Archiv der Kategorie: Steuerrecht

Antrag auf Zusammenveranlagung bei eingetragener Lebenspartnerschaft § 26 EStG , LPartG vom 16.02.2001 ( BGBl 2001 I S. 266 )

 Seit dem 01.08.2001 können zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz  (LPartG )  begründen. Das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft ist zwar dem Rechtsinstitut der bürgerlichen Ehe i. S. v. Art. 6 GG , §§ 1303 ff. BGB nachempfunden, entspricht dieser aber nicht.

Mit dem „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften” vom 16.02.2001 ( BGBl 2001 I S. 266  ) ist eine Vielzahl von Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Einführung der Lebenspartnerschaft angepasst worden. Steuerrechtliche Regelungen sind nicht Gegenstand dieses Gesetzes.

Die §§ 26 , 26b  EStG lassen deshalb weiterhin lediglich die Zusammenveranlagung von Ehegatten zu, setzen also das Bestehen einer bürgerlichen Ehe zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts voraus.  Lebenspartnern i. S. d. LPartG steht die Zusammenveranlagung wegen des eindeutigen Wortlauts  – ebenso wie die getrennte Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG und die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung nach § 26c EStG  –  nicht offen. Entsprechende Anträge sind deshalb abzulehnen und für die Lebenspartner sind Einzelveranlagungen durchzuführen.

Zwar waren im Rahmen eines  Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetzes  steuerrechtliche Regelungen für Lebenspartner vorgesehen. Aber auch in diesem Rahmen sollte für Lebenspartner nicht eine der Ehegattenveranlagung vergleichbare Veranlagungsform zugelassen sondern lediglich die Regelungen über das sog. Realsplitting gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG auf diesen Personenkreis erweitert werden. Dem Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz hat der Bundesrat nicht zugestimmt, so dass es weiterhin keine besonderen steuergesetzlichen Regelungen für Lebenspartner gibt. Auf Grund der in § 5 LPartG normierten gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung kommt  lediglich die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG   in Betracht.

Zwischenzeitlich sind bei einer Vielzahl von Finanzgerichten Klagen gegen die Ablehnung der Zusammenveranlagung bei eingetragener Lebenspartnerschaft anhängig. In zwei beim Finanzgericht Köln anhängigen Verfahren (Az. 6 K 1124/03 und 14 K 856/03) berufen sich die Kläger auf die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes in Art. 3 GG und streben die Vorlage der Klagen beim Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG an.  Ich habe deshalb keine Bedenken, Einsprüche mit Zustimmung der Einspruchsführer nach § 363 Abs. 2 AO ruhen zu lassen . Soweit Einspruchsführer dem Ruhen nicht zustimmen bitte ich mir Fälle wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage erst dann vorzulegen, wenn das Finanzgericht eine Entscheidung getroffen hat.

Mit Urteil vom 21.01.2004, Az. 1 K 466/02 (DStZ 2004 S. 265 , NJW 2004 S. 1268 ) hat das Finanzgericht des Saarlandes entschieden, dass die Versagung des Splittingtarifs für die gleichgeschlechtlichen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verfassungsgemäß ist. Die gegen das Urteil eingelegte Revision wurde mit Urteil vom 20.06.2006 ( Az. des BFH: III R 8/04 ) als unbegründet zurückgewiesen.

In einem anderen Verfahren hat der BFH mit Urteil vom 26.01.2006 II R 51/05 dieselbe Entscheidung getroffen. Gegen das Urteil wurde Verfassungsbeschwerde erhoben ( Az. 2 BvR 909/06 ). Darüber hinaus sind beim BFH noch weitere Revisionen zum gleichen Thema anhängig (Az.  III R 11/05 ,  III R 12/05 ,  III R 13/05 ,  III R 14/05 ).

Anhängige Einsprüche gegen die Durchführung von Einzelveranlagungen ruhen deshalb weiterhin gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO .

Anträge auf Eintragung der Lohnsteuerklassen III bis V sind weiterhin abzulehnen. Wird unter Bezugnahme auf die zwischenzeitlich anhängige Revisionsverfahren vor dem BFH zur Vergabe der Steuerklassen III und V (Az. III R 1/12, vorhergehend FG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2011, 14 K 2269/11 L , sowie III R 2/12, vorgehend ebenfalls FG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2011, 14 K 1890 E ), Einspruch eingelegt, ruht das Verfahren kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO ).

Mit Beschluss vom 09.11.2010 10 V 309/10 hat das Niedersächsische Finanzgericht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im ErbStG a. F. (Beschluss vom 21.07.2010 1 BvR 611/07 , 1 BvR 2464/07 – DStR 2010 S. 1721) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Zusammenveranlagung eingetragener Lebenspartner gehegt und daher die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides eines Lebenspartners zugelassen. Die gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts gerichtete Beschwerde hat der BFH mit Beschluss vom 23.05.2011 aus formalen Gründen – ohne über die Streitfrage zu entscheiden – zurückgewiesen. Im Übrigen ist die Rechtsprechung der Finanzgerichte in dieser Frage uneinheitlich.

Auf der letzten Sitzung der Abteilungsleiter (Steuer) des Bundes und der Länder wurde die Frage erörtert, ob vor dem Hintergrund der widersprüchlichen Entscheidungen von Finanzgerichten und der noch ausstehenden Entscheidungen des BVerfG in den Verfahren 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07 für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung entgegen dem Wortlaut des EStG die für Ehegatten vorbehaltene Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (mit dem damit verbundenen Splitting-Verfahren) bzw. die Lohnsteuerklasse III oder IV (ggf. mit Faktor) gewährt werden kann.

Die Abteilungsleiter (Steuer) haben beschlossen, dass Aussetzung der Vollziehung auf Antrag zu gewähren sei. Sie halten allerdings an ihrer Rechtsauffassung fest, dass eine Zusammenveranlagung (mit dem damit verbundenen Splitting-Verfahren) von eingetragenen Lebenspartnerschaften gegen den Wortlaut des EStG verstößt.

Auch eine „Gartenhütte“ kann der Zweitwohnungssteuer unterliegen

Mit einem am 13.06.2013 verkündeten Urteil hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für eine Blockhütte für rechtmäßig erachtet.

