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Steuerberater

Grenzüberschreitende Auslandssachverhalte vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg

In einer Pressemitteilung vom 08.04.2025 gibt das Finanzgericht Baden-Württemberg Einblicke in aktuelle Entscheidungen zu grenzüberschreitenden Sachverhalten. Die Urteile behandeln insbesondere die steuerliche Behandlung von Einkünften in Fällen mit Bezug zur Schweiz und zur Slowakei. Im Fokus stehen Fragen wie die Grenzgängereigenschaft nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Schweiz, die Besteuerung von Versorgungsleistungen im EU-Ausland sowie die Einordnung von Leistungen wie Unfalltagegeld oder Abfindungen. Nachfolgend eine Übersicht der wichtigsten Entscheidungen und deren Bedeutung für Steuerpflichtige.

Teilzeitbeschäftigung und Nichtrückkehrtage nach DBA Schweiz

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied in mehreren Verfahren, ob Teilzeitbeschäftigte in der Schweiz als Grenzgänger gelten und damit in Deutschland steuerpflichtig sind. Nach Art. 15a DBA Schweiz verliert eine Person die Grenzgängereigenschaft, wenn sie an mehr als 60 Nichtrückkehrtagen pro Jahr aus beruflichen Gründen nicht an ihren deutschen Wohnsitz zurückkehrt.

  • Urteil vom 12.06.2024 (2 K 2189/21): Ein teilzeitbeschäftigter Kläger wurde kein Grenzgänger. Das Gericht kürzte die 60-Tage-Grenze proportional auf 54 Tage, da der Kläger nicht durchgehend arbeitete. Entscheidend war, dass er an mehr als 54 Tagen in der Schweiz übernachtete, wobei Sonntage nicht als Nichtrückkehrtage zählten. Revision ist beim BFH anhängig (VI R 31/24).
  • Urteil vom 23.11.2022 (12 K 623/22): Ähnlich entschied der 12. Senat, dass die berufsbedingte Nichtrückkehr individuell zu prüfen ist. Revision wurde zugelassen (BFH: VI R 14/24).
  • Urteil vom 10.02.2025 (11 K 2242/22): Der 11. Senat bestätigte diese Linie rechtskräftig.

Das Gericht betonte, dass nicht allein die Entfernung, sondern die gesamte Arbeitssituation – Arbeitszeiten, Tätigkeit und Zumutbarkeit der Rückkehr – maßgeblich ist. Die Schweiz behielt das Besteuerungsrecht, da die Kläger dort Quellensteuer zahlten.

Leistungen nach Restrukturierungsmaßnahmen eines Schweizer Arbeitgebers

Im Urteil vom 26.09.2024 (3 K 718/24, rechtskräftig) entschied der 3. Senat, dass Leistungen eines Schweizer Arbeitgebers an einen vorzeitig pensionierten, in Deutschland wohnenden Arbeitnehmer in Deutschland steuerpflichtig sind. Die Lohnfortzahlung in der Freistellungsphase sowie Extra- und Abgangsentschädigungen wurden als Arbeitslohn eingestuft. Das DBA Schweiz steht der Besteuerung nicht entgegen, da der Kläger nicht mehr aktiv in der Schweiz tätig war (Art. 15 Abs. 1 DBA). Abfindungen mit Bezug zu früherer Grenzgängertätigkeit unterliegen hingegen Art. 15a DBA Schweiz, wenn diese während des gesamten Arbeitsverhältnisses bestand.

Unfalltagegeld einer Schweizer Versicherung

Zwei Senate stuften Unfalltagegeld aus einer Schweizer Unfallversicherung als steuerfrei ein:

  • Urteil vom 26.07.2023 (2 K 1258/20, rechtskräftig): Das Tagegeld gleicht Krankentagegeld (§ 3 Nr. 1 Buchst. a EStG) und unterliegt dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG).
  • Urteil vom 25.09.2024 (14 K 382/21): Dieselbe Auffassung, Revision anhängig (BFH: VI R 26/24).

Auch wenn der Arbeitgeber die Auszahlung vermittelt, bleibt der Arbeitslohncharakter ausgeschlossen.

Versorgungsleistungen an eine Person im EU-Ausland

Im Urteil vom 28.11.2024 (12 K 549/23) entschied das Gericht, dass Versorgungsleistungen eines deutschen Versorgungswerks an einen in der Slowakei wohnenden Empfänger in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind. Die Leistungen gelten als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb, veranlasst durch eine frühere inländische Betriebsstätte. Das DBA Slowakei hindert die Besteuerung nicht. Revision ist beim BFH anhängig (I R 2/25).

Bedeutung für Steuerpflichtige

Diese Entscheidungen zeigen die Komplexität grenzüberschreitender steuerlicher Sachverhalte. Für Arbeitnehmer mit Tätigkeit in der Schweiz ist die Grenzgängerregelung entscheidend, wobei individuelle Umstände genau geprüft werden müssen. Unternehmen und Privatpersonen mit internationalen Bezügen sollten ihre steuerliche Situation regelmäßig überprüfen lassen, insbesondere bei Abfindungen oder Versorgungsleistungen. Unsere Kanzlei unterstützt Sie gerne bei der Klärung Ihrer steuerlichen Pflichten und der Optimierung Ihrer Steuerlast.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg

Steuerberatergebühren werden angepasst

In einer Mitteilung vom 08.04.2025 informiert der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) über die anstehende Anpassung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), die zum 01.07.2025 in Kraft tritt. Die Änderungen bringen moderate Erhöhungen der Gebühren mit sich, bleiben jedoch hinter den Forderungen des Berufsstands zurück. Angesichts der inflationsbedingt gestiegenen Kosten für Personal und Sachaufwand hatte der DStV eine deutlich stärkere Anpassung angestrebt. Die neuen Regelungen wurden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I 2025 Nr. 105 vom 08.04.2025).

