BFH: Zur Feststellung der Zuordnung des Arbeitnehmers im steuerlichen Reisekostenrecht

BFH-Urteil vom 14. September 2023, VI R 27/21

In dem zugrunde liegenden Fall war ein Arbeitnehmer für zwei Arbeitgeber tätig. Der Arbeitnehmer war bei Arbeitgeber A angestellt und war für Arbeitgeber B als freier Mitarbeiter tätig.

Der Arbeitnehmer hatte Aufwendungen für eine Dienstreise geltend gemacht, die er für Arbeitgeber B durchgeführt hatte. Das Finanzamt (FA) hatte die Aufwendungen nicht anerkannt. Das FA ging davon aus, dass der Arbeitnehmer nicht für Arbeitgeber B tätig gewesen sei.

Der Arbeitnehmer erhob dagegen Einspruch gegen den Steuerbescheid. Er vertrat die Auffassung, dass er für Arbeitgeber B tätig gewesen sei.

Das Finanzgericht (FG) gab dem Einspruchsführer Recht und hob den Steuerbescheid teilweise auf. Das FG führte aus, dass der Arbeitnehmer für Arbeitgeber B tätig gewesen sei.

Das FA legte Revision ein.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG. Der BFH führte aus, dass die Zuordnung des Arbeitnehmers im steuerlichen Reisekostenrecht nach der tatsächlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers zu bestimmen sei.

Der BFH wies darauf hin, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers für Arbeitgeber B aus den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln sei. Dabei seien insbesondere die folgenden Umstände zu berücksichtigen:

  • Der Umfang der Tätigkeit für Arbeitgeber B.
  • Die Höhe der Vergütung für die Tätigkeit für Arbeitgeber B.
  • Die Art der Tätigkeit für Arbeitgeber B.

Die Entscheidung des BFH ist von erheblicher Bedeutung für die Praxis. Die Entscheidung stellt klar, dass die Zuordnung des Arbeitnehmers im steuerlichen Reisekostenrecht nach der tatsächlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers zu bestimmen ist.

Folgen für die Praxis

Die Entscheidung des BFH hat folgende Folgen für die Praxis:

  • Die Zuordnung des Arbeitnehmers im steuerlichen Reisekostenrecht ist nicht an die formale Beschäftigungsverhältnisse des Arbeitnehmers gebunden.
  • Steuerpflichtige sollten bei der Geltendmachung von Reisekosten die tatsächliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für den jeweiligen Arbeitgeber nachweisen.

Konkrete Auswirkungen

Die Entscheidung des BFH hat folgende konkrete Auswirkungen:

  • Arbeitnehmer, die für mehrere Arbeitgeber tätig sind, können nun auch dann Reisekosten für einen Arbeitgeber geltend machen, für den sie nicht formal angestellt sind, wenn sie tatsächlich für diesen Arbeitgeber tätig sind.
  • Arbeitgeber sollten bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern, die für mehrere Arbeitgeber tätig sind, darauf achten, dass die Zuordnung der Arbeitnehmer zu den Arbeitgebern klar geregelt ist.

Ausblick

Die Entscheidung des BFH ist ein wichtiger Schritt zur Klarstellung der Zuordnung von Arbeitnehmern im steuerlichen Reisekostenrecht. Die Entscheidung wird zu einer einheitlichen Rechtsprechung in Deutschland führen.

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