Die Klägerin hatte sich gegen einen Steuerbescheid der Stadt Grünberg gewandt, mit dem sie für das Jahr 2011 zu einer Zweitwohnungssteuer in Höhe von 161,18 Euro veranlagt worden war.

Die Stadt Grünberg erhebt für Zweitwohnungen in ihrem Stadtgebiet eine Steuer in Höhe von 10 % des Mietwertes. Per Definition in der Satzung ist eine Zweitwohnung „jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat“. Die Klägerin ist Besitzerin einer 1975 als Wochenendhaus errichteten, ca. 30 bis 40 qm großen Blockhütte, die über einen Strom- und Wasseranschluss, einen Aufenthaltsraum mit Küchennische, eine Toilette mit Waschbecken und einen Abstellraum verfügt. Gegen die Veranlagung wandte die Klägerin ein, das Blockhaus könne nicht als Zweitwohnung genutzt werden, da keine Schlafmöglichkeit und auch kein Bad vorhanden sei. Die Hütte diene nur als Gartenhütte.

Das reicht aus, so urteilte nun die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen. Der Wohnungsbegriff in der Satzung der Stadt Grünberg sei weit auszulegen. Eine Zweitwohnung erfordere keinen besonderen Komfort in der Ausstattung oder eine komplette Infrastruktur. Die in der Blockhütte der Klägerin vorhandene Ausstattung, erfülle die an eine Wohnung zu stellenden Anforderungen ohne Weiteres. Das zeige insbesondere das Vorhandensein eines Stromanschlusses, einer Wasserversorgung, einer Küchennische und einer Toilette.

Die Entscheidung (Urteil vom 13.06.2013, 8 K 907/12.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: VG Gießen, Pressemitteilung vom 13.06.2013 zum Urteil 8 K 907/12 vom 13.06.2013

Umsatzsteuerrechtliche und einkommensteuerrechtliche Behandlung der im Rahmen der Initiative „Deutschland rundet auf” gespendeten Beträge

 Sehr geehrter Herr Mosdorf,

ich komme zurück auf mein Schreiben vom 27. November 2012 und kann Ihnen nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes mitteilen:

Die Umstellung des Geschäftsmodells der „Deutschland rundet auf”-Stiftungs-GmbH (Vereinnahmung und Weiterleitung der gespendeten Beträge im eigenen Namen für eigene Rechnung) führt dazu, dass es sich bei dem Vorhaben nicht mehr um ein erlaubnispflichtiges Finanztransfergeschäft nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 ZAG handelt.

Die Umsatzsteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sehen im o. g. Fall in den im Rahmen der Initiative „Deutschland rundet auf” von den Verbrauchern an die Einzelhändler zugewendeten Beträgen, die von den Einzelhändlern an die Initiative weitergeleitet werden, umsatzsteuerrechtlich  nicht  relevante Geldzuwendungen. Die Zuwendungen sind kein Entgelt für eine vom Einzelhändler an den Verbraucher erbrachte Leistung.

Ertragsteuerlich sind die Aufrundungsbeträge als Betriebseinnahmen zu erfassen, wenn ein am Projekt „Deutschland rundet auf” beteiligter Einzelhändler Aufrundungsbeträge im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz 1 EStG vereinnahmt.

In gleicher Höhe hat der Einzelhändler eine Verbindlichkeit gegenüber der gemeinnützigen Stiftungs-GmbH zu passivieren, so dass sich hier  keine Auswirkungen  auf den Gewinn ergeben.

Sofern der Einzelhändler seinen Gewinn durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 3 EStG ermittelt, sind die Rundungsbeträge im Zeitpunkt der Vereinnahmung als Betriebseinnahmen und im Zeitpunkt der Abführung als Betriebsausgaben zu erfassen. Im Ergebnis ergibt sich somit ebenfalls keine Auswirkung auf den Gewinn.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Stellungnahme behilflich gewesen zu sein und wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg für Ihre Initiative. Ich beabsichtige, den obersten Finanzbehörden der Länder jeweils einen Abdruck dieses Schreibens zur Verfügung zu stellen, damit diese ihren jeweils nachgeordneten Bereich unterrichten können.

BMF-Schreiben v. 3.5.2013

Bezug: FinMin Schleswig-Holstein v. 22.05.2013 – VI 304 – S 2130 – 053

Umsatzsteuer bei Maßnahmen der beruflichen Orientierung von Schülern

Mit Urteilen vom heutigen Tage hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über Fragen der Umsatzbesteuerung von Maßnahmen der Berufsorientierung entschieden.

Die Kläger, bei denen es sich um private Einrichtungen handelt, haben an öffentlichen Schulen in deren Auftrag Testverfahren zur Feststellung der berufsübergreifend einsetzbaren Kompetenzen der Schüler und ihrer Neigungen durchgeführt. Diese Tests sind Teil der in den Unterricht integrierten Maßnahmen zur beruflichen Orientierung der Schüler vor dem Übergang in den Beruf. Das beklagte Land lehnte den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Schüler auf einen Beruf ab. Die Bescheinigung ist Voraussetzung für die von der Finanzverwaltung zu erklärende Umsatzsteuerbefreiung.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat diese Entscheidungen bestätigt: Die Bescheinigung sei nur vorgesehen für Maßnahmen der Vorbereitung auf einen Beruf. Dabei müsse nach der bisherigen Rechtsprechung ein Bezug zu einem bestimmten Beruf gegeben sein. Maßnahmen der Berufswahlvorbereitung, durch die die Schüler zu einer fundierten Berufswahl erst befähigt werden sollten, fielen nicht darunter.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Maßnahmen zur Vorbereitung auf einen Beruf schließen abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch Maßnahmen zur beruflichen Orientierung im Vorfeld der eigentlichen Berufswahl ein.

Anlass für die geänderte Rechtsprechung gibt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem Begriff des von der Umsatzsteuer befreiten „Schulunterrichts“ im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie. Der europarechtlich geprägte Unterrichtsbegriff schließt über den klassischen Schulunterricht hinaus auch andere Tätigkeiten ein, die darauf zielen, berufswahlrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler zu entwickeln.

