Archiv der Kategorie: Privatbereich

Beleidigung: Internet und soziale Netzwerke sind keine rechtsfreien Räume

Beleidigung: Internet und soziale Netzwerke sind keine rechtsfreien Räume

Wer andere beleidigt, muss mit Konsequenzen rechnen. Das gilt auch für Schüler, die per Smartphone Beleidigungen an Lehrer senden. Sogar der Rauswurf aus der Schule ist möglich.

Hintergrund

Der Schüler hatte aus Wut über seine Lehrerin diese über den Smartphone-Dienst “WhatsApp” aggressiv beleidigte.

Die Reaktion der Schule kam prompt. Die Schulleiterin verfügte den sofortigen Unterrichtsausschluss des Schülers für die Dauer von 15 Tagen und drohte für den Fall einer Wiederholung den Ausschluss aus der Schule an. Hiergegen legte der Schüler Widerspruch beim Regierungspräsidium ein, der jedoch abgelehnt wurde. Beim Verwaltungsgericht stellte der Schüler daraufhin einen Eilantrag, den Vollzug des sofortigen Ausschlusses vom Unterricht auszusetzen.

Entscheidung

Aber auch vor dem Verwaltungsgericht hatte der Schüler keinen Erfolg, seinem Antrag wurde nicht stattgegeben. Die Begründung der Richter: Durch seine Äußerungen habe der Schüler die Schulleiterin aggressiv beleidigt. Mit seinen Äußerungen habe er das Persönlichkeitsrecht der Schulleiterin in schwerer Weise verletzt, den Schulfrieden erheblich gestört, sein unangebrachtes Verhalten durch die Äußerungen gegenüber einem Mitschüler am nächsten Tag nochmals gesteigert und damit wiederholt.

 

Erschwerend kam hinzu, dass der Schüler bereits vorher ähnlich auffällig geworden war. Aus den Klassentagebucheinträgen seien zahlreiche Vorfälle ersichtlich, die zu besonderen Erziehungsmaßnahmen seitens der Schule geführt hätten. Ein solches Verhalten dürfe und könne eine Schule nicht dauerhaft hinnehmen, wolle sie den Schulfriedens bewahren.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei die Reaktion der Schule absolut verhältnismäßig und damit rechtmäßig.

Wohnungseigentum: Die erstmalige plangerechte Herstellung ist Aufgabe aller Eigentümer

Wohnungseigentum: Die erstmalige plangerechte Herstellung ist Aufgabe aller Eigentümer

Wird eine Wand, die 2 Sondereigentumseinheiten voneinander abgrenzt, nicht plangerecht hergestellt, kann der betroffene Wohnungseigentümer von der Wohnungseigentümergemeinschaft die Verlegung der Wand verlangen.

Hintergrund

Das Gebäude mit 18 Wohnungen wurde 1972 gebaut. Beim Bau des Kellers wurde von den Bauplänen abgewichen, um einen Fensterzugang für den innenliegenden Kellerraum Nr. 7 zu schaffen. Durch die hierfür erforderliche Verlegung einer Innenwand verkleinerte sich der nach den Plänen 8,43 Quadratmeter große Kellerraum Nr. 3 um 3,94 Quadratmeter.

1984 wurde das Gebäude in Wohnungseigentum aufgeteilt. 2011 erwarb der Kläger das Sondereigentum an der Wohnung Nr. 3 sowie am Kellerraum Nr. 3.

In einer Eigentümerversammlung im April 2013 beantragte er zu beschließen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft den Kellerraum Nr. 3 in den Grenzen, die sich aus dem Aufteilungsplan ergeben, herstellt. Der Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt. Hiergegen hat der Eigentümer Anfechtungsklage erhoben. Zugleich verlangt er festzustellen, dass die dem Aufteilungsplan entsprechende Herstellung des Kellerraums Nr. 3 auf Kosten der WEG beschlossen ist.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger Recht gegeben. Er kann die plangerechte Herstellung des Kellerraums Nr. 3 von den übrigen Eigentümern verlangen.

Jeder Wohnungseigentümer kann von den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird, da unter Instandsetzung auch die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums zu verstehen ist. Das gilt im Grundsatz auch, wenn ein Gebäude planwidrig erstellt wurde und sodann die Planwidrigkeit behoben wird.

Die Trennwand zwischen den Kellerräumen Nr. 3 und Nr. 7 ist planwidrig, weil sie dem Aufteilungsplan, dem die ursprüngliche Planung zugrunde gelegt wurde, widerspricht. Für die Abgrenzung des Sondereigentums ist nicht die tatsächliche Bauausführung, sondern der Aufteilungsplan maßgeblich.

