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Grunderwerbsteuer bei Verkürzung der Beteiligungskette


FG Baden-Württemberg: Unmittelbarer Gesellschafterwechsel löst Steuer aus

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.2024 – 5 K 2022/23
(Mitteilung vom 18.12.2025, Revision anhängig: BFH II R 24/24)

Die Reform der grunderwerbsteuerlichen Anteilseignerwechsel zum 1. Juli 2021 sorgt weiterhin für erhebliche Unsicherheiten in der Gestaltungspraxis. Mit Urteil vom 26. April 2024 hat das FG Baden-Württemberg nun klargestellt, dass auch die bloße Verkürzung einer Beteiligungskette einen steuerbaren Vorgang nach § 1 Abs. 2b GrEStG darstellen kann – selbst dann, wenn sich die wirtschaftliche Beteiligung an dem Grundstück nicht verändert.


1. Hintergrund: § 1 Abs. 2b GrEStG

Nach § 1 Abs. 2b GrEStG unterliegt ein Vorgang der Grunderwerbsteuer, wenn:

  • eine Kapitalgesellschaft inländischen Grundbesitz hält und
  • sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt ändert,
  • dass mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen.

Die Vorschrift wurde eingeführt, um Umgehungsgestaltungen über Anteilstransaktionen bei grundbesitzenden Gesellschaften zu verhindern.


2. Der entschiedene Sachverhalt (vereinfacht)

  • Eine grundbesitzende GmbH (Enkel-GmbH) war zu 100 % im Eigentum einer Mutter-GmbH.
  • Alleinige Gesellschafterin der Mutter-GmbH war eine Großmutter-GmbH.
  • Bereits 2019 hatte die Großmutter-GmbH mittelbar 100 % der Anteile gehalten.
  • Zum 01.01.2022 übertrug die Mutter-GmbH sämtliche Anteile an der grundbesitzenden GmbH direkt auf die Großmutter-GmbH.

Das Finanzamt setzte gegenüber der grundbesitzenden GmbH Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b GrEStG fest.

Die Klägerin argumentierte:

  • Es liege lediglich eine Verkürzung der Beteiligungskette vor.
  • Die Großmutter-GmbH sei bereits Altgesellschafterin gewesen.
  • Ein steuerbarer Gesellschafterwechsel liege daher nicht vor.

3. Entscheidung des FG Baden-Württemberg

Das Finanzgericht wies die Klage ab und stellte klar:

3.1 Unmittelbarer Gesellschafterwechsel ist entscheidend

Der direkte Erwerb von 100 % der Anteile an der grundbesitzenden GmbH stellt einen unmittelbaren Gesellschafterwechsel dar.
➡️ Damit ist der Tatbestand des § 1 Abs. 2b Satz 1 GrEStG erfüllt.

Ob der Erwerber zuvor bereits mittelbar beteiligt war, ist in diesem Fall unerheblich.


3.2 Mittelbare Beteiligungen spielen keine Rolle

Das Gericht betont:

  • Liegt eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestands vor,
  • sind mittelbare Beteiligungsverhältnisse nicht mehr zu prüfen.

Maßgeblich ist allein der zivilrechtlich wirksame Übergang der Geschäftsanteile.
Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise greift hier nicht.


3.3 Keine einschränkende Auslegung zugunsten der Steuerpflichtigen

Eine Auslegung, wonach ein bereits mittelbar beteiligter Erwerber als „Altgesellschafter“ zu behandeln sei, lehnte das Gericht ausdrücklich ab.

Nach Auffassung des FG entspricht die Besteuerung:

  • dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 2b GrEStG,
  • dem gesetzgeberischen Willen zur Missbrauchsverhinderung,
  • und führt nicht zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung.

4. Praktische Konsequenzen für die Beratungspraxis

Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für:

  • Konzerninterne Umstrukturierungen
  • Holding- und Stiftungsstrukturen
  • Share-Deals mit grundbesitzenden Kapitalgesellschaften
  • Nachfolgeregelungen innerhalb von Unternehmensgruppen

Wichtiger Praxishinweis:

Auch rein konzerninterne Umhängungen von Anteilen können Grunderwerbsteuer auslösen, selbst wenn sich die wirtschaftliche Eigentümerstellung am Grundstück nicht ändert.


5. Abgrenzung zu § 1 Abs. 3 GrEStG

Das FG stellt zudem klar:

  • § 1 Abs. 2b GrEStG und § 1 Abs. 3 GrEStG erfassen unterschiedliche Steuerzugriffe.
  • § 1 Abs. 3 GrEStG knüpft an die Vereinigung von Anteilen an,
  • § 1 Abs. 2b GrEStG an den Gesellschafterwechsel auf Gesellschaftsebene.

Eine unzulässige Doppelbelastung liegt daher nicht vor.


6. Revision beim BFH – was sollten Steuerpflichtige tun?

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. II R 24/24 anhängig. Bis zur Entscheidung gilt:

  • Gestaltungen sollten vor Umsetzung grunderwerbsteuerlich geprüft werden, auch bei konzerninternen Vorgängen.
  • In laufenden Verfahren kann ein Ruhen des Verfahrens sinnvoll sein.
  • Bei geplanten Strukturmaßnahmen empfiehlt sich eine vorausschauende Alternativenprüfung (z. B. zeitliche Staffelung, andere Transaktionswege).

7. Fazit

Das FG Baden-Württemberg bestätigt eine strenge Anwendung des § 1 Abs. 2b GrEStG:
Die Verkürzung einer Beteiligungskette ist kein steuerneutraler Vorgang, wenn sie zu einem unmittelbaren Gesellschafterwechsel führt.

Für die Praxis bedeutet dies:

Grunderwerbsteuerliche Risiken bestehen auch dort, wo wirtschaftlich „nichts passiert“.

Eine frühzeitige steuerliche Begleitung ist daher unerlässlich.


Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die Beurteilung hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung auch bei nicht ordnungsgemäß angezeigtem Erwerb möglich


FG Baden-Württemberg stärkt Steuerpflichtige – Revision beim BFH anhängig

Mit aktueller Mitteilung vom 18.12.2025 hat das FG Baden-Württemberg ein für die Praxis äußerst relevantes Urteil veröffentlicht (Urteil vom 19.07.2024 – 5 K 1668/22, Revision anhängig unter BFH II R 30/24).

Im Kern geht es um die Frage, wann eine Grunderwerbsteuerfestsetzung bei Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs aufgehoben werden kann, insbesondere wenn der ursprüngliche Vorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde.

Die Entscheidung bringt wichtige Klarstellungen zu § 16 GrEStG und kann für viele gesellschaftsrechtliche Gestaltungen erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.


1. Ausgangspunkt: Rückgängigmachung nach § 16 GrEStG

§ 16 GrEStG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Nichtfestsetzung oder Aufhebung der Grunderwerbsteuer, wenn ein Erwerbsvorgang innerhalb von zwei Jahren rückgängig gemacht wird.

In der Praxis scheitert die Anwendung dieser Vorschrift häufig an formalen Fehlern, insbesondere:

  • verspätete oder unvollständige Anzeige des ursprünglichen Erwerbsvorgangs,
  • komplexe Anteilsübertragungen bei grundstücksbesitzenden Gesellschaften.

Genau an dieser Schnittstelle setzt das Urteil an.


2. Der entschiedene Sachverhalt (vereinfacht)

  • Eine gemeinnützige Stiftung war Alleingesellschafterin einer grundstücksbesitzenden GmbH.
  • 16 % der Anteile wurden veräußert, verbunden mit einer Rückerwerbsoption.
  • Die Stiftung übte diese Option aus → Anteilsvereinigung von 100 %.
  • Dadurch wurde erst der Rückerwerb grunderwerbsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG).
  • Der ursprüngliche Erwerbsvorgang war nicht ordnungsgemäß angezeigt worden.

Das Finanzamt lehnte die Aufhebung der Grunderwerbsteuer ab und berief sich auf § 16 Abs. 5 GrEStG.


3. Zentrale Kernaussagen des FG Baden-Württemberg

3.1 § 16 Abs. 2 GrEStG setzt keine Steuerbarkeit des Ersterwerbs voraus

Das Gericht stellt klar:

Für die Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ist es nicht erforderlich, dass der rückgängig gemachte Erwerbsvorgang steuerbar war.

Entscheidend ist allein, dass:

  • der frühere Zustand vollständig wiederhergestellt wird und
  • dies innerhalb der Zweijahresfrist geschieht.

Diese Grundsätze gelten auch bei Anteilsvereinigungen nach § 1 Abs. 3 GrEStG.


3.2 § 16 Abs. 5 GrEStG greift nur bei steuerbaren Ersterwerben

Besonders praxisrelevant ist die Abgrenzung zu § 16 Abs. 5 GrEStG:

  • § 16 Abs. 5 GrEStG sperrt die Begünstigung nur, wenn ein steuerbarer Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG rückgängig gemacht wird, der nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde.
  • War der ursprüngliche Erwerb nicht steuerbar, ist § 16 Abs. 5 GrEStG bereits dem Wortlaut nach nicht anwendbar.

👉 Dass der steuerpflichtige Vorgang erst durch die Rückgängigmachung ausgelöst wird, ist unschädlich.


3.3 Keine analoge Anwendung der Sperrvorschrift

Auch eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 5 GrEStG lehnt das Gericht ab:

  • Der Zweck der Norm (Missbrauchsvermeidung durch bewusste Nichtanzeige) greife hier nicht.
  • Es bestehe keine Umgehungsgefahr, da der Steuerpflichtige die Steuer auch ohne Pflichtverletzung hätte vermeiden können.

4. Praktische Bedeutung für die Beratungspraxis

Die Entscheidung ist insbesondere relevant für:

  • Anteilsübertragungen mit Rückerwerbsoptionen
  • Stiftungs- und Holdingstrukturen
  • 95-%-/90-%-Schwellen bei § 1 Abs. 2a, 3 GrEStG
  • Fälle mit formalen Anzeigeproblemen

Merksatz für die Praxis:

Eine fehlerhafte Anzeige schließt die Aufhebung der Grunderwerbsteuer nicht aus, wenn der rückgängig gemachte Erwerbsvorgang selbst nicht steuerbar war.


5. Revision beim BFH – Handlungsbedarf?

Die Revision ist beim BFH anhängig (II R 30/24). Bis zur endgültigen Entscheidung gilt:

  • Anträge nach § 16 Abs. 2 GrEStG sollten gestellt werden, auch wenn das Finanzamt sich auf § 16 Abs. 5 GrEStG beruft.
  • In vergleichbaren Fällen empfiehlt sich offenes Ruhenlassen des Verfahrens.
  • Bei geplanten Rückabwicklungen sollte die steuerliche Einordnung frühzeitig geprüft werden.

6. Fazit

Das FG Baden-Württemberg stärkt mit dieser Entscheidung die materielle Betrachtung gegenüber formalen Anzeigeverstößen. Für Steuerpflichtige eröffnet sich damit in vielen Fällen die Möglichkeit, zu Unrecht festgesetzte Grunderwerbsteuer erfolgreich aufheben zu lassen.

Ob der BFH diese Linie bestätigt, bleibt abzuwarten – die Argumentation des FG ist jedoch dogmatisch überzeugend und praxisnah.


Hinweis: Der Beitrag stellt keine individuelle Steuerberatung dar. Die steuerliche Beurteilung hängt stets vom konkreten Einzelfall ab.

Unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen auf Stiftungen oder Kapitalgesellschaften: FG Baden-Württemberg verschärft Gestaltungsspielräume


FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.06.2025 – 5 K 397/24 (Revision anhängig, BFH IV R 13/25)

Die unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen ist ein klassisches Gestaltungsinstrument in der Nachfolge- und Vermögensplanung. Insbesondere § 6 Abs. 3 EStG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Buchwertfortführung und damit die Vermeidung der sofortigen Besteuerung stiller Reserven.

