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Minijob-Grenze zukünftig bei 450 EUR

Minijob-Grenze zukünftig bei 450 EUR

Rechtslage

Bislang können die im Rahmen der Arbeitsmarktreform „Hartz IV“ eingeführten Minijobs bis zu einer Grenze von 400 EUR im Monat als pauschal lohn- und sozialversicherungspflichtig behandelt werden. Die Pauschalbeträge setzen sich aus 15 % Renten-, 13 % Krankenversicherungsbeitrag sowie 2 % Pauschalsteuer zusammen. Der Zufluss ist beim Arbeitnehmer netto. Sie können aber freiwillig auf den Entgeltbetrag derzeit 4,6 % in die Rentenkasse einzahlen um somit Anwartschaften für die Altersversorgung zu erlangen. Wird auf diese Option verzichtet, gilt dies für die gesamte Dauer des Minijobs.

Geplante Rechtsänderung

Mit Wirkung zum 1.1.2013 soll die Verdienstgrenze für Minijobs voraussichtlich auf 450 EUR und für Beschäftigte in der Gleitzone von 800 EUR auf 850 EUR angehoben werden. Damit soll der Lohnentwicklung der letzten Jahre Rechnung getragen werden. Ferner soll für geringfügig entlohnte Beschäftigte grundsätzlich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bestehen, was bedeutet, dass sie selbst 4,6 Prozentpunkte in die Rentenversicherung dazu zahlen müssen. Wer diese Regelung nicht will, kann das sogenannte „Opt-out-Verfahren“ wählen, wonach es eines schriftlichen Befreiungsantrags gegenüber dem Arbeitgeber bedarf. Ab Herbst 2012 sollen die Gesetzesvorlagen in den Bundestag eingebracht werden.

Konsequenz

Die geplanten Gesetzesänderungen bedeuten für den Arbeitgeber erheblichen bürokratischen Mehraufwand für ein Minijob-Arbeitsverhältnis. Auch die Anhebung der Verdienstgrenzen ist für den Arbeitnehmer nicht nur positiv; sie bedeutet auch, dass mehr Arbeit für den gleichen Stundensatz erbracht werden kann. Ob das Ziel der Vermeidung von Altersarmut erreicht werden kann, ist angesichts der zu leistenden Rentenbeiträge mehr als zweifelhaft.

Ist ein Steuerbescheid trotz falscher Adressierung wirksam?

Ist ein Steuerbescheid trotz falscher Adressierung wirksam?

Kernaussage

Ein Steuerbescheid ist nichtig und damit unwirksam, wenn er an einen falschen oder nicht existierenden Adressaten gerichtet ist. Hingegen führt ein lediglich falsch geschriebener Name des Adressaten nicht zur Nichtigkeit des Bescheids, sofern der Adressat anhand der den Betroffenen bekannten Umstände ermittelt werden kann. Dies stellte der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung erneut klar.

Sachverhalt

Bei den Veranlagungen des klagenden Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer für die Jahre 1988 – 1990 wurden vom Kläger erzielte Einkünfte aus einer KG-Beteiligung berücksichtigt. Aufgrund einer Betriebsprüfung bei der KG ergaben sich jedoch höhere Gewinne des Klägers, die im November 1993 zu Änderungsbescheiden führten, gegen die der Kläger jeweils Einspruch einlegte. Nachdem die Klage gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der KG abgewiesen worden war, hob das Finanzamt im April 2007 die seinerzeit gewährte Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuerbescheide 1988 bis 1990 auf und wies die gegen diese gerichteten Einsprüche im Juni 2007 zurück. Auf den Einwand des Klägers, die Ansprüche seien verjährt, erließ das Finanzamt einen Abrechnungsbescheid, der die Steueransprüche zuzüglich Zinsen als nicht verjährt auswies. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Der angefochtene Abrechnungsbescheid sei nicht wegen des unzutreffend wiedergegebenen Nachnamens des Klägers nichtig, weil es sich insoweit um ein bloßes Versehen handele und sich der Inhaltsadressat des Bescheids durch Auslegung zweifelsfrei bestimmen lasse. Der BFH sah das genauso.

Entscheidung

Der Bescheid war darüber hinaus auch rechtmäßig, denn die Steueransprüche waren nicht verjährt. Die Verjährungsfrist war durch die gewährte AdV bis zu deren Ende im Jahr 2007 unterbrochen worden. Die Steueransprüche waren auch nicht verwirkt. Allein das Untätigbleiben des Finanzamts begründete kein zur Verwirkung des Anspruchs führendes Vertrauen des klagenden Steuerschuldners, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.

Konsequenz

Die Wirksamkeit eines Bescheids trotz unrichtiger Adressierung wurde mit der Entscheidung erneut bestätigt. Es half dem Kläger hier auch nichts, dass er vorbrachte, im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung des Steueranspruchs nicht mehr rückgängig zu machende Maßnahmen getroffen zu haben. Diese Behauptung war dem Gericht zu pauschal.

Unwirksam: überraschende Engeltklausel für Eintrag ins Internet-Branchenverzeichnis

Unwirksam: überraschende Engeltklausel für Eintrag ins Internet-Branchenverzeichnis

Kernaussage

Nach dem Gesetz werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, grundsätzlich nicht Bestandteil des Vertrags. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in diesem Zusammenhang mit der Frage zu befassen, ob eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Internet-Branchenverzeichnis nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird.

Sachverhalt

Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, das sie als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…“ bezeichnet. In dem Formular befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten „X“ hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: „Rücksendung umgehend erbeten“ und (unterstrichen) „zentrales Fax“. Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin. Ferner findet sich in dem Formular ein Passus mit der Überschrift „Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)“. In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: „…Vertragslaufzeit 2 Jahre, die Kosten betragen 650 EUR netto pro Jahr….“. Der Geschäftsführer der beklagten GmbH füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und schickte es zurück. Die Klägerin trug die GmbH in das Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 EUR brutto in Rechnung. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

Entscheidung

Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet werden in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten. Mit Rücksicht darauf, dass die meisten Kunden dies wissen, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, nicht Vertragsbestandteil. Hier machte bereits die Bezeichnung des Formulars als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrags handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die Spalten für Unternehmensdaten gelenkt. Die ferner mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war.