Das Ausmaß der Abweichung zwischen tatsächlicher Bauausführung und Aufteilungsplan ist unerheblich. Entgegen der ganz überwiegenden Ansicht entsteht Sondereigentum auch dann nicht ausnahmsweise in den von der tatsächlichen Bauausführung vorgegebenen Grenzen, wenn diese nur unwesentlich vom Aufteilungsplan abweicht. Vielmehr kann Sondereigentum nur in den Grenzen entstehen, die sich aus dem zur Eintragung in das Grundbuch gelangten Aufteilungsplan ergeben. Hiervon zu trennen ist die Frage, ob auch geringfügige Abweichungen einen Anspruch einzelner Wohnungseigentümer auf Herstellung eines plangerechten Zustands bzw. auf Anpassung der Teilungserklärung und des Aufteilungsplans begründen können.

Das Sondereigentum an den Kellerräumen Nr. 3 und Nr. 7 ist in den vom Aufteilungsplan vorgegebenen Grenzen entstanden. Die Lage beider Räume ist nach dem Aufteilungsplan ohne weiteres identifizierbar. Es befindet sich lediglich eine Trennwand an einer anderen Stelle als vorgesehen.

Zu Recht verlangt der Eigentümer von Wohnung und Keller Nr. 3 die dem Aufteilungsplan entsprechende Herstellung von den übrigen Eigentümern. Die Mitwirkung daran wird nicht allein vom benachbarten Sondereigentümer des Kellerraums Nr. 7 geschuldet. Die erstmalige plangerechte Herstellung einer Wand, die 2 Sondereigentumseinheiten voneinander abgrenzt, ist Aufgabe aller Wohnungseigentümer. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Wand Gemeinschaftseigentum ist oder möglicherweise “gemeinsames Sondereigentum” der beiden betroffenen Sondereigentümer. Ebenso ist unerheblich, ob es sich um eine tragende oder eine nicht tragende Wand handelt.

Der Herstellungsanspruch kann ausgeschlossen sein, wenn die tatsächliche Bauausführung nur unwesentlich vom Aufteilungsplan abweicht. Weil das Kellerabteil Nr. 3 aber durch die tatsächliche Bauausführung fast halbiert wird, handelt es nicht um eine unwesentliche Abweichung. Dass gemessen daran unverhältnismäßige Kosten durch die Versetzung der Wand verursacht werden, ist nicht ersichtlich.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Beschränkter Abzug ist verfassungsgemäß

Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Beschränkter Abzug ist verfassungsgemäß

Sonstige Vorsorgeaufwendungen, z. B. für private Risikolebensversicherungen, Unfallversicherungen oder Kapitallebensversicherungen, sind nur beschränkt steuerlich abziehbar. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Hintergrund

Der Ehemann erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und Gewerbebetrieb. Die Ehefrau nur aus Gewerbebetrieb. Die Eheleute machten Beiträge in Höhe von 4.827 EUR für eine Risikolebensversicherung, eine Unfallversicherung sowie drei Kapitallebensversicherungen (vor dem 1.1.2005 abgeschlossen) als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend. Da der gemeinsame Höchstbetrag aufgrund der Beiträge des Ehemanns zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung überschritten war, berücksichtigte das Finanzamt die darüber hinausgehenden sonstigen Vorsorgeaufwendungen nicht.

Das Finanzgericht wies die Klage zurück, da es sich bei den streitigen Beiträgen nicht um existenziell notwendige Aufwendungen der Daseinsvorsorge handele, die steuermindernd zu berücksichtigen seien.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich den Argumenten des Finanzgerichts an und wies die Revision zurück.

Die eingeschränkte Berücksichtigungsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen führt zur Nichtabziehbarkeit der weiteren Vorsorgeaufwendungen. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur steuerlichen Freistellung der Beiträge gilt jedoch nur für Versicherungen, die den Schutz des Lebensstandards in Höhe des Existenzminimums gewährleisten (subjektives Nettoprinzip). Dazu gehören die Kranken- und Pflegeversicherung, allerdings beschränkt auf das Sozialhilfeniveau. Auf das höhere Sozialversicherungsniveau ist nicht abzustellen.

Die faktische oder rechtliche Zwangsläufigkeit weiterer Aufwendungen im Rahmen der Daseinsvorsorge, auch wenn sie mit der Absicherung einer Krankheit oder Pflegebedürftigkeit vergleichbar sind, ist unerheblich. Kapitalversicherungen sind zwar grundsätzlich als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig. Übersteigen sie jedoch die abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, sind sie der Höhe nach überhaupt nicht mehr abziehbar. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit dies im Einzelfall zu einer ungünstigeren Behandlung führt, ist diese als Folge der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit hinzunehmen.

