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Grundsteuer: Bundesfinanzhof hält Bundesmodell für verfassungskonform – was heißt das für Sie als Eigentümer?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 12.11.2025 (II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25) entschieden:
Das sog. Bundesmodell der Grundsteuer ist verfassungsgemäß. Die neue Grundsteuer, die ab dem 01.01.2025 gilt, bleibt damit zunächst bestehen.

Im Folgenden erhalten Sie einen verständlichen Überblick, was der BFH entschieden hat – und was das konkret für Sie als Eigentümer bedeutet.


1. Worum ging es in den Verfahren?

Geklagt hatten Wohnungseigentümer aus:

  • Nordrhein-Westfalen (Köln)
  • Sachsen
  • Berlin

Es ging jeweils um Eigentumswohnungen, bei denen das Finanzamt zum Stichtag 01.01.2022 nach dem Ertragswertverfahren den Grundsteuerwert festgestellt hatte. Diese Werte sind die Basis für die Grundsteuer ab 2025.

Die Kläger hielten das Bundesmodell im Kern für verfassungswidrig, u. a. weil:

  • der Gesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz falsch genutzt habe,
  • die Bewertung zu stark pauschaliere (Bodenrichtwerte, Nettokaltmieten),
  • dadurch der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt sei.

Die Finanzgerichte hatten die Klagen bereits abgewiesen – der BFH hat diese Entscheidungen nun bestätigt.


2. Was hat der BFH entschieden?

2.1 Formell: Der Bund durfte das Bundesmodell regeln

Der BFH sieht das Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) von 2019 als formell verfassungsgemäß an:

  • Der Bund hatte nach Art. 105 Abs. 2 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz.
  • Dass sich der Gesetzgeber in der Begründung teilweise auf die „Fortschreibungskompetenz“ (Art. 125a GG) berufen hat, spielt keine Rolle – entscheidend ist, dass die Kompetenz im Grundgesetz zum Zeitpunkt des Gesetzes bestand.

Eine „Ermessensunterschreitung“ lag nach Auffassung des BFH nicht vor.

2.2 Materiell: Typisierung ja – aber verfassungskonform

Der Kernpunkt: Verstößt das Bundesmodell gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG)?

Der BFH sagt nein – und begründet das im Wesentlichen so:

  1. Belastungsgrund ist klar: Besteuert wird das Innehaben von Grundbesitz und die Möglichkeit, daraus Erträge zu erzielen (Sollertrag). Das spiegelt die objektive Leistungsfähigkeit wider.
  2. Typisierung und Pauschalierung sind zulässig:
    • Bodenrichtwerte basieren auf Marktdaten der Gutachterausschüsse und dürfen als Durchschnittswerte verwendet werden, auch wenn das einzelne Grundstück davon abweicht.
    • Nettokaltmieten werden landesweit typisiert und über Mietniveaustufen pauschal angepasst. Das führt zwar im Einzelfall zu Über- oder Unterbewertungen, ist aber aus Praktikabilitätsgründen hinnehmbar.
  3. Automatisierter Massen­vollzug hat Vorrang vor Detailgerechtigkeit:
    Der Gesetzgeber darf Bewertungs-Ungenauigkeiten in Kauf nehmen, um die Bewertung von rund 36 Mio. Grundstücken praktikabel und automatisiert durchführen zu können.
  4. Dämpfungseffekte in der Steuerberechnung:
    • Die Steuermesszahl für Wohnimmobilien im Bundesmodell ist mit 0,31 ‰ sehr niedrig.
    • Abweichungen bei der Bewertung führen dadurch oft nur zu relativ geringen Steuerunterschieden.
  5. Korrekturmöglichkeit bei krasser Überbewertung:
    Eigentümer können einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen, wenn der festgestellte Grundsteuerwert diesen um mindestens 40 % übersteigt (§ 220 Abs. 2 BewG n. F.).

3. Für welche Bundesländer gilt das Urteil?

Das Urteil betrifft das Bundesmodell, das aktuell in folgenden Ländern angewendet wird:

  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Saarland
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

In diesen Ländern sind die Erfolgsaussichten von Klagen gegen das Bundesmodell an sich nun deutlich gesunken.

Keine unmittelbaren Auswirkungen hat das Urteil auf die Länder mit eigenen Grundsteuermodellen:

  • Baden-Württemberg
  • Bayern
  • Hamburg
  • Hessen
  • Niedersachsen

Zu den Ländermodellen sind teilweise noch Verfahren beim BFH anhängig; u. a. plant der BFH für Baden-Württemberg mündliche Verhandlungen voraussichtlich im April 2026.


