Bewertung Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer (§ 12 ErbStG)

Die Bewertung von Vermögenswerten, die bei einem Erwerb von Todes wegen oder bei einer Schenkung anfallen, erfolgt nach den Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (§ 12 ErbStG). Dieser Ratgeber erklärt, wie Vermögenswerte gemäß den verschiedenen Regelungen des Bewertungsgesetzes (BewG) zu bewerten sind.

1. Allgemeine Bewertungsvorschriften

Gemäß § 12 ErbStG richtet sich die Bewertung von Vermögensgegenständen grundsätzlich nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes. Hierbei wird der sogenannte gemeine Wert zugrunde gelegt, der den Marktwert eines Vermögensgegenstands widerspiegelt. Dieser Wert wird verwendet, wenn keine spezifischen abweichenden Vorschriften gelten.

2. Bewertung von Kapitalgesellschaftsanteilen

Anteile an Kapitalgesellschaften werden nach dem im Bewertungsgesetz festgelegten Verfahren bewertet, insbesondere wenn sie nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG einen festgestellten Wert aufweisen. Der gemeine Wert der Anteile wird auf den Bewertungsstichtag festgestellt und ist für die Besteuerung maßgebend.

  • Beispiel: Eine Person erbt Anteile an einer GmbH. Der Wert der Anteile wird nach den Bewertungsregeln des Bewertungsgesetzes (Ertragswertverfahren) festgelegt und ist der Wert, der für die Erbschaftsteuer herangezogen wird.

3. Bewertung von Grundbesitz

Grundbesitz wird gemäß § 19 BewG ebenfalls nach den Vorgaben des Bewertungsgesetzes bewertet. Hierbei kommt der auf den Bewertungsstichtag festgestellte Grundbesitzwert zum Ansatz. Der Wert von Immobilien richtet sich nach spezifischen Bewertungsverfahren (z. B. Ertragswert- oder Sachwertverfahren).

  • Beispiel: Ein geerbtes Einfamilienhaus wird nach dem Ertragswertverfahren bewertet, wobei der Ertragswert der Immobilie für die steuerliche Berechnung zugrunde gelegt wird.

4. Bodenschätze und ertragsteuerliche Bewertung

Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, werden bewertet, wenn für sie Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) bei der Einkunftsermittlung vorgenommen werden. Diese Bodenschätze werden mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt.

5. Betriebsvermögen

Inländisches Betriebsvermögen wird gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG bewertet und der Wert auf den Bewertungsstichtag festgesetzt. Für die Bewertung von Betriebsvermögen gelten besondere Regeln, die auf den wirtschaftlichen Zustand des Unternehmens abstellen.

  • Beispiel: Der Wert eines Unternehmens, das als Betriebsvermögen vererbt wird, richtet sich nach den ermittelten wirtschaftlichen Kennzahlen des Betriebs.

6. Anteil an Wirtschaftsgütern und Schulden

Gehört zum Erwerb ein Anteil an Wirtschaftsgütern und Schulden, die nach § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG bewertet werden, so wird der anteilige Wert angesetzt, der auf den Bewertungsstichtag festgestellt wird.

7. Bewertung von ausländischem Vermögen

Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden nach § 31 BewG bewertet. Diese Vorschrift sieht spezielle Bewertungsverfahren vor, um den gemeinen Wert ausländischer Vermögenswerte zu ermitteln.

8. Maßgeblichkeit des Zivilrechts

Für die erbschaftsteuerliche Zurechnung von Vermögenswerten gilt grundsätzlich das Zivilrecht. Bei Grundstücken ist z. B. der Zeitpunkt der Grundbucheintragung für den Eigentumsübergang maßgebend. Auch bei noch nicht vollständig erfüllten Grundstückskaufverträgen bleibt das zivilrechtliche Eigentum entscheidend.

  • Beispiel: Wenn ein Erblasser ein Grundstück veräußert hat, das noch nicht im Grundbuch auf den Käufer umgeschrieben ist, wird das Grundstück noch dem Nachlass zugerechnet.

Fazit

Die Bewertung von Vermögenswerten für steuerliche Zwecke im Erb- oder Schenkungsfall erfordert die Anwendung der im Bewertungsgesetz festgelegten Regeln. Ob es sich um Kapitalgesellschaftsanteile, Immobilien oder Betriebsvermögen handelt – jeder Vermögensgegenstand wird auf den Bewertungsstichtag nach den spezifischen Vorschriften des Bewertungsgesetzes bewertet. Sollten Sie Fragen zur Bewertung Ihrer Vermögensgegenstände haben, unterstützen wir Sie gerne bei der Ermittlung und Berechnung der relevanten Werte.