BFH, Pressemitteilung Nr. 9/25 vom 25.02.2025 zum Urteil IV R 11/23 vom 18.12.2024
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Personengesellschaft keine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge beanspruchen kann, wenn diese zur Beförderung von selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten zu einer ebenfalls von ihr betriebenen Biogasanlage genutzt werden (Urteil vom 18.12.2024 – IV R 11/23).
Sachverhalt
Die klagende Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betreibt sowohl Landwirtschaft als auch eine Biogasanlage. Sie baut unter anderem Silomais und Roggen an, wobei der Silomais vollständig zur Stromerzeugung in der eigenen Biogasanlage verwendet wird. Der erzeugte Strom wird verkauft, während der Roggen weitgehend weiterveräußert wird. Den Transport des Getreides zur Biogasanlage führte die Gesellschaft mit zwei Anhängern durch, für die sie eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a und c des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) beantragte.
Das zuständige Hauptzollamt (HZA) lehnte die Steuerbefreiung ab, da die Beförderung des Getreides zur Biogasanlage nicht ausschließlich dem landwirtschaftlichen Betrieb diente. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.
Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts und das ablehnende Urteil. Die Steuerbefreiung scheitere nicht bereits daran, dass die Personengesellschaft einkommensteuerrechtlich als Gewerbebetrieb einzustufen sei. Die einkommensteuerrechtlichen Fiktionen wie die „Seitwärts-Abfärbung“ oder die gewerbliche Prägung einer Personengesellschaft seien für die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nicht maßgeblich. Entscheidend sei vielmehr der Verwendungszweck der Anhänger.
Da die Beförderung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auch der gewerblichen Biogasanlage diente, fehle es an der erforderlichen ausschließlichen Nutzung für den landwirtschaftlichen Betrieb. Dies widerspreche den Anforderungen des § 3 Nr. 7 KraftStG, wonach die Steuerbefreiung nur gewährt wird, wenn die Fahrzeuge ausnahmslos in der Land- oder Forstwirtschaft eingesetzt werden.
Fazit
Mit dieser Entscheidung stellt der BFH klar, dass landwirtschaftliche Fahrzeuge nicht steuerbefreit sind, wenn sie auch für gewerbliche Zwecke genutzt werden. Unternehmer, die sowohl landwirtschaftliche Betriebe als auch gewerbliche Anlagen wie Biogasanlagen betreiben, sollten daher prüfen, inwieweit die steuerrechtlichen Privilegien für landwirtschaftliche Fahrzeuge tatsächlich anwendbar sind oder eine gewerbliche Nutzung die Steuerbefreiung ausschließt.
Quelle: Bundesfinanzhof