Rechtsstand: 09.07.2026
Fokus-Keyword: Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG
Rechtsstand: 09.07.2026
Die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG greift nicht schon deshalb, weil mehrere Familienmitglieder gemeinsam wirtschaftlich die Kontrolle über grundbesitzende Gesellschaften ausüben. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 08.04.2026 entschieden.
Nach Auffassung des BFH ist eine bloße Gruppe natürlicher Personen kein eigener Rechtsträger. Sie kann deshalb auch kein herrschendes Unternehmen im Sinne des § 6a Satz 3 und 4 GrEStG sein.
Das Urteil ist besonders wichtig für Familienunternehmen, Erbengemeinschaften und Umstrukturierungen mit grundbesitzenden Gesellschaften.
Das Wichtigste auf einen Blick
Entscheidung: BFH, Urteil vom 08.04.2026 – II R 2/23
Kernaussage: Eine nicht rechtlich verselbständigte Gruppe natürlicher Personen kann kein herrschendes Unternehmen nach § 6a Satz 3 und 4 GrEStG sein.
Praxisfolge: Beteiligungen mehrerer Familienmitglieder werden für § 6a GrEStG nicht einfach zusammengerechnet.
Relevant für: Familienunternehmen, Erbfälle, GmbH & Co. KG-Strukturen und Umstrukturierungen mit grundbesitzenden Gesellschaften.
Worum ging es im BFH-Fall?
Im Streitfall gründeten drei Erben mit notariellem Vertrag vom 29.08.2017 eine GmbH & Co. KG.
Zum Nachlass gehörten unter anderem Beteiligungen an zwei GmbHs. Diese GmbHs hielten Grundbesitz. Die Erben teilten die Nachlassbeteiligungen auf und brachten anschließend ihre Beteiligungen an den beiden grundbesitzenden GmbHs in die neu gegründete GmbH & Co. KG ein.
Durch die Einbringung wurde die GmbH & Co. KG alleinige Anteilseignerin der beiden GmbHs. Weil diese Gesellschaften Grundbesitz hielten, sah das Finanzamt darin einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang.
Die Klägerin wollte erreichen, dass die Steuer nach § 6a GrEStG nicht erhoben wird. Ihr Argument: Die Familie beziehungsweise die Erbengemeinschaft sei als herrschendes Unternehmen anzusehen.
Was regelt § 6a GrEStG?
§ 6a GrEStG enthält eine Steuervergünstigung für bestimmte Umstrukturierungen im Konzern.
Vereinfacht gesagt: Wenn Grundstücke oder Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften innerhalb eines Konzerns übertragen werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen Grunderwerbsteuer vermieden werden.
Die Vorschrift ist aber eng an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Entscheidend ist insbesondere, dass an dem Vorgang ein herrschendes Unternehmen und eine oder mehrere abhängige Gesellschaften beteiligt sind.
Nach § 6a Satz 4 GrEStG ist eine Gesellschaft abhängig, wenn das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 95 % beteiligt ist.
Warum versagte der BFH die Steuervergünstigung?
Der BFH stellte klar: Eine Gruppe natürlicher Personen ist nur dann ein tauglicher Rechtsträger, wenn sie rechtlich verselbständigt organisiert ist.
Das kann zum Beispiel der Fall sein bei:
- einer Personengesellschaft,
- einer Kapitalgesellschaft,
- oder unter bestimmten Voraussetzungen einer Erbengemeinschaft.
Eine bloße Personengruppe reicht dagegen nicht aus.
Im Streitfall waren die drei Erben jeweils einzeln an der neu gegründeten GmbH & Co. KG beteiligt. Keiner von ihnen hielt allein eine Beteiligung von mindestens 95 %.
Eine Zusammenrechnung der Beteiligungen mehrerer natürlicher Personen sieht § 6a GrEStG nach Auffassung des BFH nicht vor.
Achtung: Häufiger Fehler bei Familienunternehmen
In Familienunternehmen wird oft angenommen, dass Beteiligungen naher Angehöriger steuerlich zusammengerechnet werden können.
Genau das ist bei § 6a GrEStG gefährlich.
Entscheidend ist nicht, ob mehrere Personen familiär verbunden sind oder wirtschaftlich gemeinsam handeln. Entscheidend ist, ob ein rechtlich eigenständiger Rechtsträger als herrschendes Unternehmen vorhanden ist und die erforderliche Beteiligung hält.
Konnte die Erbengemeinschaft herrschendes Unternehmen sein?
Auch das verneinte der BFH im konkreten Fall.
Zwar kann eine Erbengemeinschaft grunderwerbsteuerrechtlich grundsätzlich Rechtsträger sein. Im entschiedenen Fall war die Erbengemeinschaft aber bereits vor der Einbringung durch notarielle Vereinbarung auseinandergesetzt worden.
Hinzu kam: Die Nachlassbeteiligungen bezogen sich nur auf 50 % an der einen GmbH und 25 % an der anderen GmbH. Damit hätte selbst die Erbengemeinschaft nicht die erforderliche Beteiligung von mindestens 95 % gehalten.
Praxisbeispiel: Wie schnell entsteht Grunderwerbsteuer?
Der Fall zeigt, dass Grunderwerbsteuer nicht nur beim direkten Kauf eines Grundstücks entstehen kann.
Auch die Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften kann Grunderwerbsteuer auslösen.
Im BFH-Verfahren wurde für eine der Anteilsvereinigungen zunächst Grunderwerbsteuer in Höhe von 13.565 € festgesetzt. Nach Feststellung eines Grundbesitzwerts von 43.971 € wurde die Steuer auf 2.638 € herabgesetzt.