Konsequenz

Das Urteil ist eine gute Nachricht für Gewerbetreibende. Der BGH hat damit einer verbreiteten Praktik der vergangenen Jahre – Eintragungsangebote für wenig nutzbringende Internet-Branchenbücher, die wie Rechnungen aufgemacht sind – ein Ende bereitet: versteckte Kostenklauseln für Einträge in internetbasierte Branchenbücher sind ungültig.

Deutschland und Frankreich stellen Antrag auf Verstärkte Zusammenarbeit bzgl. Finanztransaktionsteuer

Der Bundesminister der Finanzen Dr. Wolfgang Schäuble und der französische Finanzminister Pierre Moscovici haben einen gemeinsamen Brief an die Europäische Kommission übermittelt. Darin bitten die Minister die Europäische Kommission um Vorlage eines Vorschlags zur Einführung der Finanztransaktionsteuer im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit. Das Instrument der Verstärkten Zusammenarbeit ist in den europäischen Verträgen vorgesehen und unter anderem an die Voraussetzung gebunden, dass sich daran mindestens neun Mitgliedstaaten durch Stellung eines entsprechenden Antrags bei der Europäischen Kommission beteiligen.

Grundlage für die Verstärkte Zusammenarbeit soll der Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission über ein gemeinsames Finanztransaktionsteuersystem vom 28. September 2011 sein. Dieser Richtlinienvorschlag, der durch die Bundesregierung, die französische Regierung und weitere Regierungen unterstützt wurde, fand zuvor im Rat der Finanzminister nicht die im Steuerbereich für einen Legislativakt erforderliche Zustimmung aller Mitgliedstaaten. Die Zustimmung aller Mitgliedstaaten ist innerhalb eines vertretbaren Zeitraums nicht verwirklichbar. Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat aufgrund dieser Situation Interesse gezeigt, im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit in einem kleineren Kreis auf diesen Gebiet weiterzumachen.

Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen FG (28.09.2012)

Folgende Entscheidungen hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht mit Datum von heute (28.09.2012) veröffentlicht:

– FG Schleswig-Holstein Urteil vom 22.03.2012 – 1 K 264/08: Abzugsverbot gemäß § 3 c EStG bei der Mutterkapitalgesellschaft wegen der Gewährung mehrerer zinsloser Darlehen zwischen Tochtergesellschaften mbH

Im Streitfall war erstmals die Frage zu beurteilen, ob und ggf. unter welchen Bedingungen bei der Gewährung mehrerer zinsloser Darlehen zwischen Tochtergesellschaften mbH auf der Ebene der Mutterkapitalgesellschaft das Abzugsverbot gemäß § 3 c EStG eingreift. Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar: Die Tochter X GmbH erhielt von einer anderen Tochtergesellschaft (A GmbH) ein zinsloses Darlehen (Darlehen 1). Im gleichen Geschäftsjahr gewährte die X GmbH ihrer Schwestergesellschaft Y GmbH ein zinsloses Darlehen (Darlehen 2).

Der 1. Senat des Finanzgerichts führt in seinem Urteil vom 22. März 2012 (Az. 1 K 264/08) insoweit aus: Die Vergabe eines zinslosen Darlehens durch eine Tochtergesellschaft mbH an ihre Schwestergesellschaft mbH ist eine vGA an die Mutterkapitalgesellschaft, welcher mangels Einlagefähigkeit der Nutzungsvorteile aus dem Darlehen ein gleich hoher Aufwand aus Nutzungsverbrauch gegenübersteht (Anschluss an BFH, Beschluss des Großen Senats vom 26. Oktober 1987 Grs 2/86, BStBl II 1988, 348BFHE 151, 523). Nach § 8 b Abs. 1 KStG ist der körperschaftsteuerpflichtige GmbH-Gesellschafter vollständig von der Körperschaftsteuer befreit, so dass die der Muttergesellschaft aus Anlass der Gewährung eines Darlehens zwischen den Tochtergesellschaften zugeflossene vGA nicht mehr der Besteuerung unterliegt. Umgekehrt sind gemäß § 3 c Abs. 1 EStG in unmittelbaren wirtschaftlichem Zusammenhang mit der steuerfreien vGA stehende Ausgaben nicht abzugsfähig. Im Streitfall bejahte das Gericht einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Einnahmen der Klägerin in Gestalt der vGA aus dem Darlehen 2 und ihren Aufwendungen aus dem Verbrauch der Vorteile aus dem Darlehen 1 mit folgenden Erwägungen:Der Aufwand der Klägerin ist entstanden und veranlasst durch die mangelnde Einlagefähigkeit des der Darlehensnehmerin X GmbH gewährten Nutzungsvorteils. Die X GmbH hat aber im gleichen Veranlagungszeitraum eine (verdeckte) Gewinnausschüttung an die Klägerin vorgenommen, und zwar durch Vergabe eines zinslosen Darlehens an ihre Schwester Y GmbH. Aufwendungen und Einnahmen der Klägerin betreffen nicht nur dieselbe Beteiligung (X GmbH), sie weisen auch der Höhe nach einen inneren Zusammenhang insofern aus, als die Aufwendungen für die Beteiligung an der X GmbH die steuerfreien Einnahmen aus der Beteiligung an der X GmbH nicht übersteigen.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, das Revisionsverfahren ist bei dem BFH unter dem Az. I R 32/12 anhängig.

– FG Schleswig-Holstein Urteil vom 13.10.2011 – 1 K 83/11: Zum (fingierten) Zufluss von Gehaltsbeträgen bei beherrschenden Gesellschaftern einer GmbH

Mit seinem Urteil vom 13. Oktober 2011 (Az. 1 K 83/11) hat der 1. Senat des Finanzgerichts durch den Berichterstatter anstelle des Senats erkannt, dass die Anwendung der Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zum fiktiven Gehaltszufluss bei Arbeitnehmern einer GmbH bereits im Fälligkeitszeitpunkt nicht in Betracht komme, wenn es sich bei den Arbeitnehmern nicht um beherrschende Gesellschafter handelt und sich die (vermeintlichen) Gehaltsansprüche nicht bei der Ermittlung des Einkommens der GmbH ausgewirkt haben.