4. Was bedeutet das für Sie als Eigentümer konkret?

4.1 Einsprüche gegen das Bundesmodell

  • Wenn Ihr Einspruch sich nur allgemein auf die angebliche Verfassungswidrigkeit des Bundesmodells stützt, sind die Chancen nach dieser BFH-Entscheidung sehr gering.
  • Das bedeutet aber nicht, dass jeder Einspruch aussichtslos ist – es kommt darauf an, was Sie angreifen:
    • Berechnungsfehler
    • falsche Zuordnung von Flächen, Nutzungen
    • offensichtlich falsche Bodenrichtwerte
    • nachweisbar überhöhter Wert im Einzelfall (Stichwort: § 220 Abs. 2 BewG – Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts).

4.2 Schwerpunkt künftig: Bewertung im Einzelfall

Der Weg der „Musterverfahren gegen das Bundesmodell“ ist durch die BFH-Entscheidung praktisch versperrt. Künftig rücken stärker in den Fokus:

  • Einzelfallbewertung (z. B. stark abweichender Marktwert)
  • Fehler bei der Datenerhebung oder Übernahme in die Bescheide
  • Besonderheiten des Grundstücks (Altlasten, Zuschnitt, baurechtliche Einschränkungen), die im Bodenrichtwert nicht abgebildet sind.

4.3 Auswirkungen auf Mieter

Auch wenn die Grundsteuer formal von den Eigentümern geschuldet wird, kann sie in aller Regel über die Nebenkosten auf Mieter umgelegt werden. Die Entscheidung des BFH stabilisiert das System – aber nicht unbedingt die Höhe der Belastung. Kommunen behalten weiterhin ihre Hebesatzhoheit.


5. Was sollten Sie jetzt tun?

  1. Grundsteuerwert- und Messbescheide prüfen
    • Stimmen Grundstücksfläche, Wohnfläche, Baujahr, Nutzung?
    • Ist die Zuordnung (z. B. Wohnen vs. Gewerbe) korrekt?
  2. Bodenrichtwerte plausibilisieren
    • Liegt Ihr Objekt in einer atypischen Lage innerhalb der Bodenrichtwertzone (z. B. neben Bahntrasse, Altlast, schlechte Erschließung)?
    • Ggf. lohnt sich eine gutachterliche Überprüfung, insbesondere bei sehr hoher Steuerlast.
  3. Einspruchsstrategie anpassen
    • Reine „Verfassungs-Einsprüche“ gegen das Bundesmodell sind nach der BFH-Entscheidung praktisch chancenlos.
    • Sinnvoll sind konkrete, belegbare Einwendungen zur individuellen Bewertung.
  4. Kommunale Hebesätze beobachten
    • Die BFH-Entscheidung betrifft die Bewertung, nicht die Hebesätze.
    • Erhöht Ihre Gemeinde den Hebesatz, steigt die Steuer – trotz unverändertem Grundsteuerwert.

6. Fazit: Rechtsrahmen steht – Gestaltung bleibt möglich

Der BFH hat mit klaren Worten bestätigt:

Das Bundesmodell zur Grundsteuer ist verfassungskonform.

Für Eigentümer bedeutet das:

  • Die Grundsteuer-Reform 2025 bleibt – jedenfalls auf Basis des Bundesmodells.
  • Erfolg verspricht künftig weniger der „große“ Angriff auf das System, sondern die saubere Prüfung und Gestaltung im Einzelfall.

Grundsteuer: Ohne Mitwirkung kein Erfolg

Grundsteuer-Reform, Einspruchsverfahren und Aussetzung der Vollziehung – was bedeutet das aktuelle Urteil für Eigentümer?

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in zwei aktuellen Beschlüssen (2 V 442/25 vom 23.07.2025 und 2 V 440/25 vom 18.07.2025) klargestellt: Wer im Grundsteuerverfahren nicht aktiv mitwirkt, hat schlechte Karten. Allein die Behauptung, das Landesgrundsteuergesetz sei verfassungswidrig, reicht für eine Aussetzung der Vollziehung nicht aus.

1. Ohne Begründung keine Aussetzung der Vollziehung

Viele Eigentümer hoffen derzeit darauf, ihre Grundsteuerwerte und Messbeträge im Einspruchsverfahren „ruhen lassen“ zu können. Das Gericht stellte jedoch klar:

  • Es genügt nicht, lediglich auf mögliche Verfassungswidrigkeit zu verweisen.
  • Erforderlich ist zusätzlich ein besonderes Aussetzungsinteresse – und genau dieses fehlte in beiden Verfahren.

Die Folge: Keine Aussetzung der Vollziehung.

