Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25.09.2024 (II R 15/21) entschieden, unter welchen Voraussetzungen der gemeine Wert von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft aus Verkäufen zwischen fremden Dritten abgeleitet werden kann.
Leitsatz des Urteils
- Bewertungsmethode für nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften
- Der Wert von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft ist nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG auf den Substanzwert begrenzt, wenn eine Ableitung des (niedrigeren) gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten möglich ist.
- Die Verkäufe müssen weniger als ein Jahr zurückliegen, um nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG berücksichtigt zu werden.
- Ungeeignete Vergleichswerte
- Verkäufe zwischen fremden Dritten sind nur dann als Maßstab geeignet, wenn die Transaktionen tatsächlich unter marktüblichen Bedingungen zustande kamen.
- Verkäufe, bei denen über Jahre hinweg regelmäßig derselbe Preis zugrunde gelegt wird, sind für die Ableitung des gemeinen Werts nicht anwendbar.
Bedeutung für die Praxis
- Diese Entscheidung stellt klar, dass eine Begrenzung des Anteilswerts auf den Substanzwert nicht zwingend erforderlich ist, wenn aktuelle Verkäufe unter fremden Dritten als Bewertungsmaßstab dienen können.
- Unternehmen und Steuerpflichtige sollten sicherstellen, dass Verkäufe, die als Referenzwerte herangezogen werden, tatsächlich unter fremden Dritten und zu marktgerechten Preisen erfolgten.
- Wer den gemeinen Wert einer Beteiligung nachweisen möchte, kann sich auf Verkäufe innerhalb eines Jahres beziehen, sofern sie unter marktüblichen Bedingungen stattfanden.
Quelle: Bundesfinanzhof