Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.08.2024 (Az. IX R 29/23) entschieden, dass Kosten, die ausschließlich durch ein Insolvenzverfahren verursacht werden, nicht als Werbungskosten absetzbar sind.
Hintergrund:
Im Streitfall hatte eine Steuerpflichtige versucht, die Kosten ihres Insolvenzverfahrens als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften geltend zu machen. Das Finanzgericht hatte dies abgelehnt.
Die Entscheidung des BFH:
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Er argumentierte, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens der privaten Vermögenssphäre der Steuerpflichtigen zuzuordnen seien und nicht im Zusammenhang mit einer Einkünfteerzielung stünden.
Ausnahme:
Der BFH stellte jedoch klar, dass Aufwendungen, die zwar ihre Ursache im Insolvenzverfahren haben, aber auch bei einer Veräußerung des Wirtschaftsguts außerhalb des Insolvenzverfahrens angefallen wären, als Werbungskosten absetzbar sein können. Dies gilt beispielsweise für Maklergebühren oder Notarkosten, die auch bei einem „normalen“ Verkauf anfallen würden.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie sich in einem Insolvenzverfahren befinden, können Sie die Kosten des Verfahrens grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzen. Es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte Aufwendungen, die auch bei einer Veräußerung außerhalb des Insolvenzverfahrens angefallen wären.
Unser Tipp:
- Lassen Sie sich von uns beraten, welche Kosten im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren steuerlich absetzbar sind.
- Wir unterstützen Sie gerne bei der steueroptimalen Gestaltung Ihrer privaten und geschäftlichen Angelegenheiten.
Hinweis: Dieser Blogbeitrag dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.