2. Wer nicht erklärt, zahlt – und zwar mehr

In beiden Fällen hatten die Antragsteller überhaupt keine Grundsteuererklärung eingereicht. Das Finanzamt musste daher von Amts wegen schätzen und festsetzen. Einsprüche folgten – aber ohne Mitwirkung oder Angaben zur Nutzung der Grundstücke.

Erst im laufenden Gerichtsverfahren reichte eine Eigentümerin Informationen nach: Die Immobilien werden überwiegend zu Wohnzwecken genutzt. Das Gericht deutete dies richtigerweise als Antrag auf Ermäßigung der Messzahl. Ergebnis:

  • Messbetrag wurde um 30 % reduziert
  • Verfahren blieb aber weiter anhängig

3. Nachträgliche Ermäßigung möglich – aber Kosten bleiben

Wichtig für die Praxis:

  • Die Grundsteuer kann nachträglich noch im laufenden Verfahren um 30 % reduziert werden, wenn Wohnnutzung nachgewiesen wird (Messzahl 0,91 ‰ statt 1,3 ‰).
  • Trotz Reduzierung mussten die Antragsteller die Kosten tragen.
  • Denn: Die Angaben hätten bereits im Einspruchsverfahren gemacht werden müssen (§ 137 FGO).

Das Gericht betonte: Ein (Teil-)Erfolg im Ergebnis befreit nicht von den Kosten, wenn die Korrektur auf Umständen basiert, die frühzeitig hätten vorgetragen werden können.

4. Was heißt das für Eigentümer ab sofort?

HandlungWirkung
Grundsteuererklärung rechtzeitig und vollständig abgebenVermeidung von Schätzung und unnötigen Streitigkeiten
Nutzung als Wohnraum korrekt angeben30 % Ersparnis beim Grundsteuermessbetrag
Einspruch gut begründen, nicht nur VerfassungsargumenteChance auf Aussetzung der Vollziehung steigt
Kommunikation mit Finanzamt/ Gericht aktiv führenKostenrisiko sinkt erheblich

5. Kernaussage der Entscheidungen

„Mitwirkung ist zwingend erforderlich. Wer keine Angaben macht, riskiert nicht nur die Ablehnung seines Antrags, sondern auch zusätzliche Kosten.“

Fazit

Viele Eigentümer setzen derzeit auf Musterverfahren zur Grundsteuerreform. Das Urteil zeigt jedoch klar: Ohne aktive Mitwirkung bleibt der Erfolg aus – auch wenn verfassungsrechtliche Fragen noch offen sind.

Nutzen Sie jede Gelegenheit, um Ermäßigungen geltend zu machen, insbesondere bei Wohnnutzung. Wer frühzeitig vollständige Informationen liefert, spart nicht nur Grundsteuer, sondern auch Prozess- und Beratungskosten.

Freiberufliche Einkünfte: Kfz-Sachverständiger muss ingenieurähnliche Qualifikation konkret nachweisen

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass allein die Gleichstellung der Meisterqualifikation mit einem Bachelorabschluss im Deutschen bzw. Europäischen Qualifikationsrahmen nicht ausreicht, um eine ingenieurähnliche Tätigkeit im steuerrechtlichen Sinne nachzuweisen.

Hintergrund

Ein selbständiger Kfz-Meister und Kfz-Sachverständiger argumentierte, sein Meisterabschluss sei formal einem Bachelor gleichgestellt. Daraus leitete er ab, dass er über eine mit einem Ingenieur vergleichbare Vorbildung verfüge und seine Gutachtertätigkeit somit freiberuflich sei – mit der Folge, dass keine Gewerbesteuer entsteht.

Entscheidung des BFH

Der BFH widersprach dieser pauschalen Gleichsetzung:

  • Eine ingenieurähnliche Tätigkeit ist nur dann freiberuflich, wenn
    Ausbildung und tatsächliche Tätigkeit in Breite und Tiefe mit jener eines Ingenieurs vergleichbar sind.
  • Die formale Zuordnung im Qualifikationsrahmen ersetzt nicht den Nachweis der ingenieurähnlichen Kenntnisse.
  • Es genügt nicht, abstrakt auf die Gleichwertigkeit „Meister = Bachelor“ zu verweisen.

Was stattdessen erforderlich ist

Der Steuerpflichtige muss konkret belegen, dass er ingenieurtypische Kenntnisse besitzt, z. B.:

✔ detaillierte technische Analysefähigkeiten
✔ Konstruktion, Berechnung, Schadensbeurteilung auf Ingenieurniveau
✔ Nachweis über Spezialausbildungen, Schulungen, Zertifikate
✔ Beispiele eigener komplexer Gutachten und technischer Bewertungen

Der BFH betont zudem:
Diese Kenntnisse müssen nicht zwingend im Rahmen eines Hochschulstudiums erworben worden sein.
Auch Selbststudium, praktische Tätigkeit oder Berufserfahrung können ausreichend sein – aber nur mit belastbarem Nachweis.