Wesentliche Änderungen der StBVV

Die Anpassungen der Steuerberatergebühren umfassen folgende Punkte:

  • Wertgebühren: Eine lineare Erhöhung um 6 % betrifft die Tabellen A bis D (Anlagen 1 bis 4 zur StBVV).
  • Lohnbuchhaltung: Die Betragsrahmengebühren nach § 34 StBVV steigen um etwa 9 %.
  • Zeitgebühr: Der Berechnungsmodus wird von einem Halbstundentakt auf einen Viertelstundentakt umgestellt. Gleichzeitig erhöht sich die Höchstgebühr von 150 Euro auf 164 Euro, was den mittleren Gebührensatz von 105 Euro auf 115 Euro anhebt – eine Steigerung von rund 9 %.
  • Tage- und Abwesenheitsgeld: Die Pauschalen für Geschäftsreisen (§ 18 StBVV) werden an die Regelungen für Rechtsanwälte nach dem RVG angepasst:
    • Bis 4 Stunden: von 25 Euro auf 30 Euro
    • 4 bis 8 Stunden: von 40 Euro auf 50 Euro
    • Über 8 Stunden: von 70 Euro auf 80 Euro
  • Vergütungsvereinbarungen: § 14 StBVV wird aufgehoben, wodurch Beschränkungen bei Pauschalvergütungen entfallen. Diese können künftig direkt unter den Voraussetzungen des § 4 StBVV vereinbart werden.

Darüber hinaus gibt es kleinere Anpassungen, etwa beim Gegenstandswert der Finanzbuchhaltung (§ 33 StBVV), bei Anträgen auf verbindliche Auskünfte (§ 22 StBVV), bei der Mitteilung von Kassensystemen (§ 23 StBVV) oder bei Erklärungen nach dem Mindeststeuergesetz, die nun unter den Auffangtatbestand des § 24 StBVV fallen. Auch die Verweise auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wurden in § 40 StBVV gebündelt, mit der Klarstellung, dass es sich bei der Vertretung vor Verwaltungsbehörden um „außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren“ handelt. Parallel dazu haben auch Rechtsanwälte durch das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) eine Anpassung ihrer Vergütungen erhalten.

Bewertung und Ausblick

Die Anpassungen der StBVV sind ein Schritt zur Anerkennung gestiegener Kosten in Steuerberatungskanzleien, bleiben jedoch aus Sicht des DStV unzureichend. Der Verband betont, dass künftige Kostensteigerungen zeitnah und angemessen im Gebührenrecht berücksichtigt werden müssen, und wird dies weiterhin gegenüber Politik und Verwaltung einfordern.

Was bedeutet das für Mandanten?

Für Unternehmen und Privatpersonen führt die Anpassung zu einer moderaten Erhöhung der Steuerberatungskosten ab dem 01.07.2025. Die flexiblere Gestaltung von Pauschalvergütungen könnte jedoch neue Spielräume für individuelle Vereinbarungen eröffnen. Unsere Kanzlei berät Sie gerne, wie Sie die neuen Regelungen optimal nutzen und Ihre steuerlichen Angelegenheiten effizient gestalten können.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

Wiesbadener Wasserverbrauchsteuer rechtlich nicht zu beanstanden

Mit einer Pressemitteilung vom 09.04.2025 informiert das Verwaltungsgericht Wiesbaden über das Urteil 7 K 941/24.WI vom 08.04.2025, das eine wegweisende Entscheidung zugunsten der Landeshauptstadt Wiesbaden getroffen hat. Die 7. Kammer des Gerichts gab der Klage der Stadt gegen eine kommunalaufsichtliche Beanstandung des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (HMdI) statt. Streitpunkt war die Einführung einer Wasserverbrauchsteuer, die durch einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 20. Dezember 2023 ermöglicht wurde.

Hintergrund der Wasserverbrauchsteuer

Die Wasserverbrauchsteuersatzung sieht vor, dass für jeden verbrauchten Kubikmeter Trinkwasser eine Steuer von 0,90 Euro erhoben wird. Diese wird von den lokalen Wasserversorgungsunternehmen zusammen mit den üblichen Gebühren und Entgelten eingezogen und an die Stadt abgeführt. Ziel dieser Maßnahme ist es, sowohl den kommunalen Haushalt zu unterstützen als auch Anreize für einen sparsameren Umgang mit der knappen Ressource Wasser zu schaffen. Die Stadt Wiesbaden argumentierte, dass die zunehmende Trockenheit – insbesondere in den Sommermonaten der letzten fünf Jahre – messbare Schäden an lokalen Ökosystemen verursacht habe. Wasserentnahmen aus Bächen und Seen mussten wiederholt untersagt werden. Die Steuer solle daher nicht nur dem Klimaschutz dienen, sondern auch die Folgen des Klimawandels abmildern.

Die Position des HMdI

Das Hessische Ministerium hielt die Steuer für rechtswidrig und sah darin einen Versuch, kartellrechtliche Vorgaben zur Preisgestaltung von Wasserentgelten zu umgehen. Zudem wurde kritisiert, dass die Besteuerung eines lebensnotwendigen Guts wie Trinkwasser mit grundlegenden Menschenrechten unvereinbar sei. Besonders einkommensschwache Haushalte oberhalb der Grenze für Transferleistungen würden übermäßig belastet, ohne dass der angestrebte Lenkungseffekt zur Ressourcenschonung nachweislich erreicht werde.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden kam jedoch zu dem Schluss, dass die Wasserverbrauchsteuer rechtlich unbedenklich ist. Es gebe keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der die Besteuerung lebensnotwendiger Güter verbiete – ein Verweis auf die Umsatzsteuer untermauerte diese Argumentation. Die Steuerhöhe von 0,90 Euro pro Kubikmeter wurde als ausgewogen eingestuft: hoch genug, um Einsparpotenziale zu fördern, aber nicht so hoch, dass sie eine übermäßige Belastung darstelle. Auch die stärkere Betroffenheit einkommensschwacher Haushalte sei ein typisches Merkmal vieler Steuern und kein spezifisches Argument gegen die Wasserverbrauchsteuer. Eine Umgehung kartellrechtlicher Preisvorgaben wurde ebenfalls verneint, da die Steuer in den städtischen Haushalt fließe, während Wasserentgelte direkt den Versorgern zugutekämen.