Da das Oberverwaltungsgericht über die Ordnungsgemäßheit der konkret in Rede stehenden Leistungen der klagenden Institute keine Feststellungen getroffen hat, konnte das Bundesverwaltungsgericht keine abschließende Entscheidung treffen.

BVerwG 9 C 4.12 – Urteil vom 12. Juni 2013

Vorinstanzen:
OVG Münster 14 A 448/10 – Urteil vom 05. Oktober 2011
VG Köln 23 K 4332/09 – Urteil vom 12. Januar 2010

BVerwG 9 C 5.12 – Urteil vom 12. Juni 2013

Vorinstanzen:
OVG Münster 14 A 2577/10 – Urteil vom 05. Oktober 2011
VG Aachen 7 K 1519/09 – Urteil vom 22. Oktober 2010

 

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung v. 12.6.2013

Kampf gegen Steuerhinterziehung: Kommission schlägt umfassenden automatischen Informationsaustausch in der EU vor

Die Kommission hat heute vorgeschlagen, zur verstärkten Bekämpfung von Steuerhinterziehung den automatischen Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen in der EU zu erweitern. Der Vorschlag sieht vor, Dividenden, Veräußerungsgewinne, alle anderen Arten von Finanzeinkünften und Kontoguthaben in die Liste der Einkunftsarten aufzunehmen, über die in der EU automatisch Informationen ausgetauscht werden (siehe MEMO/13/533). Damit soll die EU weltweit das umfassendste System für einen automatischen Informationsaustausch erhalten.

Algirdas Šemeta, für Steuern, Zoll, Statistik, Audit und Betrugsbekämpfung zuständiges Mitglied der Europäischen Kommission, erklärte: „Der heutige Vorschlag wird es den Mitgliedstaaten leichter machen, die ihnen geschuldeten Steuern zu berechnen und zu erheben, und den Bemühungen der EU, weltweit für ein verantwortungsvolleres staatliches Handeln im Steuerwesen einzutreten, Nachdruck verleihen. Der Vorschlag ist eine weitere Waffe in unserem Arsenal zur energischen Bekämpfung der Steuerhinterziehung.“

Ein automatischer Informationsaustausch innerhalb der EU ist bereits in zwei grundlegenden Rechtsakten vorgesehen:

Durch die EU-Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen wird gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten Daten über die Erträge gebietsfremder Personen erheben und diese Daten automatisch den Steuerbehörden der Länder zur Verfügung stellen, in denen die betreffenden Personen ansässig sind. Dieses System gilt seit 2005. Dem Rat liegt ein Vorschlag vor, die Richtlinie zu verstärken und ihren Anwendungsbereich zu erweitern. Auf der Tagung des Europäischen Rates vom Mai 2013 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, die überarbeitete Richtlinie noch vor Jahresende anzunehmen.

Die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden sieht den automatischen Austausch von Informationen über andere Einkunftsarten ab 1. Januar 2015 vor. Sie betrifft Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen, Lebensversicherungsprodukte, Ruhegehälter und Vermögenseinkünfte. Mit dem heutigen Vorschlag soll diese Richtlinie überarbeitet werden, damit der automatische Informationsaustausch ab demselben Datum auch für Dividenden, Veräußerungsgewinne, sonstige Finanzerträge und Kontoguthaben gilt.

Der heutige Vorschlag in Verbindung mit den genannten Bestimmungen über den automatischen Informationsaustausch bedeutet, dass die Mitgliedstaaten untereinander so viele Informationen austauschen, wie sie es mit den USA im Rahmen des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) tun.

Hintergrund

Im Dezember 2012 stellte die Kommission einen Aktionsplan für eine wirksamere Reaktion der EU auf Steuerhinterziehung und Steuerumgehung vor (siehe IP/12/1325). Darin werden umfassende Maßnahmen vorgeschlagen, damit die Mitgliedstaaten ihre Steuerbemessungsgrundlagen besser schützen und die Milliarden an Euro zurückgewinnen können, die ihnen rechtmäßig zustehen. In dem Aktionsplan wird die Notwendigkeit betont, einen automatischen Informationsaustausch als europäischen und internationalen Standard für Transparenz und Informationsaustausch im Steuerwesen zu fördern.

Der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ begrüßte auf seiner Tagung vom 14. Mai 2013 den Aktionsplan. Der Europäische Rat vom 22. Mai 2013 forderte, den automatischen Informationsaustausch auf Ebene der EU und weltweit auszudehnen, um Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung einzudämmen und begrüßte die Absicht der Kommission, einen diesbezüglichen Vorschlag vorzulegen.

Nützliche Links

Abruf des Vorschlags:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/tax_cooperation/mutual_assistance/direct_tax_directive/index_de.htm

Der Aktionsplan und die Empfehlungen der Kommission können abgerufen werden unter:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/publications/com_reports/taxation/index_de.htm

Website zu Steuerbetrug und Steuerhinterziehung:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/tax_fraud_evasion/index_en.htm

Homepage von Algirdas Šemeta, für Steuern, Zoll, Statistik, Audit und Betrugsbekämpfung zuständiges Mitglied der Europäischen Kommission:

http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/semeta/index_de.htm

Katastrophenhilfe vom Fiskus

Das anhaltende Hochwasser der letzten Wochen verursacht vielerorts horrende Schäden. Die Finanzverwaltung unterstützt Betroffene auf unterschiedlichen Wegen:

Geschädigte können die Kosten für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Dabei können die Finanzämter außergewöhnliche Belastungen nicht mit dem Hinweis auf eine fehlende Hausrats- und/ oder eine Elementarversicherung versagen. Die BStBK weißt darauf hin, dass die Beiträge für diese beiden Versicherungen nicht steuerlich absetzbar sind.Weiterhin rät die BStBK Betroffenen von erheblichen Flutschäden, innerhalb einer Frist von vier Monaten einen Antrag auf Stundung und Anpassung der Vorauszahlung der Einkommen- und Körperschaftsteuer zu stellen. Innerhalb dieser Frist sieht der Fiskus auch von Vollstreckungen aller rückständigen oder fällig werdenden Steuern ab.

