Archiv der Kategorie: GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

Häusliches Arbeitszimmer: Gemischte Nutzung ist nicht erlaubt

Häusliches Arbeitszimmer: Gemischte Nutzung ist nicht erlaubt

Dient ein Zimmer neben der Verrichtung von Büroarbeiten auch anderen Zwecken, etwa als Spielzimmer oder Wohnzimmer, liegt kein „Arbeitszimmer“ im steuerlichen Sinne vor. Um den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers zu erfüllen, darf der betreffende Raum nur ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche bzw. berufliche Zwecke genutzt werden.

Hintergrund

X bewohnt mit seiner Ehefrau ein beiden Ehegatten gehörendes Einfamilienhaus. Für 2006 machte er Aufwendungen (804 EUR) für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt versagte jedoch den Werbungskostenabzug. Das Finanzgericht ließ einen Teil der Aufwendungen zum Abzug zu, da X eine Nutzung zur Einkünfteerzielung zu 60 % nachgewiesen habe.

Mit seiner Revision machte das Finanzamt geltend, dass die Regelung über die beschränkte Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Spezialregelung dem Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug vorgehe. Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs teilte diese Auffassung aber nicht. Die Aufwendungen seien entsprechend der Nutzung aufzuteilen.

Entscheidung

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat dagegen entschieden, dass Aufwendungen für einen Raum, der nicht nur geringfügig zu privaten Zwecken genutzt wird, insgesamt nicht abziehbar sind.

Ein häusliches Arbeitszimmer setzt zunächst voraus, dass es dem Typus des Arbeitszimmers entspricht. Dazu muss es büromäßig ausgestattet sein (Schreibtisch, Regale usw.). Außerdem muss es nahezu ausschließlich für Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden. Ein Zimmer, das zwar büromäßig eingerichtet ist, aber in nennenswertem Umfang neben der Verrichtung von Büroarbeiten auch anderen Zwecken dient, etwa als Spiel-, Gäste- oder Bügelzimmer, ist bereits begrifflich kein Arbeitszimmer. Das gilt erst recht auch für ein Zimmer, das sowohl zur Erzielung von Einnahmen (z. B. in einer Arbeitsecke) als auch zu privaten Wohnzwecken (Wohnbereich) genutzt wird.

Darüber hinaus lässt sich der Umfang der beruflichen Nutzung objektiv nicht überprüfen. Ein „Nutzungszeitenbuch“ ist nicht kontrollierbar und auch eine Schätzung erscheint mangels hinreichender Maßstäbe nicht möglich.

Diesem Ergebnis steht der Beschluss des Großen Senats zur Aufteilung der Reisekosten bei gemischt veranlassten Reisen entsprechend der Zeitanteile der Reise nicht entgegen. Denn die gesetzliche Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer ist eine den allgemeinen Grundsätzen vorgehende Spezialregelung, die abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen abziehbar sind.

Zu Unrecht gezahlte Vergütung: Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Zu Unrecht gezahlte Vergütung: Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Erhalten die Geschäftsführer einer GmbH mehr als das vertraglich vereinbarte Geschäftsführergehalt ausgezahlt, kann die GmbH die unrechtmäßigen Zahlungen zurück verlangen. Ein Mitgeschäftsführer haftet dabei persönlich auch für die zu Unrecht abgeführten Gelder an den anderen Geschäftsführer und muss sie der Gesellschaft erstatten.

Hintergrund

Die beiden Fremdgeschäftsführer einer GmbH hatten wechselseitig die GmbH vertretend ihren Anstellungsvertrag ‘ergänzt‘ und ein höheres Entgelt ‘vereinbart‘. In den Folgejahren zahlte die GmbH den beiden Geschäftsführern auf dieser Grundlage unrechtmäßig überhöhte Geschäftsführergehälter aus. Später wurde einer der beiden Geschäftsführer abberufen und es wurde ihm die Entlastung erteilt. Erst anschließend wurde klar, dass beide Geschäftsführer mehr erhalten hatten, als mit ihnen vereinbart worden war. Daraufhin verklagte die GmbH beide Geschäftsführer auf Rückerstattung und Schadensersatz.

Entscheidung

Der zuerst abberufene Geschäftsführer war fein raus, denn ihm sei wirksam die Entlastung erteilt worden. Die GmbH hatte gegen ihn deshalb keine Ansprüche auf Schadensersatz oder Rückgewähr des zu Unrecht empfangenen Geldes. Die Gesellschaft verzichte mit der Entlastung auf Ersatzansprüche für Fehlverhalten, das für die Gesellschafter bei Beschlussfassung erkennbar sei. Vorliegend hatte Zugang zu allen Unterlagen bestanden, die pflichtwidrigen Überzahlungen hätten erkannt werden können.