Den verfassungsrechtlichen Vorgaben folgend sind die Krankenversicherungsbeiträge, die die Basisversorgung betreffen, in vollem Umfang abziehbar.

Keine Zweitwohnungsteuer für Nebenwohnung

Keine Zweitwohnungsteuer für Nebenwohnung

Wird eine Zweitwohnung aus beruflichen Gründen angemietet, ist diese bei Ehegatten von der Zweitwohnungsteuer befreit, und zwar unabhängig vom zeitlichen Umfang der Nutzung.

Hintergrund

Der verheiratete X war bis Anfang 2011 mit Hauptwohnsitz in Hamburg gemeldet, wo er seine Tätigkeit als Rechtsanwalt/Geschäftsführer überwiegend ausübte. Später verlegte er seinen Hauptwohnsitz an den Wohnort seiner Ehefrau (Köln), die dort gewerblich tätig ist, und meldete in Hamburg einen Nebenwohnsitz an. Diesen nutzte er an 2 bis 3 Tagen in der Woche. Die wöchentliche Arbeitszeit in Hamburg betrug etwa 15 Stunden.

Das Finanzamt setzte gegen X für 2011/2012 Zweitwohnungsteuer für die Nebenwohnung an, da X die Wohnung nur sporadisch und damit nicht überwiegend beruflich genutzt habe. Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof zeigte sich großzügiger und hob den Zweitwohnungsteuer-Bescheid auf.

Seine Begründung: Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung hängt die Steuerbegünstigung nicht davon ab, dass die Nebenwohnung in Hamburg von dem dort gemeldeten Ehepartner überwiegend genutzt wird. Vorausgesetzt ist nur, dass der Ehepartner die Wohnung aus überwiegend beruflichen Gründen innehat. Ein bestimmter zeitlicher Umfang der Nutzung ist nicht vorgeschrieben. Der Begriff “überwiegend” bezieht sich ausschließlich auf die beruflichen Gründe, die für das innehaben der Nebenwohnung maßgebend sein müssen.

Die Vorschrift ist – abweichend von der Auffassung des FG – nicht entgegen dem Wortlaut einschränkend dahin auszulegen, dass die Steuerbegünstigung von einer vorwiegenden Nutzung der Nebenwohnung durch den dort gemeldeten Partner abhängig ist.

Der Bundesfinanzhof verneint darüber hinaus eine gleichheitswidrige Begünstigung gegenüber unverheirateten Personen. Die Differenzierung zwischen den beiden Personengruppen ist gerechtfertigt.

Ehegatte im Pflegeheim: Ist eine Zusammenveranlagung trotzdem möglich?

Ehegatte im Pflegeheim: Ist eine Zusammenveranlagung trotzdem möglich?

Lebt der Ehegatte in einem Pflegeheim, liegt eine krankheitsbedingt eingeschränkte Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft vor. Eine Zusammenveranlagung bleibt trotzdem möglich. Das gilt sogar dann, wenn der Steuerpflichtige mit einem neuen Lebensgefährten zusammenlebt.

Hintergrund

Die Ehefrau des Klägers erkrankte an Demenz. Nach Verschlimmerung der Krankheit wurde die Ehefrau in ein Pflegeheim verlegt. Der Kläger besuchte seine Frau jeden Samstag für mehrere Stunden und beteiligte sich während der Besuche aktiv an der Pflege, z. B. durch das Anreichen von Mahlzeiten. Zudem schob er seine Frau im Rollstuhl spazieren. Des Weiteren verwaltete er die vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Ehefrau.

Nach einigen Jahren hatte der Kläger eine neue Lebensgefährtin. Das Finanzamt lehnte deshalb eine Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau ab, da eine neue Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mit der Lebensgefährtin entstanden sei. Seit diesem Zeitpunkt lebe der Kläger dauernd getrennt von seiner Ehefrau.

Entscheidung

Das Finanzgericht stellte sich auf die Seite der Kläger und gewährte die Zusammenveranlagung.

Im Streitfall liege nur eine reine räumliche Trennung vor, die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft sei nicht endgültig aufgehoben. Diese räumliche Trennung beruhe auf zwingenden äußeren Umständen, weil die häusliche Pflege der Ehefrau aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung unstreitig nicht mehr möglich war. Ursache für die Trennung sei somit nicht die Aufnahme einer neuen Beziehung. Der Kläger hat die eheliche Lebensgemeinschaft im weitest möglichen Rahmen aufrechterhalten. Er hat seine Ehefrau weiterhin besucht und sich um sie gekümmert. Auch die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft bestand weiter fort, da der Kläger Betreuer seiner Ehefrau war und ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten regelte. Zudem bezahlte der das Pflegeheim und beglich krankheitsbedingte Zusatzkosten.

