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Anpassung von Genussscheinbedingungen nach EAV-Abschluss

Anpassung von Genussscheinbedingungen nach EAV-Abschluss

Kernaussage
Bei den Genussrechten handelt sich um ein gesetzlich nicht geregeltes Wertpapier. Die konkrete Ausgestaltung variiert daher. Enthalten die Genussscheinbedingungen keine Regelung für den Fall, dass das emittierende Unternehmen als abhängige Gesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag abschließt, sind die Ausgabebedingungen der Genussscheine ergänzend auszulegen und anzupassen.

Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Bedienung von Genussscheinen nach Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages. Die Klägerin ist Eigentümerin von 22 Genussscheinen der Beklagten. Diese hatten eine Laufzeit bis zum 31.12.2012. In den Genussscheinbedingungen wird u. a. geregelt, dass die Inhaber eine dem Gewinnanteil der Aktionäre vorgehende jährliche Ausschüttung aus dem Bilanzgewinn erhalten. Durch die Ausschüttung darf aber kein Bilanzverlust entstehen. Ferner nehmen die Inhaber am laufenden Verlust in voller Höhe teil. Im Zusammenhang mit einer Verschmelzung schloss die Beklagte einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ab. Die außenstehenden Aktionäre der Beklagten erhielten deshalb einen Ausgleich und eine Abfindung je Stückaktie. Im Jahr 2009 entstand für die Beklagte ein fiktiver Jahresfehlbetrag, der allerdings durch Erträge aus Verlustübernahmen aufgrund des Gewinnabführungsvertrags ausgeglichen wurde. Zahlungen auf die Genussscheine leistete die Beklagte daher nicht. Außerdem kürzte sie die Rückzahlungsansprüche der Genussscheininhaber. Die hiergegen gerichtete Klage hielt der Bundesgerichtshof (BGH) für begründet.

Entscheidung
Infolge des von der Beklagten abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrages ist die Klägerin als Genussscheinberechtigte in ähnlicher Weise schutzbedürftig wie ein außenstehender Aktionär. Enthalten die Genussscheinbedingungen keine Regelung für den Fall des Abschlusses eines Gewinnabführungsvertrages, so sind sie entsprechend anzupassen. Die ergänzende Vertragsauslegung hat konkret so auszusehen, dass auf die Genussscheine die vollen ursprünglich vorgesehenen Ausschüttungen erbracht werden müssen, unabhängig von der künftigen Ertragslage. Die Rückzahlungsansprüche dürfen nicht herabgesetzt werden, sofern die Prognose hinsichtlich der Ertragsentwicklung der Gesellschaft bei Abschluss des Gewinnabführungsvertrages entsprechend positiv war.

Konsequenz
Es empfiehlt sich, bereits bei der Ausgabe von Genussscheinen vertraglich zu regeln, wie im Falle des Abschlusses von Unternehmensverträgen zu verfahren ist.

Einberufung von GmbH-Gesellschafterversammlungen

Einberufung von GmbH-Gesellschafterversammlungen

Kernaussage
GmbH-Minderheitsgesellschafter haben das Recht, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn ihrem Verlangen auf Berufung der Versammlung nicht innerhalb angemessener Frist bzw. unverzüglich entsprochen wird.

Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme und der ordnungsgemäßen Vertretung einer GmbH. Die Minderheitsgesellschafterin forderte den Geschäftsführer zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers auf. Dem Verlangen wurde nicht entsprochen, so dass die Minderheitsgesellschafterin selbst eine Gesellschafterversammlung einberief und den neuen Geschäftsführer bestellte. Diese veranlasste die Rücknahme einer Schadensersatzklage, die sich gegen die Minderheitsgesellschafterin richtete. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte darüber zu entscheiden, ob die in der von der Minderheitengesellschafterin einberufenen Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse unwirksam waren.

Entscheidung
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung ist form- und fristgerecht erfolgt, denn der Geschäftsführer hat dem Einberufungsverlangen der Minderheit nicht entsprochen. Die hier einzuhaltende Frist bestimmt sich nach der Bedeutung und der Dringlichkeit des Verlangens. Läge ein Verstoß vor, würde dies zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führen, ohne dass es der Erhebung einer Anfechtungsklage bedürfte. Auch kann ein Verstoß gegen die guten Sitten einen Beschluss der Gesellschafterversammlung nichtig machen. Der Verstoß muss sich jedoch aus dem Inhalt des Beschlusses selbst ergeben. Die Bestellung eines neuen Geschäftsführers ist grundsätzlich inhaltlich unabhängig von den weiteren Vorgängen. Die Beschlüsse waren somit nicht nichtig. Jedoch konnte die Klage nicht wirksam zurückgenommen werden, da der gesetzliche Vertreter der GmbH zugleich der gesetzliche Vertreter der Minderheitengesellschafterin war und damit gegen das gesetzliche „Verbot des Insichgeschäfts im Prozess“ verstoßen hat.

