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Ausschließungsbeschluss der Gesellschafter einer GmbH & Co. KG

Ausschließungsbeschluss der Gesellschafter einer GmbH & Co. KG

Kernaussage

Enthält der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft (KG) eine Klausel, wonach ein Gesellschafter ausscheidet, wenn die übrigen Gesellschafter aus wichtigem Grund sein Ausscheiden durch schriftliche Erklärung verlangen, so ist das „Ausscheidungsverlangen“ lediglich die Umsetzung des erforderlichen Beschlusses der Gesellschafter.

Sachverhalt

Der Kläger und die Beklagten waren Kommanditisten einer GmbH & Co. KG. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Ausschließungsbeschlusses. Nach dem Gesellschaftsvertrag schied ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, „wenn er den übrigen Gesellschaftern Anlass gibt, nach § 133 HGB die Auflösung der Gesellschaft und nach § 140 HGB seine Ausschließung zu verlangen, und wenn die übrigen Gesellschafter deshalb durch schriftliche Erklärung ihm gegenüber sein Ausscheiden verlangen…“. Darüber hinaus enthielt der Gesellschaftsvertrag eine Klausel, wonach Gesellschafterbeschlüsse nur binnen 2 Monaten durch Klage beim zuständigen Gericht angefochten werden konnten. Der Fristbeginn war mit Kenntnisnahme des Beschlusses bestimmt. In einer Gesellschafterversammlung vom 31.3.2000 wurde der Ausschluss des Klägers beschlossen. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vergleichsweise beendet. Die Gesellschaft erklärte später wegen arglistiger Täuschung die Anfechtung des Vergleichs. Diese Anfechtung war wirksam. Mit der am 27.12.2006 eingegangenen Klage hat der Kläger erneut beantragt, die Nichtigkeit des Anfechtungsbeschlusses festzustellen. Das Landgericht und das Oberlandesgericht gaben dem Kläger Recht.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof wies die Klage schließlich ab. Rechtsfehlerhaft hatten die Vorgerichte festgestellt, dass die zweimonatige Klagefrist nicht einzuhalten sei, weil der Gesellschaftsvertrag einen Ausschließungsbeschluss nicht vorsehe. Ein Ausschließungsverlangen der Mitgesellschafter setzt aber notwendigerweise eine Meinungsbildung voraus. Die Einigkeit der Gesellschafter wird im Beschlusswege erzielt. Das Ausscheidungsverlangen ist demgegenüber nur die Mitteilung über den Beschlussinhalt. Die damit geltende zweimonatige Klagefrist hatte der Kläger offensichtlich versäumt.

Konsequenz

Das Klageerfordernis zur Ausschließung eines Gesellschafters einer GmbH & Co. KG kann durch eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Regelung erleichtert oder auch erschwert werden. Insbesondere die Ausschließungsgründe und das Verfahren der Ausschließung werden häufig abweichend zu regeln sein.

Zur Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und AG

Zur Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und AG

Rechtslage

Bei der Betriebsaufspaltung handelt es sich um ein steuerliches Rechtsinstitut, das von der Rechtsprechung geschaffen wurde. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung ist hierzu nicht existent. Eine Betriebsaufspaltung entsteht, wenn unter wirtschaftlicher Betrachtung ein einheitliches Unternehmen in mindestens 2 rechtlich selbstständige Einheiten unterteilt wird, wobei diese sachlich und personell verflochten sind. Eine personelle Verflechtung ist auch im Verhältnis zwischen einer (börsennotierten) Aktiengesellschaft (AG) und ihrem Mehrheitsgesellschafter grundsätzlich zu bejahen.

