BFH lässt Zweifel an Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags für Photovoltaikanlagen aufkommen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem aktuellen Beschluss vom 15.10.2024 (Az. III B 24/24 (AdV)) Zweifel an der gängigen Praxis der Finanzverwaltung geäußert, Investitionsabzugsbeträge für Photovoltaikanlagen rückgängig zu machen.

Hintergrund:

Seit 2022 sind Einnahmen aus kleineren Photovoltaikanlagen gemäß § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. Die Finanzverwaltung vertrat bisher die Auffassung, dass Investitionsabzugsbeträge (IAB), die vor 2022 für solche Anlagen in Anspruch genommen wurden, rückgängig gemacht werden müssen (§ 7g Abs. 3 Satz 1 EStG).

Der Fall:

Im vorliegenden Fall hatte ein Steuerpflichtiger im Jahr 2021 einen IAB für eine Photovoltaikanlage geltend gemacht, die er 2022 angeschafft hat. Das Finanzamt verlangte die Rückgängigmachung des IAB aufgrund der Steuerbefreiung.

Die Entscheidung des BFH:

Der BFH hat nun im Rahmen eines AdV-Verfahrens entschieden, dass die Rückgängigmachung des IAB in diesem Fall „ernstlich zweifelhaft“ ist. Er argumentiert, dass weder § 7g EStG noch § 3 Nr. 72 EStG eine ausdrückliche Regelung für diesen Sachverhalt enthalten.

Was bedeutet das für Sie?

Die Entscheidung des BFH ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH im Hauptsacheverfahren entscheiden wird. Sollten Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, empfehlen wir Ihnen Folgendes:

  • Legen Sie Einspruch gegen Bescheide ein, in denen die Finanzverwaltung die Rückgängigmachung des IAB verlangt.
  • Beobachten Sie die weitere Entwicklung und die Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
  • Lassen Sie sich von uns beraten, um Ihre individuellen Handlungsmöglichkeiten zu besprechen.

Fazit:

Der Beschluss des BFH zeigt, dass die Rückgängigmachung von IAB für Photovoltaikanlagen nicht in jedem Fall rechtens ist. Es ist wichtig, die weitere Entwicklung zu verfolgen und sich im Zweifel professionell beraten zu lassen.

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Hinweis: Dieser Blogbeitrag dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.