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Steuerberater

Der Steuer-Tipp für Ruheständler: Rentner sollten fachlichen Rat anfordern!

📈 Warum immer mehr Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen

Seit der Reform im Jahr 2005 unterliegen Altersrenten nach und nach vollständig der Einkommensteuerpflicht. Die Übergangsphase endet im Jahr 2058 – bis dahin steigt der Besteuerungsanteil der Renten mit jedem neuen Renteneintrittsjahr. Die Folge: Immer mehr Rentner sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Dabei wird der Begriff „Rente“ im Alltag häufig missverstanden. Nicht jede Zahlung im Ruhestand ist steuerlich gleich zu behandeln.


🧾 Welche Renten gibt es – und wie werden sie besteuert?

Der steuerliche Umgang mit Renten hängt von zwei Faktoren ab:

  1. Art der Rente
    Beispiele:
    • Unfallrente (i. d. R. steuerfrei)
    • Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (teilweise steuerpflichtig, Besteuerungsanteil abhängig vom Rentenbeginn)
    • Beamtenpension oder Betriebsrente (meist voll steuerpflichtig)
    • Private Rentenversicherung (Ertragsanteilsbesteuerung)
  2. Art der Finanzierung
    • Aus privaten Mitteln
    • Teilweise mit Arbeitgeberzuschuss
    • Vollständig arbeitgeberfinanziert

➡️ Eine falsche Einordnung kann dauerhaft zu einer fehlerhaften Besteuerung führen – denn einmal falsch erklärt, wird der Fehler in den Folgejahren in der Regel automatisch fortgeschrieben.


📅 Der kritische Moment: Der Renteneintritt

Gerade im Jahr des Rentenbeginns werden häufig Fehler gemacht, z. B.:

  • Falsche Behandlung von Abfindungen oder Einmalzahlungen
  • Verkauf oder Auszahlung von Lebensversicherungen
  • Nichtnutzung von Freibeträgen wie dem Versorgungsfreibetrag oder Altersentlastungsbetrag

Diese Faktoren beeinflussen die Steuerlast teilweise dauerhaft – ein erfahrener Steuerberater kann hier bares Geld sparen.


📢 „Rentner zahlen keine Steuern“? Ein Irrtum!

Das Finanzamt weiß durch die Rentenbezugsmitteilungen (seit 2005) genau, wer welche Rente erhält – verschweigen hilft nicht. Selbst eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) schützt nicht vor der Pflicht zur Steuererklärung, wenn sie auf unvollständigen Daten beruht.


💡 Steuersparpotenzial auch für Rentner

Viele Rentner können mit einer geschickten Steuererklärung Steuern sparen oder Rückzahlungen erhalten, z. B. durch:

Steuermindernde Aufwendungen:

BereichBeispiele
Krankheit & PflegeArzt- und Medikamentenkosten, Zahnersatz, Hilfsmittel
Haushalt & WohnenHaushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen, Hausmeisterkosten aus Betriebskostenabrechnungen
Spenden & BeiträgeGemeinnützige Spenden, Kirchensteuer
KapitalerträgeGünstigerprüfung bei Zinsen/Dividenden, Anrechnung der Abgeltungsteuer

Zusätzliche Vorteile bei Behinderung oder Pflegegrad, z. B. Pauschbeträge, außergewöhnliche Belastungen oder Freibeträge.


Unser Fazit: Lassen Sie sich beraten – es lohnt sich!

Die steuerliche Lage von Rentnern ist komplexer als viele denken. Häufige Fehler entstehen durch Unwissenheit, insbesondere bei der erstmaligen Besteuerung. Wer hier rechtzeitig fachlichen Rat einholt, kann nicht nur Nachzahlungen vermeiden, sondern oft auch Steuervorteile nutzen.

📞 Sprechen Sie mit uns – wir prüfen, ob Sie steuerpflichtig sind, und unterstützen Sie bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung.

Freiwillige Abgabe einer Steuererklärung: Wann sich die Antragsveranlagung lohnt

Viele Arbeitnehmer, Rentner oder Kapitalanleger sind nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben – verzichten damit aber häufig auf eine lukrative Steuererstattung. Die sogenannte Antragsveranlagung ist die Lösung: Mit der freiwilligen Abgabe einer Steuererklärung können Sie rückwirkend bis zu vier Jahre zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückholen – oft mit attraktiven Zinsen.

🔍 Was ist die freiwillige Steuererklärung (Antragsveranlagung)?

Die Antragsveranlagung ist die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe besteht. Sie richtet sich vor allem an:

  • Arbeitnehmer ohne weitere Einkünfte
  • Rentner mit geringen Nebeneinkünften
  • Studierende oder Azubis mit Werbungskosten
  • Personen mit Kapitaleinkünften oder Nebenjobs

Vorteile der freiwilligen Steuererklärung auf einen Blick

  1. Steuererstattung sichern
    Häufig wurden zu viele Steuern einbehalten – z. B. durch Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, die beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt wurden.
  2. Attraktive Verzinsung
    Steuererstattungen werden unter bestimmten Voraussetzungen mit 6 % Zinsen pro Jahr verzinst (§ 233a AO) – deutlich mehr als bei klassischen Sparformen.
  3. Rückwirkende Geltendmachung
    Sie können Ihre Steuererklärung bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen. Für das Jahr 2020 ist das noch bis 31.12.2024 möglich.

💡 Wer sollte eine freiwillige Steuererklärung abgeben?

