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Zur Höhe der Abfindungszahlung für ausgeschiedenen GbR-Gesellschafter

Zur Höhe der Abfindungszahlung für ausgeschiedenen GbR-Gesellschafter

Kernaussage

Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Schiedsgutachtenabrede, wonach bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Abfindungsguthabens dieses von einem Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter ermittelt werden soll, entspricht es allgemeiner Meinung, dass die Klage „als zur Zeit unbegründet“ abzuweisen ist, wenn der beweispflichtige Kläger die Höhe des Anspruchs nicht durch Vorlage des Gutachtens darlegen kann. Unterlässt die zur Benennung des Schiedsgutachters ermächtigte Vertragspartei innerhalb objektiv angemessener Zeit (hier 2 Jahre) die Benennung und die Einholung des Gutachtens, hat die Bestimmung der Höhe des Abfindungsguthabens durch Urteil des angerufenen Gerichts zu erfolgen.

Sachverhalt

Der Kläger hat sich mit 2 Beitrittserklärungen jeweils in einer sogenannten „Haustürsituation“ an der beklagten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, die wiederum an Investmentgesellschaften beteiligt ist. Der Kläger leistete auf die Beitrittserklärungen die Einmalzahlungen nebst Agio und in der Folgezeit weitere Raten. Im Hinblick auf die Haustürsituation wurden die Beitrittserklärungen sodann von dem Kläger widerrufen. Die Beklagte errechnete zunächst ein „negatives Abfindungsguthaben“ für den Kläger, korrigierte dieses jedoch später auf ein Abfindungsguthaben zugunsten des Klägers von 78 EUR. Mit der Klage verlangt der Kläger seine Einlageleistungen in Höhe von rd. 15.000 EUR zurück. Das Oberlandesgericht (OLG) wies die Klage als derzeit unbegründet ab.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Berufungsurteil aufgehoben und an das OLG zurückgewiesen. Der Kläger hat seine Beitrittserklärungen aufgrund der sogenannten Haustürsituation wirksam widerrufen. Allerdings steht ihm kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlagen zu. Die Folgen des Widerrufs bestimmen sich vielmehr nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft. Danach hat der Kläger generell einen Anspruch auf Zahlung eines Abfindungsguthabens (§ 738 BGB). Der Gesellschaftsvertrag enthält aber eine Schiedsgutachtenabrede, wonach die Höhe des Abfindungsguthabens bei Meinungsverschiedenheiten von einem Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter ermittelt werden soll, was nicht geschehen ist. Allerdings oblag es vertraglich der Beklagten, den Gutachter zu benennen. Die Nichtbenennung des bestimmungsberechtigten Dritten durch die hierzu verpflichtete Beklagte außerhalb objektiv angemessener Zeit hat zur Folge, dass die Bestimmung der Leistung durch Urteil des angerufenen Gerichts zu erfolgen hat.

Sofern in Gesellschaftsverträgen Schiedsabreden im Zusammenhang mit der Bestimmung der Abfindungsleistung verwendet werden, ist zu überlegen, welcher Partei das Ernennungsrecht zugewiesen wird. Zur Vermeidung von Streitigkeiten kann die Benennung z. B. auch durch die IHK oder das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) erfolgen.

Keine automatische Haftungsminderung der GbR-Gesellschafter bei Haftung nach Quote

Keine automatische Haftungsminderung der GbR-Gesellschafter bei Haftung nach Quote

Kernaussage

Bei der Vereinbarung einer quotalen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vermindern Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftungssumme der Gesellschafter nicht automatisch. Erforderlich ist vielmehr eine vertragliche Vereinbarung über die anteilige Anrechnung der Erlöse. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell in 2 parallelen Verfahren.

Sachverhalt

In beiden Verfahren ging es um die Haftung von Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds in Form einer GbR. Diese erwirtschaftete jahrelang Verluste. Nachdem die finanzierende Bank, die Klägerin, die laufenden Kredite kündigte, wurden die beklagten Gesellschafter von dieser persönlich auf Rückzahlung in Anspruch genommen. In den Darlehensverträgen war vereinbart, dass die Gesellschafter entsprechend ihren Anteilen am Gesellschaftsvermögen persönlich haften (quotal). Die Fondsgrundstücke wurden im Rahmen der Zwangsversteigerung verwertet und der Nettoerlös an die Klägerin ausgekehrt. Zwischen den Parteien war streitig, ob und in welchem Umfang die Erlöse auf die persönliche Haftung der Gesellschafter anzurechnen sind.

Entscheidung

Geschlossene Immobilienfonds werden in einer Vielzahl von Fällen in der Rechtsform einer GbR betrieben. Dies bringt für den einzelnen Kapitalanleger ein kaum einzuschätzendes Haftungsrisiko mit sich, denn die Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner (§§ 128 ff HGB analog). Deshalb wird regelmäßig eine Beschränkung der Haftung auf den dem Haftanteil des Gesellschafters an der Gesellschaft entsprechenden Betrag im Gesellschaftsvertrag statuiert. Eine solche Haftungsbeschränkung ist rechtlich möglich und Dritten gegenüber wirksam, wenn sie nach außen erkennbar ist. Banken, die Publikumsgesellschaften kreditieren, lassen sich regelmäßig den Gesellschaftsvertrag vorlegen. Sie müssen mit den Haftungsbeschränkungen zumindest rechnen. Die Frage des Umfangs der Haftung ist durch Vertragsauslegung im Einzelnen zu ermitteln, da die Vertragsparteien in der Gestaltung frei sind. Vorliegend haben die Verträge keine Anrechnung der Erlöse vorgesehen, so dass die Einnahmen aus den Grundstücksveräußerungen den Umfang der persönlichen Haftung der Gesellschafter nicht mindern.

Konsequenz

Die Entscheidung hat nicht nur Bedeutung für alle, die an Immobilienfonds in Form einer GbR als Gesellschafter beteiligt sind, sondern für jegliche GbR-Gesellschafter. Selbst wenn die Haftung gegenüber den Gläubigern insoweit auf eine quotale Haftung im Außenverhältnis beschränkt sein sollte, kann dies ein Vielfaches der Einlage ausmachen. Eine quotale Anrechnung der Verwertungserlöse des Gesellschaftsvermögens ist daher dringend mit aufzunehmen.