst sein, da diese anderenfalls nicht steuerbar wären (vgl. BT-Drucks. 15/3004 vom 29. April 2004, 19: Der Begriff der „Leibrenten” wird um den Begriff „andere Leistungen” erweitert, weil z. B. bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Pensionskassen Teilkapitalisierungen zulässig sind, die andernfalls nicht steuerbar wären.). Dieser Wille des Gesetzgebers hat im Wortlaut des Gesetzes seinen Niederschlag gefunden. Das Gesetz „fingiert” die „anderen Leistungen”, wie vom Beklagten dargelegt, als Einkünfte i. S. von Satz der Vorschrift des § 22 EStG , somit als nach § 22 EStG der Steuerpflicht unterliegende Einkünfte. Soweit die Kläger unter Hinweis auf eine in der Literatur vertretene Auffassung (etwa Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, EStG , § 22 Rdn. 284) vortragen, dass vom Gesetzeswortlaut nur wiederkehrende Bezüge umfasst seien, zu denen Einmalzahlungen nicht bzw. jedenfalls nicht durch die hiesige Gesetzesdefinition deklariert werden könnten (wie lt. Risthaus aaO. auch die Beschränkung auf den Begriff eines Jahresbetrages der Rente in Satz 2 der Regelung bestätige), folgt der Senat dem nicht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass „andere Leistungen” i. S. der 2. Alt. der Vorschrift im Gegensatz zu Leibrenten lt. der 1. Alt. der Bestimmung nicht wiederkehrend sein müssen, weil es nach der gesetzgeberischen Konzeption auf die äußere Form der Zahlung nicht ankommt (ebenso: Weber-Grellet in Schmidt, EStG , 30. Aufl., § 22 Rdn. 101; Bauschatz in Korn, EStG , § 22 Rdn. 94; Fischer in Kirchhof, EStG , 9. Aufl., § 22 Rdn. 27a). Das gilt auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des BFH mit Urteil vom 28. Juli 2011 VI R 38/10 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2011, 1782), nach dem im Zweifel mangels eindeutiger gesetzlicher Regelungen bei der Auslegung der Norm dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenwirken der Vorschriften der Vorzug zu geben ist; derartige „Zweifel” vermag der Senat hier angesichts des seiner Ansicht nach hinreichend eindeutigen Wortlauts der Norm nicht zu bejahen.

Aus diesem Grund ist aus Sicht des Senats auch der vom Beklagten zugrundegelegte Besteuerungsanteil in Höhe von 58 v. H. zutreffend. Diesen Wert sieht § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG für einen Rentenbeginn ab dem Jahr 2009 vor. Es mag zwar zutreffen, dass diese Regelung in erster Linie auf wiederkehrende Rentenzahlungen zugeschnitten ist. Vor dem Hintergrund, dass nach dem gesetzgeberischen Willen auch Einmalzahlungen der nachgelagerten Besteuerung unterworfen werden sollten, ist es jedoch zutreffend, dass der Beklagte die Höhe des Besteuerungsanteils in Abhängigkeit vom Veranlagungszeitraum der Abfindungszahlung bestimmt hat.

Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Behandlung der Kapitalabfindung als steuerfrei auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil diese auf bis zum 31. Dezember 2004 erbrachten Rentenversicherungsbeiträgen des Klägers beruht. Denn das AlteinkG sieht ausdrücklich keinen Bestandsschutz für vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossene Verträge vor. Vielmehr sollen alle Auszahlungen, die ab dem 1. Januar 2005 erfolgen, mit dem entsprechend maßgebenden Vomhundertsatz in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Hierbei handelt es sich auch nicht, wie die Kläger meinen, um eine echte, sondern lediglich um eine unechte Rückwirkung, da die steuerliche Belastung der Renteneinkünfte erst ab dem 1. Januar 2005, d.h. nach Verkündung der Norm am 9. Juli 2004 eintritt. Nach der Rechtsprechung des BFH hat sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des AlteinkG zudem innerhalb der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Vertrauensschutzes gehalten. Zwar ergab sich die einkommensteuerliche Belastung der Renteneinkünfte aufgrund des Systemwechsels erst nach Verkündung des AltEinkG am 9. Juli 2004; der Kläger hatte aber bereits in Vorjahren die entsprechenden Altersvorsorgeaufwendungen geleistet. Es liegen damit Dispositionen des Klägers vor, die bereits abschließend vollzogen worden waren und nicht mehr geändert werden konnten. Das Ziel des Gesetzgebers bei der Schaffung des AltEinkG war es jedoch, eine steuerrechtssystematisch schlüssige und folgerichtige Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen zu erreichen. Die verfassungsrechtlich geforderte Beseitigung der Ungleichbehandlung bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Finanzierbarkeit der Neuregelung für die öffentlichen Haushalte hat eine so hohe Bedeutung für das Gemeinwohl, dass das Interesse des Klägers am Fortbestand der Ertragsanteilsbesteuerung seiner Renteneinkünfte dahinter zurücktreten muss (vgl. BFH-Urteil vom 4. Februar 2010 X R 52/08 , BFH/NV 2010, 1253 Rdn. 43ff.; dagegen Verfassungsbeschwerde anhängig, BVerfG 2 BvR 1066/10). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat in vollem Umfang an.