Sachverhalt

Der Kläger ist zu 71,18 % am Grundkapital einer börsennotierten AG beteiligt. Seit Sommer 2000 verhandelte er mit der AG über die Anmietung von Räumlichkeiten, die in seinem Eigentum stehen. Nach entsprechender Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat wurde der Mietvertrag zum 1.11.2001 unterzeichnet. In der Folgezeit erklärte der Kläger aus der Grundstücksvermietung negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Anschluss an eine bei dem Kläger durchgeführte Außenprüfung vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, zwischen dem Kläger und der AG bestünde eine Betriebsaufspaltung. Das Finanzamt setzte daraufhin entsprechende Einkünfte aus Gewerbebetrieb an. Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies auch die Revision als unbegründet zurück. Die Vermietung von Wirtschaftsgütern an ein Unternehmen wird als gewerbliche Tätigkeit angesehen, wenn das vermietende Besitzunternehmen mit dem mietenden Betriebsunternehmen sachlich und personell verflochten ist. Dies ist dann der Fall, wenn diejenige Person oder Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, auch über die Stimmmehrheit bei der Betriebsgesellschaft verfügt. Die Grundsätze gelten in gleicher Weise für Betriebsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH wie der AG. Die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind verfassungsgemäß. Vorliegend kann der Kläger als Mehrheitsaktionär mittelbar über die personelle Besetzung des Vorstandes und damit über die Grundlinien der Geschäftspolitik der AG entscheiden. Dies reicht für die Feststellung der personellen Verflechtung auch dann aus, wenn man hieran „strenge Anforderungen“ stellt.

Konsequenz

Die Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die zwischenzeitlichen Änderungen im Aktiengesetz haben diese Grundsätze nicht überholt. Denn die Regelungen über die Befugnis der Hauptversammlung, die Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen, sowie die Befugnis des Aufsichtsrats, die Vorstandsmitglieder zu bestellen und abzuberufen, waren nicht Gegenstand durchgreifender gesetzlicher Änderungen.

Verlagerung von privaten Darlehen in den steuerlichen Bereich

Verlagerung von privaten Darlehen in den steuerlichen Bereich

Kernaussage

Werden private Darlehen in eine Gesellschaft eingebracht, ist dieser Vorgang das zivilrechtlich zulässig und möglich. Wird allerdings vorrangig das Ziel verfolgt, private Aufwendungen in den steuerlich relevanten Bereich zu verlagern, liegt steuerrechtlich ein Rechtsmissbrauch im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung (AO) vor.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der der Ehemann mit 10 % und die Ehefrau mit 90 % beteiligt sind. Zweck der Gesellschaft ist die Fremdvermietung eines Mehrfamilienhauses, das der Ehemann zusammen mit den darauf lastenden Grundschulden und Hypotheken durch Einbringungsvertrag auf die neu gegründete Klägerin übertragen hat. Daneben wurden 2 Darlehen eingebracht, die zur Finanzierung der selbst genutzten Immobilie aufgenommen wurden. Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Übernahme von privat veranlassten Darlehen im Zusammenhang mit der Übertragung von Grundbesitz auf die Klägerin nicht zu Anschaffungskosten führt. Ferner seien die hieraus berechnete höhere Absetzungen für Abnutzungen (AfA) sowie damit zusammenhängende Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht abzugsfähig.

Entscheidung

Dieser Auffassung folgte das Finanzgericht Münster und wies die Klage ab. Die streitigen Darlehen standen ursprünglich nicht mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang. Erst durch die Einbringung in die klagende GbR war diese verpflichtet, die Darlehen zu bedienen. Gleichwohl konnten die Aufwendungen steuerlich nicht berücksichtigt werden, da die Einbringung einen Gestaltungsmissbrauch darstellte, denn die offensichtliche Überführung von privat veranlassten Aufwendungen in die GbR diente nur dem Zweck, private Aufwendungen in einen steuerlichen Bereich zu verlagern. Die Übernahme der im Zusammenhang mit dem (weiterhin) privaten Einfamilienhaus stehenden privaten Darlehen durch die Klägerin ear steuerlich somit nicht anzuerkennen.

Konsequenz

Der Bundesfinanzhof hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin die Revision angenommen. Sofern bei Gründung einer vermögensverwaltenden GbR durch Ehegatten die Übernahme von privat veranlassten Darlehen steuerlich durch das Finanzamt nicht anerkannt wurde und entsprechend die AfA und die Werbungskosten um die Schuldzinsen gekürzt wurden, sollte gegen offene Bescheide mit Verweis auf das Aktenzeichen des anhängigen Revisionsverfahrens Einspruch eingelegt werden.

Essgewohnheiten verhindern ermäßigten Steuersatz für Pferde

Essgewohnheiten verhindern ermäßigten Steuersatz für Pferde

Kernaussage

Die Lieferung von Pferden unterliegt nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG) dem ermäßigten Steuersatz. Verantwortlich hierfür ist die Anlage 2 zum UStG, die Pferde als begünstigt ausweist. Hierzu zählen auch reinrassige Zuchttiere, nicht jedoch Wildpferde. Fraglich war, ob das UStG damit der Intention der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU (MwStSystRL) entspricht, nur die Lieferung von Tieren zu begünstigen, die üblicherweise als Nahrungsmittel verarbeitet werden. Diese Frage wurde nun vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden.