Den anderen Geschäftsführer dagegen verurteilte Oberlandesgericht nicht nur zur Rückzahlung dessen, was er selbst zu Unrecht vereinnahmt hatte, sondern darüber hinaus auch dazu, der Gesellschaft die an den entlasteten Mitgeschäftsführer geleisteten Überzahlungen zu erstatten. Denn bei pflichtgemäßem Handeln hätte er zumindest erkennen können, dass sein Mitgeschäftsführer eine unrechtmäßigen Überzahlungen erhalten habe. Er wäre daher verpflichtet gewesen einzuschreiten und die Zahlungen zu verhindern, etwa durch eine Anweisung an die Buchhaltung.

Altersversorgung: Wechsel des Durchführungswegs ist Neuzusage

Altersversorgung: Wechsel des Durchführungswegs ist Neuzusage

Wird ein Durchführungsweg bei der Altersversorgung, z. B. eine Direktzusage, ruhend gestellt und dafür die Altersversorgung durch eine rückgedeckte Unterstützungskasse zugesagt, stellt dies eine Neuzusage dar. Zu beachten ist damit insbesondere der sog. Erdienenszeitraum.

Hintergrund

Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer H hatte von der H-GmbH seit 1996 Anspruch auf eine Altersversorgung. In 2008 wurde die bisherige Versorgungszusage ruhend gestellt. An deren Stelle sollte die überbetriebliche Versorgungskasse X treten. Zugleich war damit auch eine Erhöhung der Altersversorgung verbunden. Das Finanzamt sah in dieser rückgedeckten Unterstützungskasse eine Neuzusage und wertete den Vorgang als verdeckte Gewinnausschüttung. Da H zum Zusagezeitpunkt 56 Jahre und 8 Monate alt war, könne er den Anspruch nicht mehr erdienen.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Allerdings sieht das Finanzgericht keine verdeckte Gewinnausschüttung. Es verneint einen Betriebsausgabenabzug für die Zuwendungen an die Unterstützungskasse mangels betrieblicher Veranlassung.

Durch den Wechsel des Durchführungsweges muss es möglich, dass der Anspruch aus dieser (neuen) Altersversorgung auch erdient werden kann. Das Finanzgericht geht von einem 10-jährigen Erdienenszeitraum als Tatbestandsvoraussetzung aus und folgert, dass die fiktiv aus der Zusage zu erbringenden Leistungen durch die Gesellschafterstellung des Zusageempfängers veranlasst sind. Auch eine ansonsten angemessene Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers ändert nichts an den Rechtsfolgen eines nicht eingehaltenen Erdienenszeitraums.

Pensionszusage und Überversorgung: Bundesfinanzhof muss erneut entscheiden

Pensionszusage und Überversorgung: Bundesfinanzhof muss erneut entscheiden

Auch bei der Zusage von Festbeträgen sind die Grundsätze zur Überversorgung anwendbar.

Hintergrund

Klägerin war eine GmbH, die ihrem Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer aufgrund eines Versorgungsvertrages von 1997 eine Versorgungszusage gewährte. Für die Pensionszusage bildete die Klägerin Rückstellungen. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Fachprüfer eine Überversorgung fest und reduzierte die Rückstellung für die Pensionszusage. Insbesondere sei eine Überversorgung deshalb gegeben, weil die Versorgungsanwartschaft 75 % der Aktivbezüge übersteige. Die Klägerin macht dagegen geltend, dass das Überschreiten der 75 %-Grenze lediglich als Indiz zu sehen sei, dies sei aber kein Automatismus. Hier komme die Regel nicht zum Tragen.

Entscheidung

Die Klage wurde vom Finanzgericht als unbegründet abgewiesen. Die Rückstellung für die Pensionszusage sei auf der rechtlichen Grundlage des Einkommensteuergesetzes zu bilden. Hierbei sei der Teilwert der Pensionsverpflichtung rückstellungsfähig, was auch bei der Versorgung in Form eines Festbetrags gelte. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei dabei eine Überversorgung gegeben, wenn die Anwartschaft zusammen mit einer Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der Aktivbezüge übersteige. Diese Rechtsprechung des BFH gelte auch bei Festbezügen.