Praktische Bedeutung

  • Kfz-Sachverständige können freiberufliche Einkünfte erzielen – aber nur, wenn sie ihre ingenieurähnliche Qualifikation belegen.
  • Gelingt der Nachweis nicht, gelten die Einkünfte als gewerblichGewerbesteuerpflicht.
  • Reine Verweisstruktur auf Qualifikationsrahmen genügt nicht.

Empfehlung für die Praxis

Wer als Kfz-Sachverständiger freiberuflich anerkannt werden will, sollte:

📌 die eigene technische Qualifikation schriftlich dokumentieren
📌 Arbeitsproben, Gutachten, Fortbildungsnachweise sammeln
📌 Tätigkeitsbeschreibung auf Ingenieurniveau formulieren
📌 ggf. ergänzende Zertifizierungen einholen (z. B. DEKRA, TÜV)


Fazit

Eine ingenieurähnliche Tätigkeit ist möglich, aber muss individuell nachgewiesen werden.
Der Meistertitel allein schafft keinen automatischen Freibrief in die Freiberuflichkeit.

Umsatzsteuer: Verdoppelung der Kleinunternehmerregelung bei Ehegatten rechtmäßig

Die Kleinunternehmerregelung ist vor allem für Unternehmer mit geringen Umsätzen attraktiv – insbesondere dann, wenn sie überwiegend an Endverbraucher ohne Vorsteuerabzug verkaufen und selbst keine größeren vorsteuerbelasteten Eingangsumsätze haben. Was aber, wenn Ehegatten jeweils eigene kleine Unternehmen führen und beide getrennt die Umsatzgrenzen unterschreiten? Kann das Finanzamt dann von einer unzulässigen Aufspaltung sprechen?

Das Finanzgericht Münster hat hierzu ein erfreulich klares Signal gesetzt.


Das Urteil im Überblick

Das FG Münster entschied, dass die Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei Ehegatten mit zwei ähnlichen Gewerbebetrieben nicht automatisch missbräuchlich ist. Im Streitfall betrieben beide Ehegatten jeweils ein eigenes Unternehmen im Bereich Grabpflege. Jeder erzielte für sich Umsätze unterhalb der Kleinunternehmergrenze. Gemeinsam hätten sie diese überschritten.

Das Finanzamt wertete dies als künstliche Aufspaltung und versagte beiden die Kleinunternehmerregelung. Die Richter sahen dies jedoch anders:
Die Unternehmen wurden eigenständig geführt, die Tätigkeiten waren klar voneinander getrennt und es gab nachvollziehbare außersteuerliche Gründe für die Doppelstruktur.


Wichtige Aussagen des Gerichts

  • Ehegatten sind nicht verpflichtet, ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten in einem einzigen Unternehmen zu bündeln.
  • Die getrennte Führung zweier Unternehmen verstößt weder gegen steuerliche Grundsätze noch gegen das Grundgesetz, sofern die Trennung tatsächlich gelebt wird.
  • Voraussetzung: Für die Kunden muss erkennbar sein, dass zwei unterschiedliche Unternehmer auftreten – also getrennte Rechnungen, getrente Werbung, getrenzte Außenwirkung.
  • Reines Motiv der Steuerersparnis reicht nicht. Aber: Steuern sparen darf man, solange auch sachliche Gründe bestehen.

Praxisrelevanz

Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit für viele Ehepaare, die:

  • ähnliche Dienstleistungen anbieten,
  • aus organisatorischen, familiären oder betrieblichen Gründen getrennte Geschäftsmodelle verfolgen,
  • und bewusst die Kleinunternehmerregelung nutzen wollen.

Das Urteil bestätigt erneut:

Steuerpflichtige dürfen ihre Tätigkeiten so strukturieren, dass ihnen steuerliche Vorteile entstehen – solange dies nicht als bloß künstliches Modell ohne wirtschaftlichen Hintergrund dient.


Fazit

Eine doppelte Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei Ehegatten ist zulässig, wenn:

✔ zwei echte, getrennt geführte Unternehmen bestehen
✔ eine klare Trennung in Buchführung, Außenauftritt und Vertragsbeziehungen erfolgt
✔ außersteuerliche Gründe nachvollziehbar sind

Unzulässig wäre es hingegen, wenn wirtschaftlich nur ein Betrieb besteht und die Trennung rein deklaratorisch erfolgt.

Für viele kleine Betriebe – insbesondere im Dienstleistungssektor – bietet dieses Urteil somit wertvolle Gestaltungsfreiheit.