Die Kläger – in den Streitjahren zusammen veranlagte Ehegatten – waren zu jeweils 50 % an einer GmbH beteiligt. Zugleich waren sie auch Arbeitnehmer der GmbH, wobei der Kläger als Geschäftsführer tätig war und die Klägerin als kaufmännische Angestellte. Die Kläger bezogen hierfür Arbeitslohn von der GmbH. Ihren Dienstverträgen zufolge standen ihnen Sonderzuwendungen – Weihnachts- und Urlaubsgeld – zu. Die Sonderzuwendungen wurden in den Streitjahren nicht an die Kläger ausgezahlt, obwohl die GmbH grundsätzlich zahlungsfähig war. Die GmbH buchte keine Aufwendungen, auch ein Passivposten in ihrer Bilanz wurde nicht gebildet. Das beklagte Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass die Sonderzuwendungen den Klägern im Zeitpunkt der jeweiligen (dienst)vertraglich geregelten Fälligkeitszeitpunkte zugeflossen seien und erhöhte im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzungen für die Kläger die von diesen erklärten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend. Die Kläger machten dagegen geltend, dass sie schon vor 1999 auf ihre Rechtsansprüche auf Zahlung der Sonderzuwendungen verzichtet hätten. Diese seien von der GmbH nur noch auf freiwilliger Basis und nur noch bei bestehender Liquidität der Gesellschaft zu leisten gewesen.

Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben und folgt damit den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung sowohl zum (fingierten) Zufluss von Gehaltszahlungen an beherrschende Gesellschafter (vgl. dazu aus jüngerer Zeit insbesondere das BFH-Urteil vom 03. Februar 2011 – VI R 4/10BFHE 232, 501BFH/NV 2011, 904), als auch zur Frage der Beherrschung einer GmbH bei zwei zu jeweils 50 % beteiligten Gesellschaftern (vgl. dazu z.B. das BFH-Urteil vom 09. April 1997 – I R 52/96BFH/NV 1997, 808 und wiederum das BFH-Urteil vom 03. Februar 2011, a.a.O.). Der Zeitpunkt des Zuflusses von Arbeitslohn i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG richte sich nach § 11 Abs. 1 EStG. Danach flössen Einnahmen einem Stpfl. grundsätzlich (erst) dann zu, wenn er wirtschaftlich über sie verfügen könne. Da sich die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht nach den tatsächlichen Verhältnissen richte, könne der Zufluss grundsätzlich nicht fingiert werden. Zwar könne sich das bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft ausnahmsweise anders verhalten, weil bei diesen davon auszugehen sei, dass sie über von der Gesellschaft geschuldete Vergütungen bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen könnten. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass die Gesellschaft den Gesellschaftern die Vergütung (noch) schulde und dass sie sich bei der Eremittlung des Einkommens der Gesellschaft ausgewirkt habe. Auch in diesen Fällen liege ein Zufluss hingegen dann nicht vor, wenn der Gesellschafter auf bestehende oder künftige Ansprüche verzichtet und dadurch eine Vermögenseinbuße erlitten habe, es sei denn, der Verzicht begründe eine verdeckte Einlage des Gesellschafters. Nach Ansicht des Finanzgerichts kam im Besprechungsfall die Annahme eines fiktiven Zuflusses aus mehreren Gründen nicht in Betracht. Zum einen hätten sich die in Rede stehenden Beträge bei der Ermittlung des Einkommens der Gesellschaft nicht ausgewirkt, zum anderen habe es sich bei den Klägern nicht um beherrschende Gesellschafter gehandelt. Die Beherrschung einer GmbH durch einen zu lediglich 50 % beteiligten Gesellschafter könne nur unter bestimmten Voraussetzungen angenommen werden, die im Besprechungsfall nicht vorlägen. Auch eine verdeckte Einlage der Kläger sei nicht gegeben.

Der BFH hat die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamtes mit Beschluss vom 18. April 2012 zugelassen. Das Revisionsverfahren wird bei dem BFH unter dem Aktenzeichen VI R 24/12 geführt.

– FG Schleswig-Holstein Urteil vom 07.06.2012 – 1 K 130/09: Teilwertabschreibung auf Anteile an Tochtergesellschaft mbH wegen der Höherbewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten der Tochter

Die Entscheidung des 1. Senats des Finanzgerichts vom 07. Juni 2012 (Az. 1 K 130/09) stellt im Anschluss an die BFH-Urteile vom 23. April 2009 IV R 62/06BStBl II 2009, 778, betreffend Teilwertzuschreibungen auf Fremdwährungsverbindlichkeiten nach Devisenkursänderung und vom 21. September 2011 I R 89/10, BFH/NV 2012, 306, betreffend Teilwertabschreibungen auf börsennotierte Aktien klar, dass Devisenkursänderungen, welche zu einer Erhöhung der Rückzahlungsverpflichtung aus Fremdwährungsdarlehen der Tochtergesellschaft führen, nicht ohne weiteres auf den Teilwert der Tochtergesellschaft mbH selbst durchschlagen.

Der 1. Senat führt insoweit aus: Im Streitfall vermochte die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung nicht zu führen. Ein solcher Sachverhalt ergibt sich insbesondere nicht bereits aus bilanzieller Überschuldung des verbundenen Unternehmens: Die bilanzielle Überschuldung der Tochtergesellschaft resultierte nicht aus ihrem operativen Geschäft, sondern maßgeblich aus den im Jahre 2000 verbuchten Aufwendungen aus Wechselkursdifferenzen. Die Verbuchung dieser Aufwendungen war sachlich nicht gerechtfertigt, weil keine hinreichende Grundlage für die Höherbewertung der in CHF nominierten Fremdwährungsdarlehen bestand. Nach den hierzu vom BFH im Urteil IV R 62/06 vom 23. April 2009, BStBl II 2009, 778 aufgestellten Grundsätzen begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine dauerhafte Werterhöhung der Verbindlichkeit, wenn diese am Bilanzstichtag noch eine Restlaufzeit von zehn oder mehr Jahren hat. Es ist dann davon auszugehen, dass sich die Währungsschwankungen im weiteren Vertragsverlauf grundsätzlich ausgleichen werden. Im Streitfall liefen die Fremdwährungsdarlehen noch bis 2019 und 2024, so dass ein Ausgleich erwartet werden konnte. Dieser hat denn auch Ende 2006 tatsächlich stattgefunden.

