Abgeltungssteuer
Abgeltungssteuer umgehen, Freibetrag, Freistellungsauftrag + Abgeltungssteuer-Rechner
Inhalt:
- Allgemeines zur Abgeltungssteuer
- Abgeltungssteuer Rechner
- Abgeltungssteuer + Steuererklärung
- Abgeltungssteuer Freibetrag, Freistellungsauftrag + Werbungskosten
- Abgeltungssteuer + Investmentfonds
- Abgeltungssteuer auf Zertifikate
- Zinseinnahmen aus Privatdarlehen unterliegen nicht immer der Abgeltungsteuer
- Weitere Infos, Gesetze, Richtlinien, Rechtsprechung + Aktuelles
Allgemeines zur Abgeltungssteuer
Die Abgeltungsteuer ist ein Besteuerungsverfahren für Steuern auf Kapitalerträge und Spekulationsgewinne aus Aktien. Ab dem Jahr 2009 werden Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden, Kapitalerträge aus Investmentfonds oder Zertifikate der sog. Abgeltungssteuer unterworfen. Sie ersetzt das damalige Verfahren, nach dem der Steuerpflichtige Kapitalerträge und Spekulationsgewinne in der Steuererklärung angeben werden mussten. Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer, die direkt von dem Kreditinstitut, das die Erträge gutschreibt, einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird.
Die Abgeltungssteuer bedeutet z.T. eine Vereinfachung der Besteuerung von Kapitalerträgen und Spekulationsgewinnen. Der Abgeltungssteuersatz von 25% erscheint auf den ersten Blick als einfach und moderat, erweist sich jedoch im Detail als sehr komplex und ist daher beratungsintensiver als das bisherige Veranlagungsverfahren. Denn zum einen erfasst die neue Abgeltungssteuer auch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, also Gewinne aus dem von Ihnen getätigten Wertpapierverkauf (sog. Spekulationssteuer). Zum anderen fällt mit der Abgeltungssteuer das für Erträge aus Aktienanlagen geltende Halbeinkünfteverfahren weg. Damit versteuern Sie Dividendenerträge und Kursgewinne aus Aktienanlagen künftig nicht mehr nur zur Hälfte, sondern mit dem vollen Betrag.
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Abgeltungssteuer Rechner
Mit der Abgeltungssteuer wird auf Kapitalerträge und Spekulationsgewinne eine einheitliche Steuer von 25% erhoben. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5% sowie die Kirchensteuer von 8% (abwählbar bzw. abhängig von der Religionsgemeinschaft). Insgesamt zahlen Sie also bis zu 28,4% an Steuern auf Ihre Kapitalerträge. Der Abgeltungssteuersatz ist unabhängig vom individuellen Steuersatz. Somit sind die Kapital- und Spekulationseinkünfte in der Regel nicht mehr in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Unter bestimmten Umständen kann es für Sie allerdings von Vorteil sein, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen.
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Abgeltungssteuer und Steuererklärung
Mit Einführung der Abgeltungssteuer wird Ihnen gleichzeitig das Recht eingeräumt, eine Besteuerung nach der tariflichen Einkommensteuer zu beantragen (Veranlagungswahlrecht). Man kann wählen, ob man nach der Abgeltungssteuermethode besteuert werden möchte oder im Rahmen der Steuererklärung. Letzteres macht naturgemäß nur Sinn, wenn Sie dadurch Steuern sparen. Diejenigen, deren individueller Grenzsteuersatz unter 25 Prozent liegt, werden das alte Verfahren wählen - diejenigen, die darüber liegen, werden sich für die Abgeltungsteuer entscheiden. Für beide Methoden aber gilt, dass das Halbeinkünfteverfahren und die Spekulationsfrist wegfallen. Auch wird diese Alternativveranlagung nur auf Antrag und nur für den jeweiligen Veranlagungszeitraum einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gewährt. D.h., Sie müssen in diesem Fall sämtliche Kapitaleinkünfte in die Antragsveranlagung ("Lohnsteuerjahresausgleich") einbeziehen. Und genau hierin liegt die Crux. Ich analysiere für Sie, in welchen Fallen die Antragsveranlagung zu einer niedrigeren oder sogar höheren Steuer führt. Siehe auch Einkommensteuerrechner
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Abgeltungssteuer Freibetrag, Freistellungsauftrag und Werbungskosten
Bis zum 01.01.2009 galt für Alleinstehende ein sog. Sparerfreibetrag in Höhe von 750 Euro bzw. für zusammen veranlagte Ehegatten in Höhe von 1.500 Euro sowie eine Werbungskostenpauschale von 51 Euro bzw. 102 Euro. Darüber konnten auch die tatsächlichen Werbungskosten geltend gemacht werden. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer sind der Freibetrag und die Werbungskostenpauschale zum neuen Sparerpauschbetrag (801 bzw. 1.602 Euro) zusammengefasst worden.
