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Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Beschränkter Abzug ist verfassungsgemäß

Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Beschränkter Abzug ist verfassungsgemäß

Sonstige Vorsorgeaufwendungen, z. B. für private Risikolebensversicherungen, Unfallversicherungen oder Kapitallebensversicherungen, sind nur beschränkt steuerlich abziehbar. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Hintergrund

Der Ehemann erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und Gewerbebetrieb. Die Ehefrau nur aus Gewerbebetrieb. Die Eheleute machten Beiträge in Höhe von 4.827 EUR für eine Risikolebensversicherung, eine Unfallversicherung sowie drei Kapitallebensversicherungen (vor dem 1.1.2005 abgeschlossen) als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend. Da der gemeinsame Höchstbetrag aufgrund der Beiträge des Ehemanns zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung überschritten war, berücksichtigte das Finanzamt die darüber hinausgehenden sonstigen Vorsorgeaufwendungen nicht.

Das Finanzgericht wies die Klage zurück, da es sich bei den streitigen Beiträgen nicht um existenziell notwendige Aufwendungen der Daseinsvorsorge handele, die steuermindernd zu berücksichtigen seien.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich den Argumenten des Finanzgerichts an und wies die Revision zurück.

Die eingeschränkte Berücksichtigungsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen führt zur Nichtabziehbarkeit der weiteren Vorsorgeaufwendungen. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur steuerlichen Freistellung der Beiträge gilt jedoch nur für Versicherungen, die den Schutz des Lebensstandards in Höhe des Existenzminimums gewährleisten (subjektives Nettoprinzip). Dazu gehören die Kranken- und Pflegeversicherung, allerdings beschränkt auf das Sozialhilfeniveau. Auf das höhere Sozialversicherungsniveau ist nicht abzustellen.

Die faktische oder rechtliche Zwangsläufigkeit weiterer Aufwendungen im Rahmen der Daseinsvorsorge, auch wenn sie mit der Absicherung einer Krankheit oder Pflegebedürftigkeit vergleichbar sind, ist unerheblich. Kapitalversicherungen sind zwar grundsätzlich als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig. Übersteigen sie jedoch die abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, sind sie der Höhe nach überhaupt nicht mehr abziehbar. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit dies im Einzelfall zu einer ungünstigeren Behandlung führt, ist diese als Folge der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit hinzunehmen.

Den verfassungsrechtlichen Vorgaben folgend sind die Krankenversicherungsbeiträge, die die Basisversorgung betreffen, in vollem Umfang abziehbar.

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF sein Schreiben vom 13.09.2010, (BStBl 2010 I 681, LEXinform 5232914) aktualisiert und dabei insbesondere den Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Abs. 1 und zur Besteuerung von Versorgungsbezügen nach § 19 Abs. 2 sowie von Einkünften nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG behandelt.

Das BMF geht ausführlich auf die folgenden Punkte ein:

  1. Abzug von Vorsorgeaufwendungen – § 10 EStG,
  2. Besteuerung von Versorgungsbezügen – § 19 Abs. 2 EStG,
  3. Besteuerung von Einkünften gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG,
  4. Besonderheiten beim Versorgungsausgleich,
  5. Anwendungsregelung.

Die vollständige Fassung des Schreibens finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2221 / 12 / 10010:004 | IV C 5 – S-2345 / 08 / 0001 vom 19.08.2013

Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen an ausländische Sozialversicherungsträger

Aufteilung der an ausländische Sozialversicherungsträger geleisteten Globalbeiträge zur Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für den Veranlagungszeitraum 2013

Bezug: BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011 – IV C 3 – S 2221/09/10013:001, DOK 2011/0532821 – (BStBl I Seite 711) –1 und BMF-Schreiben vom 26. Januar 2012 – IV C 3 – S 2221/09/10013:001, DOK 2012/0061220 – (BStBl I Seite 169) –2

“Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt aufzuteilen: […]“

Aufteilung der an ausländische Sozialversicherungsträger geleisteten Globalbeiträge zur Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für den Veranlagungszeitraum 2013 (PDF, 43,1 KB)

BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2012 – IV C 3 – S 2221/09/10013 :001 – Bundesfinanzministerium (BMF)

  1. Siehe “BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011 – IV C 3 – S 2221/09/10013 :001 -“.
  2. Vgl. “BMF-Schreiben vom 26. Januar 2012 – IV C 3 – S 2221/09/10013 :001 -“.

POSTANSCHRIFT

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern – Referat St II 3 –

HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
TEL +49 (0) 30 18 682-0
E-MAIL poststelle@bmf.bund.de
DATUM 29. Oktober 2012
BETREFF Vorsorgeaufwendungen, Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag);
Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2013
BEZUG BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011 – IV C 3 – S 2221/09/10013:001, DOK 2011/0532821 – (BStBl I Seite 711) – BMF-Schreiben vom 26. Januar 2012 – IV C 3 – S 2221/09/10013:001, DOK 2012/0061220 – (BStBl I Seite 169) –
GZ IV C 3 – S 2221/09/10013 :001
DOK 2012/0953221
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steu-erlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleiste-ten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt auf-zuteilen: 1

1 Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeitrags.

 

Vorsorgeaufwen-dungen nach

Belgien

Irland

Lettland

Malta

Norwegen

§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buch-stabe a EStG

50,26 %

77,78 %

85,21 %

47,80 %

55,37 %

§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Kran-kengeldanteil)

40,51 %

7,94 %

43,42 %

44,63 %

§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG (Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)

9,23 %

(1,54 %)

14,28 %

(2,38 %)

11,94 %

(6,50 %)

8,78 %

(1,46 %)

Gesamtaufwand

100,00 %

100,00 %

97,15 % (2,85 % sonstige nicht Abziehbare)

100,00 %

100,00 %

Für Höchstbetrags-berechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil

95,25 %

82,64 %

186,61 %

47,80 %

100,09 %

 

Vorsorgeaufwen-dungen nach Portugal Spanien Verein. Königreich (GB) Zypern
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buch-stabe a EStG

84,48 %

97,03 %

84,48 %

88,82 %

§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Kran-kengeldanteil)

§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG

(Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)

15,52 %

(2,59 %)

2,97 %

(2,97 %)

15,52 %

(2,59 %)

11,18 %

 

(2,72 %)

Gesamtaufwand

100,00 %

100,00 %

100,00 %

100,00 %

Für Höchstbetrags-berechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil

178,56 %

487,21 %

97,15 %

88,82 %

Anwendungsbeispiel:

Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2013 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 Euro.

Lösung:

A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:

• Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG i. H. v. 502,60 Euro (= 50,26 % von 1.000 Euro),
• Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und Buchstabe b EStG i. H. v. 405,10 Euro (= 40,51 % von 1.000 Euro),
• Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Num-mer 3a EStG i. H. v. 92,30 Euro (= 9,23 % von 1.000 Euro, darin enthalten 15,40 Euro = 1,54 % von 1.000 Euro für Krankengeld und 76,90 Euro = 7,69 % von 1.000 Euro für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen).

Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG ist ein Arbeit-geberanteil i. H. v. 952,50 Euro (= 95,25 % von 1.000 Euro) anzusetzen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2013 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 13 Buch-stabe a des BMF-Schreibens vom 4. September 2012, BStBl I Seite 912).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.