Sachverhalt

Die Kommission der europäischen Gemeinschaften hatte gegen die Bundesrepublik Deutschland geklagt und die Feststellung begehrt, dass Deutschland durch die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf die Lieferung, Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Pferden, die üblicherweise nicht für die Nahrungs- und Futtermittelzubereitung verwendet werden, gegen europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie verstoßen hatte.

Entscheidung

Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass nur die Lieferungen von Tieren, die gewöhnlich und allgemein dem Verzehr dienen, grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Dies gilt z. B. für Schweine, Rinder etc.. Für die Lieferung von Pferden kommt der ermäßigte Steuersatz nur zum Tragen, wenn die Lieferung erfolgt, um diese zwecks Produktion von Nahrungs- bzw. Futtermitteln zu schlachten.

Konsequenz

Die generelle Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Lieferung von Pferden verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht. Würden wir mehr Pferde essen, statt auf ihnen zu reiten, wäre das Urteil anders ausgefallen. Es ist zu erwarten, dass das UStG nun angepasst wird. Für Tierarten, die nicht üblicherweise verzehrt werden, wird dann wohl immer im Einzelfall zu prüfen sein, ob deren Lieferung dazu dient, sie Teil der Nahrungskette werden zu lassen. Dies gilt z. B. auch für Brieftauben. Generell, d. h. ohne Prüfung, ist der ermäßigte Steuersatz anwendbar für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen.

BMF folgt BFH: Handlungsbedarf bei Organschaften

BMF folgt BFH: Handlungsbedarf bei Organschaften

Kernaussage

Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) wird eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit dann nicht selbstständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Im Jahr 2010 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zu Organschaften grundsätzlich geändert. Betroffen hiervon waren insbesondere Betriebsaufspaltungen, bei denen zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft eine sowohl personelle als auch sachliche Verflechtung gegeben sein muss.

Neue Verwaltungsanweisung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) folgt nun der Auffassung des BFH. Demnach setzt die finanzielle Eingliederung, als Voraussetzung für die Organschaft, ein unmittelbare oder mittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft voraus. Fehlt diese, so besteht keine Organschaft. In diesem Fall ist dann auch unerheblich, ob – die Gesellschafter die Stimmenmehrheit an der potentiellen Organgesellschaft besitzen oder – die Beteiligung eines Gesellschafters zu dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Personengesellschaft gehört oder – ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag zwischen den Gesellschaften besteht.

Konsequenzen

Das BMF wird die geänderte Rechtsauffassung sofort anwenden, beanstandet es aber nicht, wenn bis zum 31.12. 2011 noch nach der alten Rechtslage verfahren wird. Unter Beachtung der neuen Rechtslage müssen nun zeitnah bestehende Organschaften überprüft werden, ob sie über 2011 hinaus Bestand haben. Dies gilt vor allem für Betriebsaufspaltungen. Hierbei sind auch die zahlreichen, in jüngster Zeit ergangenen Urteile zur wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung zu beachten. Sind Organschaften zu beendigen, so dürfte dies im Regelfall zu begrüßen sein, da das Haftungspotential gegenüber dem Fiskus verringert wird. Nur in den Fällen, in denen die Organschaft auch umsatzsteuerlich Vorteile bringt, ist steuerlicher Rat einzuholen, ob, wie und mit welchen Konsequenzen, diese aufrecht erhalten werden kann. Dies wird häufig dann der Fall sein, wenn die Organschaft bisher dazu genutzt wurde, um Umsätze gegenüber nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen als Innenumsatz, d. h. ohne Umsatzsteuer, zu erbringen (z. B. bei gemeinnützigen Organisationen, Krankenhäusern etc.).

Kein Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Erwerbe?

Kein Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Erwerbe?

Rechtslage

Erwirbt ein deutscher Unternehmer Waren aus der übrigen EU, so hat er einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern. Bisher berechtigte dieser Erwerb grundsätzlich zum Vorsteuerabzug. Dies ist nun durch 2 Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) in Frage gestellt worden.

