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Beleidigung: Internet und soziale Netzwerke sind keine rechtsfreien Räume

Beleidigung: Internet und soziale Netzwerke sind keine rechtsfreien Räume

Wer andere beleidigt, muss mit Konsequenzen rechnen. Das gilt auch für Schüler, die per Smartphone Beleidigungen an Lehrer senden. Sogar der Rauswurf aus der Schule ist möglich.

Hintergrund

Der Schüler hatte aus Wut über seine Lehrerin diese über den Smartphone-Dienst “WhatsApp” aggressiv beleidigte.

Die Reaktion der Schule kam prompt. Die Schulleiterin verfügte den sofortigen Unterrichtsausschluss des Schülers für die Dauer von 15 Tagen und drohte für den Fall einer Wiederholung den Ausschluss aus der Schule an. Hiergegen legte der Schüler Widerspruch beim Regierungspräsidium ein, der jedoch abgelehnt wurde. Beim Verwaltungsgericht stellte der Schüler daraufhin einen Eilantrag, den Vollzug des sofortigen Ausschlusses vom Unterricht auszusetzen.

Entscheidung

Aber auch vor dem Verwaltungsgericht hatte der Schüler keinen Erfolg, seinem Antrag wurde nicht stattgegeben. Die Begründung der Richter: Durch seine Äußerungen habe der Schüler die Schulleiterin aggressiv beleidigt. Mit seinen Äußerungen habe er das Persönlichkeitsrecht der Schulleiterin in schwerer Weise verletzt, den Schulfrieden erheblich gestört, sein unangebrachtes Verhalten durch die Äußerungen gegenüber einem Mitschüler am nächsten Tag nochmals gesteigert und damit wiederholt.

 

Erschwerend kam hinzu, dass der Schüler bereits vorher ähnlich auffällig geworden war. Aus den Klassentagebucheinträgen seien zahlreiche Vorfälle ersichtlich, die zu besonderen Erziehungsmaßnahmen seitens der Schule geführt hätten. Ein solches Verhalten dürfe und könne eine Schule nicht dauerhaft hinnehmen, wolle sie den Schulfriedens bewahren.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei die Reaktion der Schule absolut verhältnismäßig und damit rechtmäßig.

Arbeitnehmer dürfen Arbeitgeber bei Beleidigung zurechtweisen

Arbeitnehmer dürfen Arbeitgeber bei Beleidigung zurechtweisen

Rechtslage

Wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein handfester Streit entsteht, in dem auch beleidigende Worte fallen, stellt sich die Frage, ob eine (außer)ordentliche Kündigung möglich ist, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber beleidigt. Das Landesarbeitsgericht Köln hatte in einer solchen Gemengelage, bei der aber auch der Arbeitgeber den Arbeitnehmer beleidigt hatte, über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung zu entscheiden.

Sachverhalt

Der beklagte Arbeitgeber hatte über mehrere Monate Lohnpfändungen des Klägers einbehalten, ohne diese an den Gläubiger abzuführen. Nachdem die Ehefrau des Klägers dies bei der Steuerberaterin des Arbeitgebers reklamiert hatte, kam es zwischen dem Kläger und dem Junior-Chef zum Streit, wobei die Einzelheiten streitig waren. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis wegen dieses Vorfalls fristlos, hilfsweise fristgerecht. Zur Begründung machte er geltend, dass der Junior-Chef lediglich die Einschätzung der Steuerberaterin, die Ehefrau des Klägers habe sich ihr gegenüber asozial verhalten, wiedergegeben habe. Sodann sei der Kläger auf den Junior-Chef zugegangen und habe gesagt: „Pass auf, was Du sagst, Junge“. Hierin liege nicht nur eine Drohung, sondern auch eine Abwertung der Person des Junior-Chefs. Der klagende Arbeitnehmer bestritt diese Vorwürfe und bekam vor Gericht dem Grunde nach Recht (die Kündigungsschutzklage verlor er, weil das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar war).

Entscheidung

Es bestand kein hinreichender Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers. Denn egal in welcher Weise der Junior-Chef die Ehefrau des Klägers als asozial bezeichnet habe, sei – so das Gericht – damit eine Beleidigung erfolgt, gegen die sich der Kläger zur Wehr setzen durfte. Darüber hinaus habe sich der Junior-Chef selber pflichtwidrig verhalten, in dem er diese Beleidigung widergegeben habe. Insoweit könne er sich nicht auf einen Ansehensverlust berufen.

Konsequenz

Die Entscheidung macht deutlich, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichberechtigte Partner des Arbeitsverhältnisses sind. Löst ein Arbeitgeber das Fehlverhalten des Arbeitnehmers aus, kann er hieraus jedenfalls keine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Eine in diesen Fällen ausgesprochene Beleidigung muss der Arbeitgeber hinnehmen.