Arbeitgeber können ihre Angestellten mit Beihilfen bis zu 600 Euro jährlich steuerfrei unterstützen. In Notfällen wie einem Hochwasser gehören auch Beihilfen über 600 Euro nicht zum steuerlichen Arbeitslohn. Diese Regelung gilt ebenfalls für Zinsvorteile oder Zinszuschüsse. Darlehen, die zur Beseitigung von Hochwasserschäden aufgenommen wurden, sind während der gesamten Laufzeit steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass die Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigen. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei. Die BStBK erinnert daran, dass die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufzuzeichnen sind.

BStBK, Berlin, 10.06.2013

 

 

Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen

Basis for negotiation for agreements for the avoidance of double taxation and the prevention of fiscal evasion with respect to taxes on income and on capital

Das deutsche Abkommensnetz umfasst im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen derzeit DBA mit mehr als 90 Staaten. Ungeachtet des Einflusses der Abkommensmuster der OECD und der Vereinten Nationen werden DBA individuell in einem intensiven Verhandlungsprozess zwischen Vertragsstaaten mit jeweils eigener DBA-Politik und Rechtstradition ausgehandelt. Die vorliegende Verhandlungsgrundlage dient einer effizienten Umsetzung der deutschen Abkommensziele unter Verwendung möglichst einheitlicher Formulierungen.

Im Rahmen der Abkommensverhandlungen ist jedoch stets eine an den konkreten bilateralen Wirtschaftsbeziehungen ausgerichtete Abwägung der Wettbewerbsinteressen des inländischen Wirtschaftsstandortes, der Auslandsaktivitäten exportorientierter deutscher Unternehmen und der Sicherung des deutschen Besteuerungsinteresses vorzunehmen. Aufgrund der jeweiligen Unterschiede im innerstaatlichen Recht und der nationalen DBA-Politik der anderen Vertragsstaaten werden sich daher auch weiterhin je nach Verhandlungssituation Unterschiede in Form und Inhalt von DBA-Regelungen ergeben.

Die Verhandlungsgrundlage wird nach Bedarf verändert oder ergänzt werden. Sie steht in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung.

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Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch das Hochwasser Anfang Juni 2013 verursachten Schäden

A. Steuerliche Maßnahmen

Durch das von starken Niederschlägen verursachte Hochwasser Anfang Juni 2013 sind in weiten Teilen Sachsens beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Es erscheint daher angebracht, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegen zukommen und auf die steuerlichen Hilfsmaßnahmen durch Presseveröffentlichungen, Aushang im Finanzamt oder in anderer geeigneter Weise hinzuweisen.

1. Stundunos- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen

1.1 Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30. September 2013 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Sätze 3 und 4 AO bleiben unberührt.

1.2 Anträge auf Stundung der nach dem 30. September 2013 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen sind besonders zu begründen.

1.3 Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 30. September 2013 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werden den Steuern im Sinne der Tz. 1.1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 30. September 2013 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 30. September 2013 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch AllgemeinVerfügung (§118 Satz 2 AO) re
geln.

1.4 Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.

2. Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen

2.1 Für den Nachweis der Zuwendungen, die bis zum 30. September 2013 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt werden oder bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger geleistet wird, genügt der Bareinzah lungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg) eines Kreditinstitutes. Wird die Zuwendung über ein als Treuhand konto geführtes Konto eines Dritten auf eines der genannten Sonderkonten geleistet, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Zuwendenden zusammen mit einer Kopie des Barzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Dritten. Bei Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen, die bis zum 30. September 2013 über ein Konto eines Dritten an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienststelle oder eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse geleistet werden, genügt als Nachweis die auf den jeweiligen Spender ausgestellte Zuwendungsbestätigung des Zuwendungsempfängers, wenn das Konto des Dritten als Treuhandkonto geführt wurde, die Spenden von dort an den Zuwendungsempfänger weitergeleitet wurden und diesem eine Liste mit den einzelnen Spendern und ihrem jeweiligen Anteil an der Spendensumme übergeben wurde.

3. Verlust von Buchführungsunterlagen

Sind unmittelbar durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen.

4. Einkommensteuer. Körperschaftsteuer und Lohnsteuer

4.1 Gemeinsame Regelungen für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Gewerbe betrieb und selbständiger Arbeit

4.1.1 Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden

Soweit es sich bei den Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz oder zum Teil zerstörter Gebäude (Ersatzherstellung) nicht um Erhaltungsaufwand handelt (vgl. Tz. 4.1.7), können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) von den Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten Sonderabschreibungen bis zu insgesamt
30 Prozent vorgenommen werden. Die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG ist dabei nach der vor dem Schadensereignis maßgeblichen Bemessungsgrundlage, gemindert um eine etwa aus Anlass des Schadens vorgenommene Teilwertabschreibung oder Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung und erhöht um die Wiederherstellungskosten, zu berechnen. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist die AfA vom Restwert zu bemessen (vgl. § 7a Abs. 9 EStG, R 7a Abs. 9 EStR).

4.1.2 Sonderabschreibungen bei Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter

Bei beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraumes ist die AfA nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer zu bemessen (§ 7a Abs. 9 EStG, R 7a Abs. 10 EStR).

4.1.3 Im Übrigen sind für die Sonderabschreibungen nach Tz. 4.1.1 und Tz. 4.1.2 die gemeinsamen Vorschriften für Sonderabschreibungen nach § 7a Abs. 1, 2 und
Abs. 4 bis 8 EStG anzuwenden. Die Sonderabschreibungen nach Tz. 4.1.1 und 4.1.2 können nur in Anspruch genommen werden, wenn mit der Ersatzherstellung oder Ersatzbeschaffung bis zum Ablauf des dritten dem Wirtschaftsjahr des schädigenden Ereignisses folgenden Wirtschaftsjahres begonnen wurde.