Auch wenn Sie gesetzlich nicht zur Abgabe verpflichtet sind, lohnt sich eine Steuererklärung oft in folgenden Fällen:

  • Sie hatten hohe Werbungskosten (z. B. Fahrten zur Arbeit, Arbeitsmittel, Fortbildung).
  • Sie haben Sonderausgaben (z. B. Spenden, Kirchensteuer, Ausbildungskosten).
  • Sie hatten außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten, Behinderung).
  • Sie möchten Kinderbetreuungskosten oder den Haushaltsbonus geltend machen.
  • Sie haben nur einen Teil des Jahres gearbeitet oder waren in Elternzeit.

📅 Welche Fristen gelten bei der Antragsveranlagung?

  • Die Festsetzungsfrist beträgt 4 Jahre (§ 169 AO).
  • Für das Steuerjahr 2020 endet die Frist am 31.12.2024.
  • Wichtig: Es gibt keine Ablaufhemmung wie bei der Pflichtveranlagung – die Frist läuft also unabhängig davon, wann Sie die Erklärung abgeben (§ 170 Abs. 2 AO).

🛠 Praxistipps für Ihre freiwillige Steuererklärung

  • Nutzen Sie ELSTER oder eine professionelle Steuerkanzlei zur digitalen Abgabe.
  • Achten Sie auf vollständige Belege (z. B. Fahrtenbuch, Spendenquittungen).
  • Planen Sie Ihre Rückerstattung realistisch – auch kleinere Beträge lohnen sich.
  • Selbst eine Erstattung von 200 € im Jahr ergibt in 4 Jahren bereits 800 €.

🧾 Beispielhafte Steuerspar-Potenziale

SteuerthemaBeispiele
WerbungskostenFahrtkosten, Fachliteratur, Homeoffice-Pauschale
SonderausgabenSpenden, Kirchensteuer, Ausbildungskosten
Außergewöhnliche BelastungenKrankheitskosten, Pflegekosten
Kinder & HaushaltKinderbetreuung, Handwerkerleistungen

🧠 Unser Fazit: Lassen Sie Ihr Geld nicht liegen!

Hunderttausende Steuerpflichtige verzichten jedes Jahr auf ihr Geld vom Finanzamt, weil sie keine Steuererklärung abgeben. Dabei ist die Antragsveranlagung einfach, legal und oft lohnenswert.

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📞 Lassen Sie sich beraten! Wir prüfen für Sie unverbindlich, ob sich die freiwillige Abgabe lohnt – und übernehmen auf Wunsch die vollständige Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung.

Steuertipp: Zusammenveranlagung – So optimieren Ehegatten ihre Steuerlast!

Im deutschen Steuerrecht gibt es für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften ein wichtiges Wahlrecht bei der Einkommensteuerveranlagung: die Einzelveranlagung oder die Zusammenveranlagung. Dieses Wahlrecht kann bei geschickter Nutzung zu erheblichen steuerlichen Vorteilen führen.

Was bedeutet „Veranlagung“ und „Veranlagungszeitraum“?

Bevor wir ins Detail gehen, kurz die Grundlagen:

  • Unter „Veranlagung“ versteht man den gesamten Prozess, der mit der Abgabe Ihrer Steuererklärung beginnt und mit dem Erlass des Steuerbescheids durch das Finanzamt endet.
  • Der „Veranlagungszeitraum“ ist das Steuerjahr, für das Sie Ihre Einkünfte deklarieren. In der Regel ist dies das Kalenderjahr.

Die Vorteile der Zusammenveranlagung

Für zusammenlebende Ehegatten und Lebenspartnerschaften ist die Zusammenveranlagung oft die steuerlich günstigere Option. Hierbei werden die positiven (Einkünfte) und negativen (Verluste) Einkünfte beider Partner sowie deren persönliche Frei- und Abzugsbeträge zusammengezählt. Dies führt zu einer gemeinsamen steuerlichen Bemessungsgrundlage.

Der entscheidende Vorteil der Zusammenveranlagung ist der sogenannte Splittingtarif (§ 32a Abs. 5 EStG). Hierbei wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen halbiert, die darauf entfallende Einkommensteuer ermittelt und dieser Betrag anschließend verdoppelt. Das Ergebnis ist meist eine deutlich geringere Gesamtsteuerlast, insbesondere wenn die Einkommen der Ehepartner unterschiedlich hoch sind.

Wann ist die Zusammenveranlagung die richtige Wahl?

Die Entscheidung, welche Veranlagungsart im Einzelfall die günstigere ist, hängt von Ihrer individuellen Situation und der Höhe Ihrer Gesamteinkünfte ab. In den meisten Fällen, vor allem wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere, ist die Zusammenveranlagung mit dem Splittingtarif die vorteilhafteste Lösung.

Flexibilität bei der Wahl der Veranlagungsart

Das Gute ist: Die Wahl zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung treffen Sie mit der Abgabe Ihrer Steuererklärung(en). Und selbst wenn bereits ein Steuerbescheid für einen Ehegatten bestandskräftig ist, kann dieser unter bestimmten Umständen noch geändert werden, um eine Zusammenveranlagung zu ermöglichen – vorausgesetzt, dies führt zu einer niedrigeren Steuerbelastung für Sie als Ehepaar.

Unser Tipp: Lassen Sie Ihre individuelle Situation von einem Steuerberater prüfen. So stellen Sie sicher, dass Sie die für Sie optimale Veranlagungsart wählen und alle steuerlichen Vorteile nutzen!

EuGH bestätigt Vertrauensschutz bei Abschreibungen spanischer Auslandsbeteiligungen

Mit Urteil vom 26. Juni 2025 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in mehreren verbundenen Rechtssachen (C‑776/23 P bis C‑780/23 P) die Entscheidungen des Gerichts der Europäischen Union bestätigt, mit denen der Kommissionsbeschluss zur Rückforderung angeblicher Beihilfen bei indirekten Beteiligungen spanischer Unternehmen an ausländischen Gesellschaften aufgehoben wurde.