Das Vorbringen der Kläger, die Rechtslage bis zum 31. Dezember 2004, wonach Kapitalauszahlungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung unter analoger Anwendung von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. als steuerfrei behandelt worden seien, müsse aus Gründen der Steuergerechtigkeit weiter Geltung haben, vermag nicht zu überzeugen. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. in analoger Anwendung überhaupt eine Steuerfreiheit von Einmalleistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu rechtfertigen vermochte (zweifelnd: Risthaus in HHR, EStG , § 22 Rz. 278). Denn während es bis zum 31. Dezember 2004 keine einschlägige gesetzliche Vorschrift für die Besteuerung derartiger Leistungen gab, hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2005 in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG eine solche Norm geschaffen, und zwar – wie dargelegt – ohne Bestandsschutz für Altverträge. Im Hinblick darauf verbleibt für eine weitere entsprechende Anwendung von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. kein Raum (ebenso: Risthaus in HHR, EStG , § 22 Rz. 278).

Entgegen dem Vorbringen der Kläger kann im Streitfall auch nicht festgestellt werden, dass die Besteuerung der Kapitalabfindung mit einem Besteuerungsanteil von 58 v. H. einen (teilweisen) Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung beinhaltet.

Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis dieser Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine Doppelbesteuerung vermieden wird (BVerfG-Beschluss vom 6. März 2002 2 BvL 17/99 , Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE- 105, 73, BStBl II 2002, 618). Wann eine Doppelbesteuerung eintritt, hat das BVerfG indes weder begrifflich noch rechnerisch konkretisiert (vgl. BFH-Urteil vom 4. Februar 2010 X R 52/08 aaO.).

Eine zweifache Besteuerung liegt aus Sicht des Senates nicht – wie von den Klägern noch vorprozessual geltend gemacht – schon dann vor, wenn und soweit der sich aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ergebende Besteuerungsanteil die Differenz zwischen Abfindungszahlung und geleisteten Rentenversicherungsbeiträgen übersteigt. Eine solche Betrachtung ließe nämlich unberücksichtigt, dass die in der Vergangenheit geleisteten Rentenversicherungsbeiträge aufgrund des Sonderausgabenabzugs stets anteilig steuerentlastet gewesen sind.

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung hält der Senat auch nicht die Bemessungsgrundlagenberechung der Kläger lt. Schriftsatz vom 14. September 2011 für überzeugend. Hierin läge, wie auch vom Beklagten ausgeführt, eine unberechtigte zweifache Begünstigung der Kläger insoweit, als der Besteuerungsanteil von (nur) 58 % gerade eine die Überbesteuerung vermeidende Übergangslösung bis zur 100 %-igen nachgelagerten Besteuerung darstellt. Es verbleibt danach kein Raum, den vermeintlich doppelt besteuerten Anteil zusätzlich von der Bemessungsgrundlage abzuziehen.