Sie können wie bisher, über den Steuerfreibetrag bei den Geldinstituten einen Freistellungsauftrag erteilen, d.h. bis zum erteilten Freibetrag wird das Geldinstitut keine Abgeltungssteuer erheben.
Das hat zur Folge, dass Werbungskosten in Verbindung mit Kapitalerträge generell nicht mehr berücksichtigt werden, sondern mit dem Sparerpauschbetrag als abgegolten gelten. Depotgebühren, Beratungsgebühren können also nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden. Ausnahme: Die Einkünfte werden in die Veranlagung einbezogen und die Abgeltungssteuer kommt nicht zum Tragen (Finanzgerichtsurteil).
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Abgeltungssteuer und Investmentfonds
- Welche Änderungen ergeben sich durch die Abgeltungssteuer bei Investmentfonds?
- Was ist auf Grund der Abgeltungssteuer bei Veräußerung von Investmentfondsanteilen zu beachten?
- Was Sie im Zusammenhang mit Abgeltungssteuer und Dachfonds beachten sollten
- Checkliste: Abgeltungssteuer + Investmentfonds
Welche Änderungen ergeben sich durch die Abgeltungssteuer bei Investmentfonds?
Im Zusammenhang mit Ihren Investmentfondsanlagen und Abgeltungssteuer ist folgendes zu beachten:
- Ausgeschüttete laufende Erträge aus Ihren Investmentfondsanteilen unterliegen ab 2009 der Abgeltungsteuer. Auch ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von vom Investmentfond angeschafften Wertpapieren sind zukünftig nicht mehr steuerfrei.
- Thesaurierte laufende Erträge aus Ihren Investmentfondsanteilen sind - trotz Thesaurierung - als ausschüttungsgleiche Erträge Abgeltungsteuer pflichtig.
- Die Zwischengewinnbesteuerung (Zwischengewinne sind die im Verkaufs- oder Rücknahmepreis enthaltenen Zinsen, die vom Fonds noch nicht ausgeschüttet oder thesauriert worden sind) bleibt auch im Abgeltungssteuersystem wie bisher erhalten. Wie bisher gilt: Zur Vermeidung unnötiger Steuern sind gezahlte Zwischengewinne als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen geltend zu machen. Erhaltene Zwischengewinne sind als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen und vom Veräußerungserlös des Investmentanteils abzusetzen. Über weitere Details kläre ich Sie gerne auf.
Welche Erträge nun unter die laufend zu versteuernden ausschüttungsgleichen Erträge fallen und der Abgeltungsteuer unterliegen, bestimmt sich nach dem (geänderten) Investmentsteuergesetz. Danach gelten als abgeltungssteuerpflichtige Kapitaleinkünfte generell sämtliche Kapitalerträge, insbesondere Zinsen und Dividenden. Nach dem neuen Investmentsteuergesetz bestimmt sich auch die Steuerpflicht für bestimmte thesaurierte Erträge. Von diesen Regeln gibt es bekanntlich Ausnahmen. Diese gilt es zu erkennen, um Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen. So wird beispielsweise bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds weder von der Depotstelle noch von der Fondsgesellschaft während der Haltedauer eine Abgeltungsteuer einbehalten. Steuern zahlen Sie bei solchen Fonds erst bei Veräußerung. Diese Ausnahmeregelung kann besonders für das Altersvorsorge-Sparen interessant sein. Ich analysiere und wählen für Sie die besten Auslandsfonds aus, mit denen Sie auch nach 2009 noch Vermögen unter Nutzung eines attraktiven Abgeltungssteuerstundungseffektes ansparen können.
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Was ist auf Grund der Abgeltungssteuer bei Veräußerung von Investmentfondsanteilen zu beachten?