Die Entscheidung des BFH vom 21. September 2011 I R 89/10, BFH/NV 2012, 306 betreffend die Bewertung börsennotierter Aktien rechtfertige ebenfalls keine andere Beurteilung. Zwar habe der BFH in der vorgenannten Entscheidung typisierend die Prämisse eines informationseffizienten Kapitalmarkts zugrunde gelegt und Aktienkursverluste oberhalb einer Bagatellgrenze von 5% als grundsätzlich ausreichend für eine Teilwertabschreibung angesehen. Die hiermit verbundenen Wertungen könnten jedoch nicht ohne weiteres auf die Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten übertragen werden. Dies schon deshalb nicht, weil über die Kursbildung am Aktienmarkt die Aktiengesellschaft selbst bewertet wird, während der Devisenkurs nicht (direkt) den Wert eines langfristigen Fremdwährungskredits abbilde und auch nichts Konkretes über den Wert der rückzahlungsverpflichteten Kapitalgesellschaft besage. Die ergänzende Erwägung der Klägerseite, dass hier wegen der Anschläge des 11. September 2001 im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung die berechtigte Erwartung einer fundamentalen Veränderung der Devisenkurse in Gestalt einer dauerhaften Aufwertung des CHF bestanden habe, wertet das Gericht mangels aussagekräftiger ökonomischer Belege als rein spekulativ und nicht tragfähig für die Annahme einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung. Hiergegen spreche bereits der Umstand, dass der CHF-Währungsraum vergleichsweise eng sei. In der Schweizerischen Volkswirtschaft und am Schweizer Kapitalmarkt bestünden nur begrenzte Anlagemöglichkeiten. Im Vergleich zu den anerkannten Welthandels- und Reservewährungen US-Dollar und Euro ist der CHF deshalb nur eingeschränkt als Anlagealternative geeignet, was schematische Prognosen über seine relative Wertentenwicklung erschwere.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. I R 53/12 anhängig.

– FG Schleswig-Holstein Urteil vom 18.06.2012 – 5 K 40111/10: Keine Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG eines ambulanten Pflegedienstes für den Gewerbeertrag, der sich aus der Gestellung von Pflegepersonal an andere Einrichtungen (Altenheime, private Kliniken) ergibt

Mit Urteil vom 18. Juni 2012 (Aktenzeichen 5 K 40111/10) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass nach den Umständen des Streitfalles die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG für einen ambulanten Pflegedienst nicht vorliegt, soweit sich der Gewerbeertrag aus der Gestellung von Pflegepersonal an andere Einrichtungen (bspw. Altenheime und private Kliniken) ergibt.

Die Klägerin betrieb als Einzelunternehmerin einen ambulanten Pflegedienst, mit dem sie kranke und pflegebedürftige Personen mit Hilfe von Pflegefachkräften in deren Wohnungen pflegte. Ab dem Jahr 2005 schloss die Klägerin darüber hinaus mit anderen Einrichtungen wie Altenheimen und privaten Kliniken so genannte „Kooperationsverträge“, mit denen sie sich als Leistungserbringerin gegenüber den anderen Einrichtungen als Leistungsnehmern verpflichtete, Pflegekräfte (examinierte Pflegefachkräfte, Pflegehelfer und Hauswirtschaftskräfte) nach Bedarf der jeweiligen Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Nach den vertraglichen Regelungen gab den Inhalt der Leistungen der gestellten Pflegemitarbeiter im Detail der jeweilige Leistungsnehmer vor. Die Klägerin erhielt von den Einrichtungen für die gestellten Pflegemitarbeiter einen nach jeweiliger Qualifizierung der Mitarbeiter gestaffelten Stundensatz. Im Streitjahr 2007 machte der auf die Gestellung von Pflegepersonal entfallende Umsatz über 40 % des Gesamtumsatzes aus.

Nachdem die Klägerin zunächst ihren gesamten Gewerbeertrag nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG als von der Gewerbesteuer befreit angesehen und dem entsprechend steuerlich behandelt hatte, vertrat im Rahmen einer Außenprüfung das beklagte Finanzamt die Auffassung, dass hinsichtlich der Gewerbeerträge aus Überlassung von Pflegepersonal die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG nicht greife. Für das Streitjahr wurde ein entsprechender Gewerbesteuermessbescheid erlassen.

Mit ihrer zulässigen Sprungklage machte die Klägerin geltend, dass nach Sinn und Zweck der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG Pflegeleistungen und eng mit dem Betrieb der Einrichtung verbundene Umsätze von der Gewerbesteuer befreit seien, um Kosten für Patienten bzw. Sozialversicherungsträger zu senken. Entscheidend sei hier, dass das gestellte Personal der Klägerin genau die Leistungen erbringe, die unter die gesetzliche Norm fielen und privilegiert sein sollten.

Dem ist der Senat nicht gefolgt. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend führte er aus, die Vorschrift des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG stelle keine unbeschränkte persönliche Steuerbefreiung dar; mithin sei der Träger der in § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG genannten Einrichtungen nicht mit seinem gesamten Gewerbeertrag befreit. Vielmehr seien nur die aus dem Betrieb der privilegierten Einrichtung resultierenden Erträge begünstigt. Soweit der Träger der Einrichtung außerhalb derselben Erträge erziele, unterlägen diese der Gewerbesteuer. Es könnten daher nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben gewerbesteuerfrei sein, die mit Leistungen in den jeweiligen Einrichtungen gegenüber den dort untergebrachten und/oder behandelten Personen zusammenhingen, nicht dagegen solche Erträge, die aus Leistungen gegenüber Dritten erwirtschaftet worden seien.