Wie ist eine Leasingsonderzahlung zu berücksichtigen?

Wie ist eine Leasingsonderzahlung zu berücksichtigen?

Wird bei einer Pkw-Überlassung die Fahrtenbuchmethode angewendet, sind die Gesamtkosten periodengerecht anzusetzen. Das gilt auch für Leasingsonderzahlungen.

Hintergrund

Eine GmbH leaste einen Pkw und überließ ihn ihrem Geschäftsführer B auch zur privaten Nutzung. Die GmbH ermittelte für das Jahr 2005 den geldwerten Vorteil aus der Pkw-Überlassung nach der Fahrtenbuchmethode. Dabei verteilte sie die von ihr erbrachte Leasingsonderzahlung über 15.000 EUR auf 36 Monate (Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags). Aufgrund der so ermittelten Gesamtkosten ergab sich ein km-Satz von 1,08 EUR und dementsprechend ein sonstiger Bezug von 4.112 EUR.

Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, bei einem Leasingfahrzeug sei die einmalige Leasingzahlung insgesamt in 2005 den anzusetzenden Gesamtkosten hinzuzurechnen. Dementsprechend ermittelte es einen km-Satz von 1,57 EUR und einen sonstigen Bezug von 5.978 EUR.

Dem widersprach das Finanzgericht und gab der Klage statt. Die Leasingsonderzahlung sei auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte dem Urteil des Finanzgerichts und wies die Revision des Finanzamts zurück. Zu den insgesamt entstehenden Kfz-Aufwendungen, die bei der anteiligen Ermittlung des Werts der Privatnutzung zugrunde zu legen sind, gehören Leasinggebühren und Leasingsonderzahlungen. Die Gesamtkosten müssen periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zugeordnet werden. Die in der Gewinnermittlung zu erfassenden Mietvorauszahlungen oder Leasingsonderzahlungen, die für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, sind zu verteilen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten in seiner Gewinnermittlung periodengerecht erfassen muss.

Das war hier der Fall. Die GmbH muss für die Leasingsonderzahlung einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ansetzen, da es sich um Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag handelt. Ob das vom Arbeitgeber in seiner Gewinnermittlung tatsächlich beachtet wird, ist unerheblich. Entscheidend ist, welcher Aufwand sich bei zutreffender Anwendung der Bilanzierungsgrundsätze tatsächlich ergeben hätte. Denn für die Bewertung der privaten Kfz-Nutzung gelten die Grundsätze der Gewinnermittlung. Dabei besteht kein allgemeines Korrespondenzprinzip dahin, dass auf der Arbeitgeberseite einerseits und auf der Arbeitnehmerseite andererseits stets korrespondierende Ansätze vorzunehmen wären.

Verbilligte Vermietung an Gesellschafter-Geschäftsführer: Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?

Verbilligte Vermietung an Gesellschafter-Geschäftsführer: Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?

Vermietet eine GmbH ein Einfamilienhaus an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, stellt sich die Frage, ob dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung ausgelöst wird. Abzustellen ist hier auf die Kostenmiete.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine GmbH, die ein Einfamilienhaus an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer vermietete. Die vereinbarte Jahresmiete betrug ca. 11.000 EUR. Die Miete entsprach einer Vergleichsmiete. Die Betriebsprüfung nahm trotzdem eine verdeckte Gewinnausschüttung an, da bei einem Einfamilienhaus mindestens die Kostenmiete anzusetzen sei.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es entspreche der Rechtsprechung des BFH, dass bei der Vermietung eines Wohnhauses an einen Gesellschafter mindestens die Kostenmiete anzusetzen sei. Ein ordentlicher Geschäftsführer sei nämlich nur zu diesem Preis bereit, eine Vermietung vorzunehmen. Da diese Kostenmiete hier nicht vereinbart sei, sondern die Klägerin regelmäßig erhebliche Verluste erwirtschaftet habe, liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Fehler des Steuerpflichtigen: Wann diese korrigiert werden können

Fehler des Steuerpflichtigen: Wann diese korrigiert werden können

Offenbare Unrichtigkeiten im Steuerbescheid können vom Finanzamt geändert werden. Die Berichtigung von Fehlern, die auf einer unzutreffenden Rechtsanwendung beruhen, ist jedoch nicht möglich.

