BFH: Markterschließungszuschüsse an ausländische Gesellschaften können steuerlich anerkannt werden

BFH, Urteil vom 20. Mai 2026 – IV R 37/23

Zahlt ein deutsches Unternehmen einen Zuschuss an eine ausländische Gesellschaft, um einen neuen Absatzmarkt zu erschließen oder bestehende Marktanteile auszubauen, stellt sich die Frage nach der steuerlichen Anerkennung. Besonders kritisch prüft die Finanzverwaltung solche Zahlungen, wenn die beteiligten Unternehmen wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. Mai 2026 (Az. IV R 37/23) entschieden, dass Markterschließungszuschüsse an ausländische Gesellschaften betrieblich veranlasst und fremdüblich sein können, wenn damit langfristig höhere Lizenz- oder Franchiseeinnahmen erzielt werden sollen.

Allerdings sind solche Zahlungen nicht zwangsläufig sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig. Sie können Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsguts darstellen, das über seine Nutzungsdauer abzuschreiben ist.

Der Streitfall: Zuschuss zur Erschließung des französischen Marktes

Im entschiedenen Fall war eine deutsche Gesellschaft Inhaberin von Markenrechten und erzielte Einnahmen aus deren Lizenzierung. Um ihre Marktposition in Frankreich zu stärken und langfristig höhere Franchisegebühren zu erzielen, gewährte sie einer französischen Gesellschaft einen Markterschließungszuschuss.

Die Zahlung sollte unter anderem den Ausbau der Vertriebsaktivitäten ermöglichen und die Marktpräsenz langfristig sichern.

Das Finanzamt und das Finanzgericht stellten die betriebliche Veranlassung infrage. Sie sahen insbesondere die wirtschaftliche Unterstützung der ausländischen Gesellschaften und übergeordnete Konzerninteressen im Vordergrund.

Der BFH beurteilte die Vereinbarung dagegen anders. Entscheidend war, dass die deutsche Gesellschaft ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Markterschließung hatte und dieses durch eine nachvollziehbare Rentabilitätsberechnung belegen konnte.

Die wichtigsten Aussagen des BFH

1. Betriebliche Veranlassung auch bei Zahlungen an verbundene Unternehmen

Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Der BFH stellte klar, dass ein Markterschließungszuschuss betrieblich veranlasst sein kann, wenn die Zahlung dazu dient, künftige betriebliche Einnahmen zu steigern.

Dabei ist es nicht erforderlich, dass zwischen dem zahlenden Unternehmen und sämtlichen begünstigten ausländischen Vertriebsgesellschaften unmittelbare Vertragsbeziehungen bestehen.

Auch ein mittelbares wirtschaftliches Interesse kann ausreichen.

Wichtig: Die Unterstützung eines verbundenen Unternehmens führt nicht automatisch dazu, dass eine Zahlung steuerlich als Entnahme behandelt werden muss.

2. Fremdvergleich ist entscheidend

Bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Unternehmen kommt dem Fremdvergleich eine besondere Bedeutung zu.

Nach § 1 AStG können Einkünfte steuerlich korrigiert werden, wenn verbundene Unternehmen Bedingungen vereinbaren, die voneinander unabhängige Dritte unter vergleichbaren Umständen nicht vereinbart hätten.

Im Streitfall hielt der Markterschließungszuschuss diesem Vergleich stand.

Besonders relevant waren die wirtschaftlichen Erwartungen: Die künftig prognostizierten Franchiseeinnahmen sollten den geleisteten Zuschuss übersteigen.

Auch die fehlende Besicherung stand der Fremdüblichkeit nicht entgegen. Bei einem nicht rückzahlbaren Zuschuss besteht kein Rückzahlungsanspruch, der abgesichert werden müsste.

Der BFH sah deshalb im konkreten Fall keinen Anlass für eine Einkünftekorrektur nach § 1 AStG.

3. Kein sofortiger Betriebsausgabenabzug bei aktivierungspflichtigem Wirtschaftsgut

Eine weitere wichtige Aussage betrifft die bilanzielle Behandlung.

Obwohl der BFH die betriebliche Veranlassung anerkannte, durften die Aufwendungen nicht sofort vollständig gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Die Gesellschaft hatte durch die Zahlung ein geschäftswertähnliches immaterielles Wirtschaftsgut in Form eines Markterschließungsrechts erworben.

Die hierfür angefallenen Anschaffungskosten waren nach § 5 Abs. 2 EStG aktivierungsfähig und wurden im entschiedenen Fall über eine Nutzungsdauer von 15 Jahren abgeschrieben.