Mit Urteil vom 6. Juni 2025 hat das FG Baden-Württemberg diese Gestaltung jedoch deutlich eingeschränkt, wenn der Erwerber keine natürliche Person, sondern eine juristische Person (z. B. Stiftung oder Kapitalgesellschaft) ist.

Der Beitrag erläutert die Entscheidung, ordnet sie ein und zeigt die praktischen Konsequenzen für die Beratungspraxis auf.


1. Der Streitfall in Kürze

Im entschiedenen Fall übertrug ein Kommanditist unentgeltlich einen Teil seines Mitunternehmeranteils auf eine nicht gemeinnützige Stiftung. Die Beteiligten gingen davon aus, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EStG erfüllt seien und behandelten die Übertragung buchwertneutral.

Das Finanzamt sah dies anders:

  • § 6 Abs. 3 EStG sei bei Teil-Mitunternehmeranteilen nur anwendbar, wenn der Erwerber eine natürliche Person sei.
  • Bei Übertragung auf eine Stiftung seien die stillen Reserven aufzudecken.

Das FG Baden-Württemberg folgte dieser Auffassung.


2. Kernaussage des Gerichts

Nach Ansicht des FG gilt:

Die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG bei unentgeltlicher Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils ist auf natürliche Personen als Erwerber beschränkt.

Konsequenzen laut FG:

  • Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
  • unentgeltlich
  • Erwerber = juristische Person (z. B. Stiftung, GmbH)

➡️ keine Buchwertfortführung
➡️ Aufdeckung der stillen Reserven
➡️ steuerpflichtiger Übertragungsgewinn, regelmäßig als laufender Gewinn aus Gewerbebetrieb
➡️ ggf. Gewerbesteuerbelastung

Die Revision ist beim BFH anhängig (IV R 13/25). Bis zu einer Entscheidung besteht jedoch erhebliche Rechtsunsicherheit.


3. Abgrenzung: Teil- vs. vollständiger Mitunternehmeranteil

Besonders praxisrelevant ist die Differenzierung zwischen Teil- und Gesamtanteil:

FallkonstellationBuchwertübertragung nach FG
Unentgeltliche Übertragung des gesamten Mitunternehmeranteils auf juristische Personweiterhin umstritten
Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils auf juristische Personnicht zulässig
Teil-Mitunternehmeranteil → natürliche Persongrundsätzlich möglich

Gerade in stufenweisen Nachfolge- oder Stiftungsmodellen stellt dies ein erhebliches Risiko dar.


4. Bedeutung für die Gestaltungspraxis

Die Entscheidung betrifft insbesondere:

  • Stiftungsmodelle (Familienstiftungen, unternehmensverbundene Stiftungen)
  • Holding- und Beteiligungsstrukturen
  • vorweggenommene Erbfolge mit Teilübertragungen
  • Asset-Protection-Strukturen

Kritisch sind insbesondere:

  • „Salamitaktik“ bei Anteilsübertragungen
  • Zwischenschaltung von Stiftungen oder Kapitalgesellschaften
  • vermeintlich steuerneutrale Ausgliederungen von Teilbeteiligungen

Was bislang vielfach als „routinefähige Buchwertübertragung“ angesehen wurde, kann nun zu unerwarteten Steuerbelastungen führen.


5. Handlungsempfehlung für Unternehmer und Gesellschafter

Vor jeder geplanten Übertragung sollte geprüft werden:

  1. Was wird übertragen?
    – Teil- oder Gesamt-Mitunternehmeranteil?
  2. Wer ist Erwerber?
    – natürliche Person oder juristische Person?
  3. Welche stillen Reserven sind betroffen?
    – insbesondere Grundstücke, Beteiligungen, immaterielle Werte
  4. Gibt es Alternativen?
    – vorgelagerte Übertragung auf natürliche Personen
    – entgeltliche oder teilentgeltliche Gestaltungen
    – gesellschaftsvertragliche Anpassungen
    – zeitlich gestreckte Umstrukturierungen

6. Fazit

Das Urteil des FG Baden-Württemberg markiert eine deutliche Verschärfung für unentgeltliche Teilübertragungen von Mitunternehmeranteilen auf Stiftungen oder Kapitalgesellschaften. Bis zur Entscheidung des BFH ist besondere Vorsicht geboten.

Gestaltungen, die bisher als steuerneutral galten, können heute zu sofortiger Besteuerung führen.

Eine frühzeitige steuerliche Strukturprüfung ist daher unerlässlich.


Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung. Die Beurteilung hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Neues BMF-Schreiben zur E-Rechnung: DStV sieht Licht und Schatten

DStV-Mitteilung vom 15.12.2025

Rund ein Jahr nach der ersten Verwaltungsanweisung zur E-Rechnung hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine Auffassung erneut konkretisiert. Das zweite BMF-Schreiben enthält zusätzliche Hinweise zur praktischen Umsetzung sowie Anpassungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE). Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) begrüßt zwar einzelne Klarstellungen und die Übernahme wichtiger Anregungen, sieht jedoch weiterhin erhebliche offene Fragen und praxisrelevante Unsicherheiten.

Hintergrund: Zweites BMF-Schreiben zur E-Rechnung

Mit dem neuen Schreiben greift das BMF zahlreiche Praxisfragen auf, die sich seit Einführung der verpflichtenden E-Rechnung ergeben haben. Der DStV hatte hierzu im Vorfeld in seiner Stellungnahme S 06/25 Vorschläge zur Erhöhung der Rechtssicherheit eingebracht, insbesondere mit Blick auf kleine und mittlere Unternehmen.