Minijobs: Verdienstgrenze steigt 2026 auf 603 € und 2027 auf 633 €

Ab 1. Januar 2026 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,82 € auf 13,90 €.
Zum 1. Januar 2027 folgt die nächste Anpassung auf 14,60 €.

Da die Minijob-Verdienstgrenze seit Oktober 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist, steigen auch die Verdienstmöglichkeiten für geringfügig Beschäftigte:

JahrMindestlohnMax. Verdienst im Minijob
202512,82 €538 €
202613,90 €603 €
202714,60 €633 €

➡️ Minijobber*innen dürfen damit künftig mehr verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden.


Was ist zu beachten?

  • Tariflich vereinbarte branchenbezogene Mindestlöhne (z. B. Pflege, Gebäudereinigung, Elektro) können höher sein – sie ändern aber die Minijob-Verdienstgrenze nicht.
  • Arbeitgeber müssen bei Stundenplanung & Verträgen prüfen, dass die maximale monatliche Grenze nicht überschritten wird.
  • Bei unregelmäßigen Arbeitszeiten gilt weiterhin die Jahresverdienstgrenze, die sich entsprechend erhöht.

Praxistipp: Neuer „Minijob-Manager“

Die Minijob-Zentrale bietet seit Kurzem ein kostenloses Online-Portal:

  • Digitales Postfach für Bescheide & Kommunikation
  • Beschäftigtenübersicht
  • Beitragskonto & Kontoauszug
  • SEPA-Lastschriftmandat für automatische, fristgerechte Abgabezahlungen

Nicht enthalten: Sozialversicherungsmeldungen – diese müssen weiterhin über das SV-Meldeverfahren erfolgen.


Fazit

Die Mindestlohnerhöhung bringt spürbare Vorteile für Minijobber*innen, aber auch organisatorische Aufgaben für Arbeitgeber. Für die Lohnabrechnung 2026 und 2027 sollten die neuen Grenzen frühzeitig berücksichtigt und Arbeitszeitmodelle angepasst werden.

Gebäudeabschreibung: Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer – geringere Hürden für Gutachter

Zwei aktuelle Entscheidungen des FG Münster und des FG Hamburg bringen Erleichterung für Immobilienbesitzer, die eine verkürzte AfA-Dauer (§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG) steuerlich durchsetzen wollen.

🔍 Kernaussagen der Gerichte

  • Keine Pflicht zur DEKRA-/IHK-Zertifizierung
    Ein Gutachten ist auch ohne formelles Zertifikat anerkennungsfähig.
    Entscheidend ist die Nachvollziehbarkeit und Qualifikation, nicht das Etikett „öffentlich bestellt“.
  • Privatgutachten sind zulässig
    Auch ein privat erstelltes Gutachten kann den Nachweis einer geringeren Nutzungsdauer erbringen.
  • Sachverständigenmethoden frei wählbar
    Jede fachlich geeignete Methode ist akzeptabel – kein Vorrang des (teuren) Verkehrswert- oder Wertermittlungsgutachtens.

⚠️ Aber: Reine Online-Gutachten kritisch

Beide Senate zeigen sich skeptisch:

  • Ohne Inaugenscheinnahme vor Ort könnte das Gutachten nicht ausreichen.
  • Ein Ortstermin wird als entscheidendes Qualitätskriterium angesehen.
  • Im Münsteraner Fall wurde ein späterer Ortstermin akzeptiert – aber das war Glück und nicht Standard.

👉 Empfehlung:
Wenn Mandanten günstige „Online-Restnutzungsdauer-Gutachten“ nutzen wollen, sollte immer eine Vor-Ort-Begutachtung enthalten sein.

💡 Bedeutung für die Praxis

Die Urteile schwächen die restriktive Verwaltungsauffassung, wonach nur hochzertifizierte Sachverständige anerkannt werden.
Dadurch wird die verkürzte AfA realistischer und kosteneffizienter durchsetzbar – z. B. bei:

  • Altbau mit Sanierungsstau
  • massiven Baumängeln
  • schlechter Energieeffizienz
  • hoher Schadstoffbelastung
  • erheblichem Reparaturrückstand

📌 Praxistipp

  • Gutachten detailliert dokumentieren: Bauzustand, technische Lebensdauer, Modernisierungsgrad, Instandhaltungsrückstände
  • Keine „Pauschalbescheinigung“ ohne Berechnungsansatz
  • Keine reine Online-Begutachtung ohne Begehung

📝 Fazit

Die Finanzgerichte machen den Weg frei für realistische Abschreibungszeiträume, ohne Zertifizierungszwang.
Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Seriosität und Objektprüfung – reine Online-Gutachten werden künftig kaum haltbar sein.