Das zeigt: Auch gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen können erhebliche grunderwerbsteuerliche Folgen haben.
Steuer-Tipp: Vor der Umstrukturierung sauber prüfen
Vor jeder Einbringung oder Umstrukturierung mit grundbesitzenden Gesellschaften sollten Sie drei Fragen klären:
- Entsteht ein steuerbarer Erwerbsvorgang nach § 1 GrEStG?
- Liegt ein grundsätzlich begünstigter Vorgang nach § 6a GrEStG vor?
- Gibt es ein konkretes herrschendes Unternehmen, das die 95-%-Beteiligung nach § 6a Satz 4 GrEStG erfüllt?
Diese Prüfung sollte vor dem Notartermin erfolgen. Nachträgliche Korrekturen sind oft schwierig oder gar nicht mehr möglich.
Was bedeutet das Urteil für Familienunternehmen?
Das Urteil ist besonders relevant für Familienunternehmen, in denen Beteiligungen historisch auf mehrere Familienmitglieder verteilt sind.
Der BFH macht deutlich: Für § 6a GrEStG reicht eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung der Familie nicht aus. Maßgeblich ist die rechtliche Struktur.
Wenn mehrere Familienmitglieder jeweils einzeln beteiligt sind, entsteht dadurch noch kein gemeinsames herrschendes Unternehmen.
Wer die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG nutzen möchte, braucht daher eine klare Beteiligungsstruktur und eine sorgfältige Dokumentation.
Checkliste: Was sollten Unternehmen jetzt prüfen?
Prüfen Sie vor einer Umstrukturierung insbesondere folgende Punkte:
- Hält eine beteiligte Gesellschaft inländischen Grundbesitz?
- Kann ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang nach § 1 GrEStG entstehen?
- Gibt es ein rechtlich eigenständiges herrschendes Unternehmen?
- Wird die Beteiligung von mindestens 95 % erreicht?
- Sind die fünfjährige Vorbehaltensfrist und Nachbehaltensfrist einzuhalten?
- Besteht eine Erbengemeinschaft noch oder wurde sie bereits auseinandergesetzt?
- Sind Steuerbescheide und Feststellungsbescheide korrekt ergangen?
FAQ zur BFH-Entscheidung und § 6a GrEStG
Gilt § 6a GrEStG auch für natürliche Personen?
Ja, natürliche Personen können grundsätzlich herrschendes Unternehmen sein, wenn sie wirtschaftlich tätig sind. Im Streitfall scheiterte die Begünstigung aber daran, dass nicht eine einzelne natürliche Person die erforderliche Beteiligung hielt, sondern mehrere Personen nur gemeinsam.
Können Familienmitglieder für § 6a GrEStG zusammengerechnet werden?
Nach der BFH-Rechtsprechung nicht ohne Weiteres. Eine bloße Gruppe natürlicher Personen ist kein eigener Rechtsträger. Die Beteiligungen werden daher nicht allein wegen familiärer Verbundenheit zusammengerechnet.
Ist eine Erbengemeinschaft ein herrschendes Unternehmen?
Eine Erbengemeinschaft kann grunderwerbsteuerrechtlich grundsätzlich Rechtsträger sein. Im BFH-Fall half das aber nicht, weil die Erbengemeinschaft bereits vor der Einbringung auseinandergesetzt war und die erforderliche 95-%-Beteiligung nicht hielt.
Was bedeutet „herrschendes Unternehmen“ bei § 6a GrEStG?
Gemeint ist der Rechtsträger, der die abhängige Gesellschaft beherrscht. Nach § 6a Satz 4 GrEStG muss dieses herrschende Unternehmen grundsätzlich fünf Jahre vor und fünf Jahre nach dem Rechtsvorgang zu mindestens 95 % beteiligt sein.
Warum wurde die Steuervergünstigung im BFH-Fall versagt?
Die beteiligten Erben hielten die Anteile nicht über einen rechtlich selbständigen gemeinsamen Rechtsträger. Keiner der Erben erreichte allein die erforderliche Beteiligung von mindestens 95 %.
Was sollten Unternehmen vor einer Einbringung prüfen?
Zu prüfen sind insbesondere der vorhandene Grundbesitz, mögliche Erwerbsvorgänge nach § 1 GrEStG, das herrschende Unternehmen, die 95-%-Beteiligung sowie die fünfjährige Vor- und Nachbehaltensfrist.
Fazit
Der BFH wendet § 6a GrEStG konsequent rechtsträgerbezogen an.
Für Familienunternehmen bedeutet das: Eine Familie ist nicht automatisch ein herrschendes Unternehmen. Auch eine gemeinsame wirtschaftliche Zielsetzung reicht nicht aus.
Wer Umstrukturierungen mit grundbesitzenden Gesellschaften plant, sollte die Beteiligungsstruktur frühzeitig prüfen. Entscheidend ist, ob ein konkreter Rechtsträger vorhanden ist, der die Voraussetzungen des § 6a GrEStG erfüllt.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
Quellen
- BFH, Urteil vom 08.04.2026 – II R 2/23
- BFH, Urteil vom 21.05.2025 – II R 56/22, BFHE 290, 28, BStBl II 2026, 76
- § 1 Abs. 3 GrEStG
- § 6a Satz 1, Satz 3 und Satz 4 GrEStG
- § 17 Abs. 2 und Abs. 3 GrEStG