Im Streiffall habe aber die Klägerin durch die Personalgestellung nicht mit ihrer privilegierten Einrichtung – der Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen – Leistungen gegenüber den von ihr mit dieser Einrichtung betreuten kranken und pflegebedürftigen Personen erbracht. Nicht die pflegebedürftigen Personen seien Empfänger ihrer Leistungen, sondern die in den Kooperationsverträgen als Leistungsnehmer bezeichneten anderen Einrichtungen. Auch der Sinn und Zeck des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG gebiete hier keine andere Auslegung. Es könne nur diejenige Leistung der Einrichtung privilegiert sein, mit der überhaupt durch einen Anspruch gegen den Sozialversicherungsträger auch unmittelbar den Sozialversicherungsträgern Kosten entstünden. Diese entstünden jedoch hier unmittelbar nur durch die in den anderen Einrichtungen erbrachten Leistungen, nicht durch die Überlassung der Pflegekräfte durch die Klägerin. Erhöhte Kosten, die sich mittelbar für die anderen Einrichtungen aufgrund einer Gewerbesteuerpflicht der Klägerin ergeben könnten und die ggfls. zu einer weiteren Belastung von Pflegekosten führen könnten, seien dagegen nicht Regelungsgegenstand des in Rede stehenden Steuerbefreiungstatbestandes. Schließlich lägen auch keine eng mit den Pflegeleistungen des ambulanten Pflegedienstens verbundenen Umsätze vor. Es gehe vielmehr darum, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch eine außerhalb der privilegierten Einrichtung liegende Tätigkeit – der Arbeitnehmerüberlassung – zu verschaffen. Dies komme auch dadurch zum Ausdruck, dass ca. ein Viertel der Pflegekräfte ausschließlich zum Zweck der Überlassung an andere Einrichtungen angestellt worden seien. Zudem stehe die Klägerin mit ihrer Personalüberlassung im Wettbewerb zu anderen, nicht privilegierten Vermittlern von Pflegekräften. Auch der Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität des Steuerrechts gebiete es daher, den sich aus der Gestellung des Pflegepersonals erzielten Gewerbeertrag nicht in die Steuerbefreiung mit einzubeziehen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

– FG Schleswig-Holstein Urteil vom 13.06.2012 – 3 K 125/09: Keine Befreiung von der Grunderwerbsteuer (GrESt) nach § 3 Nr. 3 GrEStG für die Auseinandersetzung der Miteigentümer einer Eigentümergemeinschaft untereinander bei Erwerb des Miteigentums im Wege vorweggenommener Erbfolge

Mit Urteil vom 13. Juni 2012 (Az. 3 K 125/09) hat der Berichterstatter des 3. Senats des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass § 3 Nr. 3 GrEStG nur die Aufhebung der Erbengemeinschaft, d. h. die Auseinandersetzung über das gesamthänderisch gebundene Vermögen, begünstigen und damit erleichtern soll. Auf die Auseinandersetzung einer im Wege vorweggenommener Erbfolge entstandenen Eigentümergemeinschaft, die nach den Regelungen des BGB nicht über Gesamthandseigentum verfügt, sondern sich durch Bruchteilseigentum (ideelles Miteigentum) auszeichnet, ist die Befreiungsvorschrift weder direkt, noch entsprechend anwendbar.

Die zwischenzeitlich verstorbene Mutter hatte ihren beiden Töchtern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu gleichen Teilen zwei Grundstücke in X und Y übertragen und sich an beiden Grundstücken ein lebenslanges Nießbrauchsrecht und diverse Rückfallrechte vorbehalten. Kurz darauf verstarb die Mutter. Beide Kinder wurden Miterben zu je ½. Die beiden Geschwister setzten die Eigentümergemeinschaft (wie auch die Erbengemeinschaft) auseinander. Danach erlangte die Klägerin Alleineigentum an dem Grundstück in X. Für den Erwerb des hälftigen Miteigentums dieses Grundstücks setzte das Finanzamt gegenüber der Klägerin GrESt fest. Einspruch und Klage dagegen hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht entschied, dass der unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG fallende Erwerbsvorgang nicht gemäß § 3 Nr. 3 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen sei. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist nur der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses von der Grunderwerbsbesteuerung ausgenommen. Diese Voraussetzungen lagen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht vor. Zwar waren die Klägerin und ihre Schwester – einzige – Miterben nach ihrer Mutter geworden. Auch lag eine Übertragung zwischen den Geschwistern und damit den Miterben vor. Das streitbefangene Grundstück in X gehörte jedoch nicht zum Nachlass der Mutter und war demgemäß auch nicht gemeinschaftliches – gesamthänderisch gebundenes – Vermögen der Erbengemeinschaft geworden (vgl. § 2032 BGB).

Auch konnte sich die Klägerin nicht auf ein eventuell bestehendes, auf vorbehaltenes Nießbrauchrecht und Rückfallrechte beruhendes wirtschaftliches Eigentum der Mutter an dem Grundstück berufen, das erst mit deren Tod auf sie übergegangen wäre. Denn die Zurechnung von wirtschaftlichem Eigentum im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) ist für das als Rechtsverkehrsteuer ausgestaltete, an den bürgerlich-rechtlichen Rechtsvorgang anknüpfende Grunderwerbsteuerrecht ohne Bedeutung (BFH-Beschluss vom 29. März 2012 II B 65/11, Juris, m.w.N.). Unabhängig davon war die Mutter der Klägerin auch nicht wirtschaftliche Eigentümerin der auf die Töchter übertragenen Grundstücke geblieben, da das Nießbrauchsrecht der Mutter nicht für die „gewöhnliche Nutzungsdauer“ des Gebäudes, sondern auf deren Lebenszeit bestellt worden war (vgl. BFH-Urteil vom 12. April 2000 X R 20/99BFH/NV 2001, 9 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 01. Oktober 1997 X R 91/94BStBl II 1998, 203).

