BFH: Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.10.2024 (III R 11/23) klargestellt, dass die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice wirksam errichtet wurde und über eine eindeutige Zuständigkeit für bestimmte Kindergeldverfahren verfügt.

Leitsatz des Urteils

  1. Errichtung und Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice
    • Die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice wurde durch den Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 12/2022 vom 27.01.2022 wirksam bei der Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Nord errichtet.
    • Mit diesem Beschluss sowie dem Beschluss Nr. 129/2022 vom 03.11.2022 wurde die Familienkasse mit der Bearbeitung von Kindergeldverfahren betraut, bei denen Daten von Kindern mit Behinderung verarbeitet werden.
  2. Unterhaltsleistungen bei behinderten Kindern
    • Zu den Bezügen eines behinderten Kindes gehören auch Unterhaltsleistungen des Ehegatten.
    • Bei deren Ermittlung sind die Unterhaltslasten des Ehegatten für eigene minderjährige Kinder, die gegebenenfalls einen behinderungsbedingten Mehrbedarf umfassen, zu berücksichtigen.
    • Dies bestätigt die bisherige BFH-Rechtsprechung (Senatsurteil vom 20.10.2022 – III R 13/21, BFHE 278, 444, BStBl II 2023 S. 655).

Bedeutung für die Praxis

  • Die Entscheidung bestätigt die Rechtswirksamkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice und deren Zuständigkeit für Fälle mit behinderten Kindern.
  • Bei der Berechnung der Bezüge eines behinderten Kindes sind die Unterhaltslasten des Ehegatten in die Berechnung einzubeziehen, was insbesondere für Kindergeldansprüche von Bedeutung ist.

Quelle: Bundesfinanzhof