Sachverhalt

Der innergemeinschaftliche Erwerb ist grundsätzlich in dem Land zu besteuern, in dem sich die Ware am Ende der Beförderung befindet. Teilt der Erwerber dem Lieferer jedoch eine andere USt-IDNr. mit, als die des Bestimmungslandes, so wird hiervon abweichend der innergemeinschaftliche Erwerb im Land der verwendeten USt-IDNr. besteuert. Dies gilt wiederum nicht, wenn der Erwerber nachweist, dass der Erwerb im Bestimmungsland besteuert wurde. Bisher stand dem Erwerber in beiden Fällen der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb zu. EuGH und BFH haben aber nun den Vorsteuerabzug nur noch zugelassen, wenn der Erwerb im Bestimmungsland versteuert wird.

Neue Verwaltungsanweisung

Das BMF folgt nunmehr dieser Rechtsauffassung und wendet sie in allen offenen Fällen an. Bis zum 31.12.2011 soll es allerdings ausreichen, dass der Erwerb im Bestimmungsland glaubhaft gemacht wird, um eine Besteuerung in Deutschland, ohne das Recht auf Vorsteuerabzug, zu verhindern.

Konsequenzen

International handelnde Unternehmen wird die neue Rechtslage wenig erfreuen. Ein Beispielsfall soll dies verdeutlichen: Ein deutscher Unternehmer lässt sich Waren von Frankreich nach Belgien liefern. Grundsätzlich hätte er einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Belgien zu versteuern. Hierzu müsste er sich in Belgien registrieren und Umsatzsteuererklärungen abgeben. Um diesen Aufwand zu vermeiden, konnte der Unternehmer bisher problemlos seine deutsche USt-IDNr. angeben und den innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland versteuern, da ihm bislang hieraus der Vorsteuerabzug zustand. Da ihm nach neuer Rechtslage nun der Vorsteuerabzug in Deutschland verwehrt wird, ist er gezwungen, den Erwerb im EU-Ausland zu deklarieren, sofern er nicht auf den Vorsteuerabzug verzichten will. Betroffene Unternehmen sind daher gezwungen, ihre bisherigen Verfahrensweisen im internationalen Handel zu überprüfen, und, falls erforderlich, an die neue Rechtslage anzupassen.

Zur Höhe der Abfindungszahlung für ausgeschiedenen GbR-Gesellschafter

Zur Höhe der Abfindungszahlung für ausgeschiedenen GbR-Gesellschafter

Kernaussage

Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Schiedsgutachtenabrede, wonach bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Abfindungsguthabens dieses von einem Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter ermittelt werden soll, entspricht es allgemeiner Meinung, dass die Klage „als zur Zeit unbegründet“ abzuweisen ist, wenn der beweispflichtige Kläger die Höhe des Anspruchs nicht durch Vorlage des Gutachtens darlegen kann. Unterlässt die zur Benennung des Schiedsgutachters ermächtigte Vertragspartei innerhalb objektiv angemessener Zeit (hier 2 Jahre) die Benennung und die Einholung des Gutachtens, hat die Bestimmung der Höhe des Abfindungsguthabens durch Urteil des angerufenen Gerichts zu erfolgen.

Sachverhalt

Der Kläger hat sich mit 2 Beitrittserklärungen jeweils in einer sogenannten „Haustürsituation“ an der beklagten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, die wiederum an Investmentgesellschaften beteiligt ist. Der Kläger leistete auf die Beitrittserklärungen die Einmalzahlungen nebst Agio und in der Folgezeit weitere Raten. Im Hinblick auf die Haustürsituation wurden die Beitrittserklärungen sodann von dem Kläger widerrufen. Die Beklagte errechnete zunächst ein „negatives Abfindungsguthaben“ für den Kläger, korrigierte dieses jedoch später auf ein Abfindungsguthaben zugunsten des Klägers von 78 EUR. Mit der Klage verlangt der Kläger seine Einlageleistungen in Höhe von rd. 15.000 EUR zurück. Das Oberlandesgericht (OLG) wies die Klage als derzeit unbegründet ab.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Berufungsurteil aufgehoben und an das OLG zurückgewiesen. Der Kläger hat seine Beitrittserklärungen aufgrund der sogenannten Haustürsituation wirksam widerrufen. Allerdings steht ihm kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlagen zu. Die Folgen des Widerrufs bestimmen sich vielmehr nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft. Danach hat der Kläger generell einen Anspruch auf Zahlung eines Abfindungsguthabens (§ 738 BGB). Der Gesellschaftsvertrag enthält aber eine Schiedsgutachtenabrede, wonach die Höhe des Abfindungsguthabens bei Meinungsverschiedenheiten von einem Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter ermittelt werden soll, was nicht geschehen ist. Allerdings oblag es vertraglich der Beklagten, den Gutachter zu benennen. Die Nichtbenennung des bestimmungsberechtigten Dritten durch die hierzu verpflichtete Beklagte außerhalb objektiv angemessener Zeit hat zur Folge, dass die Bestimmung der Leistung durch Urteil des angerufenen Gerichts zu erfolgen hat.