Die Richter stärken damit den Grundsatz des Vertrauensschutzes und setzen der Beihilfeaufsicht der Kommission klare rechtsstaatliche Grenzen.


⚖️ Hintergrund der Entscheidung

Spanien hatte 2002 eine steuerliche Regelung eingeführt, nach der spanische Unternehmen den bei Beteiligungserwerben an ausländischen Gesellschaften entstehenden Firmenwert (Goodwill) abschreiben konnten – und zwar auch bei indirekten Beteiligungen über ausländische Holdings.

Zunächst hatte die EU-Kommission 2006 keine Einwände gegen diese Regelung. Doch 2009 und 2011 erklärte sie die Praxis in zwei Beschlüssen („Erstbescheide“) als unzulässige staatliche Beihilfe, ließ aber Ausnahmen unter Berufung auf Vertrauensschutz zu.

2014 untersagte die Kommission dann auch die Abschreibungen bei indirekten Beteiligungen – also dann, wenn spanische Unternehmen über ausländische Holdings Anteile an operativen Gesellschaften im Ausland erwerben. Dagegen klagten Spanien und mehrere Konzerne – mit Erfolg.


🧑‍⚖️ Kernaussagen des EuGH

  • Die Erstbescheide der Kommission erfassten explizit auch indirekte Beteiligungserwerbe. Daraus ergibt sich Vertrauensschutz für Unternehmen, die sich auf die bestehende Praxis gestützt haben.
  • Die Rechtssicherheit verbietet es der Kommission, dieselbe Maßnahme später unter leicht veränderter Begründung erneut als neue Beihilfe zu untersagen.
  • Der EuGH betont, dass die ständige Änderung der Beurteilung durch die Kommission den Vertrauensschutz der Unternehmen untergräbt.
  • Die Berufung der Kommission gegen die Urteile des EU-Gerichts wird daher vollständig zurückgewiesen.

🧾 Bedeutung für die Praxis

Das Urteil hat insbesondere für grenzüberschreitend tätige Unternehmen und deren steuerliche Strukturierung erhebliche Relevanz:

Vertrauensschutz gilt auch im Steuerrecht der Beihilfenkontrolle
Rückwirkende Änderungen von Verwaltungspositionen sind unzulässig, wenn zuvor gegenteilige Aussagen gemacht wurden
✅ Die Kommissionsaufsicht über Steuermaßnahmen ist nicht schrankenlos, sondern an rechtsstaatliche Grundsätze gebunden


❓ FAQ zur Entscheidung des EuGH

Was war das Problem mit der spanischen Steuerregelung?

Spanische Unternehmen durften den Goodwill bei Erwerb ausländischer Beteiligungen (auch indirekt) steuerlich abschreiben. Die EU-Kommission wertete dies später als staatliche Beihilfe.


Warum hat der EuGH der Kommission widersprochen?

Weil die Erstbescheide der Kommission selbst sowohl direkte als auch indirekte Beteiligungen einbezogen hatten – und der Grundsatz des Vertrauensschutzes greift.


Was bedeutet das Urteil für betroffene Unternehmen?

Unternehmen, die auf die ursprüngliche steuerliche Praxis vertraut haben, müssen keine Rückforderungen fürchten, sofern sie unter den Schutz der Erstbescheide fallen.


Gilt das Urteil nur für Spanien?

Inhaltlich ja – formalrechtlich aber richtungsweisend für alle Mitgliedstaaten: Die Kommission kann nicht beliebig frühere Positionen umdeuten und darauf aufbauende Maßnahmen als neue Beihilfe verbieten.


Was bedeutet das Urteil für die steuerliche Gestaltungsfreiheit?

Es stärkt den Anspruch von Unternehmen auf Rechtssicherheit bei genehmigten steuerlichen Regelungen – auch im internationalen Kontext.


📝 Fazit

Der EuGH setzt mit diesem Urteil ein wichtiges Zeichen für Rechtssicherheit und Vertrauensschutz im europäischen Steuer- und Beihilferecht. Unternehmen, die sich auf rechtlich zulässige Steuervorteile berufen konnten, dürfen nicht im Nachhinein für Positionswechsel der Kommission haften gemacht werden.

Das Urteil dürfte auch in anderen beihilferechtlich relevanten Steuerfragen für Diskussionen sorgen – etwa bei nationalen Lizenzboxen, Zinsschrankenregelungen oder Steuererleichterungen für Investitionen.


👉 Sie möchten die Auswirkungen des Urteils auf Ihre grenzüberschreitenden Beteiligungsstrukturen prüfen oder steuerliche Risiken absichern?
Wir beraten Sie gerne zu rechtssicheren Gestaltungen im internationalen Steuer- und EU-Beihilferecht.

Berufsringer ist sozialversicherungspflichtig: Keine Selbstständigkeit laut SG Mainz

Mit Urteil vom 26. Juni 2025 (Az. S 2 BA 24/22) hat das Sozialgericht Mainz entschieden: Ein Berufsringer, der für einen Verein in der Ringer-Bundesliga antritt, ist nicht selbstständig, sondern als abhängig beschäftigt anzusehen. Damit unterliegt er der Sozialversicherungspflicht, insbesondere in der Renten- und Krankenversicherung. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung – auch über den Einzelfall hinaus.


⚖️ Der Fall im Überblick

Ein Berufsringer hatte 2022 für einen Verein im Ligabetrieb der Ringer-Bundesliga gekämpft und dafür ein festes Honorar pro Kampf erhalten. Die Deutsche Rentenversicherung stellte fest, dass es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelte – und nicht um eine selbstständige Tätigkeit.

Der Verein klagte – erfolglos. Das Gericht bestätigte die Einschätzung der Rentenversicherung: Sozialversicherungspflicht liegt vor.


📌 Entscheidungsgründe des Gerichts

Das SG Mainz stützt seine Entscheidung auf mehrere Argumente:

  • Vertragliche Bindung über eine reine Vereinsmitgliedschaft hinaus
    ➜ Der Sportler war zur Teilnahme an Wettkämpfen verpflichtet
  • Feste, erfolgsunabhängige Vergütung pro Kampf
    ➜ Kein unternehmerisches Risiko → Indiz gegen Selbstständigkeit
  • Eingliederung in die Vereinsorganisation
    ➜ Vorgaben zur Sportkleidung, Aufstellung durch den Trainer, Pflicht zur Teilnahme an Trainingseinheiten
  • Keine eigene unternehmerische Gestaltungsmöglichkeit
    ➜ Der Ringer war funktional in den „sportlichen Geschäftsbetrieb“ des Vereins eingegliedert
  • Fachliche Weisungsgebundenheit
    ➜ Entscheidungen über Einsätze erfolgten durch Trainer und Vereinsführung

⚠️ Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil betrifft nicht nur den Ringsport – sondern ist grundsätzlich übertragbar auf andere Berufssportarten, bei denen Einzelathleten in Vereinsstrukturen eingebunden sind. Auch in Fußball, Handball oder Basketball können ähnliche Konstellationen auftreten.

Vereine und Verbände sollten ihre Verträge mit Sportlern und deren tatsächliche Ausgestaltung sozialversicherungsrechtlich prüfen lassen – insbesondere, wenn Honorare gezahlt und bestimmte Leistungspflichten vereinbart werden.


❓ FAQ zum Urteil und seinen Folgen

Ist ein Sportler automatisch selbstständig, wenn er auf Honorarbasis tätig ist?

Nein. Maßgeblich ist nicht die Vertragsform, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit. Eine Honorarzahlung allein begründet keine Selbstständigkeit.


Gilt das Urteil nur für Ringer?

Nein. Es kann auf alle Einzelsportler übertragen werden, die regelmäßig im Auftrag eines Vereins tätig sind und dabei in dessen Organisation eingebunden sind.


Welche Rolle spielt die Vereinsmitgliedschaft?

Die Mitgliedschaft im Verein ändert nichts an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung, wenn vertragliche Pflichten über das übliche Maß hinausgehen (z. B. Teilnahmepflicht, Vergütung, Weisungsbindung).


Wie erkenne ich, ob ein Sportler sozialversicherungspflichtig ist?

Typische Merkmale einer abhängigen Beschäftigung:

  • Feste Vergütung unabhängig vom Erfolg
  • Weisungsgebundenheit (z. B. Aufstellung, Trainingspflicht)
  • Keine unternehmerische Tätigkeit oder Außenauftritt
  • Keine eigene Preisgestaltung, kein Werbeauftritt unter eigener Marke

Was sollten Vereine jetzt tun?

  • Laufende Verträge prüfen lassen (auch rückwirkend!)
  • Bei Unsicherheiten eine Statusfeststellung bei der DRV beantragen
  • Klare Abgrenzung bei selbstständigen Tätigkeiten sicherstellen (z. B. durch zusätzliche unternehmerische Merkmale)

📝 Fazit

Das Urteil des SG Mainz verdeutlicht: Auch im Sport gilt das allgemeine Sozialversicherungsrecht. Scheinselbstständigkeit kann für Vereine teuer werden – etwa durch Nachzahlungen von Arbeitgeberbeiträgen. Wer sicher gehen will, sollte die vertraglichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen professionell prüfen lassen.


👉 Sie möchten prüfen, ob Ihre Vereinssportler oder Honorarkräfte sozialversicherungspflichtig sind?
Wir unterstützen Sie bei Statusfeststellungen, Vertragsgestaltung und der rechtssicheren Abgrenzung zwischen selbstständiger und abhängiger Beschäftigung.

Gesetzliche Neuregelungen ab Juli 2025 – Was sich jetzt ändert

Zum 1. Juli 2025 treten zahlreiche neue gesetzliche Regelungen in Kraft – von höheren Mindestlöhnen in der Altenpflege über Änderungen bei der Pflegeversicherung bis hin zur Rückkehr zu den regulären Steuererklärungsfristen. Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen im Überblick – kompakt zusammengefasst und ergänzt um praxisrelevante Hinweise für Steuerberater, Arbeitgeber und Privatpersonen.


📌 Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick

💶 Mindestlohn in der Altenpflege steigt

  • Pflegefachkräfte: mindestens 20,50 €/Stunde (brutto)
  • Pflegehilfskräfte: mindestens 16,10 €/Stunde (brutto)
    Diese Erhöhung betrifft insbesondere Pflegeeinrichtungen und ambulante Dienste – sowohl hinsichtlich der Lohnkostenplanung als auch der Abrechnung mit Pflegekassen.

👥 Höhere Vergütung für Betreuer und Vormünder

  • Neue Vergütungssätze, orientiert an der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst
  • Einführung eines neuen, vereinfachten Vergütungssystems
  • Ziel: Bürokratieabbau bei Amtsgerichten und Berufsbetreuern

🏥 Zusammenlegung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

  • Ab dem 1. Juli 2025 wird ein gemeinsamer Jahresleistungsbetrag für beide Pflegearten eingeführt
  • Keine Mindest-Vorpflegezeit mehr nötig für erstmaligen Anspruch
  • Mehr Flexibilität für pflegende Angehörige und Pflegebedürftige

🧾 Digitaler Nachweis der Kinderzahl in der Pflegeversicherung

  • Neu ab 1. Juli: Verpflichtendes digitales Verfahren zur Angabe der Kinderzahl
  • Wichtig für: korrekte Beitragssätze zur Pflegeversicherung
    (z. B. Kinderlose zahlen einen höheren Beitrag)

🛡️ Mehr Entschädigung für Gewaltopfer, Kriegsopfer und Impfgeschädigte

  • Entschädigungsleistungen steigen um 3,79 %
  • Etwa 47.000 Personen profitieren
  • SED-Opfer erhalten vereinfachte Anerkennungsverfahren, höhere Renten (400 €/Monat) und Einkommensunabhängige Leistungen

🚨 Neuregelung gegen sexuellen Kindesmissbrauch

  • Einrichtung einer Unabhängigen Bundesbeauftragten-Stelle
  • Parlamentarische Wahl, Einrichtung eines Betroffenenrats und einer Aufarbeitungskommission
  • Ziel: Aufarbeitung, Prävention und bessere Hilfeangebote

📈 Rentenerhöhung zum 1. Juli 2025

  • +3,74 % für Rentnerinnen und Rentner
  • Anpassung basiert auf der Lohnentwicklung des Vorjahres

🗓️ Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2024 endet am 31. Juli 2025

  • Rückkehr zur regulären Abgabefrist nach Auslaufen der Corona-Sonderregelungen
  • Wer einen Steuerberater beauftragt hat: verlängerte Frist bis 30. April 2026

❓ FAQ zu den Änderungen im Juli 2025

Wer ist vom neuen Mindestlohn in der Pflege betroffen?

Alle Beschäftigten in der Altenpflegebranche, unabhängig von Einrichtungsträger oder Arbeitsort.


Wie wird die Kinderzahl in der Pflegeversicherung digital nachgewiesen?

Über ein zentralisiertes elektronisches Verfahren der Sozialversicherungsträger – voraussichtlich über das Elster- oder Rentenportal. Details folgen durch Mitteilung der Krankenkassen.


Was bedeutet die Zusammenlegung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege konkret?

Statt getrennter Budgets gibt es nun einen gemeinsamen Jahrestopf zur flexiblen Verwendung – je nach individueller Situation und Bedarf der Pflegeperson.


Welche Steuerpflichtigen müssen jetzt handeln?

Alle, die nicht beratungsunterstützt sind, müssen ihre Einkommensteuererklärung für 2024 bis zum 31. Juli 2025 einreichen. Die Frist gilt wieder regulär – kein weiterer Coronaaufschub.


Wie werden SED-Opfer künftig besser unterstützt?

  • Automatisierte Anerkennung bestimmter Krankheiten
  • Opferrente steigt auf 400 €
  • Keine Bedürftigkeitsprüfung mehr

📝 Fazit

Der Juli 2025 bringt eine Reihe relevanter gesetzlicher Änderungen – mit Auswirkungen für Privathaushalte, Unternehmen und Berater. Besonders Pflegeeinrichtungen, Betreuungsdienste und Arbeitgeber im Niedriglohnbereich sollten ihre Abrechnungs- und Vertragsstrukturen überprüfen. Auch Privatpersonen sollten die Fristen zur Steuererklärung im Blick behalten und ggf. digitale Nachweise zur Pflegeversicherung vorbereiten.


👉 Sie haben Fragen zur Umsetzung der gesetzlichen Änderungen in der Praxis?
Ob Pflegeversicherung, Steuerpflicht oder Mindestlohn – wir unterstützen Sie mit pragmatischen Lösungen.

DStV zum Investitionssofortprogramm: Impulse ja – aber noch viele Baustellen

Am 27. Juni 2025 hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in einer Mitteilung Stellung zur aktuellen Fassung des sogenannten Investitionsbooster-Gesetzes bezogen. Trotz positiver Grundtendenz zeigt der Verband deutliche Kritik an der Halbherzigkeit der steuerpolitischen Umsetzung.

🚀 Was steckt im Investitionssofortprogramm?

Der Bundestag hat das Gesetz zum steuerlichen Investitionssofortprogramm (BT-Drs. 21/323, später 21/629) beschlossen – ein Kernbaustein der aktuellen Regierungsstrategie zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Ziel ist es, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch steuerliche Anreize zu Investitionen zu motivieren.

Der DStV begrüßt grundsätzlich die Stoßrichtung des Programms – kritisiert jedoch unzureichende Umsetzungsdetails, insbesondere bei zentralen Maßnahmen wie der degressiven Abschreibung und der Thesaurierungsbegünstigung.


🔍 Kritikpunkte des DStV im Überblick

📉 Degressive Abschreibung bleibt befristet

  • Die Wiedereinführung der degressiven AfA ist ein positiver Schritt – jedoch nur befristet.
  • Der DStV fordert stattdessen eine dauerhafte Lösung für mehr Investitionssicherheit.
  • Befristungen wirken investitionshemmend und erzeugen erneut unnötige Komplexität.

🧾 Thesaurierungsbegünstigung bleibt reformbedürftig

  • Zwar wird der Steuersatz nach § 34a EStG ab 2028 abgesenkt – aber nur als Folge der Körperschaftsteuersenkung.
  • Die versprochene strukturelle Reform – insbesondere zur Verwendungsreihenfolge und Rücklagenflexibilität – bleibt aus.

🧱 Vernachlässigte Expertenvorschläge

  • Die Empfehlungen der Expertenkommissionen „Vereinfachte Unternehmenssteuer“ und „Bürgernahe Einkommensteuer“ aus 2023/2024 werden nicht aufgegriffen.
  • Damit bleiben zahlreiche vereinfachende und praxisnahe Vorschläge ungenutzt in der Schublade.

📂 Weitere Kritikpunkte

  • Keine Vereinfachungen beim Abschreibungsaufwand.
  • Keine Arbeitstagepauschale als praktikable Alternative zur Einzelnachweispflicht im Homeoffice.
  • Keine Fortschritte bei der Rentenbesteuerung, insbesondere im Hinblick auf die Doppelbesteuerungsproblematik.

❓ FAQ zum Investitionssofortprogramm und den DStV-Positionen

Was ist das Investitionssofortprogramm?

Ein Gesetzespaket mit steuerlichen Maßnahmen zur Förderung von Unternehmensinvestitionen – insbesondere durch Abschreibungsverbesserungen und Steuererleichterungen.


Wann tritt das Gesetz in Kraft?

Nach der geplanten Zustimmung des Bundesrats am 11. Juli 2025 wird es kurzfristig verkündet und tritt teils rückwirkend, teils zum 1. Januar 2026 in Kraft.


Was ist neu bei der degressiven AfA?

Sie wird wieder eingeführt, aber nur zeitlich befristet. Der genaue Anwendungszeitraum und die betroffenen Wirtschaftsgüter müssen dem finalen Gesetzestext entnommen werden.


Was fordert der DStV zur Thesaurierungsbegünstigung?

  • Flexible Verwendungsreihenfolge
  • Bessere Einbindung in Umstrukturierungen
  • Tatsächliche Attraktivitätssteigerung für inhabergeführte Unternehmen

Warum ist die Arbeitstagepauschale so wichtig?

Sie könnte Bürokratie bei der Homeoffice-Abrechnung massiv abbauen und wäre ein pragmatischer Schritt zur Vereinfachung der Einkommensteuer.


Was empfiehlt der DStV in Zukunft?

  • Mehr Verlässlichkeit bei steuerlichen Investitionsanreizen
  • Strukturreformen statt nur punktueller Tarifsenkungen
  • Umfassendere Vereinfachung und Digitalisierung der Steuerpraxis

📝 Fazit

Das Investitionssofortprogramm bringt erste Impulse, bleibt aber hinter den Erwartungen der Steuerberatungspraxis zurück. Der DStV sieht Reformbedarf bei der langfristigen Ausgestaltung der steuerlichen Rahmenbedingungen – insbesondere in puncto Planungssicherheit, Bürokratieabbau und echter Systemreformen. Für Unternehmen und Berater bleibt der Anpassungsaufwand hoch, während zentrale Vereinfachungspotenziale ungenutzt bleiben.

Umwandlungssteuer-Erlass 2025: Was ändert sich für die Gestaltungspraxis?

Mit dem neuen Umwandlungssteuererlass (UmwStErl) 2025 und den Neuregelungen im Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) haben sich zentrale Rahmenbedingungen für Umstrukturierungen in Unternehmen geändert. Dieses FAQ beleuchtet die wichtigsten Neuerungen und deren Auswirkungen auf die steuerliche Gestaltungspraxis – insbesondere im Kontext von Einbringungen, Verschmelzungen und Ketteneinbringungen.


1. Gesamtplanannahme bleibt – aber BFH setzt Grenzen

Die Finanzverwaltung hält weiterhin an der sogenannten Gesamtplanannahme fest. Das bedeutet: Stehen mehrere Maßnahmen – etwa die Einbringung eines Teilbetriebs und die spätere Übertragung wesentlicher Betriebsgrundlagen – in einem wirtschaftlichen oder zeitlichen Zusammenhang, erfolgt eine Gesamtbetrachtung.

Allerdings hat der BFH die Anwendung der Gesamtplanannahme eingeschränkt, insbesondere wenn die Übertragung wesentlicher Betriebsgrundlagen endgültig und nicht nur vorübergehend erfolgt. Eine steuerlich motivierte Gestaltungsabfolge kann damit nicht pauschal als Gestaltungsmissbrauch gewertet werden, sondern muss im Einzelfall gewürdigt werden.


2. Holdingstrukturen bleiben zulässig – Missbrauchsverdacht bei Wertaufstockung

Die Zwischenschaltung von Holdinggesellschaften bei Umwandlungen ist weiterhin erlaubt, sofern sie dauerhaft angelegt ist und ihre spätere Auflösung keinen wirtschaftlichen Zweck erfüllt.

Wichtig: Wertaufstockungen, die durch die Zwischenschaltung erzielt werden, können eine besondere Missbrauchsrelevanz entfalten. Der BFH lässt zwar offen, ob § 42 AO durch das UmwStG verdrängt wird – doch in der Praxis ist Vorsicht geboten: Die Struktur muss wirtschaftlich plausibel und langfristig angelegt sein.


3. Neue Frist für steuerliche Schlussbilanzen

Mit dem JStG 2024 wurde eine Frist für die Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz in das Umwandlungssteuergesetz aufgenommen:

  • Gilt für Umwandlungen von Kapital- auf Personengesellschaften sowie für Verschmelzungen zwischen Körperschaften
  • Die neue Frist ist an die Abgabefrist der Körperschaftsteuererklärung gekoppelt (§ 3 Abs. 2a bzw. § 11 Abs. 3 UmwStG)
  • Das Bewertungswahlrecht nach § 3 Abs. 2 UmwStG bleibt erhalten
  • Es genügt, die Steuerbilanz nach §§ 4/5 EStG als „Umwandlungsbilanz zugleich Jahresabschluss“ zu deklarieren

Fazit: Mehr Planungssicherheit, aber auch mehr Aufmerksamkeit bei Fristversäumnissen.


4. Keine Änderung beim Wertansatz auf Anteilseignerebene

Der Regierungsentwurf des JStG 2024 sah ursprünglich vor, dass bei Verschmelzungen Anteile auf Anteilseignerebene zum Buchwert angesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 UmwStG vorliegen.

Der Bundestag hat diese Neuregelung verworfen. Es bleibt also dabei:
→ Der gemeine Wert ist anzusetzen, sofern kein Antrag auf Buch- oder Zwischenwert gestellt wird.

Die Antragsfrist für den niedrigeren Ansatz gilt bis zur erstmaligen Abgabe der Steuererklärung.


5. § 18 UmwStG und das Ende des Doppelstockmodells

Mit § 18 Abs. 3 UmwStG wird die Gewerbesteuerpflicht auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne innerhalb von fünf Jahren nach einer Umwandlung erheblich ausgeweitet – auch bei natürlichen Personen.

Das bisher vielfach genutzte „Doppelstockmodell“, bei dem Anteile zunächst in eine Mitunternehmerschaft eingebracht wurden, um die Gewerbesteuer zu vermeiden, wurde durch das JStG 2024 faktisch abgeschafft:

  • § 18 Abs. 3 Satz 3 UmwStG stellt mittelbare Veräußerungen der unmittelbaren gleich
  • Gilt für Umwandlungen mit steuerlichem Übertragungsstichtag nach dem 17. Mai 2024

Gestaltungen über Zwischengesellschaften sind künftig gewerbesteuerlich weitgehend entwertet.


6. Rückwirkungszeitraum: Entnahmen werden bilanziell erfasst

Mit dem neuen § 20 Abs. 2 Satz 5 UmwStG wurde die Verwaltungsauffassung zur Rückwirkungsfiktion bei Einbringungen in Körperschaften gesetzlich verankert.

Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum sind bei der Ermittlung des eingebrachten Betriebsvermögens verbindlich zu berücksichtigen.
→ Bei negativem Betriebsvermögen entsteht dadurch ein zusätzlicher Aufstockungsbedarf – das führt zu einer einheitlichen Aufstockung der aktiven Wirtschaftsgüter.

Achtung: Diese Regelung gilt für Einbringungen, bei denen der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2023 geschlossen wurde.


7. Ketteneinbringungen und Einbringungsgewinn II: Verschärfung greift

Durch das JStG 2024 und den neuen UmwStErl 2025 wurde der Einbringungsgewinn II bei Ketteneinbringungen verschärft.

➡️ § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG wurde ergänzt:
Eine Veräußerung im Sinne der Norm liegt nur noch vor, wenn dabei die stillen Reserven vollständig aufgedeckt werden.

➡️ Der neue Erlass (Rn. 22.17) legt zudem fest, dass eine weitere Einbringung zu Buchwerten nicht mehr zur Sperrfrist-Verkürzung genutzt werden kann, wenn die stillen Reserven nicht aufgedeckt wurden.

Die praktische Folge: Gestaltungsreihen mit aufeinanderfolgenden Einbringungen verlieren deutlich an steuerlicher Attraktivität.


Fazit: Mehr Komplexität, aber auch mehr Klarheit

Der Umwandlungssteuererlass 2025 bringt in Kombination mit dem Jahressteuergesetz 2024 erhebliche Veränderungen für Berater und Unternehmen. Viele frühere Gestaltungsmodelle – etwa das Doppelstockmodell oder die mehrstufige Einbringungskette – sind steuerlich erschwert oder neutralisiert.

Gleichzeitig schafft der neue Erlass mehr Rechtssicherheit bei Fristen, Bilanzierung und Antragsvoraussetzungen – vorausgesetzt, sie werden konsequent umgesetzt und sauber dokumentiert.


Sie planen eine Umstrukturierung?

Ob Holdingstruktur, Einbringung, Verschmelzung oder Spaltung: Wir begleiten Sie mit praxisnaher Expertise, steuerlicher Sicherheit und prüfungsfester Umsetzung. Jetzt Beratung anfordern – bevor neue Fristen greifen.

„Investitions-Booster“ beschlossen: Bundestag gibt grünes Licht für steuerliches Investitionssofortprogramm

Am 26. Juni 2025 hat der Bundestag das neue Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland beschlossen. Das Maßnahmenpaket – auch „Investitions-Booster“ genannt – soll gezielt steuerliche Impulse setzen, um Unternehmen zu Investitionen zu ermutigen und damit die Konjunktur zu stabilisieren.

Was im Gesetzespaket steckt, wer davon profitiert – und was jetzt zu tun ist:


1. Was ist der Investitions-Booster?

Das Programm beruht auf einem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen und wurde nun in geänderter Fassung verabschiedet. Der zentrale Gedanke: Investitionen sollen steuerlich sofort attraktiver werden, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Ziel ist es, das Investitionsklima in Deutschland zu verbessern und den Wirtschaftsstandort dauerhaft zu stärken.


2. Was umfasst das Investitionssofortprogramm? (erwartete Kernpunkte)

Die offizielle Gesetzesfassung liegt zwar noch nicht im Wortlaut vor, aus den bisherigen Entwürfen und Ausschussberichten zeichnen sich folgende Maßnahmen ab:

🔹 Verbesserte Abschreibungen:
Erhöhung der Abschreibungsmöglichkeiten für neue Wirtschaftsgüter, z. B. durch Sonderabschreibungen oder degressive AfA

🔹 Investitionsfreibetrag oder Investitionsprämie:
Neue steuerliche Anreize für klimafreundliche oder digitale Investitionen, evtl. auch rückwirkend anwendbar

🔹 Verlängerung steuerlicher Erleichterungen:
Bereits bestehende Maßnahmen wie der verlängerte Verlustrücktrag oder der erweiterte Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) könnten erweitert oder verlängert werden

🔹 Digitalisierung und Transformation im Fokus:
Gezielte Förderung von Investitionen in digitale Infrastruktur, KI, Automatisierung oder klimaneutrale Technologien


3. Wer profitiert vom Investitions-Booster?

Mittelständische Unternehmen und Freiberufler
Kapitalgesellschaften mit Investitionsplänen ab 2025
Start-ups und technologieorientierte Betriebe
Unternehmen mit Investitionen in Nachhaltigkeit und Digitalisierung

Gerade Betriebe, die in den nächsten Jahren Modernisierungen, Ersatzbeschaffungen oder Erweiterungen planen, können durch beschleunigte Abschreibungen oder steuerfreie Investitionsanreize profitieren.


4. Politische Bewertung & Kontext

Das Gesetz wurde mit Stimmen der Koalitionsfraktionen und der CDU/CSU sowie der SPD verabschiedet. Die Grünen und Die Linke stimmten dagegen, die AfD enthielt sich.

Ein alternativer Antrag der Grünen zur Schließung von Gerechtigkeitslücken im Steuersystem wurde abgelehnt.

💬 Der politische Streit zeigt: Der Fokus der Mehrheit liegt derzeit auf Wirtschaftsbelebung durch Steueranreize, weniger auf Umverteilungsmaßnahmen.


5. Was Unternehmen jetzt tun sollten

📌 Investitionspläne prüfen: Geplante Anschaffungen, Maschinen, Software, Fahrzeuge oder Gebäudemaßnahmen analysieren

📌 Förderfähigkeit klären: Ist die Maßnahme z. B. klimarelevant oder digitalisierungsnah?

📌 Steuerplanung 2025/2026 anpassen: Neue Abschreibungsmöglichkeiten und Freibeträge rechtzeitig einplanen

📌 Beratung in Anspruch nehmen: Nutzen Sie die kommenden Wochen für ein steuerliches Investitions-Check-up


Fazit: Investieren wird steuerlich wieder attraktiver

Das Investitionssofortprogramm setzt steuerliche Impulse genau dort, wo Unternehmen aktuell zögern: bei Zukunftsinvestitionen. Wer frühzeitig plant, profitiert doppelt – steuerlich und wirtschaftlich.


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BFH zur Günstigerprüfung bei Riester-Beiträgen: So ist die Reihenfolge der Rechenschritte

Mit Urteil vom 09. April 2025 (Az. X R 11/21) hat der Bundesfinanzhof die Rechensystematik bei der Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG präzisiert. Das Urteil ist vor allem für Berater relevant, die regelmäßig Riester-Verträge im Rahmen der Einkommensteuer prüfen – und hilft dabei, Fehlberechnungen bei der Steuerfestsetzung zu vermeiden.


Worum geht es bei der Günstigerprüfung?

Steuerpflichtige mit einem zertifizierten Riester-Vertrag haben grundsätzlich zwei mögliche Förderwege:

  1. Zulageförderung (direkte staatliche Zulage)
  2. Sonderausgabenabzug der Altersvorsorgebeiträge in der Einkommensteuererklärung

§ 10a Abs. 2 Satz 1 EStG regelt, dass das Finanzamt automatisch prüft, welche Variante günstiger ist – die sog. Günstigerprüfung.


Was hat der BFH nun konkret entschieden?

🔹 1. Vergleich auf Basis der tariflichen Einkommensteuer

Die Günstigerprüfung erfolgt nicht auf Basis der festzusetzenden Einkommensteuer, sondern durch Vergleich zweier Rechengrößen:

  • ESt ohne Sonderausgabenabzug
  • ESt mit Sonderausgabenabzug

Diese Differenz wird mit dem Zulageanspruch verglichen. Ist der Steuervorteil höher als die Zulage, wird der Sonderausgabenabzug gewährt.


🔹 2. Rechenschritte zur Einkommensteuer-Festsetzung – das ist die richtige Reihenfolge

Ist der Sonderausgabenabzug günstiger, geht es mit diesen Schritten weiter:

  1. Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer
  2. Abzug von Steuerermäßigungen nach § 35a EStG (z. B. Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen)
  3. Hinzurechnung der Zulage nach § 2 Abs. 6 Satz 2 EStG – um eine doppelte Förderung zu vermeiden

Diese Reihenfolge ist zwingend – und führt in Einzelfällen zu komplexen Ergebnissen.


🔹 3. Ausnahmefall: Wenn die Günstigerprüfung „ungünstig“ wird

Der BFH erkennt einen teleologischen Ausnahmefall an: Wenn die tarifliche Steuer mit Sonderausgabenabzug zwar niedriger als mit Zulage ist, aber die festzusetzende Steuer durch die Hinzurechnung der Zulage höher ausfällt als ohne Abzug, muss der Sonderausgabenabzug unterbleiben.

Das heißt: Keine Günstigerprüfung „mit Verlust“, wenn sie tatsächlich zu einer höheren Steuerlast führen würde.


Praxisrelevanz für Berater und Riester-Sparer

✅ Die Entscheidung bringt Klarheit zur Reihenfolge der Rechenschritte – insbesondere bei Mandanten mit Handwerkerleistungen oder haushaltsnahen Dienstleistungen (§ 35a EStG).
Teleologische Einschränkung beugt steuerlichen Nachteilen bei gut gemeinter Günstigerprüfung vor.
✅ Die Prüfung erfolgt automatisch durch das Finanzamt, sollte aber bei Auffälligkeiten (z. B. Steuermehrbelastung trotz Riester-Abzug) unbedingt im Steuerbescheid kontrolliert werden.


Fazit: Günstigerprüfung bleibt komplex – genau hinschauen lohnt sich

Das BFH-Urteil unterstreicht: Nicht immer ist der Sonderausgabenabzug tatsächlich günstiger – auch wenn es auf den ersten Blick so scheint. Gerade bei steuerlichen Ermäßigungen nach § 35a EStG kann die Kombination mit der Riesterförderung unerwartete Effekte haben.


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