Damit unterscheidet der BFH zwischen der grundsätzlichen steuerlichen Anerkennung einer Zahlung und dem Zeitpunkt ihrer gewinnmindernden Berücksichtigung.

4. Entgeltlicher Erwerb auch bei erstmaliger Begründung eines Rechts

Der BFH bestätigte außerdem, dass ein immaterielles Wirtschaftsgut auch dann entgeltlich erworben werden kann, wenn das betreffende Recht erst durch das Erwerbsgeschäft entsteht.

Es muss sich folglich nicht um ein bereits zuvor bestehendes Wirtschaftsgut handeln.

Diese Aussage ist insbesondere für langfristige Markterschließungsrechte und vergleichbare vertraglich eingeräumte wirtschaftliche Vorteile von Bedeutung.

Beispiel: Steuerliche Behandlung eines Markterschließungszuschusses

Eine deutsche Gesellschaft zahlt einer ausländischen Vertriebsgesellschaft einen Zuschuss von 300.000 Euro, um einen neuen Markt aufzubauen.

Die Gesellschaft erwartet dadurch zusätzliche Lizenzeinnahmen von insgesamt 600.000 Euro während der kommenden 15 Jahre.

Kann nachgewiesen werden, dass die Zahlung wirtschaftlich begründet und fremdüblich ist, kommt eine steuerliche Anerkennung in Betracht.

Führt die Zahlung zugleich zum entgeltlichen Erwerb eines abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsguts mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren, ergibt sich vereinfacht folgende Behandlung:

PositionBetrag
Markterschließungszuschuss300.000 €
Aktivierung als immaterielles Wirtschaftsgut300.000 €
Angenommene Nutzungsdauer15 Jahre
Jährliche lineare Abschreibung20.000 €

Die Zahlung mindert den steuerlichen Gewinn in diesem Beispiel nicht sofort um 300.000 Euro, sondern über die jährlichen Abschreibungen.

Die tatsächliche Behandlung hängt allerdings von der vertraglichen Gestaltung und den wirtschaftlichen Umständen ab.

Was Unternehmen in der Praxis beachten sollten

Für international tätige Unternehmen und Unternehmensgruppen ergeben sich aus dem Urteil wichtige Hinweise.

  • Betriebliche Interessen dokumentieren: Es sollte nachvollziehbar sein, weshalb der Zuschuss im wirtschaftlichen Interesse des zahlenden Unternehmens liegt.
  • Rentabilitätsberechnungen erstellen: Prognosen über zusätzliche Lizenzgebühren, Umsätze oder Marktanteile können die Fremdüblichkeit stützen.
  • Vertragliche Vereinbarungen prüfen: Zweck, Laufzeit, Rechte und Verpflichtungen der beteiligten Gesellschaften sollten eindeutig geregelt sein.
  • Verrechnungspreise dokumentieren: Bei nahestehenden Unternehmen sind die einschlägigen Anforderungen des Außensteuergesetzes und der Abgabenordnung zu beachten.
  • Aktivierungspflicht prüfen: Nicht jeder betrieblich veranlasste Zuschuss berechtigt zum sofortigen Betriebsausgabenabzug.

Fazit: Wirtschaftlicher Nutzen steht im Vordergrund

Das BFH-Urteil vom 20. Mai 2026 stärkt die steuerliche Anerkennung wirtschaftlich begründeter Markterschließungsmaßnahmen im internationalen Unternehmensverbund.

Ein Zuschuss an eine ausländische Gesellschaft ist nicht bereits deshalb steuerlich problematisch, weil die Unternehmen miteinander verbunden sind oder die Zahlung zugleich der ausländischen Gesellschaft zugutekommt.

Entscheidend sind das eigene betriebliche Interesse des zahlenden Unternehmens, die Fremdüblichkeit der Vereinbarung und die wirtschaftliche Nachvollziehbarkeit der Maßnahme.

Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass die steuerliche Anerkennung nicht automatisch einen sofortigen Betriebsausgabenabzug bedeutet. Liegt ein entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut vor, sind die Aufwendungen zu aktivieren und gegebenenfalls über mehrere Jahre abzuschreiben.

Zu beachten ist außerdem, dass der BFH hinsichtlich des Fremdvergleichs nach § 1 AStG über einen Sachverhalt nach der früheren Rechtslage entschieden hat. Für aktuelle Gestaltungen sind die jeweils geltenden Verrechnungspreisvorschriften gesondert zu prüfen.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.05.2026 – IV R 37/23.