Wohn-Riester: BFH schränkt begünstigte Darlehenstilgung ein

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass beim Wohn-Riester die Tilgung eines Darlehens des Ehegatten nicht als begünstigte wohnungswirtschaftliche Verwendung gilt. Entscheidend ist, wer das Darlehen aufgenommen hat – und zwar rechtlich.

🔍 Kernaussage des BFH

  • Begünstigt ist nur die Tilgung eines eigenen Darlehens des Zulageberechtigten.
  • Wird dagegen ein Kredit des Ehepartners getilgt, liegt keine förderfähige Verwendung nach § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG vor.

❗ Warum diese strenge Auslegung?

Der Zweck des Wohn-Riester besteht darin,

„mietfreies Wohnen im Alter für den Zulageberechtigten zu sichern.“

Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn der Geförderte selbst entschuldet wird.
Die Tilgung eines fremden Kredits – auch des Ehepartners – entlastet hingegen nicht den Riester-Sparer selbst und fällt daher nicht unter die Förderung.

💡 Was bedeutet das für die Praxis?

  • Ehegattenfinanzierungen sollten frühzeitig rechtlich sauber strukturiert werden.
  • Um die Wohn-Riester-Förderung zu nutzen, muss der Zulageberechtigte selbst Darlehensnehmer sein oder zumindest Mitdarlehensnehmer (nicht nur Miteigentümer!).
  • Reine „Innenvereinbarungen“ zwischen Ehegatten helfen nicht – ausschlaggebend sind die Kreditverträge.

📌 Praxistipp

Wenn Immobilienkredite nur auf den Ehegatten laufen, sollte vor Einsatz von Riester-Kapital geprüft werden:

  • Umschuldung / gemeinsame Schuldübernahme
  • Änderung der Darlehensverträge
  • oder Verzicht auf Riester-Tilgungspläne

Andernfalls drohen:

  • Rückzahlungsverpflichtungen
  • Verlust der Zulage
  • Verzinsung über das Wohnförderkonto

Bei geplantem Einsatz von Wohn-Riester zur Entschuldung sollten Kredit- und Eigentumsverhältnisse also im Vorfeld exakt abgestimmt werden.

Alt-Lebensversicherungen: Besteuerung der Rentenzahlungen wieder offen – Ertragsanteil vs. BFH-Rechtsprechung

Bei vielen Mandanten laufen aktuell private Lebens- und Rentenversicherungen aus, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden. Genau hier wird die steuerliche Einordnung wieder spannend: Die Frage, ob Rentenzahlungen aus solchen Altverträgen tatsächlich nur mit Ertragsanteil zu versteuern sind, ist erneut Gegenstand gerichtlicher Musterverfahren.


🔍 Ausgangslage

Altverträge genießen grundsätzlich eine steuerliche Privilegierung:

  • Kapitalauszahlung → steuerfrei
  • Rente statt Kapitalauszahlung → bislang Ertragsanteilsbesteuerung (§ 22 EStG)

Die Finanzverwaltung vertrat seit Jahren:
Entscheidet sich der Versicherungsnehmer gegen das Kapitalwahlrecht und für eine monatliche Rente, sind diese Renten zwingend mit dem Ertragsanteil zu versteuern.


⚖️ BFH 2021: „Keine Ertragsanteilsbesteuerung“

Der Bundesfinanzhof stellte 2021 überraschend klar:

  • Bei Auskehrung als Rente mit Verzicht auf das Kapitalwahlrecht
  • gehören die Rentenzahlungen zunächst vollständig zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
  • und bleiben steuerfrei, solange die Rentensumme das eingezahlte Kapital nicht übersteigt.

Erst danach greife die Vollbesteuerung – nicht der Ertragsanteil.

💡 Ergebnis: Die Besteuerung wäre später, aber deutlich höher – und im Regelfall erst nach vielen Jahren.


🏛️ Jahressteuergesetz 2024: BFH-Urteil ausgehebelt

Mit dem JStG 2024 wurde die bisherige Verwaltungsauffassung gesetzlich zementiert:

  • Ertragsanteil bleibt zwingend
  • auch für Alt-Verträge mit Kapitalwahlrecht
  • und das rückwirkend für alle offenen Fälle

➡️ Der Gesetzgeber erklärte die BFH-Rechtsprechung damit für „nicht anwendbar“.


❗ Problem: Rückwirkungsverbot?

Steuerjuristisch ist streitig:

PunktBewertung
BFH-Urteil war für Steuerpflichtige günstigerja
Gesetzgeber kassiert dieses Ergebnis rückwirkendja
Handelt es sich um eine echte Rückwirkung?umstritten

🔸 Eine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig, wenn belastend.
🔸 Der Gesetzgeber spricht von „Klarstellung“, faktisch liegt aber eine Änderung zulasten der Steuerpflichtigen vor.