Sofern in Gesellschaftsverträgen Schiedsabreden im Zusammenhang mit der Bestimmung der Abfindungsleistung verwendet werden, ist zu überlegen, welcher Partei das Ernennungsrecht zugewiesen wird. Zur Vermeidung von Streitigkeiten kann die Benennung z. B. auch durch die IHK oder das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) erfolgen.

Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter nun als sonstige Leistung zu qualifizieren

Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter nun als sonstige Leistung zu qualifizieren

Einführung

Bisher wurden die Übertragungen immaterieller Wirtschaftsgüter in Deutschland als Lieferungen behandelt. Aufgrund eines neueren Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus 2009, nach dem die Übertragung von Lebensrückversicherungsverträgen als sonstigen Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und nicht als Lieferung eingestuft wurde, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun seine bisherige Rechtsauffassung aufgegeben.

Neue Verwaltungsanweisung

Die Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter (z. B. Firmenwert, Kundenstamm) wird nun nicht mehr als Lieferung, sondern als sonstige Leistung angesehen.

Konsequenzen

Die geänderte Rechtsauffassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Sofern Übertragungen vor dem 1.7.2011 vorgenommen wurden, wird es nicht beanstandet, wenn diese noch als Lieferung behandelt werden. Die Qualifizierung als sonstige Leistung hat auch Folgen für die steuerliche Erfassung solcher Übertragungen. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Transaktionen kann sich, im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage, das Land, in dem der Umsatz erfasst wird, verändern. Ferner ist zu prüfen, ob der Erwerber Schuldner der Umsatzsteuer wird und der Umsatz in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufzunehmen ist.

Schuldrechtliche Abreden gelten nicht bei Betriebsübergang

Schuldrechtliche Abreden gelten nicht bei Betriebsübergang

Kernaussage

Grundsätzlich werden auch die Rechtsnormen eines Tarifvertrages nach einem Betriebsübergang kraft gesetzlicher Regelung Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber. Zu diesen rechtlichen Bestimmungen zählen auch die in einer zuvor vereinbarten Tarifregelung bereits abschließend festgelegten dynamischen Entwicklungen, die allein vom Zeitablauf abhängig sind. Hierzu entschied das Bundesarbeitsgericht (BSG) nun, dass lediglich schuldrechtliche Abreden der Tarifvertragsparteien nicht Inhalt des Arbeitsverhältnisses werden.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di und war seit 1991 bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber beschäftigt. Für ihr Arbeitsverhältnis galt kraft Tarifgebundenheit der BAT-O in der Fassung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände. Der zu Beginn des Jahres 2003 geschlossene Vergütungstarifvertrag (VTV) Nr. 7 zum BAT-O sah u. a. vor, dass „die Anpassung des Bemessungssatzes“ für die Vergütung der wie die Klägerin eingruppierten Angestellten auf das Tarifniveau „West“ (100 %) „bis zum 31.12.2007 abgeschlossen wird“. Am 1.4.2005 ging ihr Arbeitsverhältnis infolge eines Betriebsüberganges auf die nicht tarifgebundene Beklagte über. Zum 1.1.2008 wurde für die betreffenden Entgeltgruppen der Bemessungssatz auf 100 % angehoben. Die Klägerin verlangt nunmehr ein Entgelt und die Vergütung von Mehrarbeitsstunden nach einem Bemessungssatz von 100 % auf Basis der Entgelttabellen zum TVöD. Die Klage blieb erfolglos.