Konsequenz
Das Urteil kommt zu dem richtigen Ergebnis und zeigt die Gefahren auf, die sich ergeben können, wenn das Einberufungsorgan nicht seiner Einberufungspflicht nachkommt.

Zur korrekten Berechnung der Kfz-Nutzung in der Umsatzsteuer

Zur korrekten Berechnung der Kfz-Nutzung in der Umsatzsteuer

Kernaussage
Sowohl Unternehmen als auch vielen Beratern fällt es schwer zu verinnerlichen, dass Umsatz- und Einkommensteuer nichts gemeinsam haben. Ertragsteuerliche Wertungen können und sollten daher nicht unreflektiert auf die Umsatzsteuer übertragen werden. Dies gilt auch für die Kfz-Nutzung.

Sachverhalt
Streitig ist die Besteuerung der privaten Nutzung von Kfz, die dem Unternehmen des Klägers zugeordnet waren. Der Kläger erzielt steuerpflichtige Umsätze aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Im Streitjahr waren 2 Fahrzeuge seinem Unternehmen zugeordnet, in der Zeit von Januar bis Juli 2004 ein Volvo und ein zum 1.8.2004 angeschaffter MB 230. Da der Kläger für das Streitjahr keine Umsatzsteuererklärung abgab, setzte das beklagte Finanzamt die Umsatzsteuer für 2004 zunächst im Schätzungswege und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 11.200 EUR fest. Seinen hiergegen eingelegten Einspruch begründete der Kläger nicht. Daraufhin hob das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Mit Umsatzsteuererklärung vom Juni 2009 meldete der Kläger eine zu zahlende Umsatzsteuer in Höhe von 14.379,32 EUR an. Mit Einspruchsentscheidung vom 28.1.2010 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer unter erstmaligem Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe in Höhe von 2.300 EUR (= 368 EUR Umsatzsteuer) auf 14.747,27 EUR herauf. Bei der Besteuerung der privaten Nutzung der dem Unternehmen des Klägers zugeordneten Kfz ging das Finanzamt von mit Vorsteuer belasteten Kosten in Höhe von 4.600 EUR und einem privaten Nutzungsanteil von 50 % aus. Mit der hiergegen erhobenen Klage brachte der Kläger lediglich vor, dass der Volvo am 29.4.1991 zum Bruttopreis von 33.500 DM (= 17.128,28 EUR) angeschafft worden sei.

Entscheidung
Das FG München bestätigte in seinem Urteil nochmals, dass die gängige 1 %-Methode kein geeigneter Maßstab zur Bestimmung der Kfz-Nutzung für die Umsatzsteuer ist. Dies gilt auch dann, wenn mangels Unterlagen kein geeigneter Maßstab zur Aufteilung der Kosten zwischen unternehmerischer und privater Nutzung vorliegt. In diesem Fall muss geschätzt werden. Hierbei sind die mit Vorsteuer belasteten Kosten im Verhältnis der geschätzten Nutzungen aufzuteilen. Die Anschaffungskosten des Pkw sind für diesen Zweck gemäß dem maßgeblichen Berichtigungszeitraum des § 15a UStG (i. d. R. 5 Jahre) zu verteilen. Die Höhe der getätigten Abschreibungen ist insoweit ohne Bedeutung.

Konsequenz
Die Bemessungsgrundlage der Kfz-Nutzung in der Einkommen- und Umsatzsteuer kann voneinander abweichen. Die 1 %-Methode kommt umsatzsteuerlich nur zum Einsatz, wenn der Unternehmer sich hierfür entscheidet. In der Praxis wird dies jedoch selten beachtet. Gerade dann, wenn ertragsteuerlich die Kfz-Nutzung gedeckelt wird, führt das Festhalten an der 1 %-Methode für Zwecke der Umsatzsteuer zu unnötigen Mehrbelastungen. Auch können Fahrtenbücher, die ertragsteuerlich den formellen Anforderungen nicht genügen, durchaus noch als Aufteilungsmaßstab für die Umsatzsteuer dienen. Ein Vergleich der Methoden ist daher durchaus lohnend.