4.1.4 Bildung von Rücklagen

Für die Ersatzbeschaffung unbeweglicher und beweglicher Anlagegüter kann auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen in Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr der Ersatzherstellung (Tz. 4.1.1) bzw. Ersatzbeschaffung (Tz. 4.1.2) die Bildung einer Rücklage zugelassen werden. Solche Ausnahmefälle können vorliegen bei außergewöhnlich hohen Teilherstellungskosten oder Anzahlungen oder wenn die Zulassung von Sonderabschreibungen nicht ausreicht, um die Finanzierung der Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden zu sichern. Die Rücklage darf zusammen 30 Prozent (Tz. 4.1.1) bzw. 50 Prozent (Tz. 4.1.2) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ersatzwirtschaftsgüter nicht übersteigen. Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, sobald und soweit für die Wirtschaftsgüter, deren Finanzierung die Rücklage erleichtern soll, Sonderabschreibungen vorgenommen werden können, bei beweglichen Wirtschaftsgütern spätestens am Schluss des ersten Wirtschaftsjahres, das nach der in Tz. 4.1.3 genannten Frist endet und bei Baumaßnahmen spätestens am Schluss des vierten auf den Beginn der Baumaßnahme (Tz. 4.1.3 Abs. 2) folgenden Wirtschaftsjahres.

Die Grundsätze von R 6.5 Abs. 4 und 6.6 Abs. 7 EStR sind anzuwenden.

4.1.5 Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und Bildung von Rücklagen darf insgesamt höchstens 600.000 EUR betragen; sie darf in keinem Jahr 200.000 EUR übersteigen. Höhere Sonderabschreibungen und Rücklagen können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen im Einzelfall zugelassen werden, wenn sie bei erheblichen Schäden zur Milderung der eingetretenen
Notlage erforderlich erscheinen. Satz 1 gilt nicht für Rücklagen, die nach R 6.5 Abs. 4 bzw. R 6.6 EStR gebildet werden.

4.1.6 Werden für die in den Tz. 4.1.1 bis 4.1.3 genannten Schäden Entschädigungen, insbesondere auf Grund einer Versicherung, gewährt und werden stille Reserven nach R 6.6 EStR übertragen, so sind die nach diesem Erlass zulässigen Sonderabschreibungen und Rücklagen für die Ersatzwirtschaftsgüter nach ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Entschädigungen, zu bemessen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn Zuschüsse gemäß R 6.5 Abs. 2 EStR erfolgsneutral behandelt werden.

4.1.7 Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter

Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter können ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden, wenn mit der Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde und die bisherigen Buchwerte fortgeführt werden. Das gilt bei Gebäuden nur, wenn die Aufwendungen 45.000 EUR nicht übersteigen; dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigung gedeckt sind. Höhere Aufwendungen können bei Gebäuden nach Prüfung des Einzelfalls
ebenso als Erhaltungsaufwendungen anerkannt werden. Der Abzug als Erhaltungsaufwand kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Entschädigungen übersteigen und der
Steuerpflichtige wegen des Schadens keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Absetzungen vornimmt.

4.1.8 Beseitigung von Hochwasserschäden am Grund und Boden

Die Aufwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden am Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

4.1.9 Besondere Maßnahmen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Erhaltungsaufwand im Sinne der Tzn. 4.1.7, 4.1.8 und 4.2.2 größeren Umfangs kann auf Antrag gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden. 

4.2 Sonderregelungen für die Land- und Forstwirtschaft

4.2.1 Landwirte, deren Gewinn gemäß § 13a EStG nach Durchschnittssätzen ermittelt wird

Bei Landwirten, deren Gewinn gemäß § 13a EStG ermittelt wird, kann die aus dem Ansatz des Grundbetrages und den Zuschlägen für Sondernutzungen resul tierende Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch das Schadensereignis Ertragsausfälle eingetreten sind.

4.2.2 Wiederanpflanzung zerstörterObstbaumbestände und sonstiger Kulturen

Die Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederanpflanzungen zerstörter Anlagen können ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

4.2.3 Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe

Es bestehen keine Bedenken, bei der Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbebetrieb keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen, wenn die in R 15.5 EStR festgelegten Grenzen überschritten werden und die Überschreitung allein auf schadensbedingte Ursachen zurückzuführen ist. 

4.3 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

4.3.1 Beim Wiederaufbau von ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden gilt die für Betriebsgrundstücke nach Tzn. 4.1.1, 4.1.3 und 4.1.5 getroffene Regelung entsprechend. Die Regelung in Tz. 4.1.5 bezieht sich auf alle einem Steuerpflichtigen zu zurechnenden Objekte.

4.3.2 Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden können ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwand behandelt werden, wenn sie den Betrag von 45.000 EUR nicht übersteigen; dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigungen gedeckt sind. DerAbzug als Erhaltungsaufwand kommt nur in soweit in Betracht, als die Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Entschädigungen übersteigen und der Steuerpflichtige wegen des Schadens keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vornimmt.
Aufwendungen größeren Umfangs können gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden. Zur Berücksichtigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus vgl. Tz. 4.5.

4.3.3 Die vorstehenden Regelungen gelten nur für die Wiederherstellung von Gebäuden und die Beseitigung von Schäden am Grund und Boden, wenn mit der Maßnahme bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde.

4.4 Lohnsteuer

4.4.1 Unterstützung an Arbeitnehmer

Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R3.11 LStR 2011 steuerfrei sein. R3.11 Abs. 2 LStR 2011 ist auf Unterstützungen, die hochwassergeschädigte Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden: – die in R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR 2011 genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen,
– die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 EUR je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 EUR übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei vom Hochwasser betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen
Notfall ausgegangen werden. Auf Unterstützungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen oder in Form von Zinszuschüssen gewährt werden, ist die vorstehende Regelung eben
falls anzuwenden. Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden aus dem Hochwasser aufgenommen worden sind, sind deshalb ebenfalls nach R3.11 Abs. 2 LStR 2011 steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV); dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung empfangende Arbeitnehmer durch das Hochwasser zu Schaden gekommen ist.

4.4.2 Arbeitslohnspende

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens a) zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene Ar
beitnehmer des Unternehmens (Nummer 1) oder b) zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erteilt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG) anzugeben. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.