⚖️ Musterverfahren laufen bereits

Aktuell anhängig:

  • FG Münster
  • FG Nürnberg

Beide Gerichte prüfen:
Ist die rückwirkende Festschreibung des Ertragsanteils verfassungsgemäß?

👉 Für vergleichbare Fälle sollte Einspruch eingelegt und auf diese Verfahren verwiesen werden.

Ob das Finanzamt einem Ruhensantrag zustimmt, ist offen – aber aufgrund der Masse der Betroffenen wahrscheinlich.


📌 Fazit

  • Die neue gesetzliche Regelung belastet bestimmte Altverträge stärker als das BFH-Modell.
  • Die Frage der Verfassungsmäßigkeit ist noch offen.
  • Steuerpflichtige sollten ihre Bescheide unbedingt offenhalten.

📝 Empfehlung für die Praxis

  1. Bei Rentenzahlung aus Altvertrag (vor 2005):
    • Bescheid prüfen
    • Einspruch einlegen
    • Ruhen des Verfahrens beantragen
    • Verweis auf FG Münster & FG Nürnberg
  2. Auszahlungsvarianten vorab durchrechnen:
    • Kapital vs. Rente steuerlich vergleichen
    • Rentendauer und Gesamtbezugsvolumen berücksichtigen

Wenn Sie betroffen sind oder Verträge ab 2024 in die Auszahlungsphase wechseln, sprechen Sie uns an – wir prüfen, welche Option steuerlich optimal ist und sichern Ihre Ansprüche im laufenden Musterverfahren.

Energetische Maßnahmen: Neue Vorgaben zu § 35c EStG

Das Bundesfinanzministerium hat sein Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung für energetische Sanierungen nach § 35c EStG umfassend aktualisiert. Die Anpassungen betreffen vor allem die Begünstigung von Anbauten, die Handhabung bei Eigentumsübertragungen unter Ehegatten, die Definition von Umfeldmaßnahmen sowie die Voraussetzungen für den Zahlungszeitpunkt.


🏡 1. Erweiterung der Wohnfläche nun ausdrücklich begünstigt

Neu und für die Praxis wichtig:
Auch bauliche Erweiterungen gelten als begünstigtes Objekt, soweit energetische Maßnahmen betroffen sind, z. B.:

  • Anbau oder Aufstockung
  • Einbau einer Dachgaube
  • Wohnflächenerweiterung im Bestand

Entscheidend ist nicht, ob es sich um Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten handelt.


💔 2. Verkauf zwischen Ehegatten im Scheidungsfall

Kommt es während des dreijährigen Förderzeitraums zur Übertragung eines Miteigentumsanteils, gilt:

  • Der erwerbende Ehegatte darf nur seinen bisherigen Anteil weiter fördern.
  • Die Ermäßigungsbeträge des veräußernden Ehegatten gehen nicht über.

Dies gilt auch bei einvernehmlichem Auszug mit entgeltlicher Übertragung.


🧰 3. Umfeldmaßnahmen jetzt klar definiert

Förderfähig sind notwendige Begleitarbeiten, z. B.:

  • Baustelleneinrichtung, Gerüst, Absicherung
  • Ausbau und Entsorgung alter Anlagen
  • Materialuntersuchungen

Ebenfalls umfasst:

  • Wiederherstellung von Böden, Wänden, Decken
  • Fliesen, Estrich, Maler- und Tapezierarbeiten

⚠️ Wichtig:
Werden Umfeldmaßnahmen durch ein zweites Unternehmen ausgeführt, sind sie nur begünstigt, wenn sie in der Bescheinigung des Fachunternehmens enthalten sind, das die energetische Maßnahme ausführt.


💶 4. Steuerermäßigung nur bei vollständiger Zahlung

Nach BFH und nun auch im BMF-Schreiben:

  • Förderzeitraum beginnt erst, wenn:
    • die Leistung vollständig erbracht ist
    • die Schlussrechnung vorliegt
    • der gesamte Rechnungsbetrag bezahlt wurde

Nicht ausreichend:

  • Teilzahlungen / Ratenzahlungen
  • Abschlagsrechnungen im Baujahr

Unschädlich bleiben lediglich kleine Restarbeiten, die nicht zur Emissionsreduktion beitragen (z. B. Restputz).


🚫 5. Keine Kombination mit Förderprogrammen

Wie bisher gilt:

  • keine Steuerermäßigung, wenn die Maßnahme zugleich öffentlich gefördert wird
    (KfW-Zuschüsse, zinsverbilligte Darlehen etc.)

Auch keine anteilige Berücksichtigung möglich.