Künstlererlass: Bei Bescheinigungsvergabe gelten bald strengere Regeln

Künstlererlass: Bei Bescheinigungsvergabe gelten bald strengere Regeln

Kernproblem
Eine nichtselbständige Tätigkeit übt aus, wer in der Betätigung des geschäftlichen Willens unter der Leitung eines Arbeitgebers steht oder in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers eingegliedert und dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Dabei kommt es bei der Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und nichtselbständiger Arbeit nicht so sehr auf die formelle vertragliche Gestaltung, z. B. auf die Bezeichnung als freies Mitarbeiterverhältnis, als vielmehr auf die Durchführung der getroffenen Vereinbarung an. Die Finanzverwaltung hat zur Abgrenzung im Jahr 1990 den so genannten „Künstlererlass“ veröffentlicht. Der Erlass behandelt jedoch, anders als der Begriff vermuten lässt, nur bestimmte Vertragsverhältnisse und nicht alle kunstwerkschaffenden Künstler.

Näheres zum Künstlererlass
Die Regelungen betreffen künstlerische Tätigkeiten bei Theaterunternehmen, Kulturorchestern, Hörfunk und Fernsehen sowie bei Film- und Fernsehfilmproduzenten. Dabei werden hauptsächlich die freien Mitarbeiterverhältnisse bei Hörfunk und Fernsehen unter die Lupe genommen. In einem „Negativkatalog“ sind Berufsgruppen genannt, die im Allgemeinen selbständig sind, soweit sie nur für einzelne Produktionen (z. B. ein Fernsehspiel, eine Unterhaltungssendung oder einen aktuellen Beitrag) tätig werden. Zu den 33 genannten Gruppen gehören Personen vor und hinter der Kamera bzw. dem Mikrofon, d. h. es ist der Journalist, Quizmaster oder Moderator ebenso betroffen, wie der Regisseur oder Kostüm- und Bühnenbildner. Von vornherein auf Dauer angelegte Tätigkeiten der freien Mitarbeiter sind grundsätzlich als nichtselbständig einzustufen, selbst wenn mehrere Honorarverträge abgeschlossen werden.

Bescheinigungen und Anweisung der OFD Münster
Gehört ein freier Mitarbeiter aus Hörfunk und Fernsehen nicht zu einer der im Negativkatalog genannten Berufsgruppen, kann auf Grund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls die Tätigkeit gleichwohl selbständig sein. Ist das der Fall, erteilt ihm sein Finanzamt auf Antrag nach Abstimmung mit dem Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung, die sich auf einen bestimmten Auftraggeber bezieht und diesen von dem Einbehalt der Lohnsteuer befreit. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Münster hat jetzt in einem Schreiben seine Finanzämter angewiesen, entgegen der teilweise festgestellten Praxis Bescheinigungen nur noch für die nicht unter den Negativkatalog fallenden Mitarbeiter bei Hörfunk oder Fernsehen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Finanzamt des Auftraggebers zu erteilen. Die falsch ausgewiesenen Bescheinigungen sind zu widerrufen.

Weitere Konsequenzen
Nicht zu vergessen ist, dass eine steuerliche Einordnung nichts mit der sozialversicherungsrechtlichen Folge und der Prüfung einer Künstlersozialabgabe zu tun hat.

Nachträgliche Option zur Umsatzsteuer kostet Zinsen

Nachträgliche Option zur Umsatzsteuer kostet Zinsen

Kernaussage
Nachzahlungen und Erstattungen zur Umsatzsteuer werden mit 6 % p. a. verzinst. Wird z. B. nachträglich Umsatzsteuer beim leistenden Unternehmer erhoben, so wird diese verzinst, obwohl der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug hieraus hatte, dem Fiskus also kein Schaden entstanden ist. Unter Einbezug der Verzinsung verbleibt es aber nicht bei einem Nullsummenspiel, da die Umsatzsteuer rückwirkend erhoben wird, der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug nach Auffassung der Finanzverwaltung aber erst mit Erhalt der Rechnung geltend machen kann. In der Zwischenzeit profitiert der Fiskus von der Verzinsung, was nicht nur von den Betroffenen als ungerecht empfunden wird, sondern auch in der Fachliteratur zur Debatte gestellt wurde. Nun hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Thematik zu befassen.