Nach Einschätzung des DStV tragen die neuen Vorgaben zwar dazu bei, die Ordnungsmäßigkeit einer E-Rechnung besser beurteilen zu können. Gleichzeitig zeigt sich jedoch, dass die technische und rechtliche Komplexität in der Praxis deutlich zunimmt.

Prüfungsanforderungen werden differenziert

Positiv hervorzuheben ist, dass das BMF die Prüfungsanforderungen nun klarer strukturiert. Es unterscheidet künftig zwischen:

  • Formatfehlern
    Diese führen dazu, dass eine Datei technisch ungeeignet ist und nicht als E-Rechnung gilt.
  • Geschäftsregelfehlern
    Hierzu zählen logische Widersprüche oder fehlende Pflichtangaben. Sie können – ebenso wie Inhaltsfehler – dazu führen, dass keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
  • Inhaltsfehlern
    Darunter fallen etwa falsche Steuersätze oder unzutreffende Leistungsangaben.

Zur technischen Prüfung empfiehlt das BMF ausdrücklich den Einsatz von Validierungstools.

Kritik des DStV: Validierung ersetzt keine inhaltliche Prüfung

Der DStV weist jedoch darauf hin, dass Validierungstools lediglich Format- und Geschäftsregelfehler erkennen können. Eine steuerliche Inhaltsprüfung ersetzen sie nicht. Zudem ist aus Sicht des Verbandes problematisch, dass nicht jeder Geschäftsregelfehler auch steuerlich relevant ist.

Für die Praxis bedeutet dies ein erhebliches Abgrenzungsproblem. Der DStV empfiehlt daher Rechnungsempfängern, festgestellte Fehlermeldungen anhand des Validierungsberichts gemeinsam mit dem Rechnungsaussteller zu prüfen, zu bewerten und ggf. zu korrigieren.

Vertrauensschutz bei erfolgreicher Validierung

Positiv bewertet der DStV, dass das BMF – auch auf Anregung des Verbandes – einen Vertrauensschutz gewährt:
Wurde eine E-Rechnung erfolgreich validiert und beachtet der Unternehmer die kaufmännische Sorgfalt, darf er sich hinsichtlich Format und Geschäftsregeln grundsätzlich auf das Validierungsergebnis verlassen.

Wichtig für die Praxis: Der Validierungsbericht sollte in jedem Fall aufbewahrt werden, um den Vertrauensschutz im Zweifel nachweisen zu können.

Klarstellungen zu Rechnungskorrekturen

Das BMF konkretisiert zudem die Anforderungen an Rechnungsberichtigungen:

  • Keine Berichtigung erforderlich ist bei einer Minderung der Bemessungsgrundlage, etwa durch
    • Skonti,
    • Preisnachlässe oder
    • rückgängig gemachte Leistungen.
  • Berichtigung erforderlich ist hingegen bei Änderungen des Leistungsumfangs, beispielsweise durch Aufmaßänderungen. In diesen Fällen muss die Rechnung angepasst oder durch den Leistungsempfänger im Wege einer Gutschrift berichtigt werden.

Diese Differenzierung sorgt für zusätzliche Klarheit, dürfte in der praktischen Umsetzung aber weiterhin Abgrenzungsfragen aufwerfen.

Positiv: Erleichterung für Kleinunternehmer

Besonders erfreulich aus Sicht des DStV ist eine weitere Klarstellung:
Kleinunternehmer dürfen E-Rechnungen gegenüber inländischen Unternehmern künftig ohne Zustimmung des Rechnungsempfängers ausstellen.

Damit greift das BMF eine zentrale Forderung des DStV auf (vgl. DStV-Info vom 10.04.2025) und beseitigt eine wesentliche Unsicherheit für kleinere Betriebe.

Fazit und Praxishinweis

Das neue BMF-Schreiben bringt spürbare Fortschritte und mehr Struktur in die Prüfung von E-Rechnungen. Gleichzeitig bleibt die Umsetzung für Unternehmen und Berater anspruchsvoll:

  • Die technische Validierung ist wichtig, ersetzt aber keine steuerliche Prüfung.
  • Geschäftsregelfehler müssen im Einzelfall steuerlich eingeordnet werden.
  • Dokumentation, insbesondere der Validierungsberichte, gewinnt weiter an Bedeutung.
  • Positiv hervorzuheben sind die Klarstellungen zu Rechnungskorrekturen und die Erleichterungen für Kleinunternehmer.

Aus Sicht der Beratungspraxis bleibt festzuhalten: Die E-Rechnung ist endgültig im steuerlichen Alltag angekommen – ihre rechtssichere Handhabung erfordert jedoch weiterhin sorgfältige Prozesse und klare Verantwortlichkeiten.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e. V., Mitteilung vom 15.12.2025

Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als außerordentliche Einkünfte

FG Münster, Urteil vom 13.11.2025 – 12 K 1853/23 E

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 13. November 2025 (Az. 12 K 1853/23 E) entschieden, dass Abgeltungszahlungen für nicht genommenen Urlaub mehrerer Jahre, die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG darstellen. Die Zahlungen sind damit nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 EStG tarifbegünstigt zu besteuern.

Die Entscheidung ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung, da Urlaubsabgeltungen bislang häufig nicht in den Anwendungsbereich der sogenannten Fünftelregelung einbezogen wurden.

Sachverhalt

Die Klägerin erhielt aufgrund der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im Jahr 2020 – nach Abschluss eines Vergleichs vor dem Landesarbeitsgericht – mehrere Zahlungen von ihrem Arbeitgeber:

  • eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes sowie
  • eine Abgeltungszahlung für offenen Erholungsurlaub aus den Jahren 2018, 2019 und 2020.

Für beide Zahlungen beantragte die Klägerin im Streitjahr 2020 die begünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG.

Das Finanzamt erkannte die Tarifermäßigung jedoch nur für die Abfindung an. Die Urlaubsabgeltung behandelte es als laufenden Arbeitslohn ohne Tarifermäßigung. Zur Begründung führte es aus, es liege weder eine Entschädigung im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i. V. m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG vor. Der Urlaubsanspruch sei jeweils in den einzelnen Vorjahren entstanden und lediglich im Streitjahr ausgezahlt worden.