Ausblick und Bedeutung

Das Gericht hat die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen, da die Frage der Zulässigkeit einer kommunalen Wasserverbrauchsteuer grundlegend ist und höchstrichterlich noch nicht geklärt wurde. Das Land Hessen hat nun einen Monat Zeit, nach Zustellung des vollständigen Urteils Berufung einzulegen. Bis dahin bleibt die Entscheidung ein wichtiges Signal für Kommunen, die ähnliche Maßnahmen zur Förderung von Klimaschutz und Haushaltskonsolidierung erwägen.

Fazit für Steuerzahler und Unternehmen

Für Wiesbadener Bürger und Unternehmen bedeutet das Urteil, dass die Wasserverbrauchsteuer vorerst Bestand hat. Sie stellt einen zusätzlichen Kostenfaktor dar, der jedoch auch die Chance bietet, durch bewussten Wasserverbrauch Einfluss auf die eigene Steuerlast zu nehmen. Unsere Kanzlei steht Ihnen gerne zur Verfügung, um die steuerlichen Auswirkungen individuell zu prüfen und Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden

Bauarbeiter regelmäßig abhängig beschäftigt – Sozialversicherungspflicht bestätigt

In einer Pressemitteilung vom 03. April 2025 informierte das Hessische Landessozialgericht (LSG) über drei Urteile des 8. Senats vom 20. Februar 2025 (Az. L 8 BA 4/22, L 8 BA 62/22, L 8 BA 64/21). Die Entscheidungen machen deutlich: Bauarbeiter, die einfache Tätigkeiten auf Baustellen ausführen, sind regelmäßig abhängig beschäftigt – mit weitreichenden Konsequenzen für Baufirmen, insbesondere im Hinblick auf die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Was bedeutet das für die Baubranche? Wir beleuchten die Urteile und deren Auswirkungen.

Der Sachverhalt: Scheinselbstständigkeit auf dem Bau

Die Fälle betrafen Baufirmen aus dem Rhein-Main-Gebiet, die angeblich selbstständige Werkunternehmer auf ihren Baustellen einsetzten. Diese Bauarbeiter – ausländische Staatsangehörige mit geringen Deutschkenntnissen – verrichteten einfache Arbeiten wie Abbruch, Maurerarbeiten, Pflasterarbeiten, Badsanierungen oder Trockenbau. Schriftliche Verträge oder Auftragsbestätigungen fehlten, die Abrechnung erfolgte nach Stundenlohn (10 bis 15 Euro pro Stunde), und Materialien sowie Werkzeuge wurden größtenteils von den Baufirmen gestellt.

Die Deutsche Rentenversicherung stufte diese Beschäftigungsverhältnisse nach Betriebsprüfungen als abhängig ein und forderte von zwei Baufirmen Sozialversicherungsbeiträge in fünfstelliger Höhe nach. In einem dritten Fall ging es um eine Statusfeststellung. Die Baufirmen klagten dagegen – ohne Erfolg.

Die Entscheidung des LSG Hessen

Der 8. Senat des LSG Hessen bestätigte die Einschätzung der Rentenversicherung: In allen drei Fällen liegt Scheinselbstständigkeit vor. Die zentralen Argumente der Richter:

  1. Vermutung der Abhängigkeit
    Nach § 7 SGB IV gilt eine Tätigkeit als abhängige Beschäftigung, wenn sie weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist. Einfache Bauarbeiten ohne Einsatz eigener Betriebsmittel sprechen für ein solches Verhältnis. Die Bauarbeiter waren in die Betriebsabläufe der Baufirmen eingebunden und erledigten typische Arbeitnehmeraufgaben.
  2. Fehlende unternehmerische Merkmale
    Werkvertragstypische Vereinbarungen (z. B. feste Leistungsziele oder eigenständige Risikoübernahme) konnten nicht festgestellt werden. Die Bauarbeiter traten nicht unternehmerisch am Markt auf – ihre geringen Deutschkenntnisse verstärkten diesen Eindruck zusätzlich.
  3. Irrelevanz privater Absprachen
    Vereinbarungen zwischen Baufirmen und Bauarbeitern über eine angebliche Selbstständigkeit ändern nichts an der rechtlichen Einordnung. Die gesetzliche Sozialversicherungspflicht (§ 28e SGB IV) bleibt bestehen.

Die Revision wurde nicht zugelassen, die Urteile sind somit rechtskräftig.

Konsequenzen für Baufirmen

Die Entscheidungen haben spürbare Auswirkungen:

  • Nachzahlungen: Baufirmen müssen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, wenn sie bisher Scheinselbstständige beschäftigt haben. Bei Betriebsprüfungen (§ 28p SGB IV) drohen hohe Nachforderungen.
  • Kostensteigerung: Die korrekte Anmeldung als abhängig Beschäftigte erhöht die Personalkosten durch Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
  • Prävention: Unternehmen sollten künftig genau prüfen, ob eingesetzte Arbeitskräfte tatsächlich selbstständig sind. Ein Antrag auf Statusfeststellung (§ 7a SGB IV) kann Klarheit schaffen.