4.5 Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung. Hausrat. Kleidung) als außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus können im Rahmen von R 33.2 EStR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

4.6 Freibetrag beim Lohnsteuerabzug

Die nach Tz. 4.5 als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen können gemäß § 39a Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 39a Abs. 2 Satz 4 EStG als Freibetrag (Lohnsteuerabzugsmerkmal) berücksichtigtwerden.

5. Grundsteuer

Die Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung sind in § 33 GrStG geregelt. Entsprechende Erlassanträge sind innerhalb der Antragsfrist des § 34 Abs. 2 GrStG an die Gemeinden (Abschnitt 2 GrStR) zu richten.

6. Gewerbesteuer

Erlassanträge sind an die Gemeinden (§ 1 GewStG und R 1.2 Abs. 1 Satz 2 GewStR) zu richten.

B. Vollstreckung bei Leistungsbescheiden der Behörden des Freistaates

Sachsen und aufgrund von Vollstreckungsersuchen durch die Finanzämter Bei der Vollstreckung von Leistungsbescheiden der Behörden des Freistaates Sachsen durch die Finanzämter (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwVG) ist die Regelung in Teil ATz. 1.3 Satz 1 dieses Erlasses entsprechend anzuwenden. Die betroffenen Ersuchen sind nicht zurückzugeben. Gleiches gilt für die Vollstreckung von nichtsteuerlichen Forderungen im Rahmen der Vollstreckungshilfe. Die ersuchende Behörde ist über die vorübergehend unterbleiben de Vollstreckung zu informieren. Bei der Beitreibung privat-rechtlicher Forderungen hat das Landesamt für Steuern und Finanzen die Regelung in Teil A Tz. 1.3 Satz 1 dieses Erlasses entsprechend anzuwenden. Für den eigenen Geschäftsbereich wird der Eriass der im Zeitraum vom 1. Juni 2013
bis zum 30. September 2013 entstandenen Säumniszuschläge bzw. Zinsen für nicht steuerliche Forderungen gegenüber den unmittelbar und nicht unerheblich Betroffenen, entsprechend Abschnitt ATz. 1.3gemäß § 59 SäHO angewiesen.

STAATSMINISTERIUM

DER FINANZEN
Freistaat
SACHSEN
Der Erlass, Teil A, ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Steuerliche Hinweise für Hochwassergeschädigte

Sofortmaßnahmen der Steuerverwaltungen der vom Juni-Hochwasser betroffenen Bundesländer zur Vermeidung unbilliger Härten.

Durch das Hochwasser Anfang Juni 2013 sind in weiten Teilen Süd- und Ostdeutschlands beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung der Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürgern zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Den Geschädigten soll auch durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten unbürokratisch geholfen werden.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen haben die Finanzministerien der Länder Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Brandenburg und Thüringen Maßnahmen auf den Weg gebracht, die Verfahrenserleichterungen für unmittelbar und nicht unerheblich von den Folgen des Hochwassers betroffene Steuerpflichtige vorsehen. Zu den wichtigsten Möglichkeiten für Steuererleichterungen gehören u. a. die Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Stundung fälliger Steuern, der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge, die Bildung steuerfreier Rücklagen und Abschreibungserleichterungen bei Ersatzbeschaffung sowie die steuerliche Berücksichtigung der notwendigen Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung.

Darüber hinaus wird bei steuerlichen Nachweispflichten großzügig verfahren. Dies gilt auch für Spendennachweise. So genügt für den Nachweis der Zuwendungen der Barzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts.

Allen Betroffenen wird empfohlen, sich wegen möglicher steuerlicher Hilfsmaßnahmen mit ihrem Finanzamt in Verbindung zu setzen. Wegen eines ggf. in Betracht kommenden Erlasses der Grundsteuer oder der Gewerbesteuer sollten sich die Betroffenen rechtzeitig an die Gemeinden wenden.

HOCHWASSERHILFEN – Finanzminister Söder: „Staatsregierung wird überall dort helfen, wo Hilfe gebraucht wird / 1.500 Euro Sofortgeld für jeden betroffenen Haushalt und Kleingewerbe; Auszahlung kann noch in dieser Woche beginnen / Bewährte Hilfsprogramme starten mit Volumen von 150 Millionen Euro; Mittel sind nicht gedeckelt“

Finanzminister Markus Söder wird die Finanzhilfen des Freistaats für Hochwassergeschädigte zentral koordinieren und dazu in Regionalkonferenzen für Oberbayern und Schwaben in Rosenheim, für Niederbayern und die Oberpfalz in Regen bereits heute und morgen früh für Oberfranken, Unterfranken und Mittelfranken in Nürnberg mit den Entscheidungsträgern aus Städten, Landkreisen und Bezirksregierungen den Start der Hilfsprogramme vorbereiten. Söder: „Soforthilfe heißt in Bayern sofort. Noch in dieser Woche kann mit der Auszahlung von 1.500 Euro Sofortgeld für die betroffenen Haushalte und Kleingewerbe begonnen werden. Das Geld ist zur Wiederbeschaffung von lebensnotwendigem Hausrat und unverzichtbarem Geschäftsbedarf vorgesehen. Die Bürger können sich in der Not auf den Freistaat verlassen.“

Als weitere Hilfemaßnahmen seien die aus früheren Aktionen bewährten Soforthilfen für „Haushalt/Hausrat“ vorgesehen. Damit könnten Privathaushalte bei nichtversicherbaren Schäden von mindestens 5.000 Euro für Ersatzbeschaffungen eine Soforthilfe von 500 Euro pro Person, mindestens aber 1.000 und höchstens 2.500 Euro pro Haushalt bekommen.

Für von Ölschäden betroffene Wohngebäude gebe es darüber hinaus ein weiteres Sofortprogramm, das bei einem nichtversicherbaren Mindestschaden von 10.000 Euro einen Zuschuss von 25 Prozent des Gesamtschadens, höchstens aber 5.000 Euro ermögliche.

