Zum Jahresbeginn ist es wichtig, die Fristen für die anstehenden Steuerzahlungen und die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) einzuhalten. Hier ein Überblick zu den wichtigsten Terminen im Januar:
1. Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA)
- Fälligkeit: Die UStVA für Dezember 2024 bzw. das vierte Quartal 2024 (bei vierteljährlicher Abgabe) muss spätestens bis zum 10. Januar 2025 elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden.
- Zahlungsfrist: Etwaige Zahllasten aus der UStVA müssen ebenfalls bis zum 10. Januar 2025 beglichen werden.
Hinweis: Wenn Sie eine Dauerfristverlängerung beantragt haben, verschiebt sich die Abgabefrist um einen Monat.
2. Lohnsteuer und Kirchensteuer
- Fälligkeit: Die Lohnsteuer und Kirchensteuer für Dezember 2024 muss bis zum 10. Januar 2025 an das Finanzamt überwiesen werden.
3. Sozialversicherungsbeiträge
- Fälligkeit: Die Sozialversicherungsbeiträge für Dezember 2024 sind bis zum 29. Januar 2025 (drittletzter Bankarbeitstag des Monats) an die zuständigen Träger zu überweisen.
4. Gewerbesteuer und Einkommensteuer (Vorauszahlungen)
- Fälligkeit: Die Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer und Einkommensteuer für das vierte Quartal 2024 sind bis zum 10. Januar 2025 zu leisten.
Tipps zur fristgerechten Abgabe und Zahlung
- Digitale Kalender nutzen: Tragen Sie die Fristen in Ihren Kalender ein, um rechtzeitig erinnert zu werden.
- Lastschriftverfahren: Nutzen Sie das SEPA-Lastschriftverfahren, um verspätete Zahlungen zu vermeiden.
- Prüfen Sie Ihre Unterlagen: Stellen Sie sicher, dass alle Belege und Daten für die UStVA korrekt und vollständig vorliegen.
Falls Sie Unterstützung bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung oder der Berechnung Ihrer Steuerzahlungen benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns frühzeitig, um Verzögerungen zu vermeiden.