Die Klägerin konnte die Vorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG auch weder durch Auslegung, noch durch analoge Anwendung für sich nutzbar machen.
Das Gesetz bedient sich insbesondere mit den Worten „Nachlass“ und „Miterben“ zivilrechtlicher Begriffe. In Anbetracht dessen, dass die GrESt als Rechtsverkehrssteuer an den bürgerlich-rechtlichen Rechtsvorgang anknüpft, sind die dem BGB entnommenen Begriffe auch im Rahmen des § 3 GrEStG im Sinne des zivilrechtlichen Verständnisses zu verstehen. Der Wortsinn der in Rede stehenden Vorschrift gibt damit einen engen, an den zivilrechtlichen Begriffen des „Miterben“, des „Nachlasses“ und der „Teilung des Nachlasses unter den Miterben“ ausgerichteten (Ausnahme-)Tatbestand vor. Die Vorschrift bezweckt, den Beteiligten die Aufhebung der Erbengemeinschaft zu erleichtern. Denn der Nachlass wird, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§§ 19222032 BGB). Die Miterben bilden kraft Gesetzes eine Gesamthandsgemeinschaft, deren Auflösung sie grundsätzlich jederzeit verlangen können (§ 2042 Abs. 1 BGB). Das geschieht in der Regel durch einen auf die Teilung des Nachlasses gerichteten Auseinandersetzungsvertrag. Grundstückserwerbe, die auf einer solchen Auseinandersetzung beruhen, werden durch die Vorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG grunderwerbsteuerrechtlich begünstigt. Ist die Auseinandersetzung vollzogen, so ist die Steuerfreiheit verbraucht (BFH-Urteil vom 21. November 1974 II R 19/68BStBl II 1975, 271).

§ 3 Nr. 3 GrEStG soll (nur) die Aufhebung der – ohnehin nicht auf Dauer bestimmten – Zufallsgemeinschaft (Erbengemeinschaft) erleichtern, nicht aber einen dieser Auseinandersetzung nachfolgenden Erwerbsvorgang begünstigen (BFH-Urteil vom 28. April 1954 II 186/53 U, BStBl III 1954, 176). Erst recht stellt die Vorschrift keinen allgemeinen Befreiungstatbestand für Erwerbsvorgänge dar, die – wie im Streitfall – zwar zwischen Miterben erfolgen, aber nicht der Auseinadersetzung der Erbengemeinschaft dienen, sondern einer davon unabhängig zwischen den Miterben bestehenden Eigentümergemeinschaft.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht

Steuerbefreiung von Bildungsleistungen

DStV sagt “Nein” zur zwingenden Steuerbefreiung von Bildungsleistungen

Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) fordert den Gesetzgeber dringend auf, die mit dem Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013) geplante Neuregelung zur Steuerbefreiung von Bildungsleistungen zu überarbeiten. Das grundsätzlich lobenswerte Ziel der Regierung, einen kostengünstigeren Zugang zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen, wird weitestgehend nicht erreicht.

Hintergrund: Insbesondere Arbeitgeber werden durch die Pläne des Gesetzgebers benachteiligt. Da den Bildungsinstitutionen selbst künftig der Vorsteuerabzug aus bezogenen Vorleistungen (Anmietung von Schulungsräumen, Reisekosten etc.) verwehrt bleibt, werden die in den Eingangsleistungen enthaltenen Mehrwertsteuerbeträge in zukünftige Preiskalkulationen mit einfließen. Die Mehrheit der Unternehmen wird für die Fortbildung der eigenen Mitarbeiter ab 1.1.2013 daher tiefer in die Tasche greifen müssen.

Sofern die betroffenen Bildungsinstitutionen keine Möglichkeit zur Weiterbelastung der zusätzlichen Kosten haben, werden sie diese selbst tragen müssen. Dies wird auf Dauer für viele Bildungsanbieter existenzbedrohend sein.

Anlässlich der an diesem Mittwoch stattfindenden öffentlichen Anhörung zum JStG 2013 im Finanzausschuss des Bundestages hat der DStV bereits vorab eine Stellungnahme eingereicht. Darin legt er u.a. die weitreichenden Konsequenzen der Neuregelung zur Steuerbefreiung von Bildungsleistungen dar. Die gesamte Stellungnahme können Sie auf der Webseite www.dstv.de nachlesen.

Deutscher Steuerberaterverband e. V. (DStV)

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Einzweckguthabenkarten in der Telekommunikation

HIerzu: BMF-Schreiben vom 24. September 2012 – IV D 2 – S 7100/08/10004 :004 –

“Mit Urteil vom 3. Mai 2012, C-520/10, BStBl II Seite XXX,1 hat der EuGH entschieden, dass ein Telefonanbieter, der an einen Vertriebshändler Telefonkarten verkauft, die alle notwen-digen Informationen zur Tätigung internationaler Anrufe über die von diesem Anbieter zur Verfügung gestellte Infrastruktur enthalten und die der Vertriebshändler im eigenen Namen und für eigene Rechnung entweder unmittelbar oder über andere Unternehmer – wie Groß- oder Einzelhändler – an Endnutzer weiterverkauft, eine entgeltliche Telekommunikations-dienstleistung an den Vertriebshändler erbringt. […]“

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Einzweckguthabenkarten in der Telekommunikation (PDF, 34,3 KB)

Bundesfinanzministerium (BMF)

 

Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 3. Mai 2012, Lebara Ltd., C-520/10 

Mit Urteil vom 3. Mai 2012, C-520/10, BStBl II Seite XXX,1 hat der EuGH entschieden, dass ein Telefonanbieter, der an einen Vertriebshändler Telefonkarten verkauft, die alle notwen-digen Informationen zur Tätigung internationaler Anrufe über die von diesem Anbieter zur Verfügung gestellte Infrastruktur enthalten und die der Vertriebshändler im eigenen Namen und für eigene Rechnung entweder unmittelbar oder über andere Unternehmer – wie Groß- oder Einzelhändler – an Endnutzer weiterverkauft, eine entgeltliche Telekommunikations-dienstleistung an den Vertriebshändler erbringt. In dem entschiedenen Fall konnte der Leis-tungsempfänger das Guthaben ausschließlich für Telefongespräche nutzen. Eine Verwendung des Guthabens für andere Leistungen war technisch ausgeschlossen. Der betreffende Anbieter erbringt keine zweite entgeltliche Dienstleistung an den Endnutzer, wenn dieser, nachdem er die Telefonkarte erworben hat, von dem Recht Gebrauch macht, mit Hilfe der Informationen auf der Karte Anrufe zu tätigen.

1 Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht.