Sei es durch das Hochwasser zu einer existentiellen Notlage gekommen, könnten geschädigte Privathaushalte, Gewerbebetriebe, selbstständig Tätige sowie Land- und Forstwirte Leistungen aus dem „Härtefonds“ erhalten. Söder: „Privathaushalten und Unternehmern, denen die finanziellen Mittel fehlen, die Schäden aus eigener Kraft zu beheben, können Zuschüsse geleistet werden, die zur Wiederbeschaffung von lebensnotwendigem Hausrat oder von zur Weiterführung des Betriebs unbedingt erforderlichem Betriebsvermögen einzusetzen sind“.

Für Gewerbetreibende, Freie Berufe, Land- und Forstwirte sowie für geschädigte Infrastruktur in den Gemeinden gebe es eigene, weitergehende Hilfsprogramme, so der Finanzminister weiter .

Geschädigte erhielten auch bei der Steuer umfangreiche Unterstützung. So werden Stundungsanträge und Anpassungen Einkommensteuervorauszahlungen erleichtert genehmigt. Sind unmittelbar durch das Unwetter Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so werden hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen gezogen.

Auch im Hochwasserschutz ergreift Bayern umfangreiche Maßnahmen. Das Aktionsprogramm 2020 wird weiter fortgeführt und ausgebaut.

„Wir können helfen, wo Hilfe gebraucht wird. Keiner muss sich Sorgen machen“, stellte Söder fest.

Hochwasserkatastrophe Ende Mai/Anfang Juni 2013

Die Bayerische Staatsregierung hat ein umfangreiches Hilfs-Paket für die Hochwasseropfer beschlossen.

Das Hilfs-Paket umfasst unter anderem das „Sofortgeld“:

1 a) Sofortgeld 1.500 Euro (Privatpersonen)

  • Berechtigte:
    Hochwassergeschädigte Privathaushalte
  • Leistungen:
    Das Geld ist zur Wiederbeschaffung von lebensnotwendigem Hausrat vorgesehen. In besonderen Härtefällen ist ein höherer Betrag möglich.

1 b) Sofortgeld bis zu 5.000 Euro (Unternehmer)

  • Berechtigte:
    Unternehmer bis zu 50 Mitarbeiter und land- und forstwirtschaftliche Betriebe
  • Leistungen:
    Das Geld ist zur Wiederbeschaffung von Betriebsvermögen vorgesehen.
    Es werden bis zu 5.000 Euro erstattet; in besonderen Härtefällen ist ein höherer Betrag möglich.

Auskünfte erteilen das örtliche Landratsamt oder kreisfreie Städte.

 

Formulare

 

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehleingabe in den elektronischen Fristenkalender

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 30.4.2013, IV R 38/11

Leitsatz

NV: Wenn ein Prozessbevollmächtigter, der den rechts- und steuerberatenden Berufen angehört, einen EDV-gestützten Fristenkalender verwendet, die dort vorgenommenen Eintragungen aber nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker kontrolliert werden, ist bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Organisationsverschulden anzunehmen (Bestätigung der Rechtsprechung).

Tatbestand

1
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Sie hat ein Hotel angepachtet und an eine GmbH weiter verpachtet. Die Pachtaufwendungen der Klägerin betrugen im Streitjahr (2008) 911.750 €, die von ihr erzielten Pachterlöse 1.178.410 €.

 

2
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) rechnete bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Klägerin die Pachtaufwendungen dem Gewinn anteilig nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) hinzu. Dadurch verminderte sich der auf den 31. Dezember des Streitjahrs festzustellende vortragsfähige Gewerbeverlust der Klägerin.

 

3
Dagegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage. Sie machte geltend, der Tatbestand des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG sei nicht erfüllt, da sie das angemietete Objekt nicht selbst nutze, sondern weiter vermiete. Außerdem begegne die Hinzurechnung systematischen Bedenken und führe zu einer steuerlichen Gesamtbelastung, die verfassungswidrig sei.

 

4
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Zwar führe die Hinzurechnung zu einer Doppelbelastung beim Verpächter und der Klägerin als Pächterin. Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen werde jedoch nicht überschritten. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 2100 veröffentlicht. Es wurde der Klägerin am 18. Juli 2011 zugestellt.

 

5
Dagegen legte die Klägerin am 17. August 2011 Revision ein. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 wies der Vorsitzende des beschließenden Senats die Klägerin darauf hin, dass die Revision nicht innerhalb der nach § 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgeschriebenen, im Streitfall am 19. September 2011 abgelaufenen Frist begründet wurde.

 

6
Daraufhin beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist und begründete die Revision. Das Schreiben ging am 3. November 2011 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

 

7
Die Klägerin trägt vor, das angefochtene Urteil sei am 18. Juli 2011 zugestellt worden und habe nach Eingang den üblichen Postweg gemäß beigefügter Ablaufbeschreibung durchlaufen. Die Frist zur Einlegung der Revision sei vom Sekretariat korrekt erfasst und für den 18. August 2011 notiert worden, wie durch einen Ausdruck des Fristenbuchs bestätigt werde. Die Revision sei fristgerecht mit Schreiben vom 17. August 2011 eingelegt worden. Da das Sekretariat nicht wissen könne, ob Revision eingelegt werde und ob diese ggf. zeitgleich begründet werde, sei dort nur die Frist zur Einlegung der Revision zu erfassen. Der mandatsverantwortliche Partner sei selbst dafür verantwortlich, die Frist für die Revisionsbegründung im Programm Outlook zu notieren, da bei Erfassung eines Posteingangs die Erfassung einer zweiten „Nachfrist“ programmbedingt nicht möglich sei.

 

8
Vorliegend sei dementsprechend verfahren worden, jedoch habe der Unterzeichner als mandatsverantwortlicher Partner die Frist zur Begründung der Revision versehentlich mit einem Zahlendreher eingegeben, so dass sie nicht für den 19. September 2011, sondern für den 19. September 2012 notiert worden sei. Wegen des hohen Arbeitsaufkommens sei ihm dieser Fehler nicht aufgefallen. Dies werde durch eine eidesstattliche Versicherung des Unterzeichners glaubhaft gemacht.

 

9
In der Sache hält die Klägerin an ihrer Auffassung fest, nach der sie nicht unter § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG falle, weil diese Norm sich ausweislich der Gesetzesbegründung nicht auf die An- und Weitervermietung von Immobilien bezöge, bei der lediglich eine Nutzungsberechtigung erworben und an den endgültigen Mieter überlassen werde. In jedem Fall führe die Anwendung der Hinzurechnungsvorschrift aber zu einem Verfassungsverstoß.