Verkaufen Sie nach 2008 Investmentfondsanteile, müssen Sie auf einen Veräußerungsgewinn unabhängig von der Haltedauer der Fondsanteile eine Abgeltungsteuer zahlen. Dies gilt zumindest für alle Investmentfonds, die Sie nach dem 31.12.2008 angeschafft haben. Veräußern Sie dabei Fondsanteile eines Thesaurierungsfonds, müssen die im Veräußerungsgewinn bereits enthaltenen ausschüttungsgleichen Erträge, welche Sie bereits versteuert haben, aus dem Veräußerungsergebnis ausgeschieden werden. Dies erledigt zwar die Bank für Sie. Dennoch lohnt künftig ein zweiter Blick. Ich prüfe gerne die Wertpapierabrechnungen Ihrer Bank bezüglich eines korrekten Abgeltungssteuerabzugs. Für Investmentfondsanteile aus Anschaffungen vor dem 31.12.2008 gelten für den Verkauf nach dem 1.1.2009 spezielle Übergangsregelungen. Diese möchte ich Ihnen im Anschluss kurz erläutern.
Grundsätzlich können Sie Investmentfondsanteile, die Sie bis zum 31.12.2008 angeschafft haben und bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung im Veräußerungszeitpunkt mehr als ein Jahr beträgt, auch nach dem 1.1.2009 steuerfrei veräußern. Ausnahmslos gilt diese Altbestandsregelung allerdings nur für Thesaurierungsfonds oder für Erträge aus Wertpapieren, die der Fonds selbst vor dem 1.1.2009 angeschafft hat. Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, die der Fonds nach dem 31.12.2008 erworben hat, können hingegen nur noch abgeltungssteuerpflichtig ausgeschüttet werden - Sie zahlen darauf also Abgeltungsteuer, auch wenn Sie die Fondsanteile noch vor 2009 erworben haben. Schütten Fonds Gewinne aus Veräußerungen von Wertpapieren aus, unterliegen diese künftig investorenunspezifisch der Abgeltungsteuer.
Im umgekehrten Fall gilt hingegen Folgendes: Sie veräußern Fondsanteile, die Sie nach dem 1.1.2009 erworben haben. Im Veräußerungserlös sind Gewinne enthalten aus der Veräußerung "alter" Wertpapiere, also solcher, die der Fonds vor dem 1.1.2009 angeschafft hat. Veräußerungsgewinne, die auf die Veräußerung der alten Wertpapiere entfallen, sind zunächst steuerfrei, werden aber zum steuerpflichtigen Veräußerungserlös beim Verkauf der Fondsanteile hinzugerechnet und müssen im Veräußerungszeitpunkt versteuert werden.
Beim Fondskauf vor 2009 gilt es daher, bei der Wahl des richtigen Investmentfonds neben den anlagepolitischen Belangen auch die zukünftige Abgeltungsteuer zu berücksichtigen. Steuerlich gesehen macht es beispielsweise einen großen Unterschied, ob Sie vor 2009 Anteile an einem Thesaurierungsfonds oder Anteile an einem Fonds mit regelmäßigen Ausschüttungen kaufen. Denn für Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, die der Fonds nach dem 31.12.2008 angeschafft hat, gilt nur im Fall einer Thesaurierung die Altbestandsregelung. Das heißt, dass nur Gewinne aus der Veräußerung von durch einen Fonds nach 2008 angeschafften und veräußerten Wertpapieren beim Kauf des Fondsanteils vor dem 1.1.2009 trotz Abgeltungsteuer auch nach 2008 noch steuerfrei vereinnahmt werden können, wenn es sich beim Fonds um einen Thesaurierungsfonds handelt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie im Veräußerungszeitpunkt die Spekulationsfrist eingehalten, d.h. den Fondsanteil mehr als ein Jahr im Depot gehalten haben.