Eine unberechtigte Zweifachbesteuerung liegt nach Ansicht des Senates erst vor, wenn die Rentenversicherungsbeiträge aus versteuertem Einkommen die steuerfreien Renteneinkünfte übersteigen (so auch: Weber-Grellet in Schmidt, EStG , 30. A., § 22 Rdn. 102; Levedag, NWB 2009, 1330 , 1337). Stellt man hier den steuerfreien Teil der Kapitalabfindung (42 % von 350.642 EUR = 147.269,64 EUR) den aus versteuertem Einkommen geleisteten Beitragszahlungen von unstreitig 123.664 EUR gegenüber, dann liegt nach diesem Maßstab keine Doppelbesteuerung vor. Auch der BFH hat mit seinem Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07 (BFHE 223, 445 , BStBl II 2009, 710; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen lt. BVerfG-Beschluss vom 9. Juli 2009, 2 BvR 201/09 ; Anm. Levedag NWB 2009, 1330 ) die aus versteuertem Einkommen zum Aufbau der Alterssicherung geleisteten Beiträge den bislang vom Steuerpflichtigen steuerfrei erhaltenen und entsprechend der statistischen Lebenserwartung künftig zu erwartenden, nicht der Besteuerung unterliegenden Rentenzahlungen gegenübergestellt und (ohne dies allerdings abschließend entscheiden zu müssen) für den Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige mehr steuerfreie Renteneinkünfte bezogen als er vorher aus versteuertem Einkommen Beiträge gezahlt habe, einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verneint (so auch Beschlüsse des FG Münster vom 28. Dezember 2007 12 V 726/07 E , juris; des FG München vom 23. September 2010 15 K 4529/06, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 145 ; dagegen gerichtete NZB BFH X B 195/10 ruht lt. BFH-Beschluss vom 24.5.2011 X B 195/10 bis zur Entscheidung über die o. a. Verfassungsbeschwerde BVerfG 2 BvR 1066/10; vgl. auch der Gesetzentwurf BT-Drs. 15/2150 Seite 23). Weitere streitig diskutierte Fragen zur Zweifachbesteuerung (vgl. bei Kulosa in HHR, EStG , § 10 Rdn. 339 ff.; Intemann/Cöster DStR 2005, 1921 – etwa Einbeziehung des Grundfreibetrages oder des Sonderausgabenpauschbetrages) sind vorliegend schon zahlenmäßig nicht entscheidungserheblich.

Die hilfsweise von den Klägern geltend gemachte Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1, 2 EStG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die in § 34 Abs. 2 EStG enumerativ aufgeführten Anwendungsfälle sind hier sämtlich nicht erfüllt.

Insbesondere handelt es sich bei der Kapitalauszahlung nicht um eine Entschädigung i. S. von § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG . Die Leistung stellt keinen Ersatz auf einer neuen Rechtsgrundlage dar, sondern die Erfüllung eines unverändert bestehenden Anspruchs mit lediglich modifizierter Zahlungsmodalität. Eine die Anwendung des § 24 Nr. 1 EStG rechtfertigende neue Rechtsgrundlage ist nicht gegeben, wenn unter Fortsetzung des Einkunftserzielungstatbestandes im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses ein bestehender Anspruch durch den Vertragspartner abgegolten wird; stattdessen muss das zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet werden (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2005 XI B 45/04 , BFH/NV 2005, 1821 ; Drenseck in Schmidt, EStG , 30. A., § 24 Rdn. 8).

Ebenso wenig liegt eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i. S. von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG vor. Zwar ist nach Ansicht der Finanzverwaltung die Tarifbegünstigung etwa auf Zahlungen zur Abfindung von Pensionsanwartschaften anzuwenden (EStH 34 .4) und sind in einer Summe gezahlte Versorgungsleistungen des Arbeitgebers aufgrund einer Direktzusage als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten ermäßigt zu besteuern (BMF-Schreiben vom 31. März 2010 , BStBl I 2010, 270). Ob diese steuerliche Behandlung dem Gesetz entspricht und auch auf eine Auszahlung aus einem berufsständischen Versorgungswerk auszudehnen wäre, um eine Ungleichbehandlung wegen verschiedener Einkunftsarten oder in sonstiger Hinsicht zu vermeiden, kann dahinstehen. Denn eine derartige steuerliche Begünstigung kommt hier auch nach dem o. a. BMF-Schreiben (dort: Rdn. 328, 330) schon deshalb nicht in Betracht, weil der Fall einer (bloßen) Teilkapitalauszahlung vorliegt, der den Tatbestand der Zusammenballung i. S. von § 34 EStG nicht erfüllt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO .

Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO .