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Steuerberater

Pensionsrückstellungen können mit den Anschaffungskosten zu bewerten sein

Pensionsrückstellungen können mit den Anschaffungskosten zu bewerten sein

Kernaussage

Werden im Rahmen eines Betriebsübergangs Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt übernommen, sind diese mit ihren Anschaffungskosten und nicht mit dem Teilwert (§ 6a EStG) zu bewerten. Der entgeltliche Erwerb einer Verpflichtung löst grundsätzlich keinen „Erwerbsgewinn“ aus.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, erwarb zum 1.11.1999 mit einem Betriebsveräußerungsvertrag einen Fertigungsbetrieb, führte diesen fort und übernahm auch die aufgrund von Pensionszusagen bestehenden Pensionsverpflichtungen gegenüber den übernommenen Arbeitnehmern. Der Wert der Pensionsverpflichtungen wurde auf den Übertragungsstichtag mit einem Abzinsungssatz von 6 % ermittelt und minderte gemäß Betriebsveräußerungsvertrag den zu zahlenden Kaufpreis. Die GmbH wies diesen Wert in der Eröffnungsbilanz aus. Zum Abschlussstichtag des ersten Geschäftsjahres lag ein Pensionsgutachten vor, in dem ein niedrigerer Teilwert ermittelt wurde, mit einem Hinweis, der in der Eröffnungsbilanz ausgewiesene Wert müsste beibehalten werden, da es sich um Anschaffungskosten handele. Das Finanzamt war der Meinung, in der Folgebilanz sei die Pensionsrückstellung mit dem Teilwert zu bewerten, so dass eine gewinnerhöhende Auflösung vorzunehmen sei.

Entscheidung

Das Finanzgericht Münster war der Ansicht, dass bei einer Bewertung der Pensionsrückstellungen zum Folgestichtag mit dem Teilwert eine Gewinnrealisierung erfolgt, die gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung spricht. Die Rückstellung ist deshalb solange mit den angemessenen Anschaffungskosten zu bewerten, bis der Teilwert höher ist.

Konsequenz

Das Gericht hat in seiner Entscheidung die Grundsätze zur Erfolgsneutralität von Anschaffungskosten auch auf den Erwerb von Pensionsverpflichtungen übertragen. Zu beachten ist, dass Erhöhungen der Pensionsrückstellungen auch erst ab dem Zeitpunkt möglich sind, in dem der Teilwert die Anschaffungskosten übersteigt.

Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

Kernaussage

Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes sind zu bilden, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Vertrags erhält.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Versicherungsvertreter, erhielt für die Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen eine prozentuale Abschlussprovision und für die Betreuung dieser Verträge eine Bestandspflegeprovision von seiner Versicherungsagentur. Nachdem diese Agentur in einer anderen aufgegangen war, erhielt der Kläger neben einer erhöhten Abschlussprovision keine Bestandspflegeprovision mehr. In der Gewinnermittlung für das Streitjahr passivierte der Kläger erstmals eine Rückstellung für Bestandspflege, die er nach der Anzahl der Verträge, der durchschnittlichen Laufzeit und dem geschätzten jährlichen Aufwand ermittelt hatte. Das Finanzamt versagte den Ansatz einer Rückstellung für Bestandspflege mit der Begründung, die Bildung sei wegen Unwesentlichkeit der Verpflichtung ausgeschlossen.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt. Die Rückstellung sei dem Grunde nach berechtigt, allerdings sei ein geringerer Stundenaufwand pro Vertrag zu berücksichtigen. Die Beurteilung haben nicht nach dem Aufwand für das einzelne Vertragsverhältnis, sondern nach der Bedeutung der Verpflichtung für das Unternehmen zu erfolgen. Die Nachbetreuungsverpflichtung sei eine Sachleistungsverpflichtung, die mit den Einzel- und den Gemeinkosten zu bewerten sei. Aufwendungen für Werbeleistungen, die Kunden zu neuen Vertragsabschlüssen veranlassen sollen, sowie für die eigene künftige Arbeitsleistung des Betriebsinhabers dürfen nicht einbezogen werden.

Konsequenz

Wird eine Rückstellung für die Betreuungsverpflichtung gebildet, sind konkrete und spezifizierte Nachweise „vertragsbezogen“ zu führen, die eine angemessene Schätzung belegen. Die Rückstellung muss jedes Jahr angepasst werden, dabei ist zu prüfen, in welchem Umfang der rückgestellte Aufwand tatsächlich angefallen ist.

Zur Pflichtmitgliedschaft in der IHK

Zur Pflichtmitgliedschaft in der IHK

Kernaussage

Wird eine Rechtsanwalts- und Steuerberatergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH geführt, besteht eine Pflichtmitgliedschaft für die GmbH in der Industrie- und Handelskammer (IHK), auch wenn der Geschäftsführer als Steuerberater und Rechtsanwalt bereits Zwangsmitglied in der Steuer- und Rechtsanwaltskammer ist. Eine doppelte Pflichtmitgliedschaft ist sowohl mit Verfassungsrecht als auch Europarecht vereinbar.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Ihr Geschäftsführer ist als Steuerberater und Rechtsanwalt tätig und daher Zwangsmitglied der Steuer- und Rechtsanwaltskammer. Die beklagte IHK hat die Klägerin zu Mitgliedsbeiträgen herangezogen, da diese als zur Gewerbesteuer veranlagte GmbH mit einer Betriebsstätte im Bezirk der Beklagten Kammerzugehörige ist. Die Klägerin habe damit zwingend die Kammerbeiträge zu entrichten. Gegen diesen Beitragsbescheid hat die Klägerin Klage erhoben, da hiergegen verfassungsrechtliche und auch europarechtliche Bedenken bestünden. Die Klage blieb schließlich auch vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) erfolglos.

Entscheidung

Eine Pflichtmitgliedschaft sowohl in de IHK als auch in einer Kammer der freien Berufe ist zulässig. Sie ist keine unzulässige Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit und verstößt damit nicht gegen Verfassungsrecht. Denn die doppelte Pflichtmitgliedschaft ist durch unterschiedliche legitime öffentliche Aufgaben der Kammern gerechtfertigt. Auch liegt kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vor, zumal kein grenzüberschreitender Bezug gegeben ist. Darüber hinaus knüpft die Pflichtmitgliedschaft der IHK an die Betriebstätte im Inland an, so dass sowohl Unternehmer im Inland als auch solche aus den Mitgliedstaaten gleichermaßen erfasst werden.

Konsequenz

Das Urteil fügt sich in die bisherige Rechtsprechung ein, wonach bereits das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Pflichtmitgliedschaft in der IHK zulässig ist. Das OVG weist zu Recht auf die unterschiedlichen Rechtssubjekte hin, stellt dann aber klar, dass selbst eine mehrfache Pflichtmitgliedschaft keinen ernstlichen Zweifeln ausgesetzt ist.

Auffälligkeiten bei „Chi-Quadrat-Test“: kein Grund zur Umsatzschätzung

Auffälligkeiten bei „Chi-Quadrat-Test“: kein Grund zur Umsatzschätzung

Kernaussage

Im Rahmen der digitalen Betriebsprüfung werden insbesondere Fahrtenbücher, Spesenabrechnungen und Kassenbücher überprüft, da in diesen Bereichen Manipulationen besonders häufig festgestellt werden. Mit dem sog. „Chi-Quadrat-Test“ werden Verteilungseigenschaften einer statistischen Grundgesamtheit untersucht. Hierbei werden empirisch festgestellte und theoretisch erwartete Häufigkeiten verglichen und zugrunde gelegt, dass jeder Mensch Lieblingszahlen hat und diese unterbewusst bei Manipulationen in der Buchführung verwendet. Stellt der Prüfer fest, dass bestimmte Zahlen in der Buchhaltung von der statistischen Häufigkeit abweichen und einen Grenzwert überschreiten, wird von Manipulation ausgegangen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stellte nunmehr klar, dass der Test allein nicht geeignet ist, Beweis dafür zu erbringen, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist.

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt einen Friseursalon. Anlässlich einer steuerlichen Außenprüfung für 2005 bis 2007 bemängelte der Prüfer, dass die Kassenbücher in Form von Excel-Tabellen geführt wurden und die Unveränderbarkeit der Kassenbucheintragungen damit nicht gewährleistet sei. Die im Rahmen der Prüfung erstellte Strukturanalyse und der darin enthaltende Chi-Quadrat-Test hätten eine 100 %ige Manipulationswahrscheinlichkeit ergeben. Das beklagte Finanzamt folgte dem Prüfer und erhöhte die erklärten Umsatzerlöse um jährlich 3.000 EUR. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.

Entscheidung

Das Finanzamt hat nicht den ihm obliegenden Nachweis erbracht, dass das eingesetzte Kassenprogramm Manipulationen ermöglichte. Selbst wenn der Chi-Quadrat-Test zu Beanstandungen führt, so die Richter, sei dies nicht geeignet, Beweis dafür zu erbringen, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß sei. Auch begründe dies keine Zuschätzungsbefugnis. Vorliegend erscheine der Test ohnehin ungeeignet, denn ausgehend von der Preisliste des Friseursalons ergäben sich naturgemäß überdimensional häufig auftretende Zahlen.

Konsequenz

Noch immer sind viele Unternehmen nicht oder nicht genügend auf die digitale Betriebsprüfung vorbereitet. Dabei steht den Prüfern für ihre Nachforschungen eine Vielzahl von mathematisch-statistischen Methoden zur Verfügung. Im Hinblick auf die Analysemöglichkeiten der Betriebsprüfung gibt dieses Urteil Hoffnung, dass Steuerpflichtige nicht unschuldig dem Manipulationsvorwurf ausgesetzt sind. Zur Streitvermeidung bleibt die Simulation einer digitalen Betriebsprüfung die optimale Vorbereitung.

Nicht zu unterschätzen: Die Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie

Nicht zu unterschätzen: Die Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie

Rechtslage

Für viele Unternehmer ist schon das nationale Umsatzsteuergesetz (UStG) ein Buch mit 7 Siegeln, von der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) ganz zu schweigen. Nun ist mit Wirkung vom 1.7.2011 noch die Durchführungsverordnung (DVO) zur MwStSystRL hinzu gekommen, welche zu beachten ist.

Die Durchführungsverordnung (DVO)

Die DVO dient der einheitlichen Auslegung der MwStSystRL. Sie soll unterschiedliche Auslegungen der Vorschriften bzw. Begriffe der MwStSystRL in den einzelnen Mitgliedstaaten und damit sogenannte Qualifikationskonflikte verhindern. Im Gegensatz zur MwStSystRL ist die DVO verbindliches und unmittelbar geltendes Recht, bedarf also nicht der Umsetzung ins nationale UStG. Inhaltlich beschäftigt sich die DVO nahezu mit allen Bereichen des UStG, wobei der Schwerpunkt auf der Besteuerung der Dienstleistungen liegt. Hier werden u. a. Begriffe wie Steuerpflichtiger, feste Niederlassung u. ä. definiert, die der MwStSystRL entstammen, aber dem UStG fremd sind. Ferner sind der DVO Hinweise zur Ortsbestimmung bei Dienstleistungen zu entnehmen, die so bisher nicht im UStG zu finden sind.

Konsequenz

Jeder, der umsatzsteuerlich gut beraten sein möchte, muss die DVO kennen. Dies gilt insbesondere für Unternehmer und auch deren Berater, die grenzüberschreitend Dienstleistungen erbringen oder empfangen. Sich allein auf das UStG zu verlassen, ist riskant. Der Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) wurde mittlerweile an die DVO angepasst. Allerdings ist auch der Erlass nur eine begrenzte Hilfe, da er nur die Auffassung der Finanzverwaltung wiedergibt und entsprechend nicht alle Aussagen der DVO gleichermaßen im UStAE berücksichtigt wurden.

Zur Abgrenzung eines Betriebsteilübergangs nach § 613a BGB

Zur Abgrenzung eines Betriebsteilübergangs nach § 613a BGB

Rechtslage

Auf eine deutsche Vorlagefrage hin hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, wann ein Betriebsteil im Wege eines sogenannten Betriebsübergangs übergehen kann. ein Übergang ist auch dann möglich, wenn der Betriebsteil beim neuen Inhaber nicht als organisatorisch selbstständiger Betriebsteil fortgeführt, sondern lediglich die Tätigkeit mit im Wesentlichen gleichen Produktionsfaktoren gleichartig fortgeführt werde. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr die Angelegenheit auf nationaler Ebene zu entscheiden.

Sachverhalt

Der Kläger war als Abteilungsleiter bei einer GmbH beschäftigt gewesen. Die Rechtsvorgängerin des beklagten Unternehmens hatte einige der Produktlinien, die in der Abteilung des Klägers bei der GmbH entwickelt worden waren, gekauft und erwarb zudem noch Software- und Patentrechte, Produktnamen und Know-how sowie die damit verbundene Kunden- und Lieferantenliste. Aus der Abteilung bei der GmbH wurden lediglich 4 Arbeitnehmer von der Rechtsvorgängerin des Beklagten übernommen. Der Kläger klagte darauf gegen das beklagten Unternehmen auf Weiterbeschäftigung, weil es zu einem Betriebsübergang gekommen sei. Nachdem das Landesarbeitsgericht (LAG) nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zugunsten des Klägers geurteilt hatte, musste das BAG als letzte Instanz entscheiden.

Entscheidung

Das BAG revidierte die Entscheidung des LAG und wies die Klage ab. Zwar habe der Europäische Gerichtshof die Anforderungen an einen Betriebsteilübergang auf Erwerberseite reduziert; dies beträfe aber nicht die Beurteilung auf Verkäuferseite. Damit es überhaupt zu einem Betriebsübergang bei Veräußerung eines möglichen Betriebsteils kommen könne, müsse bereits beim Verkäufer ein Betriebsteil im Sinne einer selbstständigen organisatorischen, abgrenzbaren wirtschaftlichen Einheit vorgelegen haben. Dies habe sich auch durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht geändert. Das Landesarbeitsgericht habe aber insofern unzutreffend angenommen, dass bei der GmbH ein Betriebsteil vorgelegen habe. Tatsächlich sei die Abteilung in Form der verkauften Betriebsmittel einschließlich der 4 übernommenen Arbeitnehmer aber kein solcher Betriebsteil gewesen.

Konsequenz

Die Entscheidung zeigt die Komplexität des Themas Betriebsübergang; insbesondere dann, wenn lediglich ein Betriebsteil übergeht. Insoweit bleibt es dabei, dass eine zweiseitige Prüfung (beim Verkäufer einerseits und beim Erwerber anderseits) zu dem Ergebnis führen muss, dass jeweils ein Betriebsteil vorliegt. Geändert hat sich aber die Einschätzung, sobald festgestellt ist, dass auf Verkäuferseite ein Betriebsteil vorgelegen hat. Dann sind die Anforderungen auf Erwerberseite nach Maßgabe der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr so hoch.

Betriebsratsmitglieder müssen nicht in unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden

Betriebsratsmitglieder müssen nicht in unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden

Kernfrage

Mitglieder des Betriebsrats sowie vergleichbarer betriebsverfassungsrechtlicher Einrichtungen (z. B. Auszubildendenvertretung) genießen besonderen arbeitsrechtlichen Schutz. Insbesondere schützt das Betriebsverfassungsgesetz Betriebsratsmitglieder davor, dass sie alleine wegen ihrer Betriebsratstätigkeit gegenüber anderen Mitarbeitern benachteiligt werden. Das Landesarbeitsgericht Berlin hatte über die Voraussetzungen und Abgrenzungsfragen einer solchen (vermeintlichen) Benachteiligung zu entscheiden.

Sachverhalt

Der Kläger war Betriebsratsmitglied und befristet beim Arbeitgeber angestellt. Am Ende der Befristung wurde der Arbeitnehmer nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, was bei anderen Arbeitnehmern – darunter auch Mitglieder des Betriebsrats – aber erfolgte. Mit seiner Klage machte er einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend, weil er alleine wegen seiner Betriebsratstätigkeit nicht übernommen worden sei.

Entscheidung

Das Gericht wies die Klage ab. Zwar könnten Betriebsratsmitglieder den vom Kläger geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch haben; insbesondere dann, wenn andere „normale“ Arbeitnehmer in unbefristete Arbeitsverhältnisse übernommen würden. Allerdings konnte der Kläger hier nicht darlegen, dass es in seiner Person zu einer Benachteiligung gekommen sei, weil der Arbeitgeber andere, zunächst befristet angestellte Betriebsratsmitglieder in unbefristete Arbeitsverhältnisse übernommen hatte.

Konsequenz

Die Entscheidung spielt im Bereich der Darlegungs- und Beweispflichten, innerhalb derer der Kläger die erforderliche Benachteiligung nicht beweisen konnte. Zu beachten ist aber, dass sich die Sache „gedreht“ hätte, wenn der Arbeitgeber kein Betriebsratsmitglied unbefristet übernommen hätte.

Beteiligung an Hinterziehung in der EU steht Steuerbefreiung entgegen

Beteiligung an Hinterziehung in der EU steht Steuerbefreiung entgegen

Kernaussage

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei, wenn der Lieferant die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachweist. Hierzu ist u. a. der sogenannte Buch- und Belegnachweis nötig. Doch auch wenn alle erforderlichen Nachweise erbracht sind, kann die Steuerbefreiung versagt werden, wenn der Lieferant sich an einem Umsatzsteuerbetrug beteiligt.

Sachverhalt

Der Kläger lieferte Pkw nach Frankreich an ein spanisches Unternehmen, das die Fahrzeuge an Endkunden veräußerte. Der Kläger behandelte den Verkauf der Pkw als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Trotz Erbringung der erforderlichen Nachweise lehnte das Finanzamt die Steuerbefreiung ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass der spanische Abnehmer den innergemeinschaftlichen Erwerb in Frankreich nicht besteuert habe. Stattdessen habe er den Verkauf der Differenzbesteuerung unterworfen und so Umsatzsteuer hinterzogen. Der Kläger habe zur Verschleierung dieser Hinterziehung beigetragen, so dass ihm die Steuerbefreiung zu versagen sei.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) sah in dem Sachverhalt einen „strukturierten Verkaufsablauf“, der dazu diente, die Erwerbsbesteuerung in Frankreich zu umgehen. Da der Kläger sich hieran wissentlich beteiligt hatte, versagten die Richter die Steuerbefreiung, obwohl die Voraussetzungen für eine Befreiung objektiv vorlagen.

Konsequenz

Wer wissentlich und strukturiert Verkäufe in der EU so abwickelt, dass er es dem Abnehmer ermöglicht, eine Hinterziehung zu verschleiern, verliert die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen. Dann hilft es auch nicht, wenn alle erforderlichen Nachweispflichten erfüllt werden. Mag das Urteil auch im konkreten Fall nachvollziehbar sein, so lebt hierdurch die Gefahr für steuerehrliche Unternehmen auf, für das Verhalten ihrer Kunden zur Rechenschaft gezogen zu werden, wenn ihnen eine Beteiligung an einer Hinterziehung zu Unrecht unterstellt wird. Zumal der BFH es noch offen ließ, ob es für die Versagung der Steuerbefreiung ggf. auch schon ausreicht, dass dem Lieferanten lediglich bekannt ist, dass sein Kunde seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, ohne dass er diesen dabei unterstützt, seine Identität zu verschleiern.

Bundesfinanzhof klärt Zeitpunkt der Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Bundesfinanzhof klärt Zeitpunkt der Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Kernaussage

Unternehmer können die Vorsteuer aus dem Erwerb eines gemischt genutzten Grundstücks geltend machen, sofern sie dieses dem Unternehmensvermögen zuordnen. Die Zuordnungsentscheidung muss im Zeitpunkt des Leistungsbezugs erfolgen. Umstritten war bisher, bis zu welchem Zeitpunkt diese Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt offen zu legen ist. Die Finanzverwaltung verlangte dies schon mit Abgabe der Voranmeldungen. Der Bundesfinanzhof ist jedoch anderer Auffassung.

Sachverhalt

Der als Bezirksschornsteinfeger unternehmerisch tätige Kläger und seine Ehefrau errichteten im Jahr 2003 ein Gebäude auf einem ihnen jeweils hälftig gehörenden Grundstück. 41,5 % der gesamten Nutzfläche entfielen auf das vom Kläger für sein Unternehmen genutzte Büro, der Rest war eigene Wohnfläche der Eheleute. Der Kläger aktivierte in seiner Bilanz für das Jahr der Errichtung den betrieblich genutzten Gebäudeteil nur mit Nettowerten; die in diesem Jahr in Rechnung gestellten Vorsteuern erklärte er erstmals und vollständig in seiner am Ende des Folgejahres (Streitjahr 2004) beim beklagten Finanzamt eingegangenen Umsatzsteuererklärung für 2003. Die im Streitjahr entstandenen Vorsteuern machte der Kläger ebenfalls nicht im Rahmen der Voranmeldung, sondern erst in der Jahreserklärung 2004 geltend. Die Parteien stritten fortan darüber, ob der Kläger eine rechtzeitige Entscheidung zugunsten einer Zuordnung der Gebäudes zu seinem Unternehmen getroffen hatte.

Entscheidung

Nach Ansicht der Bundesfinanzrichter reicht es aus, wenn die Zuordnungsentscheidung in der Jahreserklärung dokumentiert wird. Dies gilt aber nur, wenn die Erklärung innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist, d. h. bis zum 31.5. des Folgejahres, abgegeben wird.

Konsequenz

Das Urteil stellt für die Betroffenen und deren Berater zunächst eine erhebliche Vereinfachung dar, da nun die Gefahr gebannt ist, durch mangelnde Dokumentation der Zuordnung im Rahmen der Voranmeldungen den Vorsteuerabzug zu verlieren. Zu beachten ist allerdings Folgendes: Das Urteil betrifft die Rechtslage vor 2011 (Seeling-Modell). Ab 2011 ist es nicht mehr möglich, zunächst den kompletten Vorsteuerabzug für das gesamte Gebäude vorzunehmen, sondern nur noch, soweit dieses zu Umsätzen genutzt wird, die einen Vorsteuerabzug zulassen. Dennoch sollte unverändert das komplette Grundstück dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Dies ermöglicht später noch einen anteiligen Vorsteuerabzug, wenn die unternehmerische Nutzung des Grundstücks ausgeweitet wird. Die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung ist daher unverändert wichtig und muss zwingend bis zum 31.5. des Folgejahres erfolgen. Danach ist sie nicht mehr möglich. Fristverlängerungen, die zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung gewährt werden, sind insoweit irrelevant. Auch ist es nicht möglich, bis zur formellen Bestandskraft des ergehenden Umsatzsteuerbescheides, die getroffene Zuordnungsentscheidung zu ändern. In der Praxis werden die Erklärungen häufig erst nach dem 31.5. des Folgejahres erstellt. Hier muss die Zuordnungsentscheidung dann dem Finanzamt, z. B. durch ein separates Anschreiben, bis zum Ablauf der Frist mitgeteilt werden. Unabhängig hiervon kann Steuerpflichtigen nur geraten werden, schon bei Planung einer Investition in eine Immobilie steuerlichen Rat einzuholen. Nur so können irreversible steuerliche Schäden vermieden werden. Die zu späte Zuordnung zum Unternehmensvermögen ist nur eine von vielen möglichen Fehlerquellen.

Neues Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)

Neues Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)

Rechtslage

Am 27.10.2011 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist, die Sanierungswahrscheinlichkeit von krisengefährdeten Unternehmen zu steigern und damit Arbeitsplätze zu erhalten. Die geänderten bzw. neu eingefügten insolvenzrechtlichen Vorschriften werden voraussichtlich im ersten Quartal 2012 in Kraft treten.

Die wichtigsten Änderungen des ESUG

Insbesondere zur Zielerreichung beitragen sollen die Stärkung des Einflusses der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters sowie die Stärkung der Position von Clearinghäusern. Daneben soll der Zugang zur Eigenverwaltung vereinfacht werden. Weiterhin ist beabsichtigt, durch eine Konzentration der gerichtlichen Zuständigkeiten eine dauerhafte Qualitätssteigerung zu erreichen. Die Einführung des neuen sogenannten Schutzschirmverfahrens ermöglicht es, innerhalb von 3 Monaten unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan auszuarbeiten, der anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Weitere zentrale Neuerung ist, dass über einen Insolvenzplan in die Anteilsrechte der an der insolventen Gesellschaft beteiligten Personen eingegriffen werden kann. Insbesondere besteht die Möglichkeit, Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an der notleidenden Gesellschaft umzuwandeln („dept-equity-swap“).

Aussicht

Mit der bestehenden Insolvenzordnung (InsO) hat der Gesetzgeber trotz entsprechender Instrumente bisher nicht für die Pflicht zu einer frühzeitigen Antragstellung und damit einhergehenden Sanierung gesorgt. Die Neuregelungen zum Planverfahren sowie das Schutzschirmverfahren bieten nunmehr einen Anreiz zur frühzeitigen Antragstellung. Andererseits ist zu befürchten, dass sich Neugläubiger ggf. einer stammkapitallosen Gesellschaft gegenübergestellt sehen und ihr Ausfallrisiko steigt. Ferner bestehen Bedenken, dass aufgrund der Einbindung der gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen zur Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital, Hedgefonds o. ä. gezielt Forderungen aufkaufen, um so die Herrschaft über das Schuldnerunternehmen zu erlangen.