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Was Sie im Zusammenhang mit Abgeltungssteuer und Dachfonds beachten sollten
Dachfonds investieren nicht wie herkömmliche Fonds direkt in Wertpapiere, sondern kaufen Anteile verschiedener Investmentfonds (Zielfonds), die wiederum in Wertpapiere oder andere Vermögensanlagen investieren. Je nach Anlagepolitik mischt der Fondsmanager eines Dachfonds mehr oder weniger Aktien-, Renten-, Geldmarkt- oder Immobilienfonds bei, wobei mindestens fünf Fonds als Basis dienen. Vom Grundkonzept des Fonds unterscheiden sich die Dachfonds allerdings nicht. So bündelt auch ein Dachfonds Gelder vieler Kapitalanleger, um sie nach dem Prinzip der Risikostreuung in unterschiedliche Vermögenswerte anzulegen und professionell zu verwalten. Das hat für den Kapitalanleger den interessanten Aspekt, dass Gewinne eines Dachfonds aus der Veräußerung von Zielfondsanteilen (also jenen Fondsanteilen, die der Dachfonds im Bestand hält) im Fall einer Thesaurierung auch nach 2009 - zumindest nach derzeit geltender Rechtslage - nicht steuerbar sind, sofern die Fondsanteile noch vor 2009 erworben und bei Veräußerung die für private Veräußerungsgeschäfte maßgebliche Ein-Jahres-Frist überschritten ist.
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Checkliste: Abgeltungssteuer und Investmentfonds
- Fonds ist in Deutschland aufgelegt
-
Immobilienfonds
- Offener Immobilienfonds: Abgeltungsteuer auf ausgeschüttete oder thesaurierte Mieterträge aus Inland,
Keine Abgeltungsteuer auf ausländische Mieterträge - Geschlossener Immobilienfonds Unterliegt nicht der Abgeltungsteuer
- Offener Immobilienfonds: Abgeltungsteuer auf ausgeschüttete oder thesaurierte Mieterträge aus Inland,
- Aktienfonds, Rentenfonds, Mischfonds
- Fonds ist Ausschüttungsfonds: Abgeltungssteuerfreiheit beim Kauf vor 2009 nur bedingt vermeidbar
- Fonds ist Thesaurierungsfonds: Abgeltungssteuerfreiheit beim Kauf vor 2009 in vollem Umfang
- Fonds ist Mischfonds: Abgeltungssteuerfreiheit regelt sich bei Ausschüttung oder Thesaurierung analog
- Fonds ist im Ausland aufgelegt (-> ausländische Abgeltungssteuer: Formulare ausländische Quellensteuer)
- Ausschüttungsfonds: Abgeltungsteuer auf Zinsen, Dividenden
- Thesaurierungsfonds: Keine Abgeltungsteuer auf Zinsen, Dividenden (aber Steuererklärungspflicht!)
Thesaurierte Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne nicht steuerbar
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Abgeltungssteuer auf Zertifikate
In einem Überraschungsakt hat die Bundesregierung im Vorfeld der Einführung der Abgeltungssteuer eine Strafsteuer auf Zertifikate beschlossen. Für Sie bedeutet das konkret: Zertifikate, die Sie seit dem 14.3.2007 erworben haben, können Sie auch nach abgelaufener Spekulationsfrist nur bis zum 30.6.2009 steuerfrei veräußern. Danach wird 25% Abgeltungssteuer fällig. Ziel dieser Politik ist offensichtlich, speziell Endlos-Zertifikate (ohne Endfälligkeitstermin) unattraktiv zu machen.
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Zinseinnahmen aus Privatdarlehen unterliegen nicht immer der Abgeltungsteuer
Zinseinnahmen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer mit einem pauschalen Steuersatz von 25 %, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. Wenn die Parteien des Darlehens sich als „einander nahestehende Personen“ qualifizieren und die Zinsausgaben auf der Seite des Schuldners als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind, wird die Besteuerung der Zinseinnahmen mit dem progressiven Einkommensteuersatz (statt mit der Abgeltungssteuer) angewendet.
Wichtige Punkte:
-
Anwendung der Abgeltungsteuer: Normalerweise werden Zinseinnahmen mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % versteuert, der sogenannten Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 EStG).
-
Nahestehende Personen: Laut § 32d Abs. 2 Ziff. 1 EStG liegt ein „Näheverhältnis“ vor, wenn eine Partei die andere wirtschaftlich beherrscht oder eine dritte Person beide Parteien beherrscht. Ein rein familiäres Näheverhältnis reicht nicht aus, es sei denn, es liegt ein Abhängigkeitsverhältnis vor, das wirtschaftlicher Natur ist.
-
Abziehbarkeit von Zinsaufwendungen: Sind die Zinszahlungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, kann die Abgeltungsteuer entfallen, wenn ein Näheverhältnis im Sinne des Gesetzes besteht.
