BFH zum Forderungsverzicht eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft gegen Besserungsschein

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.11.2024 (VIII R 8/22) entschieden, welche steuerlichen Konsequenzen sich aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht eines Gesellschafters gegen eine Kapitalgesellschaft ergeben.

Leitsatz des Urteils

  1. Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung
    • Ein Verlust aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht ist bereits zum Zeitpunkt des Verzichts steuerlich zu berücksichtigen.
    • Dies gilt unabhängig davon, ob die auflösende Bedingung zu einem späteren Zeitpunkt entfällt oder nicht.
    • Der BFH schließt sich hiermit der bisherigen Rechtsprechung an (BFH-Urteil vom 24.10.2017 – VIII R 19/16, BFHE 262, 1, BStBl II 2019 S. 34).
  2. Anschaffungskosten der Darlehensforderung
    • Wird auf eine Darlehensforderung unter Besserungsvorbehalt verzichtet, sind die Anschaffungskosten der Forderung nicht, auch nicht anteilig, der Besserungsanwartschaft zuzuordnen.
  3. Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht
    • Im Rahmen der Abgeltungsteuer ist eine Gesamtbetrachtung von Gesellschafterdarlehen und Gesellschafterbeteiligung vorzunehmen.
    • Damit kann die Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht widerlegt werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.06.2023 – IX R 2/22, BFHE 280, 531).
  4. Abgrenzung zwischen § 20 Abs. 2 EStG und § 17 EStG
    • § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG ist so auszulegen, dass § 20 Abs. 2 EStG nur durch § 17 EStG verdrängt wird, wenn sich der Verlust in dem zu beurteilenden Zeitraum bei den Einkünften nach § 17 Abs. 4 EStG auswirkt.
    • Voraussetzung ist, dass beide Tatbestände im selben Veranlagungszeitraum erfüllt sind.

Bedeutung für die Praxis

  • Das Urteil bringt Klarheit zur steuerlichen Behandlung von Forderungsverzichten, insbesondere mit Besserungsschein.
  • Es betont die Bedeutung einer ganzheitlichen Betrachtung von Gesellschafterdarlehen und Beteiligungen bei der Einkünfteerzielungsabsicht.
  • Steuerpflichtige sollten prüfen, in welchem Veranlagungszeitraum sich Verluste steuerlich auswirken können.

Quelle: Bundesfinanzhof