Hintergrund

X ordnete für das Jahr 2005 – entgegen einer vorgelegten Bankbestätigung – Einkünfte aus Stillhaltergeschäften den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften statt richtigerweise den Einkünften aus sonstigen Leistungen zu. Dem folgte das Finanzamt. Dadurch kamen die Einkünfte aus den Stillhaltergeschäften mit einem Verlustvortrag aus Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zur Verrechnung. Bei der Berücksichtigung als sonstige Leistung wären hierauf keine Verlustvorträge verrechnet worden.

Im Anschluss an eine Außenprüfung änderte das Finanzamt den Einkommensteuer-Bescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit und berücksichtigte die Einkünfte aus den Stillhaltergeschäften bei den Einkünften aus sonstigen Leistungen. Dem folgte das Finanzgericht. Es vertrat die Auffassung, eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit sei möglich.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof widerspricht dieser Ansicht des Finanzgerichts und gab der Klage des X statt.

Zum einen ist X kein Fehler unterlaufen, der zu einer Änderung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berechtigt. Denn der steuerliche Berater des X hat im Rahmen der Zuordnung der Stillhaltergeschäfte zu den privaten Veräußerungsgeschäften umfangreiche rechtliche Erwägungen angestellt. Er hat die Zuordnungsfrage intern in der Kanzlei mit seiner Sachbearbeiterin eingehend erörtert. Es fehlt daher an offenbar fehlerhaften Angaben, die das Finanzamt als eigene mechanische Fehler hätte übernehmen können.

Zum anderen ist auch der Veranlagungssachbearbeiterin des Finanzamts kein mechanisches Versehen unterlaufen. Denn aus ihren Prüfvermerken ergibt sich, dass sie den von X eingetragenen Betrag durch Saldierung der von X in einer Anlage zur Einkommensteuer-Erklärung aufgeführten Gewinne und Verluste nachvollzogen hat. Da eine Saldierung nur in Betracht kommt, wenn die saldierten Geschäftsvorfälle das gleiche steuerrechtliche Schicksal teilen, kann nicht verneint werden, dass die Sachbearbeiterin einem sachverhalts- oder rechtsfolgenbezogenen Denkfehler unterlegen ist.

Gesellschafterdarlehen ist abzuzinsen

Gesellschafterdarlehen ist abzuzinsen

Wird ein Darlehen zunächst unverzinslich einer Kapitalgesellschaft gewährt, ist die Darlehensverbindlichkeit zum Bilanzstichtag abzuzinsen. Das gilt auch dann, wenn bei der Bilanzaufstellung bereits feststeht, dass ab dem Folgejahr das Darlehen verzinst wird.

Hintergrund

Einer Kapitalgesellschaft waren von ihren Gesellschaftern Darlehen mit einer unbefristeten Laufzeit gewährt worden, die teilweise schon seit Jahren unverzinslich waren. Im März wurde rückwirkend zum 1.1. eine Verzinsung vereinbart. Das Finanzamt zinste die Darlehensverbindlichkeit zum Bilanzstichtag ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Unverzinsliche Verbindlichkeiten sind am Bilanzstichtag abzuzinsen, es sei denn, ihre Laufzeit am Bilanzstichtag beträgt weniger als 12 Monate. Ein Darlehen, das zunächst unverzinslich gewährt wird, aber auf Grund eines bestimmten Ereignisses verzinslich wird, ist bis zu dem späteren Ereignis (Vereinbarung von Zinsen) als unverzinslich zu behandeln. Erst ab dem Bilanzstichtag, der dem Ereignis folgt, ist entsprechend der veränderten Verhältnisse neu zu bewerten. Es besteht kein Grund, ein zunächst einschränkungslos unverzinslich gewährtes Darlehen von der Abzinsungspflicht auszunehmen, nur weil in späteren Jahren eine Verzinsung vereinbart wird.

Die Vereinbarung über die Verzinsung der Darlehen ist eine wertbegründende und keine wertaufhellende Tatsache. Objektiv hat die Verzinslichkeit zum Bilanzstichtag nicht vorgelegen. Das Stichtagsprinzip lässt insoweit keine andere Wertung zu.

Bearbeitungsgebühr für Kredit: Bei Geschäftskunden zulässig

Bearbeitungsgebühr für Kredit: Bei Geschäftskunden zulässig

Verlangt eine Bank für die Bearbeitung eines Kredits Gebühren, kann dies gegenüber Geschäftskunden zulässig sein.