Entscheidung des FG Münster

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Klage vollumfänglich statt.

Nach Auffassung des Gerichts stellt die Abgeltungszahlung für den Urlaubsanspruch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar. Maßgeblich sei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise.

Urlaubsabgeltung als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit

Das Gericht stellte klar, dass der Umstand, dass sich die Zahlung rechnerisch aus einzelnen Urlaubsansprüchen mehrerer Jahre zusammensetzt, der Annahme einer mehrjährigen Tätigkeit nicht entgegensteht. Entscheidend sei vielmehr:

  • Der Urlaubsanspruch sei untrennbar mit dem bestehenden Arbeitsverhältnis verbunden.
  • Die Abgeltung erfolge anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Wirtschaftlich betrachtet stelle die Urlaubsabgeltung ein (zusätzliches) Entgelt für die über mehrere Jahre erbrachte Arbeitsleistung dar.

Dies zeige sich auch daran, dass die Abgeltung auf Basis des durchschnittlichen Arbeitsentgelts berechnet werde. Die Zahlung gleiche damit einer zusammengeballten Vergütung für die in mehreren Jahren geleistete Arbeit.

Zusammenballung im Streitjahr

Ein weiteres wesentliches Kriterium für die Anwendung des § 34 EStG – die Zusammenballung der Einkünfte – sah das FG ebenfalls als erfüllt an. Die Urlaubsabgeltung floss der Klägerin vollständig im Streitjahr 2020 zu und führte damit zu einer außergewöhnlichen Progressionsbelastung.

Unerheblich sei zudem, dass die Klägerin im abgegoltenen Zeitraum teilweise von der Arbeit freigestellt gewesen sei und die Tätigkeit faktisch nicht ausgeübt habe. Maßgeblich sei nicht die tatsächliche Arbeitsleistung im Abgeltungszeitraum, sondern der Zusammenhang mit der mehrjährigen Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses.

Revision zugelassen

Der 12. Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Eine höchstrichterliche Klärung bleibt daher abzuwarten.

Praxishinweis

Das Urteil ist für Arbeitnehmer und Berater äußerst praxisrelevant:

  • Urlaubsabgeltungen für mehrere Jahre können – bei Zusammenballung – der Tarifermäßigung nach § 34 EStG unterliegen.
  • Dies gilt insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit Abfindungszahlungen.
  • Entsprechende Sachverhalte sollten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung sorgfältig geprüft und ggf. offen gehalten werden.

Bis zu einer Entscheidung des BFH bestehen gute Argumente, Urlaubsabgeltungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als außerordentliche Einkünfte geltend zu machen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Urteil vom 13.11.2025 – 12 K 1853/23 E, Newsletter Dezember 2025

Betrieblich genutzte Räume eines freiberuflichen Musikers können als häusliches Arbeitszimmer angesehen werden

FG Münster, Mitteilung vom 15.12.2025 zum Urteil 2 K 1243/20 E vom 28.08.2024

Mit Urteil vom 28. August 2024 (Az. 2 K 1243/20 E) hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass mehrere freiberuflich genutzte Räume eines Musikers im ansonsten privat genutzten Haus als ein häusliches Arbeitszimmer angesehen werden können, sodass der Betriebsausgabenabzug auf 1.250 Euro pro Jahr zu begrenzen ist.

Sachverhalt:
Der Kläger war in den Streitjahren 2013 bis 2020 freiberuflich als Dirigent, Pianist, Vocal-Coach, musikalischer Leiter sowie Betreiber von zwei Musikschulen tätig. Seine Ehefrau arbeitete unentgeltlich in den Musikschulen mit. Im von beiden Eheleuten gemeinsam bewohnten Anwesen, das ein Hauptgebäude und eine hiermit durch Innentüren verbundene Einliegerwohnung umfasste, nutzte der Kläger verschiedene Räume für Arbeits-, Übungs-, Verwaltungs- und Lagertätigkeiten. Für diese Räume (je ein Arbeitszimmer der beiden Eheleute, Musikzimmer, Gästezimmer, Küche, Galerie, Garderobe, Lagerraum, drei WCs sowie zwei Flure), die insgesamt 226 m² und damit 45 % der insgesamt 500 m² umfassenden Gesamtwohnfläche des Anwesens umfassten, machte der Kläger einen Betriebsausgabenabzug von ca. 15.000 Euro bis 20.000 Euro jährlich geltend.

Urteil des Finanzgerichts Münster:
Das Finanzamt erkannte lediglich das Arbeitszimmer des Klägers und das Musikzimmer als einheitliches Arbeitszimmer an und begrenzte den jährlichen Betriebsausgabenabzug auf 1.250 Euro.

Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Klage des Klägers jedoch nicht statt. Das Arbeitszimmer und das Musikzimmer stellten ein häusliches Arbeitszimmer dar, da beide Räume in die häusliche Sphäre eingebunden seien und vorwiegend der Erledigung gedanklicher und praktischer Arbeiten im Hinblick auf die freiberufliche Tätigkeit des Klägers dienten. Diese Räume seien nicht als betriebsstättenähnlich anzusehen, da sie nicht für den Publikumsverkehr bestimmt und zugänglich waren. Aufgrund der nahezu identischen Nutzung bildeten beide Räume eine funktionale Einheit, sodass lediglich von einem häuslichen Arbeitszimmer auszugehen sei.

Das von der Ehefrau genutzte Arbeitszimmer sei nicht als Arbeitszimmer des Klägers zu qualifizieren. Da die Ehefrau keine Einkünfte erzielt habe, könne ihre Nutzung nicht in die steuerliche Betrachtung des Klägers einbezogen werden.