Sachverhalt
Ein Unternehmer verkaufte in 2002 ein Grundstück steuerfrei. In 2009 optierte er nachträglich zur Umsatzsteuer. Das Finanzamt setzte daraufhin Aussetzungs- und Nachforderungszinsen in Höhe von 3.220.844 EUR fest. Sowohl ein Erlassantrag beim Finanzamt, als auch die Klage vor dem Finanzgericht scheiterte. Die Revision beim BFH ließ das Finanzgericht nicht zu, hiergegen legte der Unternehmer Beschwerde ein.

Entscheidung
Der BFH lehnte die Beschwerde ab. Er verwies darauf, dass durch die Rechtsprechung geklärt ist, dass eine Umsatzsteuernachforderung zu verzinsen ist, auch dann, wenn sie alleine auf einen nachträglichen Verzicht auf die Steuerfreiheit beruht. Die in der Literatur vorgebrachten Bedenken teilt der BFH nicht.

Konsequenz
Derzeit muss die Verzinsung wohl akzeptiert werden. Allerdings besteht insoweit Hoffnung, als die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die rückwirkende Korrektur von Rechnungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. In diesem Fall stünde der Verzinsung der Nachforderung des Unternehmers zumindest ein ebenfalls zu verzinsender Vorsteuererstattungsanspruch entgegen. Im Hinblick auf Grundstücksveräußerungen ist anzumerken, dass ein solcher Fall nach der derzeitigen Rechtslage nicht mehr möglich ist, da nunmehr der Erwerber des Grundstückes Schuldner der Umsatzsteuer ist (Reverse Charge) und die Option zur Umsatzsteuer nur noch bis zur formalen Bestandskraft des Umsatzsteuerbescheides des Jahres des Erwerbs möglich ist.

Neue Vorschriften zur Rechnungsausstellung

Neue Vorschriften zur Rechnungsausstellung

Rechtslage
Auf Ebene der EU sind die Vorschriften zur Rechnungsausstellung mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert worden. Die erforderliche Umsetzung ins nationale Umsatzsteuergesetz (UStG) blieb bisher aus, da die Parteien im Vermittlungsausschuss über andere Themen keine Einigung erzielen konnten; diese liegt nun vor.

Wesentlicher Inhalt des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes
Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) beinhaltet diverse Änderungen des UStG. Folgende zusätzliche Angaben werden in Rechnungen gefordert: – Gutschriften müssen die Angabe „Gutschrift“ enthalten. – Sofern der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach §13b UStG ist, muss die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ erfolgen. – Bei Reiseleistungen nach § 25 UStG wird die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ gefordert. – Im Rahmen der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) muss die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ erfolgen. Rechnungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Dienstleistungen müssen nun spätestens bis zum 15. des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt wurde, ausgestellt werden.

Konsequenz
Da die Änderungen schon rückwirkend zum 1.1.2013 gelten sollen, müssen die Unternehmen diese kurzfristig umsetzen. Besonders die Neuregelung für Gutschriften hat es in sich. Gutschriften i. S. d. UStG sind Rechnungen, die vom Leistungsempfänger ausgestellt werden (Selbstfakturierung). Üblich ist dies z. B. im Verhältnis von Unternehmen zu ihren Handelsvertretern. Hier rechnet regelmäßig nicht der Handelsvertreter seine Leistungen selbst gegenüber dem Unternehmen ab, sondern er erhält von diesem eine Gutschrift. Fehlt hierbei die Angabe „Gutschrift“, so berechtigt die Gutschrift nicht zum Vorsteuerabzug. In der Praxis werden Gutschriften i. S. d. UStG häufig mit Rechnungskorrekturen verwechselt bzw. Rechnungskorrekturen als Gutschrift bezeichnet. Um dies zu vermeiden, sind Rechnungskorrekturen auch als solche zu bezeichnen, z. B. Stornorechnung; eine Deklarierung als Gutschrift sollte in jedem Fall vermieden werden.

Neues Urteil des EuGH zur Rückwirkung von Rechnungskorrekturen

Neues Urteil des EuGH zur Rückwirkung von Rechnungskorrekturen

Kernaussage
Rechnungen, die nicht den formalen Vorgaben des UStG entsprechen, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Fällt dies z B. bei Betriebsprüfungen auf, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit, durch eine Korrektur der Rechnung die Vorsteuer noch geltend zu machen. Problematisch ist, dass die Korrektur nach der bisherigen Rechtsauffassung keine Rückwirkung entfaltet, so dass die Kürzung der Vorsteuer regelmäßig Nachzahlungszinsen von 6 % p. a. nach sich zieht, die ein erhebliches Ausmaß annehmen können.