Praktische Hinweise für die Baubranche

  • Abgrenzung klären: Selbstständigkeit erfordert unternehmerisches Handeln, eigene Betriebsmittel und die Möglichkeit, am Markt frei aufzutreten. Stundenlohn, Weisungsgebundenheit und betriebliche Eingliederung deuten hingegen auf Abhängigkeit hin.
  • Dokumentation: Schriftliche Werkverträge mit klaren Leistungszielen können helfen, Selbstständigkeit zu belegen – sofern die Realität damit übereinstimmt.
  • Beratung nutzen: Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der rechtssicheren Gestaltung von Arbeitsverhältnissen und der Abwehr unberechtigter Nachforderungen.

Fazit

Das LSG Hessen stellt klar: Einfache Bauarbeiten sind keine selbstständige Tätigkeit, wenn die typischen Merkmale eines Werkunternehmers fehlen. Baufirmen sollten ihre Beschäftigungsverhältnisse überprüfen, um Nachzahlungen und rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden. Die Urteile unterstreichen die strenge Auslegung des Beitragsrechts und die Schutzfunktion der Sozialversicherung – auch für ausländische Arbeitskräfte.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

Am 07. April 2025 meldete die Bundessteuerberaterkammer (BStBK), dass der Bundesrat am 21. März 2025 der Fünften Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) zugestimmt hat. Diese Änderung bringt vor allem eine längst überfällige Erhöhung der Steuerberatervergütung mit sich – ein Thema, für das sich die BStBK seit Jahren stark gemacht hat. Doch was genau ändert sich, und warum ist diese Anpassung so bedeutend für die Branche? Unser Blogbeitrag gibt Ihnen einen Überblick.

Hintergrund: Warum eine Erhöhung notwendig war

Die letzte Anpassung der Steuerberatervergütung fand im Jahr 2020 statt. Seitdem sind die Kosten für Personal und Sachaufwand in Steuerkanzleien kontinuierlich gestiegen – ein Trend, der durch Inflation, höhere Gehälter und teurere Betriebsmittel verstärkt wurde. Die BStBK hat wiederholt darauf hingewiesen, dass eine qualitativ hochwertige Steuerberatung nur mit einer angemessenen Vergütung gewährleistet werden kann. Mit der aktuellen Änderung wird diesem Anliegen zumindest teilweise Rechnung getragen.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick

  1. Erhöhung der Gebühren
    • Gegenstandswertabhängige Gebühren: Diese steigen um durchschnittlich 6 %. Sie betreffen Tätigkeiten, deren Vergütung sich nach dem Streitwert richtet, wie etwa Beratungen bei komplexen steuerlichen Sachverhalten.
    • Festgebühren: Dazu zählt insbesondere die Zeitgebühr, die um durchschnittlich 9 % erhöht wird. Dies betrifft Tätigkeiten, die nicht direkt an einen Gegenstandswert gekoppelt sind, wie Beratungsgespräche oder die Erstellung von Gutachten.
    • Gleichlauf mit der Rechtsanwaltsvergütung: Parallel dazu wurde die Rechtsanwaltsvergütung angepasst, was auch Steuerberater*innen zugutekommt, die im außergerichtlichen Einspruchsverfahren oder vor Finanzgerichten tätig sind.
  2. Praxistaugliche Taktung der Zeitgebühr
    Ursprünglich plante das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine wenig praxisgerechte Abrechnung im 1-Minuten-Takt. Nach intensivem Einsatz der BStBK wurde dies verhindert. Stattdessen gilt künftig eine Taktung von 15 Minuten – ein Kompromiss, der den Verwaltungsaufwand in Kanzleien reduziert und die Abrechnung realistisch gestaltet.
  3. Kompromiss statt Vollerfolg
    Die BStBK hatte eine stärkere Erhöhung sowie eine regelmäßige Überprüfung der Gebührenhöhe gefordert, um künftige Kostensteigerungen automatisch abzubilden. Das BMF stimmte diesen Vorschlägen jedoch nicht zu. Dennoch sieht die Kammer die Änderung als positiven ersten Schritt.

Inkrafttreten

Die geänderte StBVV tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft – voraussichtlich also zum 1. Juni 2025, sofern die Verkündung im März erfolgt. Bis dahin gelten die bisherigen Sätze weiter.

Bedeutung für Steuerberater und Mandanten

Für Steuerberater*innen bedeutet die Anpassung eine finanzielle Entlastung, da sie gestiegene Kosten besser abfedern können, ohne an der Qualität ihrer Dienstleistungen zu sparen. Besonders kleinere Kanzleien profitieren davon, da sie oft weniger Spielraum für Kosteneinsparungen haben.

Für Mandanten könnte die Erhöhung zunächst höhere Gebühren bedeuten. Allerdings bleibt die Vergütung gesetzlich geregelt, sodass Transparenz gewährleistet ist. Zudem sichert die Anpassung langfristig die hohe Beratungsqualität, von der Mandanten profitieren.

Ausblick: Die BStBK bleibt dran

Die BStBK betont, dass die aktuelle Änderung nur ein Anfang ist. Sie wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass die Vergütung regelmäßig überprüft und an wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird. Ziel bleibt es, die Steuerberatung als unverzichtbaren Bestandteil der rechtlichen und wirtschaftlichen Beratung fair zu honorieren.

