BFH: Entschädigungen und ihre steuerliche Behandlung

Ob eine Entschädigung steuerpflichtig ist oder nicht, regelt das Gesetz recht eindeutig. Doch in der Praxis ist es nicht immer klar, um welche Art von Entschädigung es sich handelt – ein entscheidender Punkt für die Besteuerung.

Grundsätze der Besteuerung

Eine Entschädigung gilt als steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn sie:

  • unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit darstellt,
  • als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wird und
  • bei regulärem Zufluss ebenfalls steuerpflichtig wäre.

Die steuerliche Behandlung richtet sich ausschließlich nach dem Grund der Zahlung, nicht nach ihrer Bezeichnung.

Tipp:

Bestimmte Entschädigungsleistungen können nach der sogenannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. Ab 2025 ist dies jedoch nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung möglich – nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren.

Steuerlich begünstigte Entschädigungen

Begünstigte Entschädigungen umfassen Zahlungen des Arbeitgebers für entgangene oder entgehende Einnahmen, wenn diese zu einer Zusammenballung von Einnahmen führen.

Steuerfrei sind:

  • Entschädigungen für Verdienstausfall oder dienstlich verursachten Aufwand (sofern gesetzlich geregelt).
  • Echter Schadensersatz für private Vermögensverluste oder rein persönliche Schäden, da diese nicht als Arbeitslohn gelten.

Achtung: Nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist eine Entschädigung nur steuerpflichtig, wenn ein „Schaden“ in Form von entgangenen Einnahmen ersetzt wird. Ersatzleistungen für andere Schadensfolgen (z. B. immaterielle Schäden, Verletzungen oder Schmerzensgeld) fallen nicht darunter.

BFH: Steuerpflicht auch bei Steuererstattungen auf Entschädigungen

Eine wichtige Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass auch der Ersatz einer Steuerlast steuerpflichtig sein kann.

Der Fall:

Eine Steuerzahlerin musste aufgrund eines medizinischen Behandlungsfehlers ihren Beruf aufgeben. Die Versicherung des Schädigers ersetzte jährlich ihren Verdienstausfallschaden, der als Arbeitslohn versteuert werden musste. Später erstattete die Versicherung auch die bereits gezahlten Steuern. Finanzamt und FG sahen diese Erstattungen ebenfalls als steuerpflichtig an. Der BFH bestätigte dies (Urteil vom 15.10.2024, Az.: IX R 5/23).

Urteil:

Der BFH entschied, dass sowohl der Verdienstausfall als auch die Steuererstattung Teil eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs sind und somit steuerpflichtig. Eine ermäßigte Besteuerung der Steuererstattungen wurde ausgeschlossen, da die Zahlungen nicht in einem einzigen Jahr erfolgten und somit nicht außergewöhnlich im Sinne des § 34 EStG waren.

Fazit

Die steuerliche Behandlung von Entschädigungen hängt stark von ihrem Zweck und dem Grund der Zahlung ab. Steuerpflichtige sollten genau prüfen, welche Regelungen auf ihre Situation zutreffen, und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch nehmen.