BFH zur Verzinsung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer

Leitsatz

  1. Wurde eine nach Unionsrecht fakultative Steuerbegünstigung (hier: ermäßigter Steuersatz nach § 9 Abs. 3 StromStG a. F.) zu Unrecht nicht gewährt, so dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen geleistet hat, ist ein daraus resultierender Erstattungsanspruch zu verzinsen.
  2. Der Verzinsungszeitraum beginnt mit der Leistung der jeweiligen Vorauszahlung und endet mit der Erstattung des unter Verstoß gegen Unionsrecht festgesetzten Steuerbetrags.
  3. Die Pflicht zur Verzinsung erstreckt sich auf den gesamten Zeitraum, in dem der Betrag dem Steuerschuldner nicht zur Verfügung stand, nicht nur auf volle Zinsmonate gemäß § 238 Abs. 1 Satz 2 AO.
https://www.steuerschroeder.de/steuer/verzinsung-einer-unionsrechtswidrig-erhobenen-steuer-bfh-urteil-vom-15-november-2022-vii-r-29-21-vii-r-17-18/

Quelle: BFH, Urteil VII R 29/21 (VII R 17/18) vom 15.11.2022