📌 Fazit für Eigentümer

ThemaBesonderheit
Wohnflächenerweiterungnun ausdrücklich als begünstigtes Objekt bestätigt
Verkauf im ScheidungsfallFörderung bleibt nur beim ursprünglichen Anteil
Umfeldmaßnahmenklar definiert, aber strenge Bescheinigungsanforderungen
ZahlungFörderung nur bei vollständiger Schlusszahlung
Doppelförderungweiterhin ausgeschlossen

Wenn Sie energetisch modernisieren möchten, prüfen wir gern, ob sich die Steuerermäßigung nach § 35c EStG für Sie lohnt und welche Maßnahmen über Förderprogramme ggf. attraktiver sind.

📩 Sprechen Sie uns bei geplanten Sanierungsarbeiten frühzeitig an – denn die richtige Dokumentation entscheidet über die Förderung!

Unternehmensvermögen: Umsatzsteuer sparen durch Entnahme vor Verkauf

Das sogenannte Entnahme-Verkauf-Modell ermöglicht es, beim Verkauf bestimmter Gegenstände aus dem Unternehmensvermögen Umsatzsteuer zu vermeiden – allerdings nur unter klaren Voraussetzungen.


🔍 Ausgangspunkt: Verkauf vs. Entnahme

VorgangUmsatzsteuer?
Verkauf eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandssteuerbar und steuerpflichtig (sofern keine Befreiung)
Entnahme für private Zwecke, wenn kein Vorsteuerabzug möglich warnicht steuerbar

Damit gilt:
Wurde ein Gegenstand ohne Vorsteuerabzug angeschafft oder aus dem Privatvermögen eingelegt, kann die Entnahme steuerfrei erfolgen. Der anschließende Verkauf findet außerhalb des Unternehmens statt und löst keine Umsatzsteuer aus.


💡 Typische Fälle

  • Gebrauchtwagenkauf von Privatperson
  • Kauf von Arzt (steuerfreie Umsätze → kein Vorsteuerabzug)
  • Kauf unter Differenzbesteuerung (§ 25a UStG)
  • spätere Einlage eines privat genutzten PKW ins Unternehmen

In all diesen Fällen war bereits bei der Anschaffung kein Vorsteuerabzug möglich → die Entnahme bleibt aus umsatzsteuerlicher Sicht steuerneutral.


⚠️ Fehler vermeiden: Entnahme nicht am Verkaufstag!

Das FG Niedersachsen hat nochmals betont:
Entnahme und Verkauf am selben Tag → Gestaltungsmissbrauchsverdacht (§ 42 AO).

➡︎ Die Entnahme muss vor ersten Verkaufsbemühungen dokumentiert sein.

Empfehlung:

  • Entnahme mind. Wochen vorher verbuchen
  • laufende Kosten ab diesem Zeitpunkt privat tragen
  • ggf. formloses Schreiben ans Finanzamt

📌 Dokumentation der Entnahme

Erforderlich ist eine klare Entnahmehandlung (Entnahmewille + Entnahmeakte):

  • Entnahmebuchung in der Finanzbuchhaltung
  • Privatbehandlung ab Entnahmezeitpunkt (Kosten, Versicherung)
  • Nutzung eines privaten Kaufvertrags beim Verkauf
  • ggf. schriftliche Mitteilung: „Gegenstand wurde am … entnommen“

Nicht ausreichend:

  • bloße Nichtausweisung von Umsatzsteuer im Kaufvertrag
  • nachträgliche Jahresabschlussbuchung

🧾 Unterschied zur betrieblichen Zuordnung (ertragsteuerlich)

Umsatzsteuerliche Zuordnung ≠ ertragsteuerliches Betriebsvermögen

USt-Grundsatz:

  • Zuordnungswahlrecht bei gemischter Nutzung
  • Zuordnung muss spätestens 31. Juli des Folgejahres dokumentiert sein

💡 Gestaltungstipp

Wenn bei Anschaffung kein Vorsteuerabzug möglich ist, lohnt sich häufig:

➡︎ keine Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Vorteile:

✔ Verkauf später komplett umsatzsteuerfrei
✔ Privatnutzung nicht zu versteuern
✘ Vorsteuerabzug entfällt (war ohnehin nicht möglich)


📌 Fazit

Das Entnahme-Verkauf-Modell ist zulässig und anerkannt, wenn:

  • kein Vorsteuerabzug bei Anschaffung bestand
  • Entnahme eindeutig und rechtzeitig erfolgt
  • Zeitraum zwischen Entnahme und Verkauf gewahrt wird

Für Unternehmer und Freiberufler kann es eine echte Steuerersparnis bedeuten – besonders bei Fahrzeugen, Technik oder Kunstgegenständen.