Betriebsausgabenabzug:
Der Betriebsausgabenabzug für das häusliche Arbeitszimmer war nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG in der für die Streitjahre gültigen Fassung auf 1.250 Euro jährlich begrenzt. Dies gelte, da das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung des Klägers gebildet habe. Die wesentlichen Handlungen seiner Tätigkeiten habe der Kläger an den jeweiligen Auftrittsorten oder in den Musikschulen erbracht.

Revision beim Bundesfinanzhof:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen, die unter dem Az. VIII R 20/25 geführt wird. Es sei nicht ausgeschlossen, dass auch das von der Ehefrau genutzte Arbeitszimmer Bestandteil der funktionellen Einheit des Arbeitszimmers des Klägers sei. Zudem sei es möglich, dass der qualitative Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers im häuslichen Arbeitszimmer liege und die Begrenzung auf 1.250 Euro daher nicht greife.

Quelle:
Finanzgericht Münster, Newsletter Dezember 2025

§ 64 EStG nicht anwendbar bei bestandskräftig abgelehntem Kindergeldanspruch des anderen Elternteils

FG Münster, Urteil vom 28.11.2025 – 7 K 615/25 Kg, AO

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 28. November 2025 (7 K 615/25 Kg, AO) entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 64 EStG nicht eröffnet ist, wenn der Kindergeldanspruch des anderen Elternteils bestandskräftig abgelehnt wurde. Die Entscheidung stellt klar, dass § 64 EStG ausschließlich der Vermeidung von Doppelzahlungen dient und nicht dazu verwendet werden kann, einen bestehenden und bestandskräftigen Kindergeldanspruch nachträglich zu verdrängen.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Mutter eines Kindes, das nach der Trennung der Eltern zunächst in ihrem Haushalt lebte. Im Zeitraum von Juli bis Dezember 2023 wechselte das Kind vorübergehend in den Haushalt des Vaters.

Der Vater beantragte für diesen Zeitraum Kindergeld. Die Familienkasse lehnte den Antrag im Jahr 2024 ab; der Ablehnungsbescheid wurde bestandskräftig. Im Jahr 2025 hob die Familienkasse daraufhin die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Mutter auf. Zur Begründung führte sie an, dass nach § 64 Abs. 1 EStG für jedes Kind nur einer Person Kindergeld zustehe. Da der Vater das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe, sei er vorrangig anspruchsberechtigt und schließe die Mutter von der Kindergeldzahlung aus.

Entscheidung des FG Münster

Das Finanzgericht gab der Klage der Mutter statt und erklärte die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für rechtswidrig.

Das Gericht stellte zunächst klar, dass bei leiblichen Kindern – anders als bei Stiefkindern oder Enkeln – die Haushaltsaufnahme keine Anspruchsvoraussetzung für den Kindergeldanspruch ist. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG greift nur dann ein, wenn mehrere Berechtigte tatsächlich nebeneinander anspruchsberechtigt sind. In diesem Fall soll die Haushaltsaufnahme lediglich bestimmen, wem das Kindergeld ausgezahlt wird, um eine Mehrfachzahlung zu verhindern (§ 64 Abs. 1 EStG).

Kein Anwendungsbereich des § 64 EStG bei bestandskräftiger Ablehnung

Nach Auffassung des Gerichts war der Anwendungsbereich des § 64 EStG im Streitfall jedoch nicht eröffnet, da der Kindesvater kein „Berechtigter“ im Sinne der Vorschrift war. Einem möglichen Kindergeldanspruch des Vaters stand die bestandskräftige Ablehnung seines Antrags durch die Familienkasse entgegen.

Entscheidend ist dabei, dass § 64 EStG ausschließlich der Vermeidung einer Doppelzahlung von Kindergeld dient. Besteht gegenüber einem Elternteil bereits eine bestandskräftige Ablehnung, fehlt es im Regelfall an der Gefahr einer Doppelzahlung. Damit fehlt zugleich die rechtliche Grundlage, den Kindergeldanspruch des anderen Elternteils auf § 64 EStG zu stützen oder aufzuheben.

Unerheblich ist nach Auffassung des Gerichts, ob die Ablehnung des Kindergeldantrags des Vaters möglicherweise aus formalen Gründen erfolgt ist oder ob dem Grunde nach ein Anspruch bestanden hätte. Die Bestandskraft der Ablehnung ist maßgeblich.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des FG Münster hat erhebliche praktische Relevanz für Trennungs- und Wechselhaushaltsfälle:

  • § 64 EStG greift nur bei konkurrierenden, rechtlich bestehenden Ansprüchen.
  • Eine bloß theoretische Anspruchsmöglichkeit reicht nicht aus.
  • Ist der Antrag eines Elternteils bestandskräftig abgelehnt, kann die Familienkasse nicht nachträglich unter Berufung auf § 64 EStG den Anspruch des anderen Elternteils aufheben.
  • Die Bestandskraft eines Ablehnungsbescheids schützt den verbleibenden Kindergeldanspruch.

Für betroffene Elternteile bedeutet dies eine wichtige Klarstellung und eine deutliche Stärkung der Rechtssicherheit im Kindergeldrecht.

Ausblick

Ob die Familienkasse gegen das Urteil Rechtsmittel einlegt, bleibt abzuwarten. Die Entscheidung fügt sich jedoch systematisch überzeugend in Zweck und Funktion des § 64 EStG ein und dürfte auch über den Einzelfall hinaus Beachtung finden.

Quelle: Finanzgericht Münster, Urteil vom 28.11.2025 – 7 K 615/25 Kg, AO, Newsletter Dezember 2025

Neuer Vordruck zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung

BMF-Schreiben vom 12.12.2025 – IV B 5 – S 1369/00008/002/085

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 ein überarbeitetes amtliches Vordruckmuster zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz (AStG) bekannt gegeben. Der neue Vordruck trägt der fortschreitenden Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens sowie den gesetzlichen Neuerungen durch das Jahressteuergesetz 2024 Rechnung.