Versorgungsausgleich: Zahlungen an geschiedenen Ehegatten können Werbungskosten sein

Versorgungsausgleich: Zahlungen an geschiedenen Ehegatten können Werbungskosten sein

Zahlt ein Ehepartner einen Ausgleich dafür, dass die betriebliche Altersvorsorge vom Versorgungsausgleich ausgenommen wird, können diese Ausgleichszahlungen als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig sein.

Hintergrund

Der Kläger hatte mit seiner geschiedenen Ehefrau eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, nach der die betriebliche Altersversorgung aus dem Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird, der Ehefrau dafür aber ein Ausgleich gezahlt wird. Der Kläger beantragte beim Finanzamt die Berücksichtigung des gezahlten Betrags als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass es sich um einen Vorgang auf der privaten Vermögensebene handele.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage jedoch statt. Seine Begründung: Versorgungsausgleichszahlungen bei Ehescheidung gehören zu abziehbaren Werbungskosten, wenn dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung ohne die Ausgleichsvereinbarung bei Renteneintritt geringere Versorgungsbezüge zufließen würden. Die Ausgleichszahlung diene also in diesem Fall der Erhaltung der eigenen Versorgungsansprüche.

Auswärtstätigkeit: Besuche des Ehepartners sind nicht absetzbar

Auswärtstätigkeit: Besuche des Ehepartners sind nicht absetzbar

Ist ein Arbeitnehmer auswärtig tätig, können die Aufwendungen für Besuchsfahrten seines Ehepartners nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

Hintergrund

Der Ehemann (M) war in 2007 auf verschiedenen Baustellen im Ausland eingesetzt. Dort besuchte seine Ehefrau (F) ihn dreimal. Die Aufwendungen für diese 3 Fahrten machte M als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen für die 3 Fahrten nicht. Das Finanzgericht zeigte sich großzügiger und erkannte die Fahrten an. Wie bei einer doppelten Haushaltsführung müssten auch bei einer Auswärtstätigkeit die Fahrtkosten des Ehegatten abziehbar sein (sog. umgekehrte Familienheimfahrt).

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. Denn die Fahrten der Ehefrau des Arbeitnehmers zu dessen auswärtiger Tätigkeitsstätte dienen nicht der Förderung des Berufs und sind daher keine Werbungskosten. Die berufliche Veranlassung ist auch dann nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine Fahrt zur Wohnung selbst nicht durchführen kann, weil seine Anwesenheit am auswärtigen Tätigkeitsort aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Der Ersatzcharakter der Fahrt als solcher vermag die berufliche Veranlassung der an sich privaten Fahrt des Ehepartners nicht zu begründen.

Beruflich veranlasst sind hier nur die Mobilitätskosten des steuerpflichtigen Arbeitnehmers selbst für seine eigenen beruflichen Fahrten. In diesem Fall liegen abziehbare Werbungskosten vor. Denn der Weg von der Wohnung zur Tätigkeitsstätte und zurück ist notwendige Voraussetzung zur Erzielung von Einkünften.

Krankheitskosten: Zumutbare Belastung ist verfassungsgemäß

Krankheitskosten: Zumutbare Belastung ist verfassungsgemäß

Krankheitskosten können steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden – allerdings gekürzt um die zumutbare Belastung. Diese Kürzung ist nicht verfassungswidrig.

Hintergrund

Die Eheleute machten Krankheitskosten von rund 1.200 EUR, die von der Krankenversicherung nicht übernommen wurden, als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt sah die Aufwendungen zwar dem Grunde nach als abzugsfähig an. Wegen der zumutbaren Belastung von rund 39.000 EUR verblieb jedoch kein Abzugsbetrag.

Die Klage der Eheleute, mit der sie geltend machten, dass die Kosten ohne Gegenrechnung einer zumutbaren Belastung in vollem Umfang abgezogen werden müssen, hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht an und wies die Revision der Eheleute zurück.

Die Argumentation der Richter: Zu dem einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimum gehören grundsätzlich auch die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversorgung. Allerdings ist für die Bemessung des Existenzminimums hinsichtlich der Höhe und der Art der Aufwendungen auf das sozialrechtlich gewährleistete Leistungsniveau abzustellen. Nicht vom sozialhilferechtlichen Versorgungsniveau umfasste Aufwendungen sind nicht Teil des Existenzminimums.

