Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.11.2024 (VIII R 8/22) entschieden, welche steuerlichen Konsequenzen sich aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht eines Gesellschafters gegen eine Kapitalgesellschaft ergeben.
Leitsatz des Urteils
- Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung
- Ein Verlust aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht ist bereits zum Zeitpunkt des Verzichts steuerlich zu berücksichtigen.
- Dies gilt unabhängig davon, ob die auflösende Bedingung zu einem späteren Zeitpunkt entfällt oder nicht.
- Der BFH schließt sich hiermit der bisherigen Rechtsprechung an (BFH-Urteil vom 24.10.2017 – VIII R 19/16, BFHE 262, 1, BStBl II 2019 S. 34).
- Anschaffungskosten der Darlehensforderung
- Wird auf eine Darlehensforderung unter Besserungsvorbehalt verzichtet, sind die Anschaffungskosten der Forderung nicht, auch nicht anteilig, der Besserungsanwartschaft zuzuordnen.
- Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht
- Im Rahmen der Abgeltungsteuer ist eine Gesamtbetrachtung von Gesellschafterdarlehen und Gesellschafterbeteiligung vorzunehmen.
- Damit kann die Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht widerlegt werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.06.2023 – IX R 2/22, BFHE 280, 531).
- Abgrenzung zwischen § 20 Abs. 2 EStG und § 17 EStG
- § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG ist so auszulegen, dass § 20 Abs. 2 EStG nur durch § 17 EStG verdrängt wird, wenn sich der Verlust in dem zu beurteilenden Zeitraum bei den Einkünften nach § 17 Abs. 4 EStG auswirkt.
- Voraussetzung ist, dass beide Tatbestände im selben Veranlagungszeitraum erfüllt sind.
Bedeutung für die Praxis
- Das Urteil bringt Klarheit zur steuerlichen Behandlung von Forderungsverzichten, insbesondere mit Besserungsschein.
- Es betont die Bedeutung einer ganzheitlichen Betrachtung von Gesellschafterdarlehen und Beteiligungen bei der Einkünfteerzielungsabsicht.
- Steuerpflichtige sollten prüfen, in welchem Veranlagungszeitraum sich Verluste steuerlich auswirken können.
Quelle: Bundesfinanzhof