Weitere Informationen

Fazit

Die Änderung der StBVV ist ein wichtiger Schritt, um die Steuerberatervergütung an die Realität anzupassen. Auch wenn nicht alle Forderungen erfüllt wurden, zeigt die Entscheidung, dass die Politik die Herausforderungen der Branche anerkennt. Unsere Kanzlei steht Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre Fragen zu den neuen Gebühren oder steuerlichen Anliegen zu klären.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer, BStBK-Report – April 2025

Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Erhebung einer Sportwettensteuer

Am 08. April 2025 veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Pressemitteilung zu den Beschlüssen 1 BvR 2253/23 und 1 BvR 115/24 vom 27. Februar 2025. Darin wurde bekanntgegeben, dass die 3. Kammer des Ersten Senats zwei Verfassungsbeschwerden von Online-Sportwettenveranstalterinnen nicht zur Entscheidung angenommen hat. Die Beschwerden richteten sich gegen die Erhebung einer Sportwettensteuer in Höhe von 5 % der Wetteinsätze, basierend auf § 17 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) in der Fassung vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2021 für Anmeldungszeiträume im Jahr 2012. Das BVerfG stufte die Beschwerden als unzulässig ein. Was bedeutet dies für die betroffenen Unternehmen und die steuerliche Praxis? Unser Steuer-Team beleuchtet den Fall.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerinnen sind Kapitalgesellschaften nach maltesischem Recht mit Sitz in Malta, die 2012 Online-Sportwetten anboten. Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 2253/23 war direkt an den Wetten beteiligt, während die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 115/24 eine Wettbörse betrieb. Bei dieser legten Spieler selbst die Quoten fest, und Wetten kamen nur zustande, wenn zwei Spieler die jeweilige Quote akzeptierten. Die Wettbörsen-Betreiberin erhielt eine Provision aus den Gewinnen. Aufgrund der Sportwettensteuer zog sie sich im November 2012 vom deutschen Markt zurück, da sie den Betrieb nicht mehr profitabel halten konnte.

Beide Unternehmen wandten sich gegen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) und mittelbar gegen die Regelung des § 17 Abs. 2 RennwLottG. Sie argumentierten unter anderem:

  • Der Bund habe keine Gesetzgebungskompetenz für die Steuer.
  • Der BFH hätte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) wegen einer möglichen Verletzung der Dienstleistungsfreiheit durch Doppelbesteuerung (Malta und Deutschland) einbeziehen müssen.
  • Die Beschwerdeführerin II sah ihre Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt, da die Steuer ihre Provisionen überstieg und nicht auf Kunden übertragbar war.

Entscheidung des BVerfG

Das BVerfG lehnte die Annahme der Verfassungsbeschwerden ab, da diese unzulässig seien. Die wesentlichen Erwägungen der Kammer:

  1. Fehlende Gesetzgebungskompetenz nicht ausreichend dargelegt
    Die Beschwerdeführerinnen konnten nicht überzeugend begründen, dass dem Bund die Kompetenz nach Art. 105 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 i. V. m. Art. 72 Abs. 2 GG fehlt. Sie erwähnten zwar eine mögliche staatsvertragliche Koordination der Länder, gingen aber nicht auf die Problematik ein, dass ein Land aus einem solchen Konsens ausbrechen könnte. Zudem fehlte eine differenzierte Analyse des Steuerwettbewerbs zwischen in- und ausländischen Anbietern und dessen Einfluss auf das Ziel der Glücksspielsucht-Eindämmung.
  2. Keine Pflichtverletzung zur EuGH-Vorlage
    Die Beschwerdeführerinnen legten nicht dar, dass der BFH willkürlich seine Pflicht zur Vorlage an den EuGH verletzt habe. Der EuGH hatte 2020 bereits entschieden, dass eine parallele Glücksspielabgabe in zwei Mitgliedstaaten (z. B. Malta und Italien) die Dienstleistungsfreiheit nicht verletzt. Dies wurde von den Beschwerdeführerinnen nicht ausreichend widerlegt.
  3. Berufsfreiheit nicht hinreichend verletzt
    Die Beschwerdeführerin II konnte nicht schlüssig zeigen, dass die Sportwettensteuer ihre Berufsfreiheit unverhältnismäßig einschränkt. Selbst wenn der Betrieb einer Wettbörse ein eigenständiger Beruf wäre und nicht mehr profitabel betrieben werden könnte, fehlten konkrete Argumente zu den Verhältnismäßigkeitsanforderungen. Der Hinweis auf mangelnde Gewinnmöglichkeiten reichte nicht aus. Auch wurde nicht dargelegt, warum die Eindämmung der Glücksspielsucht kein legitimer Zweck sein sollte oder warum eine alternative Bemessungsgrundlage (z. B. Bruttorohertrag) ebenso effektiv wäre.

Bedeutung für die Praxis

Für Steuerberater und Unternehmen in der Glücksspielbranche bleibt die Sportwettensteuer rechtlich abgesichert. Die Entscheidung zeigt, dass Verfassungsbeschwerden hohe Anforderungen an die Begründung erfüllen müssen – bloße Behauptungen reichen nicht aus. Unternehmen sollten:

  • Ihre Steuerlast genau prüfen und mögliche Doppelbesteuerungen im internationalen Kontext analysieren lassen.
  • Bei Wettbörsen-Modellen die steuerliche Belastung frühzeitig in die Geschäftsplanung einbeziehen, da eine Abwälzung auf Kunden oft schwierig ist.
  • Bei Zweifel an der Rechtmäßigkeit steuerlicher Regelungen eine fundierte Argumentation vorbereiten, die auch alternative Lösungen und deren Wirkung beleuchtet.

Fazit

Die Sportwettensteuer bleibt bestehen, und die Beschwerdeführerinnen konnten ihre verfassungsrechtlichen Bedenken nicht durchsetzen. Dies unterstreicht die Stabilität der aktuellen Rechtslage und die hohen Hürden für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde. Unsere Kanzlei steht Ihnen zur Seite, um steuerliche Auswirkungen im Glücksspielsektor zu bewerten und Optimierungsmöglichkeiten zu finden.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

Ratgeber zur Einkommensteuererklärung für Eltern mit einem Kind mit Behinderung

Eltern von Kindern mit Behinderung stehen im Alltag vor vielen Herausforderungen – umso wichtiger ist es, steuerliche Entlastungen zu kennen und zu nutzen. Dieser Ratgeber gibt einen umfassenden Überblick über relevante Regelungen zur Einkommensteuer, die Familien mit einem behinderten Kind betreffen. Er richtet sich insbesondere an Eltern, die dauerhaft oder zeitweise Pflege und Betreuung leisten, und hilft dabei, die finanzielle Situation besser zu gestalten.