 

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Einzweckguthabenkar-ten (Monofunktionskarten) in der Telekommunikation Folgendes:

 

1. Art der Leistung 

Bei der entgeltlichen Abgabe von Telefonkarten,

– mit denen es dem Abnehmer ermöglicht wird, Anrufe über die zur Verfügung gestellte Infrastruktur zu tätigen,

– bei denen die Verwendung des Guthabens für andere Leistungen technisch ausge-schlossen ist und

– die alle zur Tätigung der Anrufe notwendigen Informationen enthalten,

handelt es sich um die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen. Diese Leistun-gen werden bereits mit der Abgabe der Telefonkarten ausgeführt; wann das Guthaben tat-sächlich für Telefongespräche in Anspruch genommen wird, ist unerheblich. Es liegt keine Lieferung vor, da das wirtschaftliche Interesse des Kartenerwerbers nicht auf das Erlangen der Verfügungsmacht an der Karte gerichtet ist, sondern darauf, mit Hilfe der auf der Karte befindlichen Information Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. 

 

Werden ein oder mehrere Händler in den Vertrieb der Telefonkarten eingeschaltet, ist auf jeder Handelsstufe zu ermitteln, ob eine Telekommunikationsdienstleistung oder eine Ver-mittlungsleistung vorliegt. Sofern der Händler im eigenen Namen auftritt, erbringt er an seinen Abnehmer eine Telekommunikationsdienstleistung. Wenn er dabei für fremde Rech-nung tätig wird, gilt die Telekommunikationsdienstleistung nach § 3 Absatz 11 UStG als an ihn und von ihm erbracht. Agiert der Händler im fremden Namen und für fremde Rechnung, erbringt er eine Vermittlungsleistung.

 

2. Entstehung der Steuer

Die Steuer entsteht nach § 13 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 UStG bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung (die Ermöglichung der Inanspruchnahme von Telefondienstleistungen oder die Ver-mittlungsleistung) ausgeführt worden ist.

 

3. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 2013 entgeltlich abgegebene Einzweckguthabenkarten wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer den vereinnahmten Betrag unter Berufung auf das BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2001 – IV B 7 – S 7100 – 292/01 -, BStBl I Seite 1010, erst bei Aktivierung des Kartenguthabens als Anzahlung nach § 13 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG ver-steuert und nachfolgend das Telefonieren des Endnutzers als umsatzsteuerrechtliche Leistung behandelt.

 

 

Monatsbericht des BMF für September 2012

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat heute seinen Monatsbericht für September 2012 veröffentlicht:

“Der Gastbeitrag von EZB-Direktoriumsmitglied Dr. Peter Praet zur Bedeutung solider Staatsfinanzen für die Stabilität des Euroraums bildet den Auftakt für die neue Rubrik “Forum Finanzpolitik” im Monatsbericht des Bundesministeriums der Finanzen. In loser Folge wird künftig Experten aus dem In- und Ausland ein Forum geboten, ihre Erkenntnisse zur Sicherung langfristig tragfähiger Finanzpolitik darzulegen. Im Monatsbericht – Ausgabe September 2012 – finden Sie darüber hinaus einen Artikel zu Stand und Entwicklung der Steuerrückstände 2011, einen Bericht zum Verhältnis von Bundespolitik und Kommunalfinanzen sowie die Kurzfassung eines Forschungsgutachtens im Auftrag des BMF zu dem Thema “Sparen und Investieren vor dem Hintergrund des demografischen Wandels”.

Editorial
Überblick zur aktuellen Lage
Forum Finanzpolitik
Die Bedeutung einer stabilitätsorientierten Finanzpolitik für den Erfolg der Europäischen Währungsunion
Analysen und Berichte
Sparen und Investieren vor dem Hintergrund des demografischen Wandels
Stand und Entwicklung der Steuerrückstände 2011
Bundespolitik und Kommunalfinanzen
Aktuelle Wirtschafts- und Finanzlage
Konjunkturentwicklung aus finanzpolitischer Sicht
Steuereinnahmen von Bund und Ländern im August 2012
Entwicklung des Bundeshaushalts bis August 2012
Entwicklung der Länderhaushalte bis Juli 2012
Finanzmärkte und Kreditaufnahme des Bundes
Termine, Publikationen
Statistiken und Dokumentationen
Übersichten zur finanzwirtschaftlichen Entwicklung
Übersichten zur Entwicklung der Länderhaushalte
Kennzahlen zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
Monatsbericht des BMF (September 2012) (PDF, 2,7 MB)”

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Monatsbericht des BMF für September 2012

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat heute seinen Monatsbericht für September 2012 veröffentlicht:

“Der Gastbeitrag von EZB-Direktoriumsmitglied Dr. Peter Praet zur Bedeutung solider Staatsfinanzen für die Stabilität des Euroraums bildet den Auftakt für die neue Rubrik “Forum Finanzpolitik” im Monatsbericht des Bundesministeriums der Finanzen. In loser Folge wird künftig Experten aus dem In- und Ausland ein Forum geboten, ihre Erkenntnisse zur Sicherung langfristig tragfähiger Finanzpolitik darzulegen. Im Monatsbericht – Ausgabe September 2012 – finden Sie darüber hinaus einen Artikel zu Stand und Entwicklung der Steuerrückstände 2011, einen Bericht zum Verhältnis von Bundespolitik und Kommunalfinanzen sowie die Kurzfassung eines Forschungsgutachtens im Auftrag des BMF zu dem Thema “Sparen und Investieren vor dem Hintergrund des demografischen Wandels”.

Editorial
Überblick zur aktuellen Lage
Forum Finanzpolitik
Die Bedeutung einer stabilitätsorientierten Finanzpolitik für den Erfolg der Europäischen Währungsunion
Analysen und Berichte
Sparen und Investieren vor dem Hintergrund des demografischen Wandels
Stand und Entwicklung der Steuerrückstände 2011
Bundespolitik und Kommunalfinanzen
Aktuelle Wirtschafts- und Finanzlage
Konjunkturentwicklung aus finanzpolitischer Sicht
Steuereinnahmen von Bund und Ländern im August 2012
Entwicklung des Bundeshaushalts bis August 2012
Entwicklung der Länderhaushalte bis Juli 2012
Finanzmärkte und Kreditaufnahme des Bundes
Termine, Publikationen
Statistiken und Dokumentationen
Übersichten zur finanzwirtschaftlichen Entwicklung
Übersichten zur Entwicklung der Länderhaushalte
Kennzahlen zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
Monatsbericht des BMF (September 2012) (PDF, 2,7 MB)”

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Vergnügungsteuerbescheides wegen Vorlagebeschluss an den EuGH

1. Aus dem Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 21. September 2012 – 3 K 104/11 – an den Gerichtshof der Europäischen Union ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Vergnügungsteuerbescheides.

