BFH-Urteil zur Gewerbesteuer: Kürzung bei ausländischer Betriebsstätte auch ohne Doppelbesteuerungsabkommen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 05.06.2024 (Az. I R 32/20) entschieden, dass die Kürzung des Gewerbeertrags um den auf eine ausländische Betriebsstätte entfallenden Teil auch dann vorgenommen werden muss, wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht.

Hintergrund:

Gemäß § 9 Nr. 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) wird der Gewerbeertrag um den Teil gekürzt, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt. Bisher war umstritten, ob diese Kürzung auch dann gilt, wenn Deutschland nach einem DBA den gesamten Gewerbeertrag besteuern dürfte.

Der Fall:

Im vorliegenden Fall ging es um eine GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland, die in den Niederlanden eine Betriebsstätte unterhielt. Die Finanzverwaltung verweigerte die Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG, da Deutschland nach dem DBA-Niederlande den gesamten Gewerbeertrag hätte besteuern können.

Die Entscheidung des BFH:

Der BFH gab der Klage statt und entschied, dass die Kürzung auch in diesem Fall vorgenommen werden muss. Er begründete dies damit, dass § 9 Nr. 3 GewStG keine Unterscheidung zwischen DBA- und Nicht-DBA-Fällen macht.

Weitere wichtige Punkte des Urteils:

  • Personengesellschaften: Der BFH stellte klar, dass Personengesellschaften nach dem DBA-Niederlande nicht selbst abkommensberechtigt sind, sondern nur ihre Gesellschafter.
  • Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen: Gewinne aus der Veräußerung eines bebauten Grundstücks fallen auch dann unter Art. 4 DBA-Niederlande (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen), wenn die Bebauung vom Unternehmen selbst durchgeführt wurde.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Ihr Unternehmen im Ausland eine Betriebsstätte unterhält, können Sie den auf diese Betriebsstätte entfallenden Teil des Gewerbeertrags unabhängig vom Bestehen eines DBA kürzen. Dies gilt auch, wenn die ausländische Betriebsstätte in einem Land liegt, mit dem Deutschland ein DBA abgeschlossen hat.

Unser Tipp:

  • Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen von dieser Regelung profitieren kann.
  • Lassen Sie sich von uns beraten, wie Sie die Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG optimal nutzen können.

Hinweis: Dieser Blogbeitrag dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.