Hintergrund

Die Bank hatte mit einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft im Jahr 2005 einen Kreditrahmen über 900.000 EUR vereinbart. Diesen Kreditrahmen konnte die Gesellschaft nach ihrer Wahl über 2 Kontokorrentlinien sowie über eine Avallinie in Anspruch nehmen. In dem Vertragsformular wurde eine nicht laufzeitabhängige, sofort fällige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 9.000 EUR festgeschrieben.

Im Jahr 2015 forderte die Klägerin die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr. Diese sei nicht rechtsverbindlich vereinbart worden, weil es sich nicht um eine individuelle Absprache, sondern um eine einseitige Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen handle. Die Regelung beinhalte eine unangemessene Benachteiligung der Kundin, sodass sie unwirksam sei. Der Bundesgerichtshof habe im Jahr 2014 abschließend geklärt, dass die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten durch Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zulässig sei.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts gelten die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze in erster Linie für Verbraucher und sind auf AGB, die gegenüber Kaufleuten benutzt werden, nicht ohne weiteres übertragbar.

Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass ein Teil des Kredits als Avallinie ausgewiesen sei. Ein solcher Avalkredit sei rechtlich als Kreditleihe zu qualifizieren. Hierfür könne die Bank auch ohne entsprechende Vereinbarung Zinsen und eine angemessene Provision verlangen.

Die Bearbeitungsgebühr sei auch deshalb gerechtfertigt, weil der Bank Bearbeitungsaufwand auch im Interesse des Kunden entstehe. Bei einem Kredit im Rahmen eines Handelsgeschäfts prüfe die Bank beispielsweise die Bonität des Kunden nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch im Interesse des Kunden. Dieser sei zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Die Bonitätskontrolle durch die Bank diene daher auch der Selbstkontrolle des Kunden. Auch insoweit sei hier die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr nicht mit einer Bearbeitungsgebühr gegenüber einem Verbraucher zu vergleichen, bei dem die Bank die Bonitätsprüfung allein im eigenen Interesse vornehme.

Übernahme einer Bürgschaft: Achtung Fremdvergleich

Übernahme einer Bürgschaft: Achtung Fremdvergleich

Wann ist bei einer Bürgschaft von einer Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis auszugehen? Das entscheidet sich nach den vereinbarten Bedingungen der Bürgschaftsübernahme.

Hintergrund

Die klagende K-GmbH, die zu 90 % von M (= Mutter) gehalten wird, betreibt den Handel mit iranischen Firmen. Geschäftsführer ist V (= Vater). S-1 (= Sohn von M und V) wurde Einzelprokura erteilt. In 2000 gründete V mit S-2 (= Sohn von M und V) die F-GmbH mit gleichem Unternehmenszweck. S-2 und S-1 waren die Geschäftsführer. In 2004 bürgte die K-GmbH für 2 durch die F-GmbH ausgestellte Wechsel über 230.000 EUR, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten. Seit 2003 gewährte die K-GmbH der F-GmbH verzinste Darlehen. Diese wurden bei Fälligkeit nur teilweise zurückgezahlt, vielfach wurden die Verträge verlängert. In 2009 meldete die F-GmbH Insolvenz an. Daraufhin wurde die K-GmbH aus der Bürgschaft in Anspruch genommen.

Bei einer Betriebsprüfung der K-GmbH wurde der Aufwand aus der Bürgschaft in 2009 i. H. v. 230.000 EUR aufgrund des fehlenden betrieblichen Bezugs als verdeckte Gewinnausschüttung dem Gewinn hinzugerechnet. Dagegen wendete sich die K-GmbH.

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Darlehensgewährung sind aufgrund der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit sinngemäß anwendbar. Bei einer Bürgschaftsübernahme für einen von einem Dritten an einen Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person gewährten Kredit entscheidet sich die Frage nach der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis nach den vereinbarten Bedingungen der Bürgschaftsübernahme, insbesondere nach Vergütung, Sicherheiten und Inanspruchnahmerisiko.

Im vorliegenden Fall findet die Vermögensminderung durch die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis. Die Übernahme der Bürgschaft ohne Besicherung lässt sich nur durch die familiäre Verbundenheit der Gesellschafter der Klägerin und der F-GmbH erklären. Die Existenzsicherung der F-GmbH war für die Klägerin in 2004 wirtschaftlich auch nicht derart bedeutend, dass sie deren Zusammenbruch unbedingt vermeiden musste. Darüber hinaus hätte ein fremder Dritter beim Bestehen von Darlehensforderungen zunächst auf deren Ausgleich bestanden.