1. Behinderten-Pauschbetrag

Der Behinderten-Pauschbetrag dient der steuerlichen Entlastung für regelmäßig entstehende Mehraufwendungen, die durch eine Behinderung verursacht werden (z. B. für Fahrten, Hilfsmittel, medizinische Versorgung).

Wichtig:

  • Der Pauschbetrag steht grundsätzlich dem Kind selbst zu.
  • Kann das Kind ihn wegen fehlenden Einkommens nicht nutzen, dürfen die Eltern den Betrag auf sich übertragen lassen.
  • Die Übertragung ist nur für Eltern möglich, nicht für Großeltern oder andere Angehörige.
  • Seit 2021 ist dafür die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Kindes in der Steuererklärung notwendig.

Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB) und beginnt bei 30 % (840 € jährlich) bis zu 100 % (2.840 € jährlich). Bei Merkzeichen „H“ (hilflos), „Bl“ (blind) oder „Tbl“ (taubblind) gibt es einen erhöhten Pauschbetrag von 7.400 € jährlich.


2. Pflege-Pauschbetrag

Eltern, die ihr Kind mit Behinderung zu Hause pflegen, können zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag den Pflege-Pauschbetrag beanspruchen.

Voraussetzungen:

  • Das Kind ist als hilflos anerkannt (Merkzeichen „H“).
  • Die Pflege erfolgt unentgeltlich im häuslichen Umfeld.
  • Keine Pflegevergütung von dritter Seite.

Die Höhe beträgt:

  • 600 € bis 1.800 € jährlich – abhängig vom Pflegegrad (ab Pflegegrad 2).

3. Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen

Auch Unterhaltsleistungen an ein behindertes Kind können als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) geltend gemacht werden.

Zu beachten:

  • Auch wenn das Kind eigenes Vermögen besitzt, kann ein Unterhaltsabzug möglich sein.
  • Voraussetzung ist, dass dem Kind die Verwertung des Vermögens nicht zumutbar ist (z. B. bei zweckgebundenem Vermögen oder Notlagen).

4. Kindergeld und steuerliche Freibeträge über das 25. Lebensjahr hinaus

Für Kinder mit Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können, besteht ein Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge auch nach dem 25. Lebensjahr.

Voraussetzungen:

  • Die Behinderung muss vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein.
  • Das Kind ist dauerhaft außerstande, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (z. B. bei voller Erwerbsminderung).

Zusätzlich können weiterhin der Kinderfreibetrag (6.384 € jährlich, Stand 2023) sowie der Betreuungs- und Erziehungsfreibetrag (2.928 €) in der Steuererklärung berücksichtigt werden.


5. Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen

Bei besonderen Ausgaben, z. B. für:

  • Medikamente
  • Therapien
  • medizinische Hilfsmittel
  • Heimunterbringung oder
  • Fahrten zur Behandlung

müssen Eltern die sogenannte Zwangsläufigkeit der Kosten nachweisen, wenn sie als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden sollen.

Notwendige Nachweise:

  • Amtsärztliches Gutachten oder
  • Ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes (MDK)
  • Rechnungen und Zahlungsnachweise

6. Aufteilung der Pauschbeträge zwischen Eltern

Bei zusammen lebenden Eltern kann der Behinderten-Pauschbetrag auf beide Elternteile aufgeteilt werden – entweder hälftig oder in einem anderen Verhältnis, wenn beide zustimmen.

Ohne Antrag:

  • Automatisch hälftige Aufteilung

Mit gemeinsamem Antrag:

  • Frei wählbare Verteilung entsprechend der tatsächlichen Belastung

7. Berücksichtigung kindeseigener Mittel

Bei volljährigen Kindern mit Behinderung prüfen die Finanzämter, ob das Kind eigene Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts einsetzen kann. Dazu gehören:

  • Renten (z. B. Erwerbsminderungsrente)
  • Pflegegeld
  • Sozialleistungen
  • Kapitalerträge

Nicht einzurechnen:

  • Vermögensübertragungen durch die Eltern
  • Schonvermögen nach SGB XII (z. B. selbst genutztes Wohnvermögen, kleinere Sparbeträge)

8. Weitere relevante Steuervergünstigungen und Hinweise

Fahrtkosten

Fahrten zu Arztbesuchen, Therapien, Schulwegen oder Pflegeeinrichtungen können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls angesetzt werden – als:

  • außergewöhnliche Belastung (tatsächliche Kosten)
  • oder über den Behinderten-Fahrkosten-Pauschbetrag

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Kosten für Unterstützung im Haushalt (z. B. Haushaltshilfe, Pflegeunterstützung, haushaltsnahe Handwerkerleistungen) können bis zu 20 % steuerlich abgesetzt werden (max. 4.000 € jährlich).

Steuerfreie Leistungen

  • Pflegegeld bleibt in der Regel steuerfrei.
  • Kindergeld und Sozialleistungen zählen nicht zum steuerpflichtigen Einkommen.

9. Fristen und Hinweise zur Abgabe der Steuererklärung

Abgabefristen für die Steuererklärung 2023:

  • Ohne Steuerberater:
    2. September 2024
    (da der reguläre Termin, der 31. August 2024, auf einen Samstag fällt, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag)
  • Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein:
    2. Juni 2025
    (wegen des Feiertags am 31. Mai 2025 und des Wochenendes gilt der nächstfolgende Werktag)

Tipp: Auch wenn Sie die längere Frist haben, lohnt es sich, die Erklärung möglichst frühzeitig abzugeben – insbesondere wenn eine Erstattung zu erwarten ist oder Pflege-/Betreuungskosten aktuell hoch sind.