2. Auch die Anhängigkeit des Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Union über die Frage der Zulässigkeit einer kumulativen Erhebung von Mehrwertsteuer und Vergnügungsteuer (Az. C-440/12) rechtfertigt allein noch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angegriffenen Vergnügungsteuerbescheides.

OVG Lüneburg 9. Senat, Beschluss vom 30.01.2013, 9 ME 160/12

EGRL 112/2006

Gründe

1
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.

 

2
Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den angegriffenen Vergnügungsteuerbescheid bereits deshalb anzuordnen wäre, weil das Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 21. September 2012 – 3 K 104/11 – dem Gerichtshof der Europäischen Union u. a. die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, ob Art. 401 (in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahingehend auszulegen sei, dass Mehrwertsteuer und nationale Sonderabgabe auf Glückspiele nur alternativ und nicht kumulativ erhoben werden dürften. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zu Recht und unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats davon ausgegangen, dass die Erhebung einer Vergnügungsteuer für Glückspiele neben der Mehrwertsteuer nicht gegen Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG verstößt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2011 – 9 B 34.11 – ZKF 2012, 90; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 15.05.2009 – 9 LA 406 und 407/07 – und vom 22.03.2007 – 9 ME 84/07 – OVG MüLü 50, 450 = NVwZ-RR 2007, 551).

 

3
Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, ergeben sich aus dem Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vergnügungsteuerbescheides. Nach der Begründung des Vorlagebeschusses tendiert das Finanzgericht selbst zu der Auffassung, das Europarecht erlaube die kumulative Erhebung von Mehrwertsteuer und Vergnügungsteuer, und legt die Frage nur wegen der zitierten, vom Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen in der beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtssache „Leo-Libera“ (Az. C-58/09) geäußerten Auffassung vor. Allein die abweichende Meinung des Generalanwalts kann jedoch nicht dazu führen, dass vernünftige Zweifel an der richtigen Anwendung des Gemeinschaftsrechts begründet werden (hierzu ausführlich: OVG NW, Beschluss vom 27.11.2012 – 14 A 2351/12 – zitiert nach juris) und rechtfertigen nicht die Annahme, die Erhebung der Vergnügungsteuer verstoße entgegen der bisher einhelligen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe gegen Europarecht (hierzu im Einzelnen bereits BVerwG, Beschluss vom 25.05.2011 – 9 B 34.11 – a. a. O.; ebenso OVG NW, Beschlüsse vom 27.11.2012 – 14 A 2351/12 – a. a. O., vom 07.11.2012 – 14 A 2350/12 – und vom 10.05.2012 – 14 A 885/12 – jeweils zitiert nach juris; VGH BW, Urteil vom 13.12.2012 – 2 S 1010/12 – zitiert nach juris).

 

4
Entgegen dem Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch der Umstand, dass aufgrund des Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts Hamburg über die Frage der kumulativen Erhebung von Mehrwertsteuer und Vergnügungsteuer ein Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist (Az. C-440/12), noch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Vergnügungsteuerbescheides, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geböten. Die Klägerin kann sich zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung nicht auf die angeführten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs stützen (BFH, Beschlüsse vom 05.05.1994 – V S 11/93 – BFH/NV 1995, 368 und vom 24.03.1998 – I B 100/97 – BFHE 185, 467), da die Aussetzung der Vollziehung der dort angegriffenen Steuerbescheide gerade nicht allein auf der Vorlage klärungsbedürftiger gemeinschaftsrechtlicher Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union beruhte, sondern in diesen Verfahren konkrete Zweifel an der Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht bestanden und sich daraus die Möglichkeit ergab, dass die vorgelegte Rechtsfrage im Sinne der Kläger geklärt werden könnte. Wie bereits ausgeführt bestehen jedoch angesichts der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe keine vernünftigen Zweifel an der Vereinbarkeit der kumulativen Erhebung von Mehrwert- und Vergnügungsteuer mit Gemeinschaftsrecht.

 

5
Die Klägerin kann solche Zweifel auch nicht erfolgreich darauf stützen, dass einzelne Verwaltungsgerichte (VG Göttingen, Beschluss vom 24.10.2012 – 2 A 328/10 – zitiert nach juris und VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.11.2012 – 6 K 3709/11.F -) ihre Klageverfahren mit Blick auf die vom Finanzgericht Hamburg dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage ausgesetzt haben (so inzwischen auch der Bundesfinanzhof in einem dort anhängigen Verfahren wegen Haftung für Spielvergnügungsteuer: Beschluss vom 09.01.2013 – II R 27/11 -). Denn der Begründung der Aussetzungsbeschlüsse sind keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Gerichte Zweifel an der Vereinbarkeit der kumulativen Erhebung von Mehrwert- und Vergnügungsteuer mit Gemeinschaftsrecht haben, die der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts entgegenstünden. Dementsprechend haben andere Verwaltungsgerichte unter Verweis darauf, dass sich die Vorlagefrage bereits durch die maßgebliche Richtlinie und bisherige Rechtsprechung beantworten lasse, gegen eine Aussetzung analog § 94 VwGO entschieden (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2013 – 25 K 8427/12 – zitiert nach juris; VG Gießen, Beschluss vom 19.11.2012 – 8 K 1323/12.GI -, bestätigt durch HessVGH, Beschluss vom 02.01.2013 – 5 E 2244/12 -). Im Übrigen hat der Senat mit Beschlüssen vom heutigen Tage mehrere Aussetzungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Göttingen, deren Tenor und Begründung mit dem zitierten Beschluss vom 24.10.2012 – 2 A 328/10 – vergleichbar sind, aufgehoben, weil die Voraussetzungen für eine Aussetzung entsprechend § 94 VwGO nicht gegeben sind (Senatsbeschlüsse vom 30.01.2013 – 9 OB 173, 174 und 175/12 -).