Entscheidung

Zwar gehört zu den anlässlich des Betriebsübergangs auf die Beklagte in das Arbeitsverhältnis übergegangenen Rechten und Pflichten auch eine von den Tarifvertragsparteien bereits zuvor abschließend geregelte Entgeltsteigerung. Bei der im VTV Nr. 7 vorgesehenen Anpassung auf 100 % des Tarifniveaus „West“ handelt es sich jedoch nicht um eine normativ wirkende Inhaltsnorm, sondern lediglich um eine schuldrechtliche Abrede der Tarifvertragsparteien, die nur zwischen diesen wirkt. Sie beinhaltet keine durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags geregelten Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses, die nach einem Betriebsübergang Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber werden.

Konsequenz

Auch wenn man mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ausgeht, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Betriebsübergang (§ 613a BGB) nicht die sich aus den Tarifnormen ergebenden Arbeitsbedingungen Inhalt des Arbeitsverhältnisses werden, sondern die Tarifnormen zu Rechten und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien in das Arbeitsverhältnis eingehen, kann keine Bindung des Betriebserwerbers an spätere Stufen eintreten. Die Vorschrift betrifft ausschließlich den normativen Teil eines Tarifvertrags. Hinsichtlich der schuldrechtlichen Teile scheidet eine Weitergeltung als Arbeitsvertragsinhalt aus.

Der deutsche Bundestag beschließt die Änderung des Umwandlungsrechts

Der deutsche Bundestag beschließt die Änderung des Umwandlungsrechts

Rechtslage

Der Deutsche Bundestag hat am 26.5.2011 eine Änderung des Umwandlungsgesetzes beschlossen, die sich insbesondere bei der Umstrukturierung von Aktiengesellschaften auswirkt. Das Änderungsgesetz dient der Umsetzung einer europäischen Richtlinie, die im Oktober 2009 in Kraft getreten ist. Da das deutsche Umwandlungsrecht zum Teil auf gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben beruht, musste eine Anpassung bis zum Sommer 2011 erfolgen.

Die wichtigsten Änderungen

Im Wesentlichen sind Vereinfachungen bei der Verschmelzung und Spaltung von Unternehmen vorgesehen. Ferner werden die Möglichkeiten des Ausschlusses von Minderheitsaktionären erweitert.

1. Verschmelzungsspezifischer Squeeze-out:

Nach alter Rechtslage erforderte der Ausschluss eines Minderheitsaktionärs, dass sich 95 % des Grundkapitals (un)mittelbar in der Hand eines Aktionärs befanden. Nach geänderter Rechtslage kann die Hauptversammlung einer übertragenden AG binnen 3 Monaten nach Abschluss eines Verschmelzungsvertrags einen Ausschlussbeschluss fassen, sofern der übernehmende Hauptaktionär Aktien in Höhe von 90 % des Grundkapitals hält. Das zweistufige Verfahren ist eine Kombination aus Squeeze-out und Verschmelzung. Zunächst wird der Verschmelzungsvertrag geschlossen oder der Entwurf vorbereitet, dann wird der Übertragungsbeschluss durchgeführt. Schließlich gehen im Zuge der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ins Handelsregister sämtliche Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Muttergesellschaft über. Ab dann kann die Verschmelzung nach den vereinfachten Bedingungen einer Upstream-Verschmelzung vollendet werden. Die Regelung gilt auch für die KGaA und SE, nicht jedoch für andere Rechtsformen, Spaltungen und Downstream-Verschmelzungen.

2. Wegfall des Verschmelzungsbeschlusses bei Konzernverschmelzungen; neue Berichtspflichten:

Bei der Verschmelzung einer 100 %igen Tochtergesellschaft mit der Muttergesellschaft ist kein Verschmelzungsbeschluss des Anteilsinhabers der übertragenden Gesellschaft mehr erforderlich. Allerdings müssen die Vertretungsorgane der jeweiligen Anteilsinhaber von nun an über jede wesentliche Vermögensänderung unterrichten, die zwischen dem Abschluss bzw. Entwurf des Verschmelzungsvertrages und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetreten ist. Selbiges gilt gegenüber den anderen Rechtsträgern, die dann wiederum die Anteilseigner zu unterrichten haben. Die Anteilsinhaber können auf die Unterrichtung verzichten. Verzichtet werden kann künftig auch auf die Aufstellung einer Zwischenbilanz, sofern ein Halbjahresfinanzbericht erstellt wird.