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Fremdvergleich: Damit die Abgeltungsteuer angewendet werden kann, muss das Darlehen einem Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet, dass die Konditionen des Darlehens vergleichbar mit den Konditionen sein müssen, die zwischen fremden Dritten vereinbart würden.
Beispiele:
- Beispiel 1: Die Zinseinnahmen der Eltern aus einem Privatdarlehen an ihre Tochter unterliegen der Abgeltungsteuer, wenn das Darlehen für den privaten Erwerb einer Immobilie verwendet wurde und kein Näheverhältnis im Sinne von § 32d Abs. 2 EStG besteht.
- Beispiel 2: Bei einem wirtschaftlich abhängigen Ehepartner, der das Darlehen für eine fremdvermietete Immobilie nutzt, könnte die Abgeltungsteuer verweigert werden, da ein Näheverhältnis angenommen werden könnte.
Dieser Text befasst sich mit der steuerlichen Behandlung von Zinseinnahmen aus Darlehensverträgen und insbesondere den Ausnahmen von der Anwendung des Abgeltungsteuersatzes nach § 32d Abs. 2 EStG. Hier sind einige wesentliche Punkte zusammengefasst:
-
Ausschluss der Abgeltungsteuer: In bestimmten Fällen greift die Abgeltungsteuer jedoch nicht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Gläubiger und der Schuldner wirtschaftlich oder persönlich „nahestehende Personen“ sind (§ 32d Abs. 2 EStG). Ein solches Näheverhältnis kann bei einer Beteiligung von mindestens 10 % an der Gesellschaft bestehen oder wenn der Schuldner die Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben abziehen kann.
-
Definition des „Nahestehens“: Das „Nahestehen“ wird weit gefasst und kann auf verschiedenen Arten von Einfluss beruhen, etwa wenn der Schuldner den Gläubiger beherrscht, umgekehrt oder wenn ein Dritter beide Parteien kontrolliert. Auch ein wirtschaftliches Interesse an den Einkünften des anderen kann ein Nahestehen begründen.
-
Beherrschungsverhältnis: Nach Auffassung des BFH liegt ein Näheverhältnis nur dann vor, wenn der Gläubiger einen beherrschenden Einfluss auf den Schuldner ausübt. Ein reines familiäres Näheverhältnis reicht nicht aus, es muss ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegen, in dem der Schuldner kaum Entscheidungsspielraum hat.
-
Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen : Damit ein Darlehensvertrag steuerlich anerkannt wird, muss er zivilrechtlich wirksam sein und so durchgeführt werden, wie es unter fremden Dritten üblich wäre (Fremdvergleich). Wichtige Elemente eines solchen Vertrags sind die Vereinbarung von Laufzeit, Zinsen und Tilgung. Die fehlende Besicherung ist nach Ansicht des BFH nicht schädlich, wenn es sich um wirtschaftlich unabhängige Parteien handelt.
-
Fazit: Wenn der Darlehensvertrag schriftlich abgeschlossen wurde und den Anforderungen eines Fremdvergleichs entspricht (Laufzeit, Tilgung, Zinsen), liegt kein Beherrschungsverhältnis vor. Die Abgeltungsteuer bleibt anwendbar, sofern kein Beherrschungsverhältnis gemäß § 32d Abs. 2 EStG besteht.
Insgesamt zeigt sich, dass die Anwendung der Abgeltungsteuer bei Privatdarlehen von verschiedenen Faktoren abhängt, insbesondere von der Art der Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner sowie der Ausgestaltung des Darlehensvertrags.
Zusammenfassend ist die Besteuerung von Zinseinnahmen aus Privatdarlehen abhängig von der Art des Verhältnisses zwischen den Vertragsparteien und der Abzugsfähigkeit der Zinszahlungen.
Können die Zinseinnahmen aus Privatdarlehen bei Ehegatten der Abgeltungsteuer unterliegen?
Zinseinnahmen aus Privatdarlehen zwischen Ehegatten können grundsätzlich der Abgeltungsteuer unterliegen, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Ausnahme nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG bedingen.