Sachverhalt
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in einem Urteil aus 2010, dass das ungarische Recht betraf, die rückwirkende Korrektur von Rechnungen zugelassen. Höchst umstritten ist seitdem, ob bzw. inwieweit dieses Urteil auch auf das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) zu übertragen ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält eine Rückwirkung für möglich, fordert aber bestimmte Mindestvoraussetzungen bezüglich der ursprünglichen Rechnung. Der EuGH hat sich nun in einem den Staat Belgien betreffenden Verfahren nochmals mit der Thematik befasst.

Entscheidung
Nach Ansicht des EuGH ist der Vorsteuerabzug zulässig, wenn eine fehlerhafte Rechnung korrigiert wird. Allerdings muss diese Berichtigung vor Erlass einer ablehnenden Entscheidung der Finanzverwaltung über den Vorsteuerabzug aus der ursprünglichen Rechnung erfolgen.

Konsequenz
Der EuGH befürwortet grundsätzlich eine rückwirkende Rechnungskorrektur. Diese muss jedoch erfolgen, bevor die Finanzverwaltung hierüber negativ entschieden hat. Fraglich ist allerdings, wie dies in der Praxis auszusehen hat. Zum einen wird zu klären sein, welche Voraussetzungen an eine zu korrigierende Rechnung zu stellen sind. Überspitzt ausgedrückt: was muss auf einem Blatt Papier stehen damit es zumindest als fehlerhafte Rechnung gedeutet werden kann? Hierzu hatte der BFH Stellung bezogen, der EuGH bisher nicht. Zum anderen ist zu klären, was unter einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung zu verstehen ist. Sollte dies der Umsatzsteuerbescheid sein, so könnte es im Rahmen einer Betriebsprüfung darauf ankommen, wer zuerst „in der Welt ist“, der korrigierte Bescheid oder die berichtigte Rechnung. Auch wenn diese Dinge noch offen sind, sollten Unternehmen sich wehren, wenn ihnen die rückwirkende Berichtigung ihrer Eingangsrechnungen verwehrt wird. Besser ist es natürlich unverändert, es erst gar nicht so weit kommen zu lassen, denn nicht immer ist eine Korrektur noch möglich.

Leistungsort beim Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen

Leistungsort beim Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen

Kernaussage
Der Verkauf von Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen ist in dem Staat umsatzsteuerlich zu erfassen, in dem die Veranstaltung durchgeführt wird. Nicht ganz geklärt war bisher die Frage, ob diese Regelung nur die Veranstalter trifft oder auch Dritte, die die Eintrittskarten verkaufen oder vermitteln.

Neue Verwaltungsanweisung
Laut Bundesfinanzministerium (BMF) ist die vorgenannte Ortsbestimmung auch anzuwenden, wenn der Verkauf der Eintrittskarten nicht durch den Veranstalter, sondern durch Dritte erfolgt; nicht hingegen wenn diese vermittelt werden.

Konsequenz
Die Neuregelung ist ab dem 1.7.2013 zu befolgen. Wurden schon vorher Umsätze entsprechend deklariert, da dies dem Recht eines anderen Mitgliedstaates entsprach, so wird dies nicht beanstandet. Unternehmer, die in den Verkauf von Eintrittskarten involviert sind, müssen, sofern sie nicht selbst der Veranstalter sind, prüfen, ob sie unter die Regelung fallen. Hierbei ist insbesondere die Abgrenzung zur Vermittlung (Verkauf in fremdem Namen und auf fremde Rechnung) zu beachten, für die der Ort abweichend bestimmt wird.

Betreiben einer Biogasanlage als Gewerbebetrieb

Betreiben einer Biogasanlage als Gewerbebetrieb

Kernaussage
Eine Zugmaschine, die in einem ausschließlich der Energieerzeugung dienenden Betrieb einer Biogasanlage eingesetzt wird, ist nicht von der Kfz-Steuer befreit, auch wenn sie ihre Biomasse selber produziert.

Sachverhalt
Der Kläger erzeugte in seiner Biogasanlage Strom, der entgeltlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist wurde. Die dazu erforderliche Biomasse baute er unter Einsatz der Zugmaschine auf einer Fläche von 64 ha an und verwertete seine gesamte Ernte zur Stromerzeugung.