 

10
Die Klägerin beantragt sinngemäß, wegen der am 19. September 2011 abgelaufenen Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, das FG-Urteil aufzuheben und den angefochtenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2008 vom 9. November 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2010 dahingehend zu ändern, dass der gewerbesteuerliche Verlustvortrag auf 243.341 € festgestellt wird.

 

11
Das FA beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung abzulehnen und die Revision als unzulässig zu verwerfen.

 

12
Die Fristenkontrolle im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfordere im Hinblick auf die spezifischen Fehlermöglichkeiten bei der Eingabe der Datensätze spezielle Kontrollmaßnahmen, um fehlerhafte Eingaben rechtzeitig zu korrigieren (Beschluss des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 23. März 1995 VII ZB 3/95, Neue Juristische Wochenschrift 1995, 1756). Derartige Maßnahmen ließen sich den Darlegungen des Prozessbevollmächtigten nicht entnehmen. Hinzu komme, dass dieser sich zu der betreffenden Zeit mit dem Fall befasst habe, wie aus einem am Tag des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist erstellten Schreiben hervorgehe, in dem auf das anhängige Revisionsverfahren verwiesen und das Urteilsdatum 18. Juli 2011 genannt werde. Im Übrigen hätte die korrekte Eintragung des 19. September 2011 allein nicht ausgereicht. Üblich sei die Eintragung einer Vorfrist, da die Zeit für die Erstellung und Absendung einer Revisionsbegründung am letzten Tag der Frist äußerst knapp bemessen wäre.

 

13
Die Klägerin erwidert darauf, es sei nicht lebensfremd, wenn anlässlich eines Schriftsatzes, der inhaltlich lediglich ein Standardanschreiben zur Übersendung der Steuererklärungen an die Mandantschaft enthalte, keine weiteren Nachforschungen oder Überlegungen hinsichtlich des anhängigen Revisionsverfahrens angestellt würden. Da es sich um ein von qualifizierten Mitarbeitern vorbereitetes Routineschreiben gehandelt habe, sei das Datum eher zufällig und dem Arbeitsablauf im Büro geschuldet. Hinsichtlich der vom FA für erforderlich gehaltenen Vorfrist sei anzumerken, dass technisch betrachtet die Frist im Outlook-Kalender eingetragen und dabei in einem Arbeitsgang über die Erinnerungsfunktion gedanklich die Vorfrist fixiert werde. Es würden also nicht zwei gesonderte Fristen erfasst, sondern in einem einheitlichen Vorgang eine Frist mit einer Erinnerung eingetragen. Wenn die Frist in das falsche Jahr eingetragen werde, sei damit auch die korrespondierend einzutragende Vorfrist automatisch im falschen Jahr eingetragen.

 

Entscheidungsgründe

14
II. Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet wurde. Sie war daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).

 

15
1. Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist die vom FG zugelassene Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Frist kann nach § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

 

16
2. Vorliegend ist die Begründung der Revision verspätet beim BFH eingegangen, wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Das angefochtene Urteil, das die Revision zugelassen hat, wurde am 18. Juli 2011 zugestellt. Die Begründungsfrist ist am 19. September 2011 abgelaufen. Die Revisionsbegründung ist jedoch erst –nach Hinweis des Vorsitzenden auf den Fristablauf– am 3. November 2011 beim BFH eingegangen.

 

17
3. Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision war nicht zu gewähren.

 

18
a) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 Abs. 1 FGO). Der Antrag ist bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zu seiner Begründung sind glaubhaft zu machen und die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen (§ 56 Abs. 2 FGO). Jedes Verschulden –also auch einfache Fahrlässigkeit– schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (u.a. BFH-Beschluss vom 30. November 2010 IV B 39/10, BFH/NV 2011, 613, m.w.N.). Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuzurechnen.

 

19
b) Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebs so gestalten, dass Fristversäumnisse vermieden werden (u.a. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2011 IV B 131/10, BFH/NV 2011, 1909, m.w.N.). Wird –wie im Streitfall– Wiedereinsetzung wegen eines entschuldbaren Büroversehens begehrt, muss substantiiert und schlüssig vorgetragen werden, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind (u.a. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 X B 50/11, BFH/NV 2012, 440).

 

20
c) Bei einer elektronischen Fristenkontrolle gelten keine geringeren Anforderungen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1909). Dementsprechend ist ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Organisationsverschulden anzunehmen, wenn ein Prozessbevollmächtigter, der den rechts- und steuerberatenden Berufen (§ 62 Abs. 2 Satz 1 FGO) angehört, einen EDV-gestützten Fristenkalender verwendet und die dort vorgenommenen Eintragungen nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker kontrolliert werden (vgl. BGH-Beschluss vom 12. Dezember 2005 II ZB 33/04, Neue Juristische Wochenschrift – Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2006, 500; BFH-Beschluss vom 6. August 2001 II R 77/99, BFH/NV 2002, 44, jeweils m.w.N.).

 

21
d) Danach hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der zu den Berufsträgern i.S. des § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO gehört, die Frist zur Begründung der Revision nicht ohne Verschulden versäumt. Er hat nach seinen eigenen Angaben versehentlich eine falsche Frist in den elektronischen Kalender eingegeben, in welchem er den Ablauf der Frist zur Begründung der Revision notiert hat. Eine Überprüfung der Eingaben in diesen elektronischen Fristenkalender, die geeignet wäre, insbesondere bei hoher Arbeitsbelastung auftretende Fehleingaben rechtzeitig zu korrigieren, war jedoch dem dargelegten organisatorischen Ablauf zufolge nicht vorgesehen. Wie sich den Angaben im Wiedereinsetzungsantrag entnehmen lässt, ist eine Kontrolle der Eingabe offenbar auch tatsächlich nicht erfolgt. Insbesondere ist auch ein Ausdruck der –fehlerhaft– eingegebenen Frist zu Kontrollzwecken unterblieben. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin zuzurechnen.