Grundregel:
Normalerweise unterliegen Zinseinnahmen aus Privatdarlehen, auch zwischen
Ehegatten, der Abgeltungsteuer mit einem pauschalen Steuersatz von 25 %,
zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Ausnahmen von der Abgeltungsteuer:
§ 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG beschreibt Fälle, in denen die Abgeltungsteuer nicht
angewendet wird. Diese Ausnahmen betreffen vor allem Situationen, in denen
ein Näheverhältnis zwischen den beteiligten Personen besteht. Ein solches
Näheverhältnis wird angenommen, wenn:
- Einer der Ehepartner auf den anderen einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
- Ein Dritter beide Ehegatten beherrscht.
- Einer der Ehepartner auf den anderen Einfluss ausübt, der nicht aus der Geschäftsbeziehung, sondern aus dem persönlichen Verhältnis stammt.
- Ein Ehegatte ein eigenes wirtschaftliches Interesse an den Einkünften des anderen Ehegatten hat.
Im Kontext von Ehegatten wird in der Praxis oft angenommen, dass ein wirtschaftliches Interesse des einen Ehegatten an den Einkünften des anderen besteht, was zur Anwendung des progressiven Einkommensteuersatzes statt der Abgeltungsteuer führen kann.
Fremdüblichkeit und Vertragsdurchführung:
Damit ein Darlehensvertrag zwischen Ehegatten steuerlich anerkannt wird, ist
es entscheidend, dass der Vertrag zivilrechtlich gültig und nach den
zwischen fremden Dritten üblichen Bedingungen abgeschlossen und durchgeführt
wird (Fremdvergleich). Dazu gehören angemessene Zinsvereinbarungen, klare
Laufzeiten und die tatsächliche Erfüllung des Vertrags (z. B. regelmäßige
Zinszahlungen).
Fazit:
Zinseinnahmen aus Privatdarlehen zwischen Ehegatten können der
Abgeltungsteuer unterliegen, solange kein Näheverhältnis im Sinne des § 32d
Abs. 2 Nr. 1 EStG besteht und die Bedingungen des Vertrags einem
Fremdvergleich standhalten. Wenn jedoch ein wirtschaftliches
Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Ehegatten angenommen wird, könnte die
Abgeltungsteuer entfallen und stattdessen der individuelle
Einkommensteuersatz angewendet werden.
Aktuelles + weitere Infos
Keine Abgeltungssteuer bei der Gestellung von Sicherheiten
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass das Entgelt für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten durch Privatpersonen keine Kapitalerträge, sondern sonstige Einkünfte nach § 22 EStG darstellen. Das heißt, das Entgelt unterliegt nicht der Abgeltungsteuer von 25 %, sondern dem normalen tariflichen Einkommensteuersatz.
Im Streitfall hatte eine Privatperson einer GmbH Sicherheiten für ein Bauvorhaben gestellt. Sie verpfändete ein Bankguthaben und stellte einen Kredit zur Verfügung, der im Streitjahr aber noch nicht abgerufen wurde. Die GmbH zahlte dafür ein Entgelt von 50.000 €.
Das Finanzamt hatte das Entgelt der Klägerin als Kapitalertrag behandelt und die Abgeltungsteuer von 25 % erhoben. Die Klägerin war dagegen vorgegangen und hatte argumentiert, dass es sich um sonstige Einkünfte nach § 22 EStG handele.
Das Finanzgericht Münster hat die Auffassung der Klägerin bestätigt. Es hat entschieden, dass die Klägerin der GmbH kein Kapital zur Verfügung gestellt habe. Vielmehr habe sie ihr Kapitalvermögen weiterhin zur Erzielung von Zinsen nutzen können. Die doppelte Nutzung einer Kapitalforderung zur Fruchtziehung sei aber nicht möglich.
Die Bereitstellung des Betriebsmittelkredits führt nach Meinung des Finanzgerichts Münster ebenfalls nicht zu Kapitaleinkünften. Erst mit dem Abruf des Kredits werde Kapitalvermögen entgeltlich zur Nutzung überlassen. Bis dahin werde das Entgelt für die Bereithaltung geleistet. Auch hier stehe einer Qualifikation als Kapitaleinkünfte entgegen, dass ein bestimmtes Geldvermögen nicht doppelt genutzt werden kann.
Das letzte Wort in dieser Sache hat der Bundesfinanzhof (BFH). Der BFH hat die Revision der Klägerin zugelassen und wird nun über die Frage entscheiden, ob das Entgelt für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten durch Privatpersonen Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte sind.
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