Entscheidung
Nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz ist das Halten von Zugmaschinen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich „in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben“ verwendet werden. Für die Zugmaschine des Klägers hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine solche Verwendung verneint. Bei der Biogasanlage eines Land- oder Forstwirts, der nahezu seine gesamte Ernte zur Energieerzeugung einsetzt und die erzeugte Energie entgeltlich an Dritte abgibt, handelt es sich vielmehr um einen einheitlichen Gewerbetrieb. Bei einer solchen Betriebsführung hat die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung von Biomasse schon deshalb eine nur untergeordnete Bedeutung, weil Erträge ausschließlich durch den Absatz des erzeugten Stroms erzielt werden.

Konsequenz
Eine Trennung dieses einheitlichen Betriebs in die Verarbeitungsstufen der landwirtschaftlichen Urproduktion einerseits und der gewerblichen Stromproduktion andererseits ist in einem solchen Fall nicht möglich.

Minderung der Grunderwerbsteuer durch Verlagerung von Erwerbsnebenkosten

Minderung der Grunderwerbsteuer durch Verlagerung von Erwerbsnebenkosten

Kernproblem
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer (GrESt) ist üblicherweise der im Kaufvertrag festgelegte Kaufpreis des Grundstücks. Im Normalfall trägt der Käufer aufgrund gesetzlicher Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Kosten für Notar und Grundbuch. Die Grunderwerbsteuer wird zwar gesetzlich von beiden Parteien geschuldet, aber meistens durch Vereinbarung im Kaufvertrag komplett dem Käufer auferlegt. Es kommt allerdings auch vor, dass der Verkäufer die Nebenkosten des Verkaufs übernimmt. Hiermit werben u. a. Bauträger, wenn sich Objekte nur schwer an den Mann bringen lassen. Ob und inwieweit sich dies auf die Grunderwerbsteuer auswirkt, war Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Sachverhalt
Im Kaufvertrag über den Erwerb einer Eigentumswohnung hatte der Käufer wie üblich die Nebenkosten übernommen. Gleichzeitig verpflichtete sich der Verkäufer jedoch zur Rückerstattung, wenn die Zahlung des Kaufpreises sichergestellt war. Die Grunderwerbsteuer wurde auf den vereinbarten Kaufpreis von 98.000 EUR festgesetzt und mit 3.430 EUR entrichtet. Nachdem das Eigentum an der Wohnung übergegangen war, beantragte der Käufer die Änderung des bestandskräftigen Bescheids, weil ihm Kosten für Notar, Grundbuch und Finanzierung von 8.172 EUR neben der Grunderwerbsteuer erstattet wurden. Einspruch und Klage blieben erfolglos, weil in der Kostenübernahme eine eigene Verpflichtung ohne Auswirkung auf den Kaufpreis der Wohnung gesehen wurde. Der Bundesfinanzhof (BFH) beurteilte das anders.

Entscheidung
Nach Auffassung des BFH ist der Kaufpreis anteilig für den Grundstückserwerb und den Erwerb eines Kostenerstattungsanspruchs aufzuteilen. Der Grunderwerbsteuer unterliege nur der Grunderwerb, so dass der vereinbarte Kaufpreis um den Wert des erworbenen Erstattungsanspruchs zu mindern sei. Das gelte allerdings nicht für die erstattete Grunderwerbsteuer, denn diese beeinflusse ihre eigene Bemessungsgrundlage nicht. Der BFH sah jedoch noch verfahrensrechtliche Bedenken und verlangt vom Finanzgericht die Klärung, ob den Käufer an dem nachträglichen Bekanntwerden ein grobes Verschulden trifft, das eine Änderung ausschließt. Die vom Gesetz unabhängig davon eingeräumte Änderungsmöglichkeit bei Herabsetzung des Kaufpreises innerhalb von 2 Jahren sieht der BFH als nicht erfüllt an, weil hiervon nur nachträglich vereinbarte Preisminderungen betroffen seien. Gerade das unterstellt der BFH im Streitfall nicht.

Konsequenz
Um verfahrensrechtliche Bedenken in ähnlichen Fällen auszuschließen, sollte der Erstbescheid durch Einspruch offengehalten werden. Hinsichtlich der übernommenen Grunderwerbsteuer hat der BFH selbst in seiner Pressemitteilung angemerkt, dass es steuerlich günstiger sei, wenn der Käufer die Steuer selbst trage und stattdessen ein geminderter Kaufpreis vereinbart werde.