Betroffen sind insbesondere auch Wegzugsfälle im Zusammenhang mit Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds.

Hintergrund: Mitteilungspflichten bei der Wegzugsbesteuerung

Nach § 6 AStG besteht bei Wegzug oder vergleichbaren Tatbeständen eine Mitteilungspflicht gegenüber der Finanzverwaltung. Diese dient der Erfassung und Durchsetzung der Wegzugsbesteuerung auf stille Reserven in bestimmten Beteiligungen.

Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde der Anwendungsbereich der Wegzugsbesteuerung erweitert:

  • auf Anteile an Investmentfonds (§ 19 Abs. 3 InvStG) sowie
  • auf Anteile an Spezial-Investmentfonds (§ 49 Abs. 5 InvStG).

Diese Erweiterung machte eine Anpassung der bisherigen Vordrucke erforderlich.

Neuer amtlicher Vordruck und Anleitung

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF nun folgende Unterlagen neu bekannt gegeben:

  • ASt – Mitteilung nach § 6 AStG,
    ggf. in Verbindung mit
    • § 19 Abs. 3 InvStG (Investmentfonds) oder
    • § 49 Abs. 5 InvStG (Spezial-Investmentfonds)
  • Anleitung zur ASt – Mitteilung nach § 6 AStG
    ggf. i. V. m. § 19 Abs. 3 oder § 49 Abs. 5 InvStG

Die bislang mit BMF-Schreiben vom 15. Juli 2024 veröffentlichten Vordrucke zur Wegzugsbesteuerung (alte und neue Fassung) wurden vollständig überarbeitet.

Anlass der Überarbeitung: Elektronische Übermittlung

Die Überarbeitung erfolgte insbesondere vor dem Hintergrund der gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung.

Da die technischen Voraussetzungen für die elektronische Abgabe der Mitteilungen über die amtlich bestimmte Schnittstelle derzeit noch nicht vollständig umgesetzt sind, gilt eine Übergangslösung:

  • Zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach
    • § 6 AStG (alte und neue Fassung),
    • § 19 Abs. 3 InvStG und
    • § 49 Abs. 5 InvStG
    ist spätestens mit Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I das neu bekanntgegebene Vordruckmuster nebst Anleitung zu verwenden.

Bereitstellung im Formular-Management-System

Der neue Vordruck wird auf Grundlage des unveränderten amtlichen Musters erstellt und soll voraussichtlich ab dem 1. Januar 2026 im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung als ausfüllbares Formular zur Verfügung stehen.

Bis dahin ist das vom BMF veröffentlichte Vordruckmuster zu verwenden.

Praxishinweis

Das Schreiben ist für die Beratungspraxis von erheblicher Bedeutung:

  • Bei Wegzugsfällen ist zwingend zu prüfen, ob Mitteilungspflichten nach § 6 AStG oder den neuen Vorschriften des InvStG bestehen.
  • Auch Investmentfondsanteile, die bislang häufig nicht im Fokus standen, sind nun ausdrücklich in die Wegzugsbesteuerung einbezogen.
  • Die Verwendung veralteter Vordrucke kann zu formellen Mängeln und Verzögerungen führen.
  • Steuerpflichtige und Berater sollten ihre internen Checklisten und Wegzugsprozesse zeitnah an die neuen Vordrucke anpassen.

Gerade bei geplanten Wohnsitzverlagerungen ins Ausland unterstreicht das Schreiben einmal mehr die Notwendigkeit einer frühzeitigen steuerlichen Planung und einer sauberen Dokumentation gegenüber der Finanzverwaltung.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 12.12.2025 – IV B 5 – S 1369/00008/002/085
(inkl. Vordruckmuster und Anleitung, Veröffentlichung im BStBl I)

Neue amtliche Vollmachtsmuster nach § 80a AO nun verbindlich bei elektronischer Übermittlung

BMF-Schreiben vom 12.12.2025 – IV D 1 – S 0202/00038/003/105

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 bekannt gegeben, dass die automationstechnischen Anpassungen der Datensätze nach § 80a AO abgeschlossen sind. Damit ist ein zentraler Zwischenschritt in der Umsetzung der bereits im März 2025 neu gefassten amtlichen Vollmachtsmuster abgeschlossen.

Ab sofort sind bei der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung zwingend die neu gefassten amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen zu verwenden.

Hintergrund: Neufassung der Vollmachtsmuster im März 2025

Bereits mit BMF-Schreiben vom 27. März 2025 (BStBl I S. 954) hatte das BMF die amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen sowie das dazugehörige Merkblatt mit sofortiger Wirkung neu gefasst. Ziel war insbesondere eine bessere Standardisierung und Automatisierung der Vollmachtsverwaltung gegenüber der Finanzverwaltung.

Da die hierfür erforderlichen programmtechnischen Anpassungen der Datensätze nach § 80a AO jedoch noch nicht abgeschlossen waren, ließ das BMF mit weiterem Schreiben vom 24. April 2025 (BStBl I S. 986) zunächst eine Übergangsregelung zu. Danach durften für die elektronische Übermittlung weiterhin die bis zum 26. März 2025 geltenden Muster und Datensätze verwendet werden.

Abschluss der technischen Umsetzung

Diese Übergangsphase ist nun beendet. Nach Mitteilung des BMF sind die automationstechnischen Anpassungen der amtlichen Datensätze zur Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Landesfinanzbehörden mittlerweile vollständig umgesetzt.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher nunmehr Folgendes:

Neue Rechtslage ab sofort

  • Elektronische Vollmachtsübermittlung (§ 80a AO):
    Ab sofort sind bei der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung ausschließlich die neu gefassten amtlichen Vollmachtsmuster gemäß BMF-Schreiben vom 27. März 2025 zugrunde zu legen.
  • Nicht-elektronische Übermittlung:
    Werden Vollmachtsdaten nicht gemäß § 80a AO elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, bleibt die Verwendung der amtlichen Vollmachtsmuster weiterhin freigestellt. In diesen Fällen besteht also keine zwingende Bindung an die neuen Muster.