Fazit

Für Eltern von Kindern mit Behinderung hält das Steuerrecht eine Vielzahl von Entlastungsmöglichkeiten bereit. Die Kombination aus Pauschbeträgen, Freibeträgen und außergewöhnlichen Belastungen kann die finanzielle Last spürbar senken. Wichtig ist eine sorgfältige Dokumentation und ggf. die Unterstützung durch eine steuerlich versierte Fachperson.

Wenn Sie unsicher sind, welche Regelungen auf Ihre Familie zutreffen, sprechen Sie mit einem Steuerberater oder einem Sozialverband – viele bieten auch kostenlose oder kostengünstige Beratungen an.

Keine Aussetzung der Vollziehung bei Grundsteuerwertbescheiden: FG Baden-Württemberg bezieht klar Stellung

Mit Beschluss vom 20. März 2025 (Az. 8 V 250/25) hat der 8. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheides abgelehnt. Der Antrag stützte sich auf ein im Internet weit verbreitetes Musterschreiben, in dem verfassungsrechtliche Zweifel am Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (LGrStG) geltend gemacht wurden.


Hintergrund: Grundsteuerreform und erste Klagewelle

Im Zuge der Grundsteuerreform haben die Finanzämter neue Grundsteuerwertbescheide erlassen. Viele Eigentümerinnen und Eigentümer sehen sich dadurch mit erhöhten Steuerwerten konfrontiert. In Baden-Württemberg greift das eigene Landesmodell – das sog. modifizierte Bodenwertmodell –, das weiterhin unter verfassungsrechtlichem Beschuss steht.

Zahlreiche Betroffene legten Einspruch ein und beantragten gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung, um vorerst keine Zahlungen leisten zu müssen. So auch im nun entschiedenen Fall.


Was hat das Gericht entschieden?

Das Finanzgericht hat den Antrag abgelehnt – mit folgender Begründung:

1. Keine überwiegenden privaten Interessen

Ein Antrag auf AdV bei verfassungsrechtlichen Zweifeln ist nur dann erfolgreich, wenn das berechtigte Interesse des Steuerpflichtigen an vorläufigem Rechtsschutz das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung überwiegt.

➡️ Im entschiedenen Fall war das nicht der Fall:
Die Grundsteuer sei eine wesentliche Finanzierungsquelle der Kommunen. Eine pauschale Aussetzung der Vollziehung würde diese gefährden.

📌 Wichtig: Der Antragsteller konnte nicht darlegen, dass ihn die Zahlung der Steuer existenziell belastet oder irreparable Nachteile entstehen.


2. Keine verfassungsrechtlichen Zweifel aus Sicht des Gerichts

Das FG sieht keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 38 Abs. 1 LGrStG. Es verweist auf seine früheren Urteile vom 11. Juni 2024 (Az. 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23). Zwar sind gegen diese Entscheidungen Revisionen beim Bundesfinanzhof (II R 26/24 und II R 27/24) anhängig – doch das allein genügt nicht für eine AdV.


3. Keine Beschwerdemöglichkeit

Die Beschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zugelassen – der Weg zu einer erneuten gerichtlichen Eilentscheidung ist somit versperrt.


Was bedeutet das für Grundstückseigentümer?

🔍 Einspruchsverfahren sind weiterhin möglich und sinnvoll, um mögliche spätere Vorteile aus einem BFH- oder gar BVerfG-Urteil zu sichern.

⚠️ Die Aussetzung der Vollziehung wird jedoch nur in echten Härtefällen gewährt. Musterschreiben ohne individuelle Begründung reichen nicht aus.

📌 Die Grundsteuer muss also vorerst bezahlt werden, auch wenn Einspruch eingelegt wurde.


Fazit

Mit diesem Beschluss bezieht das FG Baden-Württemberg klar Stellung gegen eine pauschale Aussetzung der Vollziehung in Grundsteuerverfahren. Die Gerichte wahren damit die kommunale Finanzhoheit – und machen deutlich: Nur wer konkret betroffen ist, etwa durch nachgewiesene wirtschaftliche Härte, kann auf vorläufigen Rechtsschutz hoffen.


Quelle:
Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2025 – 8 V 250/25
Pressemitteilung vom 02.04.2025
Volltext unter: www.landesrecht-bw.de


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FG Baden-Württemberg: Keine Aussetzung der Vollziehung bei Grundsteuerwert- und Messbescheiden

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 20. März 2025 (Az. 8 V 250/25) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheids abgelehnt. Der Antrag war auf Grundlage eines im Internet verbreiteten Musterschreibens gestellt worden, in dem verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (LGrStG) geäußert wurden.


Hintergrund: Worum ging es?

Im Zuge der Grundsteuerreform mussten bundesweit neue Grundsteuerwerte festgestellt werden. In Baden-Württemberg kommt das modifizierte Bodenwertmodell des LGrStG zur Anwendung. Dagegen gibt es anhaltende verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere wegen einer möglichen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Ein Steuerpflichtiger beantragte die Aussetzung der Vollziehung, um bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung keine Grundsteuer entrichten zu müssen. Das Finanzgericht lehnte dies jedoch ab.


Die Argumentation des Gerichts

1. Kein überwiegendes Aussetzungsinteresse

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel nur möglich, wenn das berechtigte Interesse des Antragstellers an vorläufigem Rechtsschutz das öffentliche Interesse (hier: der Kommune an einer geordneten Haushaltsführung) überwiegt.

➡️ Fazit des Gerichts: Ein solcher Vorrang des privaten Interesses konnte nicht festgestellt werden. Die Zahlung der Grundsteuer belaste den Antragsteller nicht in einer Weise, die seine Existenz gefährde.


2. Keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des LGrStG

Das FG stellte zudem klar, dass es keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 38 Abs. 1 LGrStG habe. Es verwies dazu auf seine früheren Entscheidungen vom 11.06.2024 (Az. 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23), in denen das Gericht die Verfassungsmäßigkeit des Landesmodells bejaht hatte.

⚖️ Gegen diese Urteile sind zwar Revisionen beim BFH anhängig (II R 26/24 und II R 27/24) – doch dies allein genügt nicht für eine AdV.


3. Keine Zulassung der Beschwerde

Die Beschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zugelassen – der Weg zu einem weiteren Eilverfahren ist damit verschlossen.


Was bedeutet das für Grundstückseigentümer?

📌 Wer aktuell auf Grundlage eines Mustertextes versucht, die Zahlung der Grundsteuer aufzuschieben, hat geringe Erfolgsaussichten.
📌 Die Finanzgerichte stellen das öffentliche Interesse an einer stabilen kommunalen Finanzierung über etwaige verfassungsrechtliche Zweifel – zumindest solange kein konkreter Nachteil für den Einzelnen droht.


Fazit

Die Entscheidung des FG Baden-Württemberg zeigt: Standardisierte Einspruchs- und Aussetzungsanträge werden kaum Erfolg haben, wenn sie nicht auf eine konkrete Härte oder individuelle Betroffenheit gestützt sind. Wer Zweifel an der Grundsteuerfestsetzung hat, sollte weiterhin Einspruch einlegen, muss die Zahlung jedoch in der Regel zunächst leisten.

Ob das Bundesverfassungsgericht oder der BFH künftig anders entscheidet, bleibt abzuwarten. Bis dahin gilt: Klagen ja – Aussetzung nein.


Quelle:
Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2025 – 8 V 250/25
Pressemitteilung vom 02.04.2025
www.landesrecht-bw.de


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Neu ab 2025: Transaktionsmatrix bei Verrechnungspreisdokumentation nach § 90 AO

Mit dem vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) und dem dazugehörigen BMF-Schreiben vom 02.04.2025 wurde ein zentrales Element der Verrechnungspreisdokumentation gesetzlich konkretisiert: die Transaktionsmatrix nach § 90 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO).

Die Matrix, die bereits punktuell in Betriebsprüfungen eingesetzt wurde, ist nun verbindlicher Bestandteil der steuerlichen Aufzeichnungspflichten bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen.


Was ist die Transaktionsmatrix?

Die Transaktionsmatrix ist eine strukturierte, tabellarische Übersicht über die grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen. Sie dient dazu, die wesentlichen Informationen zu diesen Transaktionen übersichtlich und prüfungsrelevant aufzubereiten.

Sie enthält unter anderem Angaben zu:

  • Art der Transaktion (z. B. Warenlieferung, Lizenzzahlung, Dienstleistung)
  • Vertragspartner (verbundene Unternehmen oder Betriebsstätten)
  • Geschäftsjahre und Volumina
  • Verrechnungspreismethoden und -grundlagen
  • Verwendete Vergleichsdaten (z. B. Datenbanken, Benchmarks)

Warum wird die Transaktionsmatrix eingeführt?

Die Transaktionsmatrix soll Transparenz und Standardisierung in der Verrechnungspreisdokumentation erhöhen. Ziel ist eine risikoorientierte und effiziente Prüfung durch die Finanzverwaltung. Insbesondere bei Unternehmen mit zahlreichen Transaktionen und komplexen Strukturen erleichtert die Matrix eine erste Systematisierung der Geschäftsbeziehungen.


Gesetzlicher Hintergrund

Die Neuregelung erfolgt im Rahmen des § 90 Abs. 3 AO, der seit dem BEG IV wie folgt untergliedert ist:

  1. Transaktionsmatrix (§ 90 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO)
  2. Sachverhaltsdokumentation
  3. Angemessenheitsdokumentation

Damit ist die Transaktionsmatrix ab sofort ein eigenständiger Pflichtbestandteil der Verrechnungspreisdokumentation – nicht optional.


Für wen gilt die Pflicht?

Die Transaktionsmatrix ist verpflichtend für:

✅ Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen (§ 1 Abs. 2 AStG)
Betriebsstätten, bei denen Funktions- oder Leistungsbeziehungen mit anderen Einheiten des Unternehmens bestehen
✅ Alle steuerpflichtigen Unternehmen, die der dokumentationspflichtigen Betriebsprüfung unterliegen


Unsere Empfehlung zur Umsetzung

🔍 Frühzeitig vorbereiten:
In vielen Fällen liegen die Informationen, die in der Transaktionsmatrix benötigt werden, bereits intern vor – etwa in Vertragsunterlagen, ERP-Systemen oder bestehender Transfer Pricing-Dokumentation. Nutzen Sie diese Quellen und bereiten Sie eine erste tabellarische Struktur vor.

📂 Dokumentation synchronisieren:
Die Matrix ersetzt nicht die Angemessenheitsdokumentation, sondern ergänzt sie. Achten Sie auf inhaltliche Konsistenz zwischen Matrix und übrigen Verrechnungspreisunterlagen.

🛠 Tools und Vorlagen nutzen:
Das BMF wird voraussichtlich weitere Hinweise zur Gestaltung und Formatierung der Matrix geben. Schon jetzt empfiehlt es sich, digitale Vorlagen zu entwickeln, um die Übersichtspflicht systematisch umzusetzen.


Fazit

Mit der gesetzlichen Verankerung der Transaktionsmatrix schafft der Gesetzgeber ein weiteres Instrument zur Vereinheitlichung und Effizienzsteigerung in der steuerlichen Betriebsprüfung. Für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Transaktionen bedeutet dies: Mehr Dokumentation – aber auch mehr Klarheit, was erwartet wird.


Quelle:
BMF-Schreiben vom 02.04.2025 – IV B 3 – S 0225/00019/004/009
Veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I


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