Deshalb ist die zumutbare Belastung für Krankheitskosten nicht zu beanstanden. Denn dem Gesetzgeber ist es erlaubt, Versicherte zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in Form von Zuzahlungen zu beteiligen, soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann. Dementsprechend gehören diese Zuzahlungen auch nicht zum einkommensteuerrechtlichen Existenzminimum.

Eine Zuzahlung kann nicht mehr zumutbar sein, wenn in das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum eingegriffen wird. Solange jedoch die Zuzahlungen der Höhe nach das Existenzminimum nicht betreffen, ist eine Einschränkung der zumutbaren Belastung nicht geboten. Angesichts des Gesamtbetrags der Einkünfte der Eheleute (650.000 EUR) war kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass das einkommensteuerrechtliche Existenzminimum betroffen sein könnte.

Resturlaub: Erben können Abgeltung verlangen

Resturlaub: Erben können Abgeltung verlangen

Stirbt ein Arbeitnehmer, geht sein Urlaubsanspruch nicht mit seinem Tod unter. Vielmehr wandelt er sich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben um.

Hintergrund

Eine verstorbene Arbeitnehmerin hatte zum Zeitpunkt ihres Todes noch einen Erholungsurlaubsanspruch von 33 Tagen. Ihre Erben forderten die Abgeltung dieses Urlaubsanspruchs.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht ist derzeit noch der Auffassung, dass bei Tod eines Arbeitnehmers sein restlicher Urlaubsanspruch erlischt. Ein finanzieller Ausgleich an die Erben erfolge nicht, da sich der Anspruch nicht in einen Abgeltungsanspruch wandelt.

Dieser Rechtsprechung ist das Arbeitsgericht Berlin in dem aktuellen Fall entgegengetreten. Erben können sich vielmehr nach dem Tod eines Arbeitnehmers dessen Urlaubstage auszahlen lassen, urteilte das Gericht. Damit folgt es der Linie des Europäischen Gerichtshofs von 2014. Dieser hatte entschieden, dass durch den Tod des Arbeitnehmers dessen Anspruch auf Abgeltung des noch ausstehenden Urlaubs nicht untergeht.

Das Arbeitsgericht Berlin hat deshalb der Klage entsprochen. Begründet hatte es die Entscheidung damit, dass nach der gesetzlichen Regelung der Urlaub abzugelten sei, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden könne. Diese Voraussetzungen seien bei dem Tod des Arbeitnehmers gegeben.

Kündigung: Wann gilt diese als zugegangen?

Kündigung: Wann gilt diese als zugegangen?

 Wirft der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben an einem Sonntag in den Briefkasten des Arbeitnehmers, gilt dieses erst am darauf folgenden Montag als zugegangen. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer an Sonntagen arbeitet. 

Hintergrund

Eine Anwaltskanzlei hatte eine Rechtsanwaltsgehilfin auf Probe eingestellt. Die Probezeit endete am 30.11.2014. Dieser Tag war ein Sonntag, an dem die Rechtsanwaltsgehilfin auch zur Arbeit verpflichtet war. Für die Probezeit war eine Kündigungsfrist von 2 Wochen vereinbart. Der Rechtsanwalt entschloss sich kurz vor Ablauf der Probezeit dazu, der Anwaltsgehilfin die Kündigung auszusprechen und warf das Kündigungsschreiben am Sonntag, dem 30.11.2014, in den Briefkasten der Rechtsanwaltsgehilfin.

Die Anwaltsgehilfin wehrte sich dagegen mit einer Kündigungsschutzklage, da die Kündigung ihrer Auffassung nach erst am Montag, dem 1.12.2014 zugegangen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Probezeit bereits beendet gewesen. Es gelte daher ab diesem Tag die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

 Entscheidung

Vor dem Landesarbeitsgericht bekam die Arbeitnehmerin Recht. Wird ein Kündigungsschreiben an einem Sonntag in den Briefkasten geworfen, gilt die Kündigung erst als am darauf folgenden Montag zu der üblichen Briefkastenleerungszeit zugegangen. Die Richter vertraten wie die Vorinstanz die Auffassung, dass eine Kündigung auch dann nicht als an einem Sonntag als zugegangen angesehen werden könne, wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag arbeiten müsse.

Die Konsequenz: Die seitens des Rechtsanwalts am Sonntag eingeworfene Kündigung war verspätet, da sie erst am Montag nach Ablauf der Probezeit zugegangen war. Die Kündigung konnte nach der gesetzlichen Kündigungsfrist erst nach 4 Wochen zum 31.12.2014 wirksam werden.