Bereitstellung im Formular-Management-System

Wie bereits im BMF-Schreiben vom 27. März 2025 angekündigt, sollen die neu gefassten amtlichen Vollmachtsmuster sowie das Merkblatt zu deren Verwendung in Kürze auch im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt werden. Damit wird der Zugriff für Kanzleien, Unternehmen und sonstige Bevollmächtigte weiter erleichtert.

Praxishinweis

Für die Beratungspraxis und Kanzleiorganisation ergeben sich daraus klare Handlungsnotwendigkeiten:

  • Kanzleisoftware und Vollmachtsmanagement sollten zeitnah überprüft und auf die neuen Datensatzstrukturen umgestellt werden.
  • Bei elektronischer Vollmachtsübermittlung nach § 80a AO ist die Verwendung alter Muster nicht mehr zulässig.
  • Bestehende interne Prozesse (Onboarding neuer Mandate, Vollmachtsaktualisierungen, ELSTER-Vollmachten) sollten an die neue Rechtslage angepasst werden, um Ablehnungen oder Verzögerungen durch die Finanzverwaltung zu vermeiden.

Die Entscheidung markiert damit den endgültigen Übergang auf das neue Vollmachtsregime und unterstreicht den zunehmenden Stellenwert standardisierter, digitaler Verfahrensabläufe im Besteuerungsverfahren.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 12.12.2025 – IV D 1 – S 0202/00038/003/105

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG für Umsätze eines Wohlfahrtsverbands

BMF-Schreiben vom 11.12.2025 – III C 3 – S 7175/00036/001/054

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) zu § 4 Nr. 18 UStG ergänzt und damit wichtige Klarstellungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen von Wohlfahrtsverbänden vorgenommen. Insbesondere werden Umsätze aus dem Betrieb von Second-Hand-Läden oder Fahrradreparaturwerkstätten ausdrücklich als steuerfreie Leistungen anerkannt, sofern sie an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zu marktunüblich niedrigen Entgelten erbracht werden.

Hintergrund: § 4 Nr. 18 UStG

Nach § 4 Nr. 18 UStG sind Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und ihrer Mitglieder steuerfrei, soweit sie unmittelbar dem nach der Satzung begünstigten Personenkreis zugutekommen und eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden sind.

In der Praxis bestand bislang Unsicherheit, inwieweit auch niedrigschwellige wirtschaftliche Angebote – etwa Second-Hand-Verkäufe oder Reparaturleistungen – unter diese Steuerbefreiung fallen können.

Inhalt der Neuregelung im UStAE

Das BMF hat Abschnitt 4.18.1 Absatz 2 UStAE vollständig neu gefasst und dabei den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung konkretisiert und erweitert.

Danach sind insbesondere steuerfrei:

  • Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zur Überwindung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit, z. B.
    • Schuldnerberatung im außergerichtlichen Insolvenzverfahren,
    • Leistungen der „Tafeln“,
    • Frauenhäuser nach § 36a SGB II,
    • Bahnhofs- und Mitternachtsmissionen,
    • Beratung und Hilfe für Obdach- und Wohnungslose.

Neu und besonders praxisrelevant ist die ausdrückliche Klarstellung, dass auch eng mit der Sozialfürsorge verbundene Leistungen steuerfrei sind, die an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zu einem marktunüblich niedrigen Entgelt erbracht werden, etwa:

  • im Rahmen eines Second-Hand-Ladens,
  • im Rahmen einer Fahrradreparaturwerkstatt.

Damit erkennt die Finanzverwaltung an, dass solche Angebote nicht primär marktwirtschaftlich, sondern sozial-integrativ und unterstützend ausgerichtet sind.

Weitere ausdrücklich begünstigte Leistungen

Der neu gefasste Absatz 2 stellt zudem klar, dass ebenfalls als eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbunden gelten:

  • Beratungsleistungen für Angehörige drogen- oder alkoholabhängiger Menschen,
  • Beratungen zu Mütter-, Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Kuren,
  • Leistungen von Beratungsstellen für Ehe- und Lebensfragen,
  • Beratung und Hilfe für Haftentlassene und Prostituierte,
  • Leistungen im Zusammenhang mit Migration, etwa Beratung und Hilfe für Migranten, Asylbewerber, Aussiedler oder Flüchtlinge,
  • Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Flüchtlingsunterkünften, einschließlich
    • Unterbringung und Betreuung sowie
    • in Erstaufnahmeeinrichtungen auch die Verpflegung der Flüchtlinge
      (unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 24.03.2021 – V R 1/19).

Anwendungsregelung und Übergangsregelung

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 erbracht wurden oder werden.

Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2026 erbracht wurden oder werden, gilt jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung: Es wird nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend – also als umsatzsteuerpflichtig – behandelt hat.

Praxishinweis

Das BMF-Schreiben bringt für Wohlfahrtsverbände und gemeinnützige Organisationen erhebliche Rechtssicherheit:

  • Niedrigpreisige Angebote wie Second-Hand-Verkäufe oder Reparaturleistungen können steuerfrei sein, wenn sie gezielt wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen zugutekommen.
  • Entscheidend ist der soziale Zweck und das marktunüblich niedrige Entgelt, nicht allein die äußere Form als „Verkaufs-“ oder „Werkstattbetrieb“.
  • Für die Vergangenheit besteht Vertrauensschutz, für die Zukunft sollte die umsatzsteuerliche Behandlung überprüft und ggf. angepasst werden.

Gerade für Organisationen mit mehreren Tätigkeitsbereichen empfiehlt sich eine klare Abgrenzung steuerfreier sozialer Leistungen von steuerpflichtigen wirtschaftlichen Aktivitäten, um Risiken bei Betriebsprüfungen zu vermeiden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 11.12.2025 – III C 3 – S 7175/00036/001